Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.06.2017, RV/5100715/2013

Zurückweisung von Anträgen

Entscheidungstext

miterledigt: RV/5100718/2013

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache

1.) Dipl. Bwt. XY, Adr., St.Nr. xxx/xxxx, 

2.) ZZ Gesellschaft m.b.H. & Co. KG "in Liqu.", Adr., St.Nr. yyy/yyyy,

beide vertreten durch V., über die Beschwerden vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend die Zurückweisung der Anträge vom

zu Recht erkannt: 

Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

1.) Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Schreiben vom brachten die beschwerdeführenden Parteien, vertreten durch ihren steuerlichen Berater, unter Angabe ihrer Steuernummern Folgendes vor:

„Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren

Berufungen

Antrag auf teilweise Rückvergütung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag

Antrag auf Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Lohnabgaben

Das Finanzamt FA hat im Zuge der bei Herrn Dipl. Bwt. XY gemäß § 150 BAO durchgeführten Außenprüfung für die Prüfungsjahre 2004 bis 2009 Gehaltszahlungen an die Dienstnehmerin, Frau AA und Pensionszahlungen an Frau BB entsprechend der im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung getroffenen Feststellungen (Hinweis auf Beilagen 6 und 7 der Niederschrift) teilweise steuerlich nicht anerkannt.
Nach der durchgeführten Außenprüfung sind die Feststellungen in den ausgefertigten Einkommensteuerbescheiden des Herrn XY für die Jahre 2004 bis 2009 verarbeitet worden. Diese Einkommensteuerbescheide sind in meiner Kanzlei am eingelangt.

In diesem Zusammenhang werden nunmehr und gegebenenfalls alternativ nachfolgende Anträge gestellt:

1.) Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gem. § 303 BAO und die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für den Einbehalt und die Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2006, 2007, 2008 und 2009;
2.) Berufungen im Zusammenhang mit den Wiederaufnahmeanträgen gemäß Punkt 1.;
3.) Antrag auf teilweise Rückvergütung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag, sofern eine Wiederaufnahme nicht möglich ist, weil noch kein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren durchgeführt wurde.
4.) Antrag der Frauen AA und BB auf Rückvergütung von zuviel einbehaltenen und entrichteten Lohnabgaben für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 im Sinne der Bestimmung des § 240 BAO.

ad Punkt 2. werden hinsichtlich der nach durchgeführten GPLA Prüfungen erlassenen Abgabenbescheide, die einerseits an die ZZ GmbH & Co. KG in Liqu. oder andererseits an Herrn Dipl. Bwt. XY ergangen sind, die Rechtsmittel der Berufungen eingebracht. Diese richten sich gegen die jeweiligen von den Ergebnissen der bereits durchgeführten GPLA Prüfung abgeleiteten Bemessungsgrundlagen für den Einbehalt und die Abfuhr von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag.

Zu den drei Anträgen gemäß den Punkten 1., 3., und 4. und zu den Berufungen gemäß Punkt 2. wird gemeinsam das Begehren gestellt, die Bemessungsgrundlagen zu reduzieren und zwar

für das Kalenderjahr 2006 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 25.291,84,

für das Kalenderjahr 2007 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 25.291,84,

für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 23.662,95,

für das Kalenderjahr 2009 in Höhe der Pensionszahlungen an Frau BB von EUR 29.456,00 und Gehaltszahlungen an Frau AA in Höhe von EUR 18.253,43.

Zur Begründung der Anträge wird auf die Ergebnisse der Außenprüfung hingewiesen und festgestellt, dass sich auf Grund dieser die bisherigen Einbehalte der Lohnabgaben und die Belastungen mit Lohnsteuer die Frauen AA und BB betreffend als rechtswidrig erweisen, da es sich bei Pensionszahlungen und Gehaltszahlungen - sofern diese als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert wurden - nicht um Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag des die Zahlungen vorgenommenen Steuerpflichtigen und nicht um Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Lohnsteuer handeln kann.

Hinsichtlich bisheriger Abgabenbescheide wird eine Konkretisierung innerhalb der nächsten drei Wochen vorgenommen und alternativ auf die Aktenlage verwiesen.

