Sonderklassekosten als außergewöhnliche Belastung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2015
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte anlässlich der Arbeitnehmerveranlagung 2015 Krankheitskosten in Höhe von 11.848,39 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Mit Einkommensteuerbescheid anerkannt das Finanzamt lediglich einen Betrag in Höhe von 786,80 €. Als Begründung führte das Finanzamt aus, dass die Aufzahlung auf die Sonderklasse nicht zu gewähren sei, weil die Unterbringung in der Sonderklasse nicht zwangsläufig erfolgte. Die Zwangsläufigkeit sei bei Krankheitskosten, die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, nur dann gegeben, sofern sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.
Dagegen erhob der Bf. Beschwerde mit folgender Begründung:
"Ich habe im Jahre 2015 in Folge eines fortgeschrittenen Krebsleidens insgesamt 85 Tage im Krankenhaus der Elisabethinen verbringen müssen. Nach der ersten Operation habe ich mich entschlossen, eine Verlegung in die Sonderklasse zu veranlassen. Dies geschah auf Empfehlung der behandelten Ärzte, um meine Chance auf Genesung zu erhöhen, da in der allgemeinen Gebührenklasse nur ein voll belegtes 7-Bett-Zimmer zur Verfügung stand. Dieses Umfeld ist für einen Heilverlauf einer schwer kranken Person äußerst ungünstig. Es traten im Verlauf des Jahres 2015 zahlreiche Komplikationen auf, was weitere operative Eingriffe erforderlich machte.
Um dem Finanzamt meinen schlechten Gesundheitszustand näher zu bringen, lege ich diesem Schreiben die Kopie des Arztbriefes des Krankenhauses bei, in dem die Diagnosen und gesetzten Maßnahmen zu erkennen sind. Weiters musste ich mich im Jahr 2015 einer mehrfachen Chemotherapie unterziehen, da sich bereits Metastasen auf der Leber gebildet hatten. Im Jänner 2016 erfolgte dann im AKH-Wien eine Leber-Teilresektion.
In der Zeit, in der ich in häuslicher Pflege stand (zwischen April und August 2015) nahm ich zur Versorgung eines Stomas Pflegleistungen des NÖ Hilfswerkes in Anspruch. Auch diese Unterlagen liegen dem Finanzamt vor.
Weiters habe ich keine wie immer geartete Kranken-Zusatzversicherung, so dass ich nolens volens die Kosten für die Sonderklasse aus der eigenen Tasche zu bezahlen hatte."
Somit ergeben sich die außergewöhnlichen Belastungen im Jahr 2015 wie in der Arbeitnehmerveranlagung dargestellt:
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Kosten KH der Elisabethinnen | *11.202.47 € |
Pflegeleistungen des NÖ Hilfswerks | 645,92 € |
Gesamt-Aufwand | 11.848,39 € |
*Dieser Betrag resultiert aus den nachgewiesenen Kosten in Höhe von insgesamt 11.647,02 € , von denen eine Haushaltsersparnis pro Tag in Höhe von 5,23 € für 85 Tage, das ergibt einen Betrag von 444,55 € abgezogen wurde.
Der Bf. ersuchte abschließend um volle Anerkennung der außergewöhnlichen Belastungen in Sinne des EStG und Neuberechnung des Einkommensteuerbescheides 2015.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde vom als unbegründet abgewiesen.
In dem gegen die Beschwerdevorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag verweist der Bf. auf ein ärztliches Attest des Krankenhauses St. Elisabeth.
In diesem Attest bestätigt die behandelnde Ärztin, dass "wegen der Erschwernis bei der postoperativen Genesung und den Mehrfacheingriffen die Aufnahme in einem kleinen Zimmer, der sogenannten Sonderklasse, aus medizinisch psychologischem Aspekt indiziert war und trug wesentlich zur fortschreitenden Genesung des Patienten bei."
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Strittig ist ausschließlich die Frage, ob die für den Aufenthalt in der Sonderklasse angefallenen Sonderklassegebühren (Aufzahlungskosten Sonderklasse für die Unterbringung in einem Einbettzimmer) außergewöhnliche Belastungen (mit Selbstbehalt) iSd § 34 EStG 1988 darstellen.
Die Bestimmungen des § 34 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) lauten auszugsweise:
Abs. 1: Bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Abs. 2: Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Abs. 3: Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Alle vorstehenden Voraussetzungen müssen zugleich gegeben sein.
