Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.03.2017, RV/7500240/2017

Parken ohne Parkschein.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde vom , GZ MA 67-PA-1234, zu Recht erkannt:

I.    Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung,
MA 67-PA- 1234 , vom als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 

II.   Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 13 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.

III.  Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 13 € ist zusammen mit der Geldstrafe i.H.v. 65 € und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens i.H.v. 10 €, somit insgesamt 88 €, an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV.  Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom zu GZ MA 67-PA-1234, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 21:10 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Wien 2, Str mit dem nach dem Kennzeichen WN-90909 bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.

Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 65 € (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden).

Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen aus, dass „falls sich an besagter Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone befand, diese nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet gewesen sei“.

Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ MA 67-PA-1234 wird zum Einspruch vom wie folgt ausgeführt:

Der Bf. habe am um 21:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Str das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „WN-90909“ abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 65 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt.

Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 75 €.

Begründend wurde insbesondere angeführt, dass es der Bf. unterlassen habe, jene bestimmten Tatsachen zu behaupten, aus denen sich der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung konkret ergeben solle.

Bei der Einfahrt in eine „flächendeckende Kurzparkzone“ seien lediglich die Ein- und Ausfahrtsstellen mit den Vorschriftszeichen „Kurzparkzone Anfang“ bzw. „Kurzparkzone Ende“ gekennzeichnet. Der Bf. hätte somit nach dem Passieren des Verkehrszeichens „Kurzparkzone Anfang“ so lange davon ausgehen müssen, dass er sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet, als er nicht ein Verkehrszeichen „Kurzparkzone Ende“ passierte.

Bei der Strafbemessung sei eine aktenkundige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung berücksichtigt worden.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen nochmals ausführte, dass das „erwähnte Verkehrszeichen bei der Einfahrt zu besagter Zeit nicht vorhanden bzw. nicht sichtbar“ gewesen sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Bf. stellte das mehrspurige KFZ mit dem behördlichen Kennzeichen WN-90909 am um 21:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Str ab, ohne das KFZ mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und der sich im Akt befindlichen Fotodokumentationen.

Eine Einvernahme des Meldungslegers war nicht erforderlich, da der vorgelegten Fotoaufnahme unstrittig zu entnehmen ist, dass keine gültig entwerteten Parkscheine zum Tatzeitpunkt hinter der Windschutzscheibe hinterlegt waren.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. (§ 1 KontrolleinrichtungsVO).

Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO).

Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. Zl. 96/17/0405).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf das Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Kann ein Parkschein nicht auf dem ebenen Armaturenbrett gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe hinterlegt werden, ist es dem Abgabepflichtigen durchaus zumutbar, sich allenfalls eines Klebestreifens zu bedienen (vgl. Zl. 84/17/0204).

Hat sich demnach kein gültiger Parkkleber bzw. Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).

Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Um auf den in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhobenen Einwand, dass das Verkehrszeichen der flächendeckenden Kurzparkzone bei der Einfahrt zu besagter Zeit nicht vorhanden bzw. nicht sichtbar gewesen sei, also die Kurzparkzone nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet gewesen sei, eingehen zu können, hätte der Bf. mitteilen müssen, wie die Fahrtroute zum Abstellort erfolgte und auf welche konkrete Grundlage seine Bedenken auf nicht ordnungsgemäße Kundmachung (Beschilderung) gestützt werden kann.

Zutreffend führt die belangte Behörde jedenfalls im gegenständlich in Beschwerde gezogenen Erkenntnis aus, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, genügt es, dass an allen Ein- und Ausfahrtsstellen des Kurzparkzonenbereiches Vorschriftszeichen "Kurzparkzone Anfang" bzw. "Kurzparkzone Ende" angebracht sind. Eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone ist zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich ( Zl. 89/17/0191).