Soweit es in den einzelnen Verfahren gesetzlich zulässig ist, werden die Anträge auf Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen gestellt.“

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde die Eingabe vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, Berufung, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und (teilweise) Rückvergütung von Lohnabgaben der beschwerdeführenden Parteien, Dipl. Bwt. XY - St.Nr. xxx/xxxx und  ZZ Gesellschaft m.b.H. & Co. KG "in Liqu." - St.Nr. yyy/yyyy, zurück.

Dies mit folgender Begründung:

Die Zurückweisung sei erfolgt, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig sei:

Zu St.Nr. xxx/xxxx seien noch nie Lohnabgaben abgeführt worden.
Zu St.Nr. yyy/yyyy seien Lohnabgaben bis 12/2005 abgeführt worden. Eine GPLA-Prüfung sei ohne Feststellungen, daher ohne Bescheid 2008 abgeschlossen worden.

Grundvoraussetzung für die Einreichung einer Berufung sei die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchem Punkten der Bescheid angefochten wird, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung. Dem Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens sei stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei.

Mangels eines Bescheides aus einer GPLA-Prüfung seien Berufung und Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig und somit zurückzuweisen.

Gem. § 309a BAO habe der Antrag auf Wiedereinsetzung die Bezeichnung der versäumten Frist und das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu enthalten. Weiters seien die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung und die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig seien, anzugeben. Die Drei-Monatsfrist des § 308 Abs. 3 BAO sei eine gesetzliche Frist und somit nicht verlängerbar.

Aus der Kombination Berufung, Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung sei nicht nachvollziehbar, welche Frist versäumt worden sei.

Die berichtigten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2009 seien lt. Schreiben am zugestellt worden. Ein Antrag vom , der sämtliche mögliche Behelfe der BAO anführe, solle einen nicht vorhandenen Bescheid oder eine versäumte Frist bekämpfen?
Dieser Antrag könne die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen. Während des Betriebsprüfungsverfahrens und spätestens bei der Niederschrift vom (Verzichtserklärung vom auf die Schlussbesprechung zu St.Nr. yyy/yyyy), also vor Ergehen der Einkommensteuerbescheide sei von den Pensions- bzw. Gehaltszahlungen an Frau BB und Frau AA die Rede gewesen.
Mit dem Bescheiddatum könne für einen rechtzeitigen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auch für den Antrag auf Wiederaufnahme nichts gewonnen werden.

Mangels Abfuhr von Lohnabgaben ab 2006 zu den beiden oben angeführten St.Nrn. könne es zu keiner Rückvergütung von zu Unrecht einbehaltenen Lohnabgaben kommen.

Die beschwerdeführenden Parteien erhoben durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsatz vom dagegen Berufung (nunmehr Beschwerde) und führten darin im Wesentlichen Folgendes aus:

„Die Berufung richtet sich gegen die Zurückweisung der eingebrachten Anträge im nachfolgend angeführten Ausmaß:

1. Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide des Herrn Dipl. Bwt. XY für die Veranlagungsjahre 2007, 2008 und 2009

2. Anträge im Sinne des Punktes 2. meiner Eingabe vom

3. Anträge im Sinne des Punktes 3. meiner Eingabe vom

4. Anträge im Sinne des Punktes 4. meiner Eingabe vom

Hinsichtlich der Anträge und ihrer Verbindung mit Berufungen wird grundsätzlich festgestellt, dass erwartet werden konnte, vom Finanzamt FA einen in der BAO vorgesehenen Mängelbehebungsauftrag zugestellt zu erhalten, wenn die Anliegen, die ich für meine steuerpflichtigen Klienten vorgebracht habe, Unklarheit aufweisen.
Weiters wird festgestellt, dass in den vorangegangenen Verfahren bzw. im Zurückweisungsbescheid hinsichtlich jener Anträge, die sich auf noch kein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren beziehen, das Finanzamt seiner Pflicht gemäß § 115 (3) BAO, sämtliche auch für die Steuerpflichtigen steuerentlastenden Sachverhalte zu berücksichtigen, bei weitem nicht nachgekommen ist. Dieses Verhalten des Finanzamtes wurde erst mit der Zustellung der Bescheide am wahrgenommen und wurden sodann innerhalb der in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten - somit rechtzeitig - die entsprechenden Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
Dass die Anträge im Zusammenhang mit dem Punkt 4. meiner Eingabe vom teilweise weder einen Wiederaufnahmeantrag noch einen Wiedereinsetzungsantrag benötigen, ist bekannt. Ich bin mir für meine steuerpflichtigen Klientinnen aber nicht sicher, ob dies das Finanzamt FA auch für die Kalenderjahre 2004, 2005 und 2006 und für jene Jahre so sieht, für welche eine Arbeitnehmerveranlagung rechtskräftig mit Bescheid abgeschlossen wurde.
Die alternativen und/oder vorsorglichen Anträge wurden und werden auch deshalb gestellt, weil aus den noch nicht erledigten Verfahren - zurückgehend bis ins Kalenderjahr 2001 - und wegen der Vorgangsweise des Finanzamtes FA meinen Steuerpflichtigen gegenüber notwendig erscheint, umfassend Rechtsbehelfe einzusetzen, um deren verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte für sie wahrzunehmen.

