Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.06.2017, RV/7102737/2012

Grunderwerbsteuer- und Gesellschaftsteuerbefreiung für eine durch eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben unmittelbar veranlasste Sacheinlage

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in den Beschwerdesachen Bf., Adr., vertreten durch Ernst & Young Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wagramer Straße 19, 1220 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , jeweils ErfNr. 1/2011 betreffend Grunderwerbsteuer (RV/7102737/2012) bzw. Gesellschaftsteuer (RV/7102738/2012) zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Lt. im FinanzOnline erfasster "Auskunft Geschäftsfall Grunderwerbsteuer" erklärte die Beschwerdeführerin (Bf.) unter der ErfNr. 1/2011 mit elektronischer Grunderwerbsteuererklärung vom durch den Vertragserrichter gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (FAGVG) den Abschluss eines Sacheinlagevertrages vom mit der Wirtschaftskammer (WK) unter Verweis auf die Befreiungsbestimmungen des Artikel 34 des BudgetbegleitG 2001.

Lt. der vom Vertragserrichter in der Folge in Kopie an das FAGVG übermittelten Urkunde über den Sacheinlagevertrag legte die WK als nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschuss, ohne Kapitalerhöhung, die ihr gehörende Liegenschaft EZ 1 GB 2 A., Adresse, in die Bf. ein und erteilte ihre ausdrückliche Einwilligung, dass das Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft der Bf. grundbücherlich einverleibt werden könne.

Dazu ist im Sacheinlagevertrag ua. Folgendes ausdrücklich festgehalten:

".............
Mit der Einlage der Liegenschaft werden Aufgaben iZm der Planung und Errichtung eines Neubaus, der Durchführung der Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften, Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaft sowie die weitere Verwertung übertragen.
..............
Die Vertragsparteien halten fest, dass sie für das gegenständliche Rechtsgeschäft die Gebührenbefreitheit nach Art. 34 Budgetbegleitgesetz in Anspruch nehmen."

Die Übergabe und Übernahme der Liegenschaft erfolgte lt. Pkt IV. des Sacheinlagevertrages bereits vor Vertragsunterfertigung.

Für die WK wurde der Sacheinlagevertrag von der Präsidentin B. und vom Direktor C. und für die Bf. von C. als deren selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer gefertigt.

Vom FAGVG wurden dazu aus anderen Bemessungsakten (ErfNr. 2/2010 und ErfNr. 3/2011) im Wesentlichen folgende Schriften zum gegenständlichen Akt genommen:

1. Vorhaltsbeantwortung vom , ErfNr. 2/2010, mit welcher ua. ein von Frau Präsidentin B. und Direktor C. unterfertigter, mit datierter "Beschluss betreffend Ausgliederung von Aufgaben der Wirtschaftskammer an die Bf." dem FAGVG in Kopie vorgelegt worden ist.

Dieser hat folgenden Inhalt:

"Finanzmanagement und Controlling

Beschluss betreffend

Ausgliederung von Aufgaben der Wirtschaftskammer an die Bf.

Beschluss:

Durch die Wirtschaftskammer werden definierte Aufgabenbereiche wie folgt an die Bf. ausgegliedert und übertragen.
Neben der Anschaffung der Liegenschaften werden auch alle Tätigkeiten und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Neubauten, der Durchführung der Ausschreibungen nach den vergaberechtlichen Vorschriften, die Erhaltung und Instandhaltung der Liegenschaft sowie der weiteren Verwertung (Vermietung) übertragen.

Begründung:

Die Wirtschaftskammer schafft einerseits Liegenschaften an und legt diese in die Bf. ein bzw. werden die Liegenschaften direkt von der Bf. erworben.
Um in den Genuss der Befreiungsbestimmung des Art 34 BBG 201 zu kommen, sind definierte Aufgabenbereich an die Bf. auszugliedern und zu übertragen."

2. Vorhaltsbeantwortung vom , ErfNr. 3/2011, mit welchem die Bf. erklärte, dass die WK mit Beschluss vom die Ausgliederung von Aufgaben an die Bf. beschlossen habe und dass weiters mit Beschluss vom selben Tag vom erweiterten Präsidium unter anderem die Einbringung der Liegenschaften E. und Adresse, A. sowie die zur Abwicklung der Projekte notwendigen liquiden Mittel in die Gebäudeerrichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H beschlossen worden sei.
Dazu legte die Bf. einen Auszug des von der Präsidentin unterfertigten Protokolls über die Sitzung des Erweiterten Präsidiums der WK  vom bei, an welcher ua. auch C. als Direktor der WK teilnahm.

Unter Pkt. 6. dieses Sitzungsprotokolls ist Folgendes festgehalten:

"Einbringung von Liegenschaften der WK in die Gebäudeerichtungs- und Betriebsgesellschaft m.b.H.

[...]

Das Erweiterte Präsidium fasst sodann nachstehenden einstimmigen Beschluss:

Die WK erwirbt im Zuge der Neuerrichtung von Bezirksstellen die Liegenschaften ...... und bringt die Liegenschaften ....... und A., Adresse, zum Zwecke der Errichtung und anschließenden Vermietung in die Bf. ein.
Im Zeitpunkt des Einbringens der Liegenschaften werden auch die zur Abwicklung der Projekte notwendigen liquiden Mittel von der WK in die Bf. eingebracht.
Die Übertragung weitere D.-Flächen im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen der D.-Erweiterung an die Bf. wird an das Präsidium delegiert."

