Zurückweisung eines Vorlageantrages, weil BVE nicht wirksam an die Person, die den Vorlageantrag eingebracht hat, ergangen ist.
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache der Bf., X., vertreten durch W.S., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr. x/X betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:
Der Vorlageantrag vom wird zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. Oktober bzw. hat die Bf. (vormals VBf.) von der Vk. die Liegenschaft EZ 1 KG Y. erworben. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 3,849.650,-- vereinbart. Dieser Kaufpreis setzt sich zusammen aus einem Barkaufpreis in der Höhe von € 3,268.052,76 und den übernommenen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen in der Höhe von € 581.597,24. Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuer vom Barkaufpreis selbst berechnet.
Anlässlich einer bei der Kanzlei RA durchgeführten Außenprüfung wurde die Grunderwerbsteuer ausgehend vom Gesamtkaufpreis mit Bescheid gemäß § 201 BAO mit € 134.737,75 festgesetzt. Dieser Bescheid vom erging an die
„Bf
z.H. Ra
x.
A.“
In einer zu diesem Bescheid gesondert ergangenen Begründung wird ausgeführt, dass die Käuferin zu den Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten verpflichtet wird oder zur Rückzahlung der Beträge. Wirtschaftlich wird von der Käuferin eine bestehende Schuld des Verkäufers übernommen, welche vereinbarungsgemäß auf den Gesamtkaufpreis angerechnet wird. Der vereinbarte Gesamtkaufpreis bildet daher die Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG. Diese gesonderte Bescheidbegründung erging an:
„Bf,
z.H. RA
x,
A.“
Die am auf einem mit dem Briefkopf der „W.S“ versehenen Papier verfasste Beschwerde beginnt in Fettdruck:
„Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
Antrag auf Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO
St.Nr.: y/x, Bf.“
Danach folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb offener Frist erheben wir das Rechtsmittel
der Beschwerde
gegen den Grunderwerbsteuerbescheid Festsetzung gemäß § 201 BAO, betrifft den Kaufvertrag vom mit Vk., der Nachforderung von Grunderwerbsteuer in Höhe von € 20.355,89 und begründen dies wie folgt:“
Anschließend erfolgt eine Begründung, warum die Grunderwerbsteuer nur vom Barkaufpreis festzusetzen wäre.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gemäß § 260 BAO zurückgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung erging an:
„W.S
S
B.
C.“
Begründet wurde diese Zurückweisung wie folgt:
Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist:
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde bezeichneten Bescheid war daher ausschließlich die Bf. befugt.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde ist in „Wir-Form" gehalten und nicht für die Bf. gefertigt. Aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Beschwerde ergibt sich, dass diese der W.S. zuzurechnen und von dieser nicht für die bzw. namens der Bf. sondern im eigenen Namen eingebracht worden ist.
Die vorliegende Bescheidbeschwerde war daher mangels Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. auch , und UFSG vom , RV/0035-G/07). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“
Der wieder auf einem Briefpapier der W.S verfasste Vorlageantrag lautet bis zur Begründung:
„Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom durch das Bundesfinanzgericht
Erfassungsnr.: x/x, Bf.
Sehr geehrte Damen und Herren,
innerhalb offener Frist (Antrag auf Fristverlängerung vom ) stellen
wir hiermit
gem § 264 BAO
den Antrag, unsere Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom
dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.“
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
„Mit Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , wurde die Beschwerde gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Eingabe nicht zulässig sei. Begründet wird dies damit, dass die Beschwerde von W.S. im eigenen Namen eingebracht worden sei und diese dazu mangels Aktivlegitimation nicht befugt gewesen sei.
Dazu führen wir wie folgt aus: grundsätzlich ist der Behörde Recht zu geben, wonach zur Einbringung einer Beschwerde gem § 246 Abs 1 BAO jeder befugt ist, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der beschwerdegegenständliche Bescheid ist an Bf. z.H. Ra ergangen. Allerdings ist W.S. gemäß beiliegender Vollmacht steuerlicher Vertreter der Gesellschaft und somit gem § 3 Abs 1 Z 3 WTBG berechtigt, die Gesellschaft in Abgabeverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben vor den Finanzbehörden zu vertreten. In Ausübung unserer Vertretung haben wir daher die gegenständliche Beschwerde vom eingebracht.
Selbst wenn wir uns gem § 3 Abs 1 Z 3 WTBG nicht auf die vorliegende Vollmacht berufen haben, so erweckt die Beschwerde dennoch den Anschein, dass sie nicht von einer unabhängigen dritten Person eingebracht worden ist, sondern lässt zumindest die Vermutung zu, dass es sich um ein Vollmachtsverhältnis handeln könnte, da die Beschwerde von einer Steuerberatungsgesellschaft eingebracht wurde.
