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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 25.07.2017, RV/7100752/2017

Beschwerde verspätet, Zustellung in Databox

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Einkommensteuer 2014 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am die Einkommensteuererklärung 2014 elektronisch eingebracht.

Aus der Grundstücksveräußerung - pauschal wurden 56.000,00 Euro erklärt.

Am erging vom Finanzamt ein Ersuchen um Ergänzung betreffend Liegenschaftsverkauf - Immobilienertragsteuer.
Ausgeführt wurde, dass die Liegenschaft in adr mit Kaufvertrag vom um €  400.000,00 verkauft worden sei. Die Hauptwohnsitzbefreiung gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b EStG 1988 sei geltend gemacht worden. Laut Zentrale Melderegister-Auskunft sei die Bf. auf gegenständlicher Liegenschaft seit mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen.
Für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung sei u.a. Voraussetzung, dass die Veräußerin/der Veräußerer den Hauptwohnsitz mit der Veräußerung oder spätestens ein Jahr nach der Veräußerung (Toleranzfrist) aufgibt.
Die Bf. wurde vom Finanzamt innerhalb einer Frist um Stellungnahme ersucht, andernfalls die Immobilienertragsteuer mit € 14.000,00 festgesetzt werde.

Am erließ das Finanzamt nach dreimaliger Fristverlängerung den Einkommensteuerbescheid 2014 und setzte die Immobilienertragsteuer mit € 14.000,00 fest.

Die Zustellung des Einkommensteuerbescheides erfolgte elektronisch in die Databox von Finanzonline am .

Am brachte die Bf. gegen den genannten Einkommensteuerbescheid mit Schreiben vom Beschwerde beim Finanzamt ein.

Begründend führte die Bf. aus, dass die Aufgabe ihres Hauptwohnsitzes nicht innerhalb eines Jahres vom Verkauf () erfolgt sei, da ihre Mutter nach einem schweren Schlaganfall als Pflegefall in dem Haus lebte und erst nach dem Tod ihrer Mutter am 2016 habe sie den Hauptwohnsitz aufgegeben.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit der Beschwerdevorentscheidung ab, da die Einjahresfrist nach dem Verkauf der Immobilie überschritten worden und die Hauptwohnsitzbefreiung daher nicht anzuerkennen sei.

Gegen die Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. eine Vorlageantrag ein.
Begründend führte sie aus, dass die Toleranzfrist keine starre Frist sei, sondern nach aktueller Rechtsprechung der Auszug binnen einer angemessenen Frist nach dem Verkauf erfolgen müsse.

Das Finanzamt legte den Vorlageantrag dem BFG vor, und führte aus, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 verspätet sei, da der Einkommensteuerbescheid am in der Databox elektronisch zugestellt, die dagegen erhobenen Beschwerde erst am , somit verspätet, zur Post gegeben worden sei. Demzufolge werde die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet beantragt.

Die Bf. führte in der Stellungnahme dazu aus, dass der Bescheid § 262 BAO des Finanzamtes vom ihr am zugestellt worden sei, die dagegen eingebrachte Beschwerde sei daher fristgerecht am eingebracht worden.
Ihr sei weiters nicht bewusst, dass sie jemals wissentlich die Funktion "elektronische Zustellung in Databox" aktiviert hätte.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Aus der Aktenlage ergibt sich unstrittig, dass der verfahrensgegenständliche Einkommensteuerbescheid am elektronisch in die Databox zugestellt wurde.

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Frist zur Einbringung einer Berufung einen Monat. Für den Beginn der Berufungsfrist ist der Tag maßgebend, an dem der Bescheid bekannt gegeben worden ist (vgl. Ritz, BAO4, § 245 Tz 4).

§ 98 Abs. 2 BAO bestimmt: "Elektronisch zugestellte Dokumente gelten als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind. .... ."

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox [vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 98 Anm 8 (Stand , rdb.at)]. Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer (beispielsweise Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides) kommt es nicht an. Weiters sind das Datum in der Amtssignatur und das Datum der Information über die in die Databox erfolgte Zustellung eines Bescheides irrelevant (vgl. dazu auch die diesbezügliche E-Mail des Bundesministeriums für Finanzen vom ).

Für den Beschwerdefall heißt dies konkret, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014, welche am beim Finanzamt eingelangt ist, nicht rechtzeitig war, denn der Einkommensteuerbescheid wurde - wie eingangs festgehalten - am in die Databox der Beschwerdeführerin  zugestellt. Damit ist der Bf. eine schriftliche Entscheidung über sein Rechtsmittel samt Rechtsbelehrung nachweislich rechtswirksam zugekommen. Der Einstieg in Finanz-Online bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Finanzonline-Teilnehmer, beispielsweise durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken des Bescheides ist dabei irrelevant.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich die Rechtsfolge im Falle der Verspätung der Einbringung eine Beschwerde unmittelbar aus § 245 BAO und auf diese Rechtsfolge in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 30 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100752.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at