Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.07.2017, RV/7101066/2015

"Heimfahrtbeihilfe" gemäß § 30c Abs. 4 FLAG 1967

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101066/2015-RS1
Die Pauschbeträge der Schulfahrtbeihilfe gemäß § 30c Abs. 4 FLAG 1967 (sog. "Heimfahrtbeihilfe") sind unabhängig davon zu gewähren, ob die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , FA33/2015/00234, betreffend Schulfahrtbeihilfe für den Zeitraum Jänner bis April 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Der Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) wohnte im Streitzeitraum in P. und besuchte eine Berufsschule in X..

Das Finanzamt gewährte dem Bf. Schulfahrtbeihilfe im Ausmaß von 3,37 € pro Monat und wies den darüber hinausgehenden Antrag des Bf., der die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einwandte, mittels des angefochtenen Bescheides mit folgender Begründung ab:

"Mit Erlass vom , GZ. BMWJF-530104/0001-II/8/13, wurde die Auszahlung von Fahrtenbeihilfen für Schüler und Lehrlinge neu geregelt.

Das Fehlen von Kursfahrten öffentlicher Verkehrsmittel zu Tagesrandzeiten oder besondere subjektiv empfundene Erschwernisse im Einzelfall (mitzuführendes Gepäck, längere Fahrtdauer, Umsteigevorgänge, Wartezeiten auf Anschlussverkehre im Ausmaß bis zu 1 Stunde) mindern nicht die Eignung vorhandener öffentlicher Verkehrsmittel."

In der dagegen gerichteten Beschwerde verwies der Bf. auf den Umstand, dass sein Sohn viele Utensilien für die Berufsschule transportieren müsse und die Verbindung sehr schlecht sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei daher nicht zumutbar.

In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wiederholte das Finanzamt zunächst die Begründung des angefochtenen Bescheides und ergänzte sie sodann wie folgt:

"Im aktuellen Fall ist die Möglichkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Ihren Sohn zwischen P. und X. gegeben. Die Berechnung der Schulfahrtbeihilfe erfolgte bereits nach dem im Erlass vorgegebenen Berechnungsmodell.

Der Betrag des Verkehrsverbundes Ost in Höhe von 60 € wird durch den Selbstbehalt von € 19,60 vermindert; 1/10 dieser Restkosten multipliziert mit der Anzahl der Berufsschulmonate (4) ergibt den bereits ausbezahlten Betrag von € 13,48."

Im Vorlageantrag verwies der Bf. neuerlich auf die besonderen Umstände, die bewirkten, dass die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei.

Nach Vorlage der Beschwerde richtete das Bundesfinanzgericht an die belangte Behörde folgendes Schreiben:

"...mit obigem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf (höhere) Schulfahrtbeihilfe für seinen Sohn ... mit der Begründung abgewiesen, nach einem Erlass des BMWJF seien subjektiv empfundene Erschwernisse nicht hinderlich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

Das Finanzamt bezieht sich offenbar auf die Bestimmung des § 30c Abs. 3 FLAG, demzufolge sich dann, wenn kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht, die in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100% erhöhen.

Aus der Datenbank DB7 ist allerdings ebenso wie aus dem Antrag vom auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/14 ersichtlich, dass der Sohn des Bf. im Streitzeitraum offensichtlich im Internat der Landesberufsschule X. untergebracht war. Diesfalls läge aber eine sog. "Heimfahrtbeihilfe" vor, auf die § 30c Abs. 4 FLAG anwendbar wäre. Da die Entfernung zwischen Hauptwohnort und Zweitunterkunft mehr als 100 km beträgt, stünde dem Bf. - unabhängig von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - eine Schulfahrtbeihilfe in Höhe von 42 €/Monat zu."

Das Finanzamt nahm hierzu wie folgt Stellung:

"Der Sohn des Beschwerdeführers war in dem Zeitraum 01-04/2014 in der Berufsschule in X. Mo-Fr untergebracht. Am Wochenende ist (Sohn) nach Hause nach P. gefahren.  

Gemäß Scotty Routenplaner hätte (Sohn) die Möglichkeit montags mit dem Zug von P. nach X. anzureisen. Öffentliche Verbindung ist vorhanden. Zeitlich kann diese auch wahrgenommen werden.

Die Heimfahrtbeihilfe für den Zeitraum 01-04/2014 ist somit gemäß dem Erlass vom für Heimfahrten mit einer Möglichkeit öffentlicher Verkehrsmitteln berechnet worden. Ich habe mir erlaubt, den Ergänzungserlass einzuscannen. Unter Punkt 7a) wäre genauso ein Fall angeführt.

