Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.06.2017, RV/7101969/2014

1. Der in einem Feststellungsverfahren festgestellte Anteil an den Einkünften ist der Veranlagung zwingend zu Grunde zu legen. 2. Anspruchszinsenbescheide sind an die Stammabgabenbescheide gebunden. Wird der Stammabgabenbescheid nachträglich geändert, so wird diesem Umstand mit einem neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Name-Beschwerdeführerin, Adresse-Beschwerdeführerin, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1/Freyung, 1013 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom betreffend Einkommensteuer 2012 und gegen den Bescheid vom  betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 zu Recht erkannt:

I.  Der angefochtene Bescheid vom betreffend Einkommensteuer 2012 wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe beiliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Spruches.

II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2012 wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.   

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die oben angeführten Bescheidbeschwerden der Beschwerdeführerin (Bf) dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Höhe des Ansatzes der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Hausgemeinschaft D, welche mittels Bescheid gemäß § 188 BAO einheitlich festgestellt wurden und in der festgestellten Höhe entsprechend dem Anteil der Bf in den bekämpften Einkommensteuerbescheid Eingang gefunden haben.

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Die Bf war im Jahr 2012 Mitbesitzerin einer Liegenschaft, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde. Diese Einkünfte wurden einheitlich festgestellt. Im Zuge dieser Feststellung erging eine Mitteilung über die Höhe des auf die Bf entfallenden Anteiles an den Einkünften aus der Vermietung.

Der Einkommensteuerbescheid 2012 wurde unter Zugrundelegung dieser Mitteilung über die Höhe der Einkünfte erlassen und Anspruchszinsen mittels Bescheid festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben mit der Begründung, dass die Höhe der festgestellten Einkünfte nicht richtig sei und der Ansatz der Einkünfte aus Vermietung bei der Bf daher unrichtig erfolgt sei. Eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid sei seitens der Hausgemeinschaft eingebracht worden. Weiters werde die Aufhebung des Bescheides betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen begehrt.

Das Finanzamt entschied mit teilweise stattgebender Beschwerdevorentscheidung und setzte die Einkünfte aus Vermietung in Entsprechung der in der Zwischenzeit ergangenen geänderten Mitteilung der anteiligen Einkünfte der Bf an.

Die Bf beantragte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht, da die Feststellungserklärung seitens der Hausgemeinschaft nach wie vor nicht richtig deklariert worden sei. Nach Auskünften der Hausgemeinschaft werde eine berichtigte Feststellungserklärung für 2012 in Vorlage gebracht werden.

Das Finanzamt legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Einkommensteuer 2012:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf war im Jahr 2012 zu 25 Prozent an der Liegenschaft und den Einkünften der Hausgemeinschaft beteiligt. Am trat sie ihre Anteile an Mitbesitzer-D ab und erzielte ab diesem Zeitpunkt keine Einkünfte mehr aus der Vermietung der Liegenschaft.

Die anteiligen Einkünfte der Bf aus der Vermietung der gegenständlichen Liegenschaft betrugen im Jahr 2012 laut der rechtskräftigen einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Hausgemeinschaft 9.620,39 Euro. Daneben erzielte die Bf noch weitere (in ihrer Höhe nicht strittige) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 12.981,76 Euro, insgesamt daher Einkünfte aus Vermietung von 22.602,15 Euro.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 188 Abs 1 BAO werden die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften derselben Einkunftsart mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich festgestellt.

Gegenstand der Feststellung gemäß Abs 1 ist auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber (§ 188 Abs 3 BAO). 

§ 252 Abs 1 BAO lautet:

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Aus § 188 BAO in Verbindung mit § 252 BAO ergibt sich ein System von Grundlagenbescheiden und hievon abgeleiteten Bescheiden. Gemäß § 192 BAO werden die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zugrunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. § 252 BAO schränkt das Beschwerderecht gegen abgeleitete Bescheide ein. Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen können nur im Verfahren betreffend den Grundlagenbescheid vorgebracht werden. Werden sie im Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Bescheidbeschwerde diesbezüglich als unbegründet abzuweisen ((vgl. Ritz, BAO5, § 252 Tz 1).

Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid dagegen, dass die von der Bf erzielten Einkünfte aus der Vermietung der im Miteigentum der Hausgemeinschaft D stehenden Liegenschaft in der im Feststellungsbescheid festgestellten anteiligen Höhe dem Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt wurden.

Wie den oben angeführten rechtlichen Ausführungen entnommen werden kann, ist der in einem Feststellungsverfahren festgestellte Einkünfteanteil zwingend der Veranlagung zu Grunde zu legen. Der Einkommensteuerbescheid kann in einem solchen Fall nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsverfahren getroffenen Feststellungen unzutreffend sind. Die Bescheidbeschwerde ist diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.

Wird der Feststellungsbescheid erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides rechtswirksam erlassen oder geändert, so ist der Einkommensteuerbescheid zwingend nach § 295 Abs 1 BAO abzuändern.

Im vorliegenden Fall wurde der Anteil an den gemeinschaftlichen Einkünften mit 9.620,39 Euro festgestellt. Die Beschwerdevorentscheidung, die einen Anteil an den gemeinschaftlichen Vermietungseinkünften von 9.620,39 Euro in Ansatz brachte, steht damit in Übereinstimmung mit der Rechtslage. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2012 wird daher im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. 

Der von der Bf begehrte Ansatz von Einkünften in der Höhe von 3.302,70 Euro wurde im Feststellungsverfahren bei der Hausgemeinschaft nicht festgestellt. Er kann daher der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2012 nicht zugrunde gelegt werden.

Anspruchszinsen 2012:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Auf Grund des Bescheides betreffend Einkommensteuer vom wurden die Anspruchszinsen mittels Bescheid mit 46.410 Euro festgesetzt.

Im Zuge der Beschwerdevorentscheidung wurde die Einkommensteuer herabgesetzt und der Anspruchszinsenbescheid angepasst. Es ergab sich eine Gutschrift von Anspruchszinsen in der Höhe von 272,71 Euro.

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Nach Feststellung des Sachverhaltes hat das Bundesfinanzgericht über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen:

Gemäß § 205 Abs 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).

Anspruchszinsen sind mit Abgabenbescheid festzusetzen. Bemessungsgrundlage ist die jeweilige Nachforderung oder Gutschrift. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend geändert, so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergeht ein weiterer Zinsenbescheid, es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides ().

Anspruchszinsenbescheide sind somit an die Stammabgabenbescheide gebunden. Da sich im vorliegenden Fall keine Änderung gegenüber der Abgabenfestsetzung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung ergibt, steht der Anspruchszinsenbescheid vom , der infolge der Beschwerdevorentscheidung erging, in Übereinstimmung mit der Rechtslage. 

Der Bescheid betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen vom bleibt daher unverändert.

Zur Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall waren einerseits keine Rechtsfragen von besonderer Bedeutung zu klären, weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Hinsichtlich Anpassung der Anspruchszinsenbescheide folgte das Bundesfinanzgericht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ().

Aus diesem Grund war die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Beilage: 1 Berechnungsblatt Einkommensteuer 2012

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101969.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at