Verfahrenshilfe – Einzel – Beschluss, BFG vom 24.07.2017, VH/7100033/2017

Antrag auf Verfahrenshilfe in einem Abgabenverfahren

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/13/0061. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Beschluss zur Zahl VH/7100007/2019 erledigt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über den Antrag der  X-GmbH, vertreten durch die ehemalige Geschäftsführerin A. B., Adresse, steuerlich vertreten durch Bonafide Treuhand & Revisions GmbH, 1090 Wien, Berggasse 10, auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 Bundesabgabenordnung (BAO) im Beschwerdeverfahren gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Umsatzsteuer 2005 und Festsetzung von Umsatzsteuer 01-08/2006, beschlossen:

Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die antragstellende GmbH, vertreten durch die ehemalige Geschäftsführerin, stellte mit Schreiben vom , eingebracht beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (FA), einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe iSd § 292 BAO und ersuchte bezüglich der Beistellung eines Verfahrenshelfers zu berücksichtigen, dass die ehemalige Geschäftsführerin schon bisher von der Bonafide GmbH vertreten werde.

Es handle sich bei dem durchzuführenden Verfahren um ein rechtlich äußerst schwieriges Verfahren, weil es um diffizile Umsatzsteuerfragen gehe.

Wie sich aus den Steuerakten ergebe, solle die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH für angebliche Umsatzsteuerverkürzungen in Anspruch genommen werden, wobei sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass sie von dem Vorgang überhaupt nichts gewusst habe und auch von der Finanzbehörde nicht ordnungsgemäß verständigt worden sei.

Die ehemalige Geschäftsführerin ersuche daher um stattgebende Behandlung und verweise ergänzend auf ihre Eingabe vom , aus welcher ersichtlich sei, dass ihr monatliches Nettoeinkommen inkl. der Sonderzahlungen etwa EUR 1.650,00 betrage und ihre monatlichen Fixkosten jedoch EUR 804,00, sodass ihr für ihren Lebensunterhalt nur mehr EUR 800,00 verblieben.

Mit Schreiben vom , eingebracht beim FA, verwies die steuerlich vertretene ehemalige Geschäftsführerin der GmbH auf ihr Ansuchen auf Verfahrenshilfe und ersuchte, darüber zu entscheiden, denn auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögenslage könne sie sich die Vertretungskosten für ein so kompliziertes und langwieriges Rechtsmittelverfahren nicht leisten. Die Bonafide GmbH bzw Dr. Wolfgang Halm möge als Verfahrenshelfer bestellt werden, da diese den Fall doch schon zumindest ansatzweise kennen würden.

Das FA übermittelte den Antrag auf Verfahrenshilfe samt Steuerakten am dem BFG.

Das BFG erließ am einen Beschluss, wonach der antragstellenden Partei aufgetragen wurde, innerhalb der Frist von 4 Wochen folgende Mängel zu beheben:

„Dem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe vom , beim Finanzamt eingebracht und an das BFG am weitergeleitet, fehlt:

• die Bezeichnung des Bescheides bzw. der Amtshandlung bzw. der unterlassenen

Amtshandlung (§ 292 Abs. 8 Z 1 BAO);

• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 292 Abs. 8

Z 2 BAO);

• die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der

Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt (§ 292 Abs. 8 Z 3

BAO);

• eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers und

der wirtschaftlichen Beteiligten (§ 292 Abs. 8 Z 4 BAO);“

Mit Schreiben vom teilte die ehemalige Geschäftsführerin der Antragstellerin mit:

„ … Ich war ehemalige Geschäftsführerin der Firma X-GmbH und habe in dieser Eigenschaft am gegen den Umsatzsteuerbescheid 2005 sowie den Umsatzsteuerbescheid für den Zeitraum 01-08/2006, beide vom , welche mir erst im Zuge der Akteneinsicht vom zur Kenntnis gelangt sind, Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen diese Bescheide eingelegt, weil ich als ehemalige Geschäftsführerin dieser GmbH haften soll.

Da ich aber längst nicht mehr Geschäftsführerin dieser Gesellschaft bin und überdies die X-GmbH nicht Rechtsmittelwerberin ist, sondern ich es bin, bin ich die Antragstellerin für die Verfahrenshilfe.