Es ist nicht erforderlich, jede zu dem Gebiet einer Kurzparkzone gehörende Straße gesondert zu beschildern oder bei der Einfahrt in die Kurzparkzone einen Hinweis über die Ausdehnung der Zone anzubringen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 1StVO über Kurzparkzonen beziehen sich nicht nur auf einzelne Straßen, sondern auf eine Mehrheit von Straßen bzw. auf bestimmte Gebiete.

War die gebührenpflichtige Kurzparkzone gesetzmäßig durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht, so durfte selbst einem nicht ortskundigen Lenker als aufmerksamem Verkehrsteilnehmer beim Vorbeifahren an einem solchen Verkehrszeichen die Gebührenpflicht bei Aufwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt nicht entgehen. An den Bezirksgrenzen ist daher, wenn deren Verlauf den Fahrzeuglenkern nicht eindeutig bekannt ist, besondere Vorsicht in Bezug auf eine bestehende Abgabepflicht geboten und daher vor Einfahrten in der Nähe von Bezirksgrenzen auf die allfällige Beschilderung einer Kurzparkzone besonders zu achten. Diese Sorgfalt ließ der Bf. nicht walten.

Das Vorliegen von Gründen, die die mangelnde Aufmerksamkeit entschuldigten könnten, dass dem Bf. das rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen mit der Kundmachung der Gebührenpflicht entgangen ist, wurden nicht vorgebracht (vgl. ).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten. Ein geschulter und geprüfter Kraftfahrzeuglenker kann sich nicht auf einen nach § 5 Abs. 2 VStG entschuldigenden Rechtsirrtum berufen (vgl. ).

Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte dem Bf. das Hinweisschild über den Beginn der gebührenpflichtigen Kurzparkzone auffallen müssen und hätte er in weiterer Folge, zumal er nach dem Einfahren in das Gebiet kein Schild mehr passiert hat, auf welchem auf ein Verlassen der jeweiligen Kurzparkzone hingewiesen wird, jedenfalls erkennen können, dass für das Abstellen des Fahrzeuges auf öffentlichen Flächen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist.

Da er dem nicht entsprochen hat, trifft ihn an der vorliegenden Übertretung auch ein Verschulden. Die Übertretung steht sohin auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.

Durch die vom Meldungsleger angefertigte Frontaufnahme des Fahrzeuges des Bf.,  wird im vorliegenden Fall einwandfrei dokumentiert, dass ein gültiger Parkkleber bzw. gültig entwerteter Parkschein zur Tatzeit nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht war.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht unter Bedachtnahme auf die angefertigten Fotos und Berücksichtigung der Angaben des Bf. keine Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen.

Somit wurde der Vorschrift des § 5 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht entsprochen.

Eine Gebührenentrichtung durch einen gültig entwerteten Parkschein im Sinne der Kontrolleinrichtungenverordnung konnte vom Bf. nicht nachgewiesen werden.

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Dafür, dass es dem Bf. nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Bf. hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG), da er es unterlassen hat, sich zu vergewissern, dass die Abgabe ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Richtigkeit der schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung zur Wahrheit verpflichteten Meldungslegers, in Zweifel zu ziehen.

Zur Strafbemessung:

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl. ).

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht-  sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. als durchaus angemessen.

Eine verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung nach dem Wiener Parkometergesetz ist berücksichtigt worden.

Auch die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich nach den Strafzumessungsgründen und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als angemessen und war daher ebenfalls unverändert zu belassen.

Verfahrenskosten:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von 10 € festgesetzt.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 12 €, festzusetzen.

Vollstreckung:

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung:

Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (65 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (13 €), zusammen somit von 88 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
 

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen,

BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung).

Bei Verwendungszweck wäre die Geschäftszahl des o.a. Straferkenntnisses MA 67-PA-1234 anzugeben, damit die Zahlung dem bezughabenden Strafverfahren zugeordnet werden kann.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt , insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.

Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Kurzparkzone
Parkschein
Geldstrafe
flächendeckend
Verkehrszeichen
Bezirksgrenze
Kundmachung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500240.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at