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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2017, RV/7300030/2017

Antrag auf Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe - beantragte Frist bereits abgelaufen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, an der Donau, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer ******, über die Abweisung eines Antrages auf Aufschub des Strafvollzuges (§ 177 FinStrG) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde  wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Nachdem mit Bescheid des Finanzamtes Waldviertel als Finanzstrafbehörde vom (SN ******), der zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen gewährte Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 3a Abs. 4 StVG iVm § 179 Abs. 3 FinStrG widerrufen wurde, beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf. genannt) am den Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag bis und begehrte, die offene Haftstrafe ab antreten zu dürfen.

Die Finanzstrafbehörde wies diesen Antrag auf Strafaufschub vom mit dem hier gegenständlichen Bescheid vom ab und führte zur Begründung aus, die vorgebrachten Gründe würden einen Aufschub des Strafvollzuges nach § 177 FinStrG nicht rechtfertigen.

Gegen diesen Bescheid vom über die Abweisung des Antrages auf Aufschub der Ersatzfreiheitstrafe erhob der Bf. am  rechtzeitig Beschwerde, ohne sein bisheriges Vorbringen weiter zu ergänzen.

Diese Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:      

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG  kann die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Gemäß § 177 Abs. 2 FinStrG  kommt Anträgen auf Aufschub des Vollzuges eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Die Finanzstrafbehörde hat jedoch auf Antrag des Bestraften die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn durch den sofortigen Vollzug ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten den Vollzug gebieten.

Gemäß § 177 Abs. 3 FinStrG  ist gegen Bescheide, mit denen ein Antrag auf Aufschub des Strafvollzuges abgewiesen wird, die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.

Die gegenständliche Beschwerde vom wurde dem Bundesfinanzgericht am , somit nach Ablauf der begehrten Frist für einen Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe zur Entscheidung vorgelegt.

Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Entscheidungsbefugnis an den Parteienantrag gebunden. Da somit faktisch bereits für einen längeren Zeitraum ein Strafaufschub bestand als überhaupt beantragt wurde, ist das Beschwerdebegehren gegenstandlos geworden und die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schon aus diesem Grunde mangelt es im vorliegenden Fall an einem Rechtsschutzbedürfnis, was den Strafaufschub anlangt. Denn die Rechtsstellung des Beschwerdeführers würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides insoweit nicht ändern, weil es der belangten Behörde selbst im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides verwehrt wäre, dem Beschwerdeführer die angestrebte Bewilligung mangels gesetzlicher Ermächtigung rückwirkend zu erteilen (vgl. ; Zl. 89/03/0200, sowie die weitere darin angeführte Vorjudikatur).

Es kann daher  ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers daran, dass das Bundesfinanzgericht über den angefochtenen Bescheid entscheidet, nicht mehr bestehen. Ein inhaltliches Eingehen auf das Beschwerdevorbringen war somit obsolet.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 177 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7300030.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
EAAAC-14714