Zur erleichterten Behandlung überreiche ich in Fotokopie das Rechtsmittel samt der Ergänzung vom .

Ich bitte um Beigebung eines Mitglieds der Kammer der Wirtschaftstreuhänder als Verfahrenshelfer ….

Wie sich aus der Berufung vom ergibt, handelt es sich im gegenständlichen Fall um schwierige umsatzsteuerliche Fragen, die ich ohne Beigabe eines fachkundigen Vertreters alleine nicht lösen kann.

Wie sich weiters aus den beiliegenden Unterlagen ergibt, habe ich monatliche Fixkosten von rd. EUR 804,00 und besteht auch noch eine Kreditschuld von EUR 8.000,00. Ich darf auch auf meinen Antrag vom verweisen, gemäß welchem mein monatliches Nettoeinkommen inkl. der Sonderzahlungen etwa EUR 1.700.00 beträgt und mir nach Abzug der monatlichen Fixkosten für den Lebensunterhalt nur mehr EUR 900,00 verbleiben.

Der guten Ordnung halber erlaube ich mir auch mitzuteilen, dass ich über keinerlei Vermögen verfüge. Ich besitze auch kein Kraftfahrzeug, da ich mir ohnedies dessen Spesen nicht leisten könnte.“

Die angesprochenen Unterlagen waren beigelegt.

Über den Antrag wurde erwogen

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, BGBl I Nr 117/2016, wurde ab ein Anspruch auf Verfahrenshilfe auch im abgabenrechtlichen Beschwerdeverfahren gewährt. Die diesbezügliche Bestimmung des § 292 BAO lautet auszugsweise wie folgt:

„(1) Auf Antrag einer Partei (§ 78) ist, wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen,
1. als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und
2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.

(3) Einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist die Verfahrenshilfe insoweit zu bewilligen,

1. als die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und

2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(4) Ein wirtschaftlich Beteiligter (Abs. 3 Z 1) ist eine Person, auf deren Vermögenssphäre sich der Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht ganz unerheblich auswirkt und bei der es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von dieser Person eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen.

(5) Offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde insbesondere bei Unschlüssigkeit des Begehrens oder bei unbehebbarem Beweisnotstand. Bei einer nicht ganz entfernten Möglichkeit des Erfolges liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Mutwillig ist eine Beschwerde dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist oder bewusst sein muss.

(6) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist bis zur Vorlage der Bescheidbeschwerde bei der Abgabenbehörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Für Verfahren über Maßnahmenbeschwerden (§ 283) und über Säumnisbeschwerden (§ 284) ist der Antrag beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist zur Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde bei der Abgabenbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung.

(7) Der Antrag kann gestellt werden

1. ab Erlassung des Bescheides, der mit Beschwerde angefochten werden soll bzw.

2. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat bzw.

3. nach Ablauf der für Säumnisbeschwerden nach § 284 Abs. 1 maßgebenden Frist.

8) Der Antrag hat zu enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides …
2. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
3. Die Entscheidung der Partei, ob der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder der Rechtsanwaltskammer die Bestellung des Verfahrenshelfers obliegt,
4. Eine Darstellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers …“

Aus der Bestimmung des § 292 BAO folgt, dass das Gericht im Einzelfall zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe vorliegen (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 89).

Auch einer juristischen Person oder einem „sonstigen parteifähigen Gebilde“ ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel aus dem eigenen Vermögen – oder aus dem der „wirtschaftlich Beteilgten“ nicht aufgebracht werden können. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften (, Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151).

Für juristische Personen ist nach § 292 Abs 3 Z 1 BAO (nach dem Vorbild des § 63 Abs 2 ZPO) darauf abzustellen, inwieweit die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihnen noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können.

Als solcher wirtschaftlich Beteiligter kommt eine Person in Frage, auf deren Vermögenssphäre sich der Prozessausgang nicht ganz unerheblich auswirkt und es – auch aus diesem Grund – als zumutbar angesehen werden kann, von diesem eine Finanzierung der Verfahrenskosten zu verlangen (Fischerlehner in BFGjournal 2017, 151).

