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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2017, RV/7101412/2013

Kraftfahrzeugsteuer und widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen im Inland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OEG, 1220 Wien, Wagramer Straße 135, vom , gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2011 und Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-06/2012, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-12/2011 wird teilweise insoweit stattgegeben, als die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 05-12/2011 festgesetzt wird. Die monatliche Höhe der Kraftfahrzeugsteuer von EUR 122,40 bleibt unverändert, sodass die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 05-12/2011 insgesamt EUR 979,20 beträgt.

Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-06/2012 wird als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei einer Kontrolle der Polizei und der Finanzpolizei am wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin (Bf) einen PKW Marke VW Tuareg mit einem bulgarischen Kennzeichen in Wien als Lenkerin verwendet.
Nach den Feststellungen bei dieser Anhaltung handelt es sich um ein Leasing-Kfz mit einem Kilometerstand von 143.829, welches mit einer Autobahnvignette für 2012 (10 Tages-Vignette) versehen war.
Die Bf sagte bei der Anhaltung aus, sie sei Besitzerin dieses Fahrzeuges. Sie wohne seit Dezember 2011 im 18. Wiener Gemeindebezirk. Vorher sei sie im 23. Bezirk in einem Laufhaus tätig gewesen. Sie habe das Auto schon 11 Monate. Ab und zu arbeite sie noch in einem Laufhaus.

Die Verständigung über die Anzeige wurde an das (damalige) Wohnsitzfinanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (FA) weitergeleitet.

Am sandte das FA ein Ergänzungsersuchen an die Bf betreffend Normverbrauchsabgabe und führte darin aus:

„Laut hieramtigen Unterlagen besitzen Sie ein Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: … (BG). Nach § 82 Abs 8 KFG sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen.
Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. ….
Sie werden daher aufgefordert, bis zum das beigelegte Formular ausgefüllt zu retournieren und die Unterlagen mitzusenden, die alle jene Informationen enthalten, die für die Berechnung der NoVA …. erforderlich sind. (Kaufvertrag, Rechnung, Leasingvertrag, EU-Übereinstimmungsbescheinigung, Zulassungsbescheinigung uä.)
Falls die benötigten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht werden, erfolgt die NoVA-Berechnung im Schätzungswege.“

Die Bf beantwortete dieses Schreiben wie folgt:

„Das sogenannte Fahrzeug gehört nicht mir. Bin lediglich nur zeitweise die Lenkerin dieses Fahrzeuges, weil ich in Wien studiere. Das Fahrzeug ist nicht auf mich zugelassen, und ist auch ein Leasing Fahrzeug in Bulgarien. Die zuständigen Dokumente des Leasing-Vertrages habe ich aus Bulgarien per Fax angefordert. Sobald ich es habe, werde ich Ihnen vorlegen. … Ich habe das Fahrzeug ca 6-8 Mal ausgeborgt.“

Mit Bescheiden vom setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) für die Monate 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 fest und führte aus, dass die jeweilige Festsetzung erforderlich gewesen sei, weil die Selbstberechnung der KfzSt unterblieben sei.

Am legte die nunmehr anwaltlich vertretene Bf Berufung gegen diese Bescheide ein und führte iW aus, bei ggstdl Fahrzeug handle es sich um ein Leasingfahrzeug, welches in Bulgarien zugelassen sei und dessen Eigentümer die Porsche Leasing BG sei. Die Bf habe sich lediglich einige Male ggstdl Kfz von einem bulgarischen Bekannten ausgeborgt, bei welchem es sich um den Leasingnehmer handle. Die Bf verwende ggstdl Kfz nicht über die in § 82 KFG angeführte Zeit von einem Monat im Inland und somit bestehe keine Verpflichtung zur KfzSt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung der KfzSt für 01-12/2011 insoweit teilweise stattgegeben, als die KfzSt erst ab April 2011 und somit für den Zeitraum 04-12/2011 iHv monatlich EUR 122,40 und daher Ingesamt iHv EUR 1.101,60 vorgeschrieben wurde.

Der Berufung betreffend Festsetzung der KfzSt für den Zeitraum 01-12/2010 wurde erkennbar Folge gegeben und die Berufung betreffend Festsetzung der KfzSt 01-06/2012 wurde erkennbar abgewiesen.