Auf Grund dieser Aktenlage setzte das FAGVG für die gegenständliche Sacheinlage gegenüber der Bf. mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden Grunderwerbsteuer gemäß § 7 Z. 3 GrEStG mit 3,5% vom Wert der Grundstücke in Höhe von € 215.402,28, somit in Höhe von € 7.539,08 und Gesellschaftsteuer gemäß § 8 KVG mit 1 % vom Wert der Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2 KVG iV mit § 2 Z 2 bis 4 KVG in Höhe von € 303.900,00, somit in Höhe von € 3.039,00 fest.

Die Bescheide begründete dass FAGVG gleichlautend damit, dass lt. dem vorgelegten Protokoll keine Ausgliederung einer Aufgabe der WK vorliege, sondern nur ausgeführt werde, dass die Einbringung der Liegenschaft zum Zweck der Errichtung und anschließenden Vermietung erfolgt sei und daher keine Aufgabenübertragung i.S.d. Art. 34 BudgetbegleitG 2001 darstelle.

In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen wendete die Bf. ein, dass die WK eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei, die die Betreuung ihrer Mitglieder über diverse Bezirksstellen ausführe und seit Beginn des Jahres 2010 die Neuerrichtung von mehreren Bezirksstellen (.....) durchführe.
Zur Abwicklung der Neuerrichtung, Sanierung und weiteren Verwertung der Liegenschaften der Bezirksstellen habe die WK mit Beschluss vom  die entsprechenden Aufgaben an einen privaten Rechtsträger, die Bf., ausgegliedert und übertragen. Die Bf. sei eine 100%ige Tochtergesellschaft der WK. Mit dem genannten Beschluss sei weiters die Einlage der Liegenschaft durch die WK in die Bf. zur Ausführung der ausgegliederten Projekte beschlossen worden.
Dazu beantragte die Bf. die angefochtenen Bescheide aufzuheben.

Nach Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat ohne Erlassung von Berufungsvorentscheidungen beantragte die Bf. in beiden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und sind die Rechtssachen als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Gemäß § 2 Z 4 lit c KVG unterliegt die freiwillige Überlassung von Gegenständen durch einen Gesellschafter an eine inländische Kapitalgesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftsteuer, wenn sie geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.

Artikel 34 des BudgetbegleitG 2001, BGBl. I Nr. 142/2000 lautet in der durch BGBl. I Nr. 84/2002 geänderten Fassung auszugsweise wie folgt:

" Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts

§ 1. (1) Die durch die Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der Körperschaften öffentlichen Rechts an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sowie an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), die unter beherrschendem Einfluss einer Körperschaft öffentlichen Rechts stehen, unmittelbar veranlassten (anfallenden) Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Gesellschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Derartige Vorgänge gelten nicht als steuerbare Umsätze. Ist die juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts im Rahmen der Aufgabenerfüllung als Unternehmer tätig, gelten für Zwecke der Umsatzsteuer die Rechtsverhältnisse für diese Tätigkeit als Unternehmer weiter.
(2) ...............
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren der Bundesminister für Justiz, im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut."

Strittig ist vor allem, ob im gegebenen Fall eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben der WK an die Bf. vorliegt. Nach Ansicht des FAGVG würde die Einbringung der Liegenschaft zum Zwecke der Errichtung und anschließenden Vermietung keine Aufgabenübertragung iSd. Art 34 BudgetbegleitG 2001 darstellen.

Bei der Bf. handelt es sich um eine mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom von der WK gegründete inländische Kapitalgesellschaft mit dem Sitz in St. Pölten.
Die Gründungsgesellschafterin ist nach wie vor Alleingesellschafterin der Bf. und der Direktor der WK, C., vertritt die Bf. seit ihrer Gründung selbstständig als Geschäftsführer.

Bei der Sacheinlegerin, der WK, handelt es sich um eine Organisation der gewerblichen Wirtschaft, nämlich um eine Landeskammer iSd § 3 Abs. 1 Z 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), und somit um eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

Nach § 3 Abs. 2 WKG sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft selbständige Wirtschaftskörper, die das Recht haben, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.
Beim Liegenschaftsvermögen der WK handelt es sich um einen Bereich, der somit zu den gesetzlich vorgesehenen Aufgabenbereichen gehört, die WK wahrzunehmen berechtigt ist.

Im gegebenen Fall wurde mit dem der Grunderwerbsteuer und der Gesellschaftsteuer unterliegenden Sacheinlagevertrag vom  im Sinne der Beschlüsse der WK bzw. des Erweiterten Präsidiums vom die der WK gehörige Liegenschaft EZ 1 GB 2 A. - im Zuge der Neuerrichtung der Bezirksstelle A. - zwecks Planung und Errichtung des Neubaues etc. (Pkt. II. des Sacheinlagevertrages) in die Bf. eingebracht, womit der Sacheinlagevertrag durch eine Ausgliederung und Übertragung von Aufgaben einer Körperschaft öffentlichen Rechts an eine Körperschaft des privaten Rechts, die unter ihren beherrschenden Einfluss steht, unmittelbar veranlasst worden ist und somit unter die Befreiungsbestimmung des Art. 34 § 1 Abs. 1 BudgetbegleitG 2001 idF BGBl. I Nr. 84/2002 fällt (vgl. ).

Zu den Anträgen auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Hinweis auf § 272 Abs. 1 BAO bzw. § 274 Abs. 1 BAO, jeweils in der geltenden Fassung,  zu sagen, dass die Bf. lediglich dann einen Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gehabt hätte, wenn dies in der jeweiligen Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt worden wäre.

Die von der Bf. erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellten Anträge vermitteln daher keinen Rechtsanspruch auf Entscheidung durch den Senat und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Auf wird verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Z 4 KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
Steuerliche Sonderregelungen für Ausgliederung, BGBl. I Nr. 142/2000
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102737.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at