Im ggstdl Fall wirkt sich der Prozessausgang unbestreitbar auf die ehemalige Geschäftsführerin aus, wurde sie doch nach den Bestimmungen der §§ 9, 80 BAO zur Haftung für die beschwerdeanhängige Umsatzsteuerschuld der GmbH herangezogen (s ).

Zu prüfen ist daher uA, ob die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH als wirtschaftlich Beteiligte die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann.

Das Fehlen finanzieller Mittel zur Bestreitung der Verfahrenskosten bildet den Hauptbestandteil der Bewilligungsvoraussetzungen der Verfahrenshilfe. Nur wer sich einen steuerlichen Vertreter nicht leisten kann, soll in den Genuss der Verfahrenshilfe kommen. (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91).

Die rechtliche Beurteilung der Beeinträchtigung der Lebensführung obliegt dem Verwaltungsgericht. Als notwendiger Unterhalt iSd § 292 Abs 2 BAO ist jener anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Die Formulierung bildet die Bestimmungen des § 63 ZPO inhaltlich nach. Daher lässt sich zur Beurteilung des notwendigen Unterhalts die Kommentierung zur ZPO heranziehen. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage ist als notwendiger Unterhalt ein zwischen dem „notdürftigen“ und dem „standesgemäßen“ Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem „Existenzminimum“ liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

So auch , der betreffend Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers in einem Verwaltungsstrafverfahren unter Bezug auf zur insoweit vergleichbaren Regelung des § 63 Abs 1 ZPO ausführt, als notwendiger Unterhalt sei ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet.

Der unpfändbare Freibetrag ("Existenzminimum"), der einem Verpflichteten gemäß § 291a Abs 1 EO zur Gänze zu verbleiben hat ("allgemeiner Grundbetrag"), richtet sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) und beträgt im Fall der ehemaligen Geschäftsführerin der GmbH für das Kalenderjahr 2017 EUR 882,78. Unterhaltsverpflichtungen der wirtschaftlich Beteiligten sind nicht hervorgekommen und auch nicht vorgebracht worden.

Das mittlere Bruttojahreseinkommen der unselbständig Erwerbstätigen betrug 2016 EUR 26.678 (s Einkommensbericht 2016 des nö. Landtags, www.landtag-noe.at/service/politik/landtag/LVXVIII/12/1246/1246UB.pdf), was einem Nettojahreseinkommen von ca EUR 20.200 und einem monatlichen Nettoeinkommen inklusive Sonderzahlungen von EUR 1.680,00 entspricht.

Demgemäß beträgt der Richtwert für den notwendigen Unterhalt monatlich ca EUR 1.300,00. Dieser vom BFG ermittelte Richtwert ist etwas mehr als der in der Literatur als Richtwert für den notwendigen Unterhalt angesetzte Betrag iHv monatlich EUR 1.200,00 (vgl Rzeszut/Schury, Die Verfahrenshilfe in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, SWK 2017, S 91 mwN).

Die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH bringt selbst vor und hat nachgewiesen, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen inkl Sonderzahlungen iHv ca EUR 1.700,00 bezieht. Dies entspricht einem „standesgemäßen Unterhalt“ und geht klar über den geforderten „notwendigen“ Unterhalt hinaus, sodass die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH auch in Anbetracht der Kreditschuld von EUR 8.000,00, ihrer monatlichen Fixkosten und ihrer Vermögenslosigkeit die Kosten einer Verteidigung durch einen Wirtschaftstreuhänder oder Rechtsanwalt tragen kann, ohne dadurch den zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt zu beeinträchtigen.

Da die ehemalige Geschäftsführerin der GmbH die notwendigen Mittel zur Verfahrensführung aufbringen kann, war der Antrag abzuweisen.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis bzw. gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlich Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da auf die in diesem Beschluss zu beurteilenden Rechtsfragen aus den aufgezeigten Gründen keine der genannten Voraussetzungen zutrifft, ist die Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 292 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 63 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
§ 291a Abs. 1 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 293 Abs. 1 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Schlagworte
Antrag auf Verfahrenshilfe
Wirtschaftlich Beteiligte einer GmbH
Notwendiger Unterhalt
Verweise
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:VH.7100033.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at