Durch Krankheit verursachte Aufwendungen erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Die Zwangsläufigkeit ist nach der Judikatur des bei Krankheitskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, jedoch nur dann gegeben, sofern sie aus triftigen medizinischen Gründen anfallen.
Im anhängigen Verfahren verwehrte das Finanzamt die Sonderklassegebühren deshalb, weil die Unterbringung in der Sonderklasse nicht zwangsläufig erfolgte.
Beim Bf. liegt unstrittig eine Krebserkrankung vor, im Jahr 2015 musste er sich wegen einer Metastasenbildung auf der Leber einer mehrfachen Chemotherapie unterziehen. Aus verständlichen Gründen stimmte der Bf. in Anbetracht der Tatsache mehrerer längeren Krankenhaltsaufenthalte und der Unterbringung in einem Mehrpersonenzimmer (bis zu 7 Personen) zwecks besserer Erholung durch die Ruhe und in der Folge schnelleren Genesung der Verlegung in die Sonderklasse in ein Einzelbettzimmer zu.
Bloße Wünsche und Vorstellungen der Betroffenen über eine bestimmte medizinische Betreuung durch einen bestimmten Arzt ("freie Arztwahl") sowie allgemein gehaltene Befürchtungen bezüglich der vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen medizinischen Betreuung stellen jedoch keine triftigen medizinischen Gründe dar, welche es rechtfertigen, jene Krankenhauskosten, die die durch die gesetzliche Krankenversicherung gedeckten Kosten übersteigen, als außergewöhnliche Belastung zu behandeln (; RV/0121-I/12, ) und durch die Allgemeinheit mitfinanzieren zu lassen.
Anders könnte der gegenständliche Fall zu beurteilen sein, wenn im Zuge des Verfahrens hervorgekommen wäre, dass nur der behandelnde Arzt über das notwendige Fachwissen und die Erfahrung verfügt, die Behandlung durchzuführen. Anhaltspunkte, dass dieser Sonderfall vorliegt, finden sich im konkreten Fall jedoch nicht ( GZ RV/0364-F/08).
§ 16 KAKuG (Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz) normiert, dass für die Behandlung von Patienten und Patientinnen in einem Spital ausschließlich deren Gesundheitszustand heranzuziehen ist. In der medizinischen Versorgung ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Gebührenklasse (). Es ist davon auszugehen, dass zum einen eine optimale Versorgung des Bf. in der allgemeinen Gebührenklasse des öffentlichen Krankenhauses im Einzugsbereich des Wohnortes gegeben gewesen wäre, zum anderen der Bf. bei Vorliegen triftiger medizinischer Gründe rasch behandelt worden wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Die triftigen medizinischen Gründe müssen in feststehenden oder sich konkret abzeichnenden, ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen bestehen, welche ohne die mit höheren Kosten verbundene medizinische Betreuung eintreten würden (, vgl. auch Jakom/Baldauf, EStG, 2015, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten"). Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich kein Nachweis, dass eine Durchführung einer medizinischen Betreuung außerhalb der Sonderklasse zu ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen geführt hätte. Ein ernsthafter gesundheitlicher Nachteil bei einer Behandlung außerhalb der Sonderklasse, auch durch einen anderen Arzt, wurde nicht behauptet.
Im Hinblick darauf, dass keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile bekannt gemacht wurden, die ohne die Behandlung in einem Einbettzimmer zu befürchten gewesen wären, kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer Zwangsläufigkeit im Sinn des § 34 Abs. 1 und 3 EStG 1988 gesprochen werden. Die Aufwendungen für die Unterbringung im Einbettzimmer sind daher nicht als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen (vgl. dazu Entscheidungen des UFS in der Findok: ; RV/0121-I/12; ).
Zusammengefasst konnten keine ernsthaften gesundheitlichen Nachteile aufgezeigt werden, die ohne die Sonderklassebehandlung zu befürchten gewesen wären. Der aus Sicht des Bf. verständliche Wunsch einer rascheren Genesung durch die Ruhe in einem Einzelzimmer stellt keinen triftigen medizinischen Grund dar. Nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 und 3 EStG liegt daher für die vom Bf. getragenen Sonderklassekosten keine Zwangsläufigkeit vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Erkenntnisfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133 Abs. 4 B-VG angesprochen sind, war die Zulässigkeit einer Revision zu verneinen. Das BFG konnte sich in seiner Entscheidung auf die oben zitierte Rechtsprechung stützen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101780.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at