Es wird nunmehr nochmals beantragt,
a) im Zusammenhang mit den Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren, mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, damit verbunden mit den Anträgen auf Rückvergütung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag einerseits und andererseits auf Rückvergütung von zuviel einbehaltener und entrichteter Lohnsteuer für Frau BB und Frau AA eine Stattgabe in jener Höhe bescheidmäßig festzusetzen, in welcher diese Abgaben angefallen sind, obwohl die Zahlungen von der Außenprüfung nicht als Betriebsausgaben anerkannt worden sind; die Beträge ergeben sich aus den Unterlagen des Verfahrens zur durchgeführten Außenprüfung und GPLA Prüfung;
b) in eventu und teilweise in Ergänzung zu jenen mit anderen Schriftsätzen gegen die Einkommensteuerbescheide 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 des Herrn Dipl. Bwt. XY und gegen die Feststellungsbescheide 2004, 2005 und 2006 der ZZ Gesellschaft m.b.H. & Co. KG "in Liqu." eingebrachten Berufungen die jeweiligen Lohnsteuern der Frau BB und der Frau AA als Steuer mindernde Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuerkennen.

Zur Begründung der Anträge und Berufungen wird auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheit des Eigentums hingewiesen und in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Abgabenbehörden, bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und bei der Festsetzung der Abgaben, sowohl die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu gewährleisten, als auch eine ungerechtfertigte Doppelbelastung zu vermeiden.
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der Belastung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu Dienstgebereiträgen einerseits und der Belastung von Lohnabgaben (Lohnsteuer) andererseits eine Ungleichmäßigkeit der Besteuerung vor und darüber hinaus eine Doppelbelastung. Wiederholt wird, dass das Finanzamt FA in verfassungsrechtlich bedenklicher Vorgangsweise ignoriert, hinsichtlich der Abgabenfestsetzung den Gesetzesauftrag zu erfüllen. Ungeachtet der nicht als rechtskonform eingestuften Vorgangsweise des Finanzamtes FA wird für meine Klienten avisiert, dass gegenständliche verfahren einvernehmlicher abgewickelt werden können, wenn sich das Finanzamt FA zumindest dahingehend entschließt, die Anträge der Frau BB und Frau AA auf Rückvergütung der zu viel bezahlten Lohnabgaben positiv zu „bescheiden“ und zu viel bezahlte Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen rückerstattet, gegebenenfalls auf Grund der Begründung, dass eine Belastung auf Grund einer Wiederaufnahme im Außenprüfungsverfahren nicht zulässig war, weil dies im Zeitpunkt des abgeschlossenen GPLA Verfahrens erfolgen hätte müssen und diesbezüglich kein Neuerungstatbestand in einem Wiederaufnahmeverfahren vorlag.
Festgestellt wird auch, dass weder die Besprechungen im Außenprüfungsverfahren noch die Verzichtserklärung vom auf Abhaltung einer Schlussbesprechung zur Steuer Nr. yyy/yyyy die Rechtzeitigkeit der Anträge auf Wiederaufnahme und/oder Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Kommanditgesellschaft und des Herrn Dipl. Bwt. XY für die genannten Jahre verhindert haben. Ausschließlich mit der Zustellung der Bescheide am - verbunden insbesondere mit dem Hinweis auf die Verpflichtung des Finanzamtes, auch sämtliche positive Sachverhalte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen und der darauffolgenden Abgabenfestsetzung für den Steuerpflichtigen zu berücksichtigen - hat den Fristenlauf für die rechtzeitige Stellung der Anträge ausgelöst.
Die Anträge für Frau BB und Frau AA sofern diese sich auf Kalenderjahre beziehen, die außerhalb der Frist gemäß § 240 BAO liegen - sind rechtzeitig, weil diese bei den Steuerpflichtigen im Verfahren gegen den Steuerpflichtigen Dipl. Bwt. XY und die ZZ Gesellschaft m.b.H. & Co. KG "in Liqu." nicht unmittelbar mit ihren Steueragenden involviert waren und sie erst mit der Bescheidausfertigung und mit dem darauf folgenden Gespräch mit Herrn Dipl. Bwt. XY von den steuerlichen Auswirkungen und eventuellen Regressansprüchen gegen sie konfrontiert waren.
Ebenso vorsorglich wird bereits mit diesem Schriftsatz, sofern er als Berufung anerkannt wird, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.“