Schreitet ein bevollmächtigter Vertreter ein, der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist bzw. beruft sich ein Wirtschaftstreuhänder nicht auf die ihm erteilte Vollmacht, so hat die Behörde für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht einen Mängelbehebungsauftrag gem §§ 85 Abs 4 iVm 85 Abs 2 BAO zu erteilen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, so ist die Behörde verpflichtet, mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (Ritz, BAO Kommentar4, § 85 Tz 15). Die Erlassung von Mängelbehebungsaufträgen liegt nicht im Ermessen der Behörde (Richtlinie zu Beschwerdevorentscheidungen‚ BMF-010103/0209-lV/2013, 2.3.5.). Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nachzuforschen, ob ein Vollmachtsverhältnis vorliegt und den Nachweis durch Vorlage der Vollmacht anzufordern. Die Zurückweisung unserer Beschwerde wegen Unzulässigkeit durch Beschwerdevorentscheidung vom ist daher nicht zulässig.
Im übrigen führt die Behörde in ihrer Begründung aus, dass sich „aus dem objektiven Erklärungsgehalt der Beschwerde“ ergibt, dass diese der W. zuzurechnen sei. Die Beschwerde ist zwar auf dem Briefpapier der W.S. ausgedruckt und firmenmäßig gefertigt. Unsere Vollmacht zur steuerlichen Vertretung ist allerdings in Finanz-Online hinterlegt und der Finanzverwaltung daher bekannt. Ein Blick in das Online Portal hätte daher genügt, um das Vollmachtsverhältnis zu erkennen und allenfalls einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen.
In Kenntnis des Mangels unserer Beschwerde vom legen wir diesem Schreiben als Beschwerdeergänzung unsere Vollmacht sowie die ursprüngliche Beschwerde mit dem Hinweis darauf bei, dass wir die Beschwerde im Namen unseres Klienten einbringen.“
Die im letzten Absatz des Vorlageantrages genannten Unterlagen waren diesem beigelegt.
Erwägungen
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie Ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt in der Regel durch Zustellung.
Nach der Judikatur ist der Adressat namentlich zu nennen (vgl. ) und gehört das Adressfeld zum Bescheidspruch (vgl. zB ).
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
§ 260 Abs. 1 BAO sieht vor, dass eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen ist, wenn sie
a) nicht zulässig oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
§ 262 BAO bestimmt Folgendes:
"(1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat."
§ 263 Abs. 1 und 2 BAO bestimmen Folgendes:
"(1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
a) weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen."
Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97 BAO) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist gemäß § 264 Abs. 2 BAO der Beschwerdeführer und ferner jeder befugt, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
Auf Vorlageanträge ist gemäß § 264 Abs. 4 BAO u.a. § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.
Wird ein Vorlageantrag von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht, so ist dieser gemäß § 260 Abs. 1 BAO zurückzuweisen (vgl. ).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt der Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes die von der Abgabenbehörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Bescheidbeschwerde. Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht freilich im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. ).
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus. Wird er vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung gestellt, so ist er wirkungslos (siehe dazu Ritz, BAO5, § 264 Tz. 6 samt Judikaturhinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung setzt somit ein Vorlageantrag voraus, dass die Abgabenbehörde eine rechtswirksame Beschwerdevorentscheidung erlassen hat. Wie bereits oben ausgeführt, werden gemäß § 97 BAO Erledigungen dadurch wirksam erlassen, dass sie dem Bescheidadressaten bekanntgegeben werden.
Adressat der Beschwerdevorentscheidung vom war die W.S., da nur diese im Adressfeld der Erledigung genannt ist und auch aus dem Inhalt der Beschwerdevorentscheidung deutlich zu entnehmen ist, dass das Finanzamt die Beschwerde vom der W.S. als Beschwerdeführerin zugerechnet hat. Die Beschwerdevorentscheidung kann daher nur gegenüber der W.S., nicht aber gegenüber der Bf. Rechtswirkungen entfalten.
Der Vorlageantrag vom weist im Kopf die W.S auf, ist er doch auf deren Geschäftspapier geschrieben. Im ersten Absatz des Vorlageantrages, der durch die Schriftstärke besonders hervorgehoben wurde, scheinen die Erfassungsnummer x/X sowie auch die Bf. auf. Diesem Vorlageantrag beigelegt ist eine Vollmacht, welche die W.S. zur Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen berechtigt. Gleichzeitig wurde die Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörden erteilt.
Die Gestaltung des Vorlageantrages sowie die Vorlage der Vollmacht lassen erkennen, dass dieser Vorlageantrag von der W.S. für die Bf. eingebracht wurde. Außerdem ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Parteienvertreter, der einen Vorlageantrag einbringt, dies im Namen jener Person tut, die zur Einbringung des Vorlageantrages legitimiert ist (vgl. ).
Der nunmehrige Vorlageantrag wurde somit von der Bf. (vertreten durch die W.S.) eingebracht. Der Vorlageantrag lässt seinem Inhalt nach keinen Zweifel darüber aufkommen, dass der Vorlageantrag der Bf. zuzurechnen ist. Da an die Bf. keine wirksame Beschwerdevorentscheidung ergangen ist, war ihr Vorlageantrag als unzulässig zurückzuweisen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall nicht zu. Die Entscheidung ist im Einklang mit der angesprochenen Judikatur des VwGH erfolgt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101852.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at