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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2017, RV/6100455/2008

Geschäftsführerhaftung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der Beschwerdesache Bf als Haftungspflichtiger der XX GmbH, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsinanspruchnahme gemäß § 9 iVm § 80 Bundesabgabenordnung (BAO) erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer gem §§ 9 und 80 BAO zur Haftung im Ausmaß von nunmehr € 11.730, 79 herangezogen wird.

Zur Gliederung der Haftsumme siehe Beilage, die einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg Stadt vom wurde Bf (Bf) gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der Fa XX GmbH (kurz GmbH) im Ausmaß von € 28.006,53 (siehe Aufgliederung im Haftungsbescheid) herangezogen.

In der Begründung wurde ausgehend von § 9 BAO im Wesentlichen auf die Bestimmung nach § 80 BAO und die aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltende Beweislastumkehr hingewiesen. Der Bf vertrete seit die GmbH. Die Fa sei infolge Konkursabweisung mangels Kostendeckung zahlungsunfähig. Der Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin sei damit sicher. Hingewiesen wurde auch darauf, dass seitens des Bf bisher keine Gründe für die Nichtentrichtung der gelisteten Abgaben (Aufforderung mit Schreiben vom ) genannt wurden, weshalb von einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Bf ausgegangen werden müsse.

Diesem Haftungsverfahren ging ein Vorhalt des Finanzamtes vom  betreffend die mögliche Heranziehung des Bf zur Haftung voraus. Darin wurde der Bf auf die geltende Beweislastumkehr, sowie auf das Erfordernis der konkreten Darstellung allfälliger vorhandener Mittel und deren Verwendung an das Finanzamt bzw an die übrigen Gläubiger hingewiesen.

Dieser Vorhalt wurde seitens des Bf mit Schreiben vom dahingehend beantwortet, als dieser innerhalb von 4 Wochen eine Abdeckung der offenen Verbindlichkeit in Aussicht gestellt habe. Gleichzeitig habe der Bf um die Gewährung von 2 gleichen Raten gebeten.

Im Antwortschreiben hat das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen und auf die Haftungsinanspruchnahme erneut hingewiesen.

In der Folge brachte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom gegen den Haftungsbescheid vom das Rechtsmittel der Beschwerde, mit folgender Begründung, ein:

Richtig sei, dass der Bf seit Geschäftsführer der GmbH sei. Unrichtig sei, dass er infolge schuldhafter Pflichtverletzung für Abgabenverbindlichkeiten dieser Gesellschaft hafte. Der Haftungsbescheid beinhalte einerseits Beträge, die vor der Geschäftsführertätigkeit angefallen seinen, andererseits sei der Bf zwar formell Geschäftsführer gewesen, die operative Tätigkeit wäre von einem Prokuristen vorgenommen worden, der versicherte, sämtliche Abgabenverbindlichkeiten ordnungsgemäß bedient zu haben. Ein Verschulden des Bf liege daher nicht vor.

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag.

Die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (vormals: UFS) erfolgte am .

Im Akt findet sich ein Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom gerichtet an das Finanzamt, in dem dieser folgendes mitteilt:

Nachvollziehbar seien die dem Haftungsbescheid vom beigeschlossenen an die GmbH gerichteten Abgabenbescheide. Die beigeschlossenen Abgabenbescheide fänden allerdings nicht Deckung in der Rückstandsauflistung. Es handle sich um folgende Abgabenbescheide mit folgenden Beträgen (in Summe: € 11.730,79):

  • Umsatzsteuerbescheid 2005 € 5.785,47

  • Körperschaftsteuerbescheid 2005 € 1.250,00

  • Anspruchszinsenbescheid 2005 € 58,48

  • Verspätungszuschlagsbescheid betreffend KÖSt 2005 € 125,00

  • Verspätungszuschlagsbescheid betreffend USt 2005 € 570,00

  • Umsatzsteuerbescheid 2006 € 2.191,84

  • Körperschaftsteuerbescheid 2006 € 1.750,00

Eine Gegenäußerung der belangten Behörde ist nicht aktenkundig.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der streitgegenständliche Fall, der ursprünglich der Gerichtsabteilung 7012 zugeteilt war, der Gerichtsabteilung 7014 zugeteilt.

Das BFG hat in der Folge den für das Haftungsverfahren zuständigen Vertreter des Bf kontaktiert, wobei dieser mitteilte, den Bf nicht mehr zu vertreten.

Mit Schreiben vom wurde daher der Bf von der nun zuständigen Richterin gebeten, mit dem BFG Kontakt aufzunehmen und Gründe darzulegen, warum er als verantwortlicher Geschäftsführer nicht für die Abfuhr der Abgabenschuldigkeiten gesorgt habe.

Das Schreiben des BFG wurde dem Bf nachweislich (RSa) am zugestellt. Der Bf hat weder Kontakt mit dem BFG aufgenommen, noch sich irgendwie zum Beschwerdeverfahren geäußert.