Mit den Vorlageberichten vom legte das Finanzamt FA dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat die Berufungen (Beschwerden) der beschwerdeführenden Parteien Dipl. Bwt. XY (St.Nr. xxx/xxxx; Erstbeschwerdeführer) und  ZZ Gesellschaft m.b.H. & Co. KG "in Liqu." (St.Nr. yyy/yyyy; Zweitbeschwerdeführerin) vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom zur Entscheidung vor.

Mit wurde der UFS aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) auf das Bundesfinanzgericht über. Dementsprechend normiert § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO), dass die am beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

2.) Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Akten sowie aus den Angaben und Vorbringen der Bf.
Ausgehend von den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen sieht das Bundesfinanzgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend geklärt an. Es liegen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keine begründeten Zweifel vor, die durch weitere Ermittlungen zu verfolgen wären, zumal auch die Verfahrensparteien keine solchen begründeten Zweifel darlegten, dass weitere Erhebungen erforderlich und zweckmäßig erschienen.

3.) Rechtslage und rechtliche Erwägungen

Den Verkehr zwischen Abgabenbehörden, Parteien und sonstigen Personen regelt (unter anderem) § 85 BAO in der hier anzuwendenden Fassung durch BGBl. I Nr. 20/2009.

Der zweite Absatz der erwähnten Bestimmung lautet wie folgt:

„(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht."

Ausschlaggebend für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerdefälle ist die dem Schreiben der beschwerdeführenden Parteien vom beizumessende Bedeutung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nur Ritz, BAO5, Tz 1 zu § 85) kommt es für die Beurteilung von Anbringen nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes.

Die beschwerdeführenden Parteien beantragten in der Eingabe vom , für die Kalenderjahre 2006 bis 2009 die Bemessungsgrundlagen im Ausmaß der Pensionszahlungen an Frau Mag.a BB und der Gehaltszahlungen an Frau AA zu reduzieren.
Sie führten begründend aus, dass sich die bisherigen Einbehalte der Lohnabgaben und die Belastungen mit Lohnsteuer die Frauen AA und Mag.BB betreffend als rechtswidrig erwiesen hätten, da es sich bei den Pensionszahlungen und Gehaltszahlungen - sofern diese als steuerlich nicht abziehbare Betriebsausgaben qualifiziert worden seien - nicht um Bemessungsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag für den Dienstgeberbeitrag des die Zahlungen vorgenommenen Steuerpflichtigen und nicht um Bemessungsgrundlagen für die Ermittlung der Lohnsteuer handeln könne.

Die belangte Behörde konnte somit vor dem Hintergrund dieser Ausführungen in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang zu Recht davon ausgehen, dass die beschwerdeführenden Parteien mit den im Schreiben vom angeführten, auf Bestimmungen der BAO gestützten Anträgen und Rechtsbehelfen die Rückvergütung von Lohnabgaben beantragen wollten.

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist (§ 243 BAO idF des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 - FinVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013).

§ 303 BAO idF des FinVwGG 2012 lautet:

„(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.“

Gemäß § 308 Abs. 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 309a BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);
c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

§ 240 BAO idF BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

„(1) Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.