Gemäß dem heutigen Telefonat mit Frau Mag. ... (BMFJ) erfolgte die Bearbeitung gemäß dem besagten Erlass. Die Pauschalbeträge von §30c FLAG Abs 4 wären nur dann zu berücksichtigen, wenn der Lehrling keine öffentliche Verkehrsmitteln zur Verfügung hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall."

Im Beispielteil des zitierten Erlasses ist unter Punkt "III. Heimfahrtbeihilfen" folgendes Beispiel 7a) angeführt:

"Gesamte Wegstrecke im öffentlichen Verkehr, Reststrecken von 2 bis 10 km ohne (geeigneten) öffentlichen Verkehr

Lösung: Kosten für das Netzticket für den betreffenden Verbundbereich abzüglich € 19,60 Selbstbehalt

Fahrtenbeihilfe = 1/12 der Restkosten x Zahl der Anspruchsmonate"

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen

1. Sachverhaltsfeststellungen

Unbestritten ist, dass der Sohn des Bf. im Streitzeitraum in P. gewohnt und eine Berufsschule in X. besucht hat. Am Schulort war er in einem Internat untergebracht.

Die Entfernung zwischen P. und X. beträgt ebenfalls unbestritten mehr als 100 km, die Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrmitteln am Montag Morgen 2h 46 min, mit dem Auto rund eine Stunde weniger.

2. Rechtliche Beurteilung

2.1 § 30c FLAG 1967 lautet:

"(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und


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a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
4,4 Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
8,8 Euro,
c)
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
13,1 Euro.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und


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a)
an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
6,6 Euro,
b)
an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
13,1 Euro,
c)
an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
 
19,7 Euro.

(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft


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a)
bis einschließlich 50 km monatlich
 
19 €,
b)
über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich
 
32 €,
c)
über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich
 
42 €,
d)
über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich
 
50 €,
e)
über 600 km monatlich
 
58 €.

Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen."

2.2 Das Finanzamt vertritt - gestützt auf den oben zitierten Erlass des BMWJF - die Ansicht, dass auch bei der Gewährung der sog. "Heimfahrtbeihilfe" auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel abzustellen ist.

Das Bundesfinanzgericht teilt die in diesem Erlass - der im Übrigen für das BFG keine beachtliche Rechtsquelle darstellt - zum Ausdruck kommende Rechtsansicht nicht.

2.3 § 30c Abs. 1 und 2 FLAG 1967 regelt die Höhe der Schulfahrtbeihilfe bei Rückkehr an den Familienwohnsitz nach dem Unterricht. Abs. 3 behandelt den Fall des Nachweises höherer Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels und bestimmt überdies, dass sich im Fall, dass ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht, die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100% erhöhen.

Abs. 4 hingegen normiert davon abweichende Pauschbeträge, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt. Eine Regelung über die Unzumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist dieser Bestimmung fremd, sie differenziert vielmehr in keiner Weise zwischen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln. Dies ist schon aus den beiden letzten Sätzen dieser Bestimmung zu erkennen, wonach (nur) die Entfernung primär nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen ist. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen. Dennoch ändert sich dadurch die Höhe der Pauschbeträge nach Abs. 4 nicht.

Erwähnt sei, dass die Heimfahrtbeihilfe mit BGBl 297/1995 abgeschafft und mit BGBl I 158/2002 wieder eingeführt wurde.

2.4 Im Erkenntnis , das den Zeitraum betrifft, in dem § 30c Abs. 4 FLAG 1967 nicht in Geltung war, hat der Gerichtshof weiters Folgendes ausgeführt:

"§ 30c Abs 4 FLAG, der bis zum Schuljahr 1994/95 Geltung hatte, gewährte Heimfahrtbeihilfe für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft. Bei dieser Wegstrecke handelt es sich nicht um den Schulweg iSd § 30a Abs 1 FLAG. Mit dem Wegfall des § 30c Abs 4 FLAG sind somit Ansprüche auf Schulfahrtbeihilfe (Heimfahrtbeihilfe) aus dem Titel der Zurücklegung einer Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft weggefallen. Daß die Bestimmungen des § 30c Abs 1 bis 3 FLAG für die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und der Zweitunterkunft nicht anwendbar sein können, ergibt sich auch aus den Abs 1 und 2 leg cit, nach denen die Schulfahrtbeihilfe nach der Anzahl der Schultage in der Woche unterschiedlich hoch ist. Der Gesetzgeber geht offensichtlich davon aus, daß der Schulweg idR mehrmals in der Woche zurückgelegt wird. Die Wegstrecke zwischen dem Hauptwohnort und einer weiteren Wohnung als Zweitunterkunft wird jedoch zumeist an Wochenenden zurückgelegt. Daraus ergibt sich, daß der Wegfall des § 30c Abs 4 FLAG ab dem Schuljahr 1995/96 nicht durch die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs 1 bis 3 FLAG kompensiert werden kann."

