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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 07.08.2017, RV/5101151/2015

Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Beschwerde

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. R in der Beschwerdesache Dkfm. AB, St.Nr. 000/0000, Adresse, vertreten durch Dr. EF, Adresse1, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt D vom beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 2 lit. b als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Am forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf) zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 auf.

Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, erinnerte ihn die Abgabenbehörde mit Bescheid vom an die Erklärungsabgabe und ersuchte, diese bis nachzuholen.

Mit Bescheid vom wurde der Bf abermals – unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe - an die Erklärungsabgabe erinnert und ihm eine neue Frist bis eingeräumt.

Mit Bescheid vom veranlagte das Finanzamt den Bf zur Einkommensteuer 2009.

In der Begründung verwies es darauf, dass die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt worden seien.

In einer gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten, fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung (ab : Beschwerde) wandte sich der Bf gegen die im Zuge der Schätzung zu hoch angesetzten Einkünfte aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Er habe das Unternehmen erst im Dezember 2009 gegründet und keine Einnahmen zu verzeichnen gehabt. Die entsprechenden Unterlagen werde er dem Finanzamt nach seiner Rückkehr nach D durch seinen Steuerberater zukommen lassen.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde der Bf aufgefordert, seine mangelhafte Berufung durch eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten werde und welche Änderungen beantragt würden, zu ergänzen.

Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist bis gesetzt und der Bf darauf verwiesen, dass sein Anbringen bei Versäumung dieser Frist als zurückgenommen gelte.

Da der Bf diesem Auftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprach, wurde die Berufung mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt.

In der Rechtsmittelbelehrung fand sich der Hinweis, dass gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Berufung eingelegt werden könne.

Am reichte der Bf ein mit „Einkommensteuererklärung für 2009“ bezeichnetes Schreiben ein. Darin führte er aus, dass die Zuständigkeit für die Besteuerung bis vor kurzem immer wieder vom Finanzamt G, seinem ehemaligen Finanzamt in Deutschland, reklamiert worden sei. Nachdem er zum wiederholten Mal den Nachweis erbracht habe, dass er bereits im Oktober 2006 seinen zweiten Wohnsitz in Österreich begründet und mit Beginn des Jahres 2007 seinen ständigen Aufenthalt in D habe, im Mai 2007 von G nach D gezogen und schließlich seit in D gemeldet sei und hier ein Daueraufenthalt bestehe, scheine sich beim deutschen Finanzamt zunehmend die Auffassung durchzusetzen, dass er seit 2007 in Deutschland nur noch beschränkt steuerpflichtig sei. Eine abschließende Veranlagung sei bislang leider immer noch nicht erfolgt.

Dies vorausgeschickt, seien seine Einkünfte aus seiner Beteiligung an der Erbengemeinschaft B, die mit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2007 begründet worden sei, der Besteuerung in Österreich zu unterwerfen. Er füge diesem Schreiben den Feststellungsbescheid des Finanzamtes H vom bei. Danach entfalle auf ihn ein quotaler Verlust aus Vermietung und Verpachtung von -8.215,00 € sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der anteiligen Werbungskosten in Höhe von 1.442,00 €. Diese Einnahmen sowie die bereits in Deutschland gezahlten Steuern auf die Einnahmen aus Kapitalvermögen mache er mit dieser Beschwerde geltend.

Der Bf fügte diesem Schreiben eine ausgefüllte und am unterschriebene Einkommensteuererklärung 2009 sowie eine Beilage zur Einkommensteuererklärung, in welcher er seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb aufschlüsselte, bei.

Ebenfalls beigelegt wurde eine Kopie des Feststellungsbescheides des deutschen Finanzamtes H betreffend die Einkünfte der Erbengemeinschaft.

Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom wurde die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 (gemeint wohl: Zurücknahmebescheid) vom gemäß § 260 BAO zurückgewiesen.

Der Einkommensteuerbescheid 2009 sei am erlassen worden. Eine am dagegen erhobene Berufung sei wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt worden. Gemäß § 245 Abs. 1 BAO betrage die Beschwerdefrist einen Monat. Die am eingebrachte Beschwerde sei daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Mit Eingabe vom stellte der Bf einen Vorlageantrag. Das Finanzamt habe entschieden, dass sein Schreiben vom als Beschwerde zu werten und diese Beschwerde zurückzuweisen sei. Er beantrage eine Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Dieser Vorlageantrag werde nach Urlaubsrückkehr bis Anfang Juni 2015 nach Abstimmung mit seinem Steuerberater noch ergänzt werden.

Eine telefonische Rücksprache der Richterin mit dem zuständigen Finanzamtssachbearbeiter ergab, dass der Bf dem Finanzamt keine weiteren Ergänzungen oder Unterlagen vorgelegt hatte.

Erwägungen

Rechtslage:

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).

Die Zurückweisung einer Beschwerde ist eine Formalentscheidung, bei der auf inhaltliches (meritorisches) Vorbringen nicht einzugehen ist.

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden [(Vorlageantrag); § 264 Abs. 1 BAO].