In der Begründung wurde iW ausgeführt, die Bf habe anlässlich der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am ausgesagt, dass sie ggstdl Kfz seit 11 Monaten verwende. Aus diesem Grund sei es schlüssig, wenn die Behörde einer früheren Aussage, die vor Kenntnis der steuerlichen Auswirkung abgegeben worden sei, mehr Glauben schenke als späteren zweckdienlichen Behauptungen. Es entspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kämen als spätere.
Die gesetzliche Vermutung, dass sich der Standort dieses Kfz im Inland befinde, sei von der Bf zu widerlegen. Ein Nachweis, dass sich der Standort dieses Kfz nicht im Inland befinde, sei von der Bf nicht erbracht worden
Da sich der Standort des Kfz somit spätestens ab April 2011 im Inland befinde, komme nicht § 79 KFG mit seiner Jahresregel zum Tragen, sondern die Bestimmung des § 82 Abs 8 KFG, sodass nach Ablauf der Monatsfrist dem Kfz die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung gefehlt habe, wodurch es sich bei der Weiterverwendung um ein nicht ordnungsgemäß angemeldetes Kfz gehandelt habe, bei dem der Steuertatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllt worden sei.

Mit Schriftsatz vom stellte die Bf den Antrag, die Beschwerden der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.

Im Verfahren betreffend Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum April 2011 wurde in der Beschwerde uA vorgebracht, bei der Bf handle es sich um eine in Bulgarien geborene, jedoch seit Juni 2009 in Österreich lebende junge Dame, welche familiär bedingt des Öfteren pro Monat nach Bulgarien reise und von dem oben  genannten Leasingnehmer das Fahrzeug zur Verfügung gestellt bekomme, jedoch lediglich einige Tage in Österreich benutzte sohin die Monatsfrist des …§ 37 KFG … nicht zur Anwendung gelange.
Ebenso entspreche der angeführte Berechnungszeitraum nicht der Richtigkeit. Es sei richtig, dass die Bf im Zuge einer Fahrzeugkontrolle aussagte, ggstdl Fahrzeug seit einigen Monaten zu verwenden. Dies jedoch nur, da ihr der Leasingnehmer das Fahrzeug zur Verfügung stelle.
Es sei ausdrücklich festzuhalten, dass die Bf nicht fließend Deutsch spreche und bei der Kontrolle im März 2012 nicht alle Aussagen des Beamten verstanden hätte bzw dieser nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, einen Bekannten beizuziehen, welcher der Bf die Fragen des Beamten übersetzen hätte können.
Gegebenenfalls hätte die Bf schon zum damaligen Zeitpunkt glaubwürdig angeben können, dass sie beispielsweise von April 2011 bis Mai 2011 in Bulgarien bei ihrer Familie gewesen und lediglich ein einziges Mal in diesem Zeitraum nach Österreich gefahren sei.
Weiters habe sich die Bf berufsbedingt in der Zeit von Juni 2011 bis Oktober 2011 in Deutschland befunden und sei in diesem Zeitraum kein einziges Mal in Österreich gewesen. Anschließend habe sich die Bf wieder für einige Monate in ihrer Heimat Bulgarien befunden und sich ggstdl Kfz lediglich für einzelne Fahrten ausgeborgt.
Es sei sohin erneut festzuhalten, dass die Bf ggstdl Kfz lediglich für einzelne Fahrten nach und in Österreich verwendet habe.

Das BFG entschied mit Erkenntnis vom , RV/7101411/2013 betreffend Normverbrauchsabgabe für 04/2011, dass diese dem Grunde nach zu Recht besteht.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Eingangs wird darauf hingewiesen, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gemäß Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des die Behandlung ggstdl Beschwerde (neu) der Geschäftsabteilung 1053 übertragen wurde.

Festgestellt wird, dass durch die stattgebende BVE hinsichtlich Festsetzung der KfzSt 01-12/2010 nur mehr über die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der KfzSt 01-12/2011 und 01-06/2012 abzusprechen ist.

Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Bf, eine bulgarische Staatsbürgerin, hat seit und somit auch 2011 sowie 2012 den Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Wien. Sie war hier Studentin und in einem Laufhaus tätig.

Die Bf ist seit 2010 im Besitz einer Lenkerberechtigung.