Hieraus ist erkennbar, dass einander § 30c Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 FLAG 1967 wechselseitig ausschließen (sh auch ), woraus wiederum folgt, dass die in Abs. 3 getroffene Regelung betreffend Zumutbarkeit der Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht auf Abs. 4 durchschlägt.

2.5 Verwiesen wird schließlich auf die Gesetzesmaterialien zu BGBl I 158/2002, mit dem die Heimbeihilfe wieder eingeführt wurde (754/A XXI. GP - Initiativantrag):

"Familien mit Schülern und Lehrlingen, die sie zu Ausbildungszwecken an einem Zweitwohnsitz unterbringen müssen, sollen für die Familienheimfahrten ihrer Kinder, die insbesondere an Wochenenden erfolgen, durch eine Fahrtenbeihilfe, die einen nach der Entfernung zwischen der elterlichen Wohnung und dem Zweitwohnsitz gestaffelten Pauschalbetrag vorsieht, finanziell entlastet werden.

Ein Sachleistungsmodell nach dem Muster der Schüler- und Lehrlingsfreifahrten wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu vollziehen. Für Heimfahrten von Schülern und Lehrlingen ist nämlich eine gewisse Regelmäßigkeit für die Inanspruchnahme einer Beförderung nicht absehbar und daher eine Abrechnung über einen Fahrausweis in Form einer Zeitkarte schwer möglich.

Die Pauschbeträge wurden für die Entfernung über 100 km bis zu 14,7 % gegenüber der „Heimfahrtbeihilfe" im Schuljahr 1994/95 erhöht. Bei der Festsetzung der Höhe der Pauschbeträge wurden auch andere vergleichbare Leistungen wie zum Beispiel die Fahrtenbeihilfe im Rahmen der Heimbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz berücksichtigt.

Es liegt jedoch im Wesen eines jeden Pauschbetrages, dass Fälle möglich sind, in denen Fahrtkosten für den Schul- bzw. Arbeitsweg nicht restlos ersetzt werden, ebenso wie auch Fälle möglich sind, in denen die gewährte Leistung die effektiven Aufwendungen übersteigt."

Auch hier ist also keine Rede davon, dass die Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Gewährung der Pauschbeträge eine Rolle spielt.

2.6 Bevor allerdings die Anwendbarkeit des Abs. 4 auf den gegenständlichen Beschwerdefall bejaht werden kann, muss geklärt werden, ob der Sohn des Bf. "notwendigerweise" eine Zweitunterkunft außerhalb seines inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt hat.

Dies ist ohne Zweifel der Fall.

Steht unbestritten fest, dass die Entfernung zwischen P. und X. mehr als 100 km und die kürzeste Fahrtzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln am Montag Morgen 2h 46 min, mit dem Auto rund eine Stunde weniger beträgt, ist die tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz nicht zumutbar. Verwiesen wird auch auf die - hier allerdings nicht unmittelbar anwendbare - Verordnung des Bundesministers für Finanzen zu § 34 Abs. 8 EStG 1988, BGBl 624/1995, betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, in der geregelt ist, dass Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht mehr innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegen. Gleiches gilt bei Fahrtzeiten von mehr als je eine Stunde.

2.7 Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen § 30c Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 und § 30c Abs. 4 FLAG 1967 differenziert hat und nur in Abs. 3 die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Rolle spielt.

Nach § 30c Abs. 4 FLAG 1967 hingegen - diese Bestimmung will typischerweise den Aufwand abgelten, der durch die Zurücklegung der Strecke vom und zum Ausbildungsort an Wochenende anfällt - sind die Pauschbeträge unabhängig davon zu gewähren, ob für die Zurücklegung der Strecke öffentliche oder private Verkehrsmittel tatsächlich benutzt werden und ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da aus dem Wortlaut des § 30c Abs. 4 FLAG 1967 klar hervorgeht, dass die dort geregelten Pauschbeträge unabhängig davon zu gewähren sind, ob die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, und dies auch aus den oben zitierten Erkenntnissen des VwGH implizit hervorgeht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
Anmerkung
Abweichend: Erlass des BMWFJ-530104/0006-II/8/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101066.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at