Dem Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf vom ist die Abgabenbehörde auch vor dem BFG nicht entgegengetreten. 

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Bf ist seit Geschäftsführer der Fa XX GmbH. Die Firma ist infolge Konkursabweisung mangels Kostendeckung zahlungsunfähig (LG Salzburg, YYY). Der Abgabenausfall bei der Primärschuldnerin liegt vor.

Die Höhe der Haftungssumme lt Rückstandsauflistung vom (dem Haftungsbescheid beigelegt) betrug € 28.006,53.

Die der Haftung zugrunde liegenden Bescheide waren lediglich für folgende Abgaben (Summe: € 11.730,79)

  • Umsatzsteuer 2005 € 5.785,47

  • Körperschaftsteuer 2005 € 1.250,00

  • Anspruchszinsen 2005 € 58,48

  • Verspätungszuschlag betreffend KÖSt 2005 € 125,00

  • Verspätungszuschlag betreffend USt 2005 € 570,00

  • Umsatzsteuer 2006 € 2.191,84

  • Körperschaftsteuer 2006  Aus€ 1.750,00

dem Haftungsbescheid beigeschlossen.

Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten.

Der Bf wurde mehrmals darauf hingewiesen, dass er der im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH geltenden Beweislastumkehr bisher nicht nachgekommen ist.

Beweiswürdigung:

Der getroffene Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes.

Rechtslage und Erwägungen:

§ 9 Abs 1 BAO lautet:

Die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

§ 80 Abs 1 BAO lautet:

Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der Bestimmung des § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen. Wird dies unterlassen, liegt ein im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbarer Fehler vor.

Die teilweise Stattgabe der Beschwerde ist auf die dem Bf nicht übermittelten Bescheide im Ausmaß von € 16.275,74 zurückzuführen. Der Haftungsbetrag vermindert sich daher von € 28.006,53 auf € 11.730,79.

Darüberhinaus kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.

Zur Vertretung juristischer Personen befugt ist bei einer GmbH der Geschäftsführer (§§ 18 ff GmbHG). Dieser hat die Rechte und Pflichten des Vertretenen, wozu auch die Pflicht zur Abgabenentrichtung aus den verwalteten Mitteln gehört. Der Geschäftsführer ist zur Aneignung eines Mindestmaßes an steuerrechtlichen und buchhalterischen Kenntnissen verpflichtet. Bei Übernahme der Vertretertätigkeit hat sich dieser darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß der von ihm nunmehr Vertretene bisher seinen abgabrechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist (zB VwGH, , 2011/16/0079).

Bei Betrauung Dritter mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten. Der Geschäftsführer hat den von ihm Betrauten in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben (zB ).

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat die Abgabenbehörde, wie auch in der Beschwerdevorentscheidung ausführlich dargestellt, den Bf zu Recht für die Haftung KÖSt 2005 und USt 2005 in Anspruch genommen, da er mit zum Geschäftsführer der GmbH bestellt wurde und er sich über die Abgabenrückstände hätte informieren müssen. Abgesehen davon fiel die Veranlagung 2005 unstrittig in den Zeitraum der Vertretungsbefugnis des Bf.

Wenn nun der Bf vermeint, dass ihn ein Verschulden an der Nichtabführung von Abgabenverbindlichkeiten insofern nicht treffen kann, da er eine dritte Person damit betraut hat, ist ihm mangelnde Überwachungspflicht vorzuwerfen, die ihn nicht von seinen abgabenrechtlichen Pflichten entbindet. Die Nichtausübung der Geschäftsführerfunktion begründet das dem Bf anzulastende Verschulden an der Uneinbringlichkeit der Abgaben (zB ).

Der Bf wurde mehrmals mit Hinweis auf die geltende Beweislastumkehr aufgefordert, Gründe darzulegen, die ihn an der Entrichtung der Abgaben gehindert haben, andernfalls von seinem schuldhaften Verhalten als Geschäftsführer auszugehen ist.

Da, außer den oben dargestellten nichterfolgversprechenden Gründen, trotz Aufforderung, kein weiteres Vorbringen des Bf vorliegt, ist vom Verschulden des Bf auszugehen, welches kausal für die Nichtentrichtung der noch strittigen Abgaben anzusehen ist. 

Insofern das Finanzamt eine Ermessensentscheidung zu Ungunsten des Bf getroffen hat, ist diesem im nunmehrigen Ausmaß von € 11.730,79 zu folgen, da die Haftungsinanspruchnahme die einzige Möglichkeit darstellt, den Abgabenausfall zu kompensieren.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu kommt. Das Erkenntnis weicht nicht von der gängigen Rechtsprechung (Beweislastumkehr) des VwGH ab.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführerhaftung
Betrauung Dritter
Bekanntgabe der maßgeblichen Abgabenbescheide
Übernahme der Vertretertätigkeit
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100455.2008

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at