(3) Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Abs. 1) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,
b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden. Für das Verfahren über die Rückzahlung ist die Abgabenbehörde zuständig, der die Erhebung der betroffenen Abgabe obliegt. Betrifft der Antrag im Einkommensteuerrecht geregelte Abzugsteuern, so ist das Finanzamt für das Verfahren über die Rückzahlung örtlich zuständig, dem die Erhebung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Antragstellers obliegt.“

Nach dem Inhalt der vorgelegten Akten und den durchgeführten Abfragen im Abgabeninformationssystem steht als erwiesen fest, dass die beschwerdeführenden Parteien im hier maßgeblichen, die Kalenderjahre 2006 bis 2009 umfassenden Zeitraum weder Lohnsteuer einbehalten und abgeführt haben noch Dienstgeberbeiträge oder Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag selbst berechnet haben. Dies insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit den im Schriftsatz vom und in der Beschwerde vom angesprochenen Pensions- und Gehaltszahlungen.
Die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer sowie die Selbstberechnung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag erfolgten nach der vorliegenden Sach- und Beweislage durch die beim Finanzamt FA zur Steuernummer zzz/zzzz erfasste Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) „Dkfm. XY und Mitbes“, welche jedoch nicht Adressatin der hier angefochtenen Entscheidung vom war.

Dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegt ausschließlich diese Entscheidung zugrunde. Damit wird aber auch die Sache des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf diese Sache beschränkt. Dem Bundesfinanzgericht ist es daher auch verwehrt, etwa - wie es der Zweitbeschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom vorschwebt - erstmals über einen anderen Zeitraum (das Kalenderjahr 2005) abzusprechen.

Aus einer über den Prüfungszeitraum 2003 bis 2008 bei der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Prüfung durch die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse ergaben sich keine Lohnabgabennachforderungen. Bescheide wurden in diesem Zusammenhang nicht erlassen.

Da sohin für den hier maßgeblichen Zeitraum 2006 bis 2009 gegenüber den beschwerdeführenden Parteien keine Lohnabgaben betreffende Bescheide erlassen worden sind und in diesem Zusammenhang durch die beschwerdeführenden Parteien auch keine Fristen iSd § 308 Abs. 1 BAO versäumt worden sind, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid vom ausgesprochene Zurückweisung nicht als rechtswidrig.

Dem Einwand in der Beschwerde, hinsichtlich der Anträge und ihrer Verbindung mit Berufungen sei bei Unklarheiten zu erwarten gewesen, vom Finanzamt einen in der BAO vorgesehenen Mängelbehebungsauftrag zugestellt zu erhalten, ist zu entgegnen, dass ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen ist, wenn die Eingabe von vornherein offenkundig aussichtslos ist (Ritz, BAO5, § 85 Tz 15; 421, 422/78, ZfVB 1980/3/976; , 93/12/0095, 0096, ZfVB 1995/5/1827; ). Wird mit einer Eingabe die Rückvergütung von Lohnabgaben beantragt, ohne dass der Antragsteller im beantragten Zeitraum Lohnabgaben einbehalten, abgeführt oder selbst berechnet hat, so handelt es sich um eine von vornherein offensichtlich aussichtslose Eingabe, die einer Mängelbehebung nicht zugänglich ist.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, hinsichtlich jener Anträge, die sich auf noch kein bescheidmäßig abgeschlossenes Verfahren beziehen, sei das Finanzamt seiner Pflicht gemäß § 115 (3) BAO, sämtliche auch für die Steuerpflichtigen steuerentlastenden Sachverhalte zu berücksichtigen, nicht nachgekommen bzw. liege hinsichtlich in der Belastung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zu Dienstgebereiträgen einerseits und der Belastung von Lohnsteuer andererseits eine Ungleichmäßigkeit der Besteuerung und darüber hinaus eine Doppelbelastung vor, erweist sich vor dem Hintergrund der für den beantragten Zeitraum festgestellten fehlenden Einbehaltung, Abfuhr oder Selbstberechnung von Lohnabgaben durch die beschwerdeführenden Parteien als nicht stichhältig.

Der unter Punkt 4. der Eingabe vom gestellte Antrag der Frau Mag.a BB auf Rückvergütung von zuviel einbehaltenen und entrichteten Lohnabgaben für die Kalenderjahre 2005 bis 2009 im Sinne der Bestimmung des § 240 BAO ist Gegenstand eines weiteren - zur Geschäftszahl RV/5100719/2013 protokollierten - Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht.

Aus den dargestellten Erwägungen waren daher die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.

4.) Zulässigkeit einer Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100715.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at