Die Bf brachte im April 2011 ein Kfz, Marke VW Touareg 4,2 V8 Tiptronic, Datum der Erstzulassung in Bulgarien 2006, mit dem bulgarischen Autokennzeichen ABC in das Bundesgebiet ein und verwendete das Kfz länger als ein Monat ausschließlich im Inland als Lenkerin. Während dieses Zeitraums erfolgte keine Verbringung des Kfz in das Ausland. Es handelt sich um ein Leasing-Kfz mit einem Kilometerstand im Zeitpunkt der Anhaltung von 143.829. Die Bf verwendete das Kfz zumindest bis Juni 2012 im Inland.

Beweiswürdigung:

Der Hauptwohnsitz der Bf in Wien ist durch eine im Verwaltungsakt befindliche Abfrage aus dem ZMR des Bundes erwiesen und unbestritten.
Die ausgeübten Tätigkeiten beruhen auf den Angaben der Bf.
Deren Einkünfte beruhen auf einer Abfrage im AIS des Bundes.
Dass sie seit 2010 im Besitz einer Lenkerberechtigung ist, hat sie selbst vorgebracht.

Da die Bf seit Juni 2009 den Hauptwohnsitz im Inland hat, hier lebt, tätig ist und studiert, ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen seitdem im Inland befindet. Anderes ist im Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet.

Die Daten des Kfz sind unstrittig.

Dass die Bf ggstdl Kfz im Inland seit April 2011 als Lenkerin verwendete, beruht auf den Angaben der Bf im Zuge der Anhaltung im März 2012, wonach sie das Kfz seit 11 Monaten „habe“. Dass die Lenkerin das Kfz während eines Monats ausschließlich im Inland verwendete, beruht auf dem im Abgabenverfahren geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Dass es sich um ein Leasingfahrzeug handelt, ist für die Verwendung unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob die Bf die Besitzerin des Kfz ist. Maßgeblich ist die Lenkereigenschaft der Bf. Dass sie es nicht mehr weiter verwendete, ist nicht hervorgekommen. Da die Bf ihren Hauptwohnsitz in Wien hatte und hier tätig war, ist naheliegend, dass sie das Kfz seit April 2011 zumindest einen Monat lang ausschließlich im Inland verwendete. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor dem FA ist nicht hervorgekommen, dass die Bf das Kfz nicht mehr verwendet, sodass das FA im Hinblick auf die Erlassung des Erstbescheids im Juli 2012 von einer Verwendung ggstdl Kfz durch die Bf bis Juni 2012 ausgehen durfte.

Die Behauptung der Bf in der Beantwortung des Vorhalts des FA bezüglich Normverbrauchsabgabe vom , sie sei nur „zeitweise“ die Lenkerin des Kfz, bleibt auf der bloßen Behauptungsebene. Weder wurde ein anderer Lenker namhaft gemacht noch irgendwelche Belege oder Nachweise für diese Behauptung vorgelegt.

Wenn die Bf im Verfahren bezüglich Normverbrauchsabgabe vorbringt, sie sei von April 2011 bis Mai 2011 in Bulgarien gewesen und in der Zeit von Juni 2011 bis Oktober 2011 in Deutschland, gibt es für diese Behauptungen keinen Nachweis. Es wurden weder Zeugen- noch andere Beweise zu diesem Thema vorgelegt oder beantragt.
Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten wird hingewiesen.
Das FA hat daher zu Recht ausgeführt, dass jene Ausführungen, die zu Beginn eines Verfahrens gemacht werden, der Wahrheit näher kommen als spätere.

Wenn die Bf in der Beschwerde vom betreffend Normverbrauchsabgabe vorbringt, sie spreche nicht fließend Deutsch, ist darauf hinzuweisen, dass sie seit 2009 ihren Hauptwohnsitz im Inland hat und hier studiert, sodass von ausreichenden Deutschkenntnissen ihrerseits auszugehen ist.

Wenn die Bf in der Beschwerde vom vorbringt, dass sie sich das Kfz lediglich einige Male von einem Bekannten, welcher der Leasingnehmer sei, ausgeborgt habe, ist darauf hinzuweisen, dass es auch für diese Behauptung keinen Nachweis gibt. So wurde weder der genannte Bekannte als Zeuge stellig gemacht noch als Zeugenbeweis angeboten noch wurden andere Beweismittel vorgelegt oder angeboten. Das BFG wertet dieses Vorbringen, für das nicht der geringste Nachweis erbracht wurde, als Schutzbehauptung.

Auch für etwaige Auslandsreisen der Bf mit ggstdl Kfz gibt es keinen Nachweis. Es wurden weder Zeugen angeboten noch ein Kilometerbuch oder andere Nachweise vorgelegt.