Beschwerden bzw. Vorlageanträge sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Beschwerdefrist eingebracht werden. § 108 Abs. 4 BAO ist anwendbar; daher reicht zur Fristwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt.

Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist [Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260 E 64 (Stand , rdb.at), mit Verweis auf ].

Eine Beschwerde ist ua. wegen entschiedener Sache (res iudicata) nicht zulässig, dh., wenn schon einmal über eine Beschwerde desselben Abgabepflichtigen gegen einen bestimmten Bescheid abgesprochen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof () hat zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgesprochen, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen. Dieser Grundsatz gilt auch im Abgabenverfahren ().

„Sache“ des Einkommensteuerverfahrens ist die Festsetzung der Einkommensteuer einer Person für ein bestimmtes Jahr (; , mit Verweis auf ).

Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet zum einen eine prozessuale Sperre gegenüber den Parteien bezüglich ihrer Bestrebungen auf neuerliche Entscheidung (Verbesserung des Ergebnisses), zum anderen die Maßgeblichkeit und endgültige Verbindlichkeit einer Entscheidung und den Ausschluss einer Wiederholung des Verfahrens.

Die Rechtskraftwirkungen sind mit Bescheiden verbunden, die dem Rechtsbestand angehören, unabhängig davon, ob die Bescheide richtig sind oder nicht.

Eine Entscheidung über einen Abgabenanspruch steht daher, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist, einer neuerlichen Entscheidung über eben diesen Anspruch entgegen, solange sie dem Rechtsbestand angehört.

Formelle Rechtskraft bedeutet Unanfechtbarkeit eines Bescheides im ordentlichen Rechtsmittelverfahren, wogegen materielle Rechtskraft grundsätzlich mit Unwiderrufbarkeit, Unwiederholbarkeit und Verbindlichkeit des Bescheides gleichzusetzen ist und vorliegt, wenn dieser (auch) von Amts wegen - von der Behörde - nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann, sofern nicht eine der ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen in Betracht kommt [Ritz, BAO5, § 92, Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 92 E 20 (Stand , rdb.at); ]

Der Gesetzgeber hat im 7. Abschnitt der BAO („Rechtschutz“, B. „Sonstige Maßnahmen“) in den dort genannten Ausnahmefällen und innerhalb bestimmter zeitlicher Grenzen einen Eingriff in die materielle Rechtskraft von Bescheiden ermöglicht und diesfalls der Gesetzmäßigkeit und Rechtsrichtigkeit gegenüber der Bestandskraft und Rechtssicherheit ein höheres Gewicht beigemessen. Nach Ablauf der normierten zeitlichen Grenzen und außerhalb dieser Behebungstatbestände ist dem Rechtsprinzip der Rechtssicherheit (Rechtsbeständigkeit) Vorrang eingeräumt und derart der Rechtsfriede im Sinne der Rechtsbeständigkeit gesichert (Stoll, BAO, 2876).

Anwendung dieser Rechtslage auf den vorliegenden Sachverhalt:

Gegenständlich wurde das Rechtsmittelverfahren betreffend Einkommensteuer 2009 mit Zurücknahmebescheid vom abgeschlossen.

Der – unangefochten gebliebene - Zurücknahmebescheid vom hatte rechtlich den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2009 vom zur Folge.

Die unter Anschluss einer ausgefüllten Einkommensteuererklärung für 2009 rund vier Jahre später am erhobene Beschwerde wies das Finanzamt unter Hinweis auf die einmonatige Beschwerdefrist zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurück.

Da die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vorlagen, durfte keine Sachentscheidung ergehen.

Der Bf äußerte sich zu der ihm in der Beschwerdevorentscheidung, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Vorhaltecharakter zukommt, vorgehaltenen Verspätung nicht. Er führte auch keine Gründe an, weshalb die Abgabenbehörde die Eingabe vom nicht als Beschwerde hätte werten dürfen, obwohl er diese im zweiten Absatz selbst als Beschwerde bezeichnete, bzw. ließ er völlig offen, welche rechtliche Qualifikation seiner Eingabe seiner Meinung nach beizumessen gewesen wäre.

Auch die bloße Einreichung der ausgefüllten Einkommensteuererklärung für 2009 am , ohne dass diese mit einem beiliegenden Schreiben gleichen Datums in eine Beschwerde gekleidet worden wäre, hätte im Ergebnis zur Zurückweisung führen müssen, weil der rechtswirksame und in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheid für 2009 der Erlassung eines neuen Einkommensteuerbescheides für das betreffende Jahr entgegengestanden wäre.

Die am eingereichte Einkommensteuererklärung für 2009, die offenkundig auf Abänderung des nicht mehr mit Beschwerde anfechtbaren Einkommensteuerbescheides vom gerichtet war, wäre diesfalls wegen entschiedener Sache (res iudicata) zurückzuweisen gewesen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, weil sich die Rechtsfolge einer verspäteten Bescheidbeschwerde bereits aus dem Gesetz ergibt.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101151.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at