In diesem Zusammenhang wird auf die Mitwirkungspflicht des § 115 BAO verwiesen.

Es wäre an der Bf gelegen, den von der Behörde angenommenen und der Bf mit der BVE vom , welche Vorhaltscharakter hat, vorgehaltenen Sachverhalt durch geeignete Beweismittel zu entkräften.

Rechtliche Beurteilung:

Verfahrensrechtliches:

Nach § 115 BAO trägt die Abgabenbehörde zwar die Feststellungslast von allen Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (siehe Ritz, BAO, § 115 mwN). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw eine solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, zurück (s Ritz aaO mwN).
Der Mitwirkungspflicht kommt die Partei etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nach.
Eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei liegt dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben; diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht (s Ritz aaO mwN).

Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bf nicht ausreichend am Verfahren mitgewirkt, um die ihr bekannten und vorgehaltenen Sachverhaltsannahmen der Behörde zu entkräften.

Die Behörde hat nach § 167 BAO nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren vor dem BFG.

Das Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu den obigen Feststellungen gelangt. Es hat jene Möglichkeit als erwiesen angenommen, die alle anderen Möglichkeiten wahrscheinlich ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (siehe Ritz, BAO, § 167 mwN).

Materiellrechtliches:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden sowie nach § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG 1992 dieser Bestimmung Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Steuers chuldner ist nach § 3 Z 2 KfzStG 1992 die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet.

Die Steuerpflicht dauert nach § 4 Abs 1 Z 3 Kfz StG 1992 bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 6 Abs 3 Kfz StG 1992 ist die KfzSt eine Selbstberechnungsabgabe . Nach dem hierfür einschlägigen Norminhalt des § 201 BAO ist eine Festsetzung der (Selbstbemessungs-)Abgabe durch die Behörde nur zulässig, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet wäre, keine oder eine unrichtige Selbstberechnung vorlegt. Vice versa darf die Behörde keine Festsetzung vornehmen, wenn keine Steuerpflicht besteht.

Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in den anzuwendenden Fassungen lauten:

Nach § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen uA des § 82 leg cit über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden.

§ 82 Abs 8 KFG 1967 lautet:

„(8) Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht wird, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, darf das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden.

Danach sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung."

Aus der dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeuges dann der KfzSt unterliegt, wenn es nach dem KFG 1967 zum Verkehr zuzulassen wäre. Dies betrifft vor allem die Verwendung von im Ausland zugelassenen Fahrzeugen, wenn auf Grund kraftfahrrechtlicher Bestimmungen die Zulassung im Inland zu beantragen wäre, dies aber unterlassen wird.

Das KfzStG 1992 enthält keine Regelungen darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Nach , bietet sich auf Grund der gleichartigen Zielsetzung – nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat – in diesem Zusammenhang an, auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen.

Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Die freie Verfügung über das Fahrzeug ermöglicht es, über dessen Verwendung und dessen Einsatz zu entscheiden. Ob der Person, welche ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuers chuld und die Bestimmung des Steuerschuldners hingegen unerheblich (; ).

Im ggstdl Fall ist naheliegend, dass die Bf als Verwenderin des Kfz, die das Auto ihrer ersten Aussage nach seit 11 Monaten in Besitz hatte, die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug ausübte. Gegenteiliges kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Mit Erkenntnissen , und hat der VwGH entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs 8 KFG 1967 der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt.

Die in Reaktion auf dieses Erkenntnis mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs 8 KFG 1967 dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kfz in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Damit ist die mit BGBl I 2014/16 erfolgte Novellierung des § 82 Abs 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten und ist im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG 1967 im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH zu verstehen (vgl zB , ).

Demnach entsteht eine Zulassungspflicht für ein Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland erst, wenn es nach seiner Einbringung ununterbrochen länger als ein Monat im Inland verwendet wird.

Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich nämlich auch danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt.

Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird. Es ist somit zunächst der Verwender zu bestimmen. Dabei gelten dieselben Kriterien wie bei der Feststellung des Abgabenschuldners. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland privat verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (; ).  

Neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland , muss die Behörde für die Anwendbarkeit der Standortvermutung des § 82 Abs 8 leg cit nachweisen, dass der Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland gelegen ist. Ist dieser Nachweis gelungen, ist das Fahrzeug bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen (Standortvermutung). Dessen Verwendung ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Nach Ablauf der im § 82 Abs 8 KFG 1967 genannten Fristen fehlt dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung. Durch den Nachweis eines tatsächlichen dauernden Standortes in einem anderen Staat kann diese Vermutung allerdings widerlegt werden.

Im ggstdl Fall steht fest, dass die Bf in den Jahren 2011 und 2012 den Hauptwohnsitz im Inland hatte.

Da im ggstdl Fall die Bf das Kfz seit April 2011 länger als ein Monat ausschließlich und bis zumindest Juni 2012 im Inland als Lenkerin verwendete, kommt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG zum Tragen und der dauernde Standort des Fahrzeuges wird im Inland vermutet.

Diese Vermutung ist allerdings widerlegbar.

Hierzu vertritt der VwGH die Ansicht (; ; ), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Ein Fahrzeug kann zwar in mehreren Staaten verwendet werden, jedoch nur in einem Staat einen dauernden Standort haben. Daher wäre nachzuweisen, dass das Fahrzeug zu einem bestimmten Staat eine größere Bindung als zu Österreich hat.

Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und erforderliche Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH 2006, 2006/15/0025).

Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet (UFS RV/0077-I/04).

Der Nachweis des dauernden Standortes des Kfz im Ausland ist der Bf nicht gelungen. Es wurden weder relevante Beweismittel beigeschafft noch dafür vorgesorgt. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kfz um ein Leasingfahrzeug einer bulgarischen Leasinggesellschaft gehandelt hat, ist für die tatsächliche wesentliche dauernde Verwendung des Fahrzeuges in einem bestimmten anderen Land bei weitem nicht ausreichend.
Vielmehr ist der Begründung des FA zu folgen, wonach die bei der ersten Einvernahme getätigte Aussage, die Bf „habe“ das Kfz bereits 9 Monate, wesentlich glaubwürdiger ist als später getätigte Aussagen, die in keiner Weise nachgewiesen wurden. Da die Bf dauerhaft im Inland lebt und Tätigkeiten nachgeht, ist anzunehmen, dass sie das Kfz hauptsächlich im Inland verwendet.

Daher liegt der dauernde Standort des Kfz im Inland.

Die Anwendung dieser eindeutigen Rechtslage auf vorliegenden Fall bedeutet, dass die Zulassungspflicht für ggstdl Kfz im Inland bestand, da das Fahrzeug den dauernden Standort im Inland hatte und nach seiner Einbringung länger als ein Monat ununterbrochen im Inland verwendet wurde.

Der Bf als Verwenderin ggstdl Kfz ist daher die KfzSt vorzuschreiben.

Ein Fahrzeug unterliegt der Steuer ab dem Zeitpunkt, zu welchem die Verwendung des Fahrzeuges ohne Zulassung gemäß § 37 KFG in Österreich nicht mehr zulässig war. ( zur NoVA).

Die Steuerpflicht für Fahrzeuge, die nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wären, dauert nach § 4 (1) Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung vom Beginn des Kalendermonats, in dem die (widerrechtliche) Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet.

Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Die Bf verwendete das Kfz seit April 2011 und bis zumindest Juni 2012 im Inland. 

Ein Monat nach der Einbringung im April 2011 (dass ein Ausnahmsfall vorliegt, der eine Frist von zwei Monaten gerechtfertigt hätte, ist nicht erkennbar), somit im Mai 2011, entstand daher die Zulassungspflicht für das Kfz im Inland und daran anknüpfend eine Pflicht zur Entrichtung der KfzSt.

Die KfzSt ist eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO. Im ggstdl Fall ist die Anmeldung nicht eingereicht worden.

Die KfzSt ist daher von Mai 2011 bis Dezember 2011 und von Jänner 2012 bis Juni 2012 festzusetzen.

Die monatliche Höhe der KfzSt ist unbestritten. Sie beträgt pro Monat EUR 122,40 und für den Zeitraum 05-12/2011 daher EUR 979,20.

Die KfzSt 01-06/2012 wurde vom FA in unbestrittener Höhe zu Recht festgesetzt. Dieser Bescheid bleibt daher unverändert.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das BFG folgt bei der Beurteilung der KfzSt-Pflicht betreffend Verwendung von Kfz mit ausländischen Kfz-Kennzeichen im Bundesgebiet der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (; , 2009/16/0107; , 2006/15/0025), sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 1 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 6 Abs. 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101412.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at