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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2017, RV/7106285/2016

Kürzere Fahrtstrecke wurde dem Pendlerpauschale zugrundegelegt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Karoline Windsteig in der Beschwerdesache des Bf., aa, xx, vertreten durch Effizient Steuerberatung OG, Murlingengasse 58/1/6, xx, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 1/23 vom , betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010, 2011 und 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 2010 bis 2013 als Lokführer Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit.

In den Erklärungen betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre beantragte der Bf. die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für Wegstrecken ab 20 Kilometern, da die mit dem Pendlerrechner ermittelte Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und seiner Arbeitsstätte 22,9 km betragen würde und überdies die Benutzung eines Massenbeförderungsmittel nicht zumutbar sei.

Die Fahrten zwischen seiner  Wohnung und Arbeitsstätte erfolgten mehr als 10mal pro Monat, die Benützung des Massebeförderungsmittel sei deshalb unzumutbar, da - wie Aufstellungen über Diäten und Fahrzeiten zu den Reisekosten belegen - die Fahrzeiten überwiegend während der Nacht gewesen wären.

Die belangte Behörde verneinte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden die Anerkennung des beantragten Pendlerpauschales mit der Begründung, dass bereits der Arbeitgeber des Bf. das große Pendlerpauschale für Wegstrecken von 2 km bis 20 km im Rahmen der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt habe. Bei der Berechnung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsstätte ging die Abgabenbehörde hierbei vom errechneten Ergebnis des ÖAMTC-Routenplaners aus, wonach die besagte Wegstrecke 17,6 km betrage. 

Der Bf. erhob gegen die verfahrensgegenständlichen Einkommensteuerbescheide Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass es zum einen fraglich sei, ob der Routenplaner des ÖAMTC die Kilometer nach den gleichen Kriterien wie der Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen errechne und zum anderen warum gerade das Finanzamt andere Berechnungsmethoden anwendet als vom Steuerpflichtigen wegen der Rechtssicherheit abverlangt werde. Denn wie aus der beigeschlossenen, vom Steuerpflichtigen mit Hilfe des Pendlerrechners des BMF durchgeführten Berechnung hervorgehe, ergebe sich die in Rede stehende Wegstrecke im Ausmaß von 22,9 km und daher stünde das große Pendlerpauschale für eine Wegstrecke von 20 km bis 40 km zu.

Aus den angeführten Gründen ersuchte der Bf. die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 entsprechend der eingereichten Erklärungen zu ändern.

Den Begründungsausführungen der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen ist wie folgt zu entnehmen:

"Durch das BGBl I 2013/53 wurde die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 teilweise neu gefasst (ab Veranlagung 2013, vgl. § 124 b Z 242 EStG 1988) und dabei, unter Neuformulierung der Fahrtstreckenstaffelung, erneut die Pauschbeträge für das nunmehr in lit. c und lit. d leg. cit. geregelte große bzw. kleine Pendlerpauschale auf die dort genannten Beträge angehoben bzw. eine Verordnungsermächtigung (des Bundesministers für Finanzen) zur Festlegung der Entfernung (en) und der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels geschaffen.

Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurde auch der Pendlerrechner neu geschaffen. Dieser Pendlerrechner kann jedoch keine Grundlage sein für die Berechnung des Pendlerpauschales hinsichtlich der vorliegenden Wegstrecke und der Fahrtzeit."

Im Vorlageantrag verwies der Bf. auf eine beiliegende Berechnung eines anderen Routenplaners, die eine Wegstrecke von 22,2 km ergeben habe. Es sei zwar richtig, dass der Pendlerrechner erst ab der Veranlagung 2014 anzuwenden sei, doch ergebe sich aus den unterschiedlichen Berechnungen der Wegstrecke bei Anwendung verschiedener Routenplaner die Feststellung, dass gerade der Pendlerrechner eine probate Grundlage für die Berechnung der Wegstrecke darstelle.

Aus diesem Grund ersuchte der Bf. das große Pendlerpauschale ab 20 km für die Jahre 2010 bis 2012 anzuerkennen und die Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 entsprechend der Beschwerde abzuändern.

Festgehalten wird außerdem, dass ein weiterer Internet-Routenplaner zwei mögliche Fahrtstrecken vom Wohnort des Bf. zu seiner Arbeitsstätte angeboten hat, und dafür eine Entfernung von 17.4 km über die A23  und die B 225 sowie von 22,6 km über die S1, die B12, 12a und die A21 errechnete. Die Fahrzeit beträgt in beiden Fällen ca. 30 Minuten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Bf. in den Streitjahren öfter als 10mal im Kalendermonat Fahrten zwischen den Orten seiner Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegte, und dass diesbezüglich die Benützung eines Massebeförderungsmittel aufgrund der überwiegend während der Nacht erfolgten Fahrzeiten unzumutbar ist. Diese Tatsache ist durch vorgelegte Aufstellungen über Diäten und Angaben von Fahrzeiten bezüglich der Reisekosten erwiesen. Daraus ergibt sich auch die bisherige Anerkennung eines großen Pendlerpauschales bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 in der für die Streitjahre anzuwendenden Fassung.

In Streit steht, ob das Finanzamt die Entfernung der vorliegenden Wegstrecke zu Recht nach dem Ergebnis des ÖAMTC Routenplaner mit 17,6 km annahm und die Anwendbarkeit des Pendlerrechners verneinte, nach dem die Wegstrecke 22,9 km betragen würde.

In diesem Zusammenhang erachtet das Bundesfinanzgericht zunächst die Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung vom als zutreffend, wonach im Zuge der durch das BGBl I 2013/53, erfolgten Gesetzesänderung die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 erstmals für das Veranlagungsjahr 2013 geändert wurde. Ein Pendlerrechner stand in der Folge erst seit dem Jahre 2014 zur Ermittlung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Beurteilung, ob die Benützung eines Massenbeförderungsmittels (öffentliches Verkehrsmittel) zumutbar oder unzumutbar ist, zur Verfügung. Basierend auf diesen Ergebnissen wurde erstmals für Lohnzahlungszeiträume ab die Höhe eines etwaig zustehenden Pendlerpauschales und des Pendlereuros ermittelt.

Dies bedeutet, dass sich aus besagter Gesetzeslage eine ausschließliche Anwendbarkeit des Pendlerrechners für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre 2010 bis 2012 nicht ableiten lässt, zumal die Verwendung eines Pendlerrechners für diese Zeiträume nicht vorgesehen war und auch tatsächlich bei keinem Steuerpflichtigen erfolgt ist.

Demzufolge ist für den Beschwerdefall auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/14/0002, zu verweisen, wonach bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Fahrtstrecke" auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind. Nach dieser Entscheidung ist unter "Fahrtstrecke" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 jene zu verstehen, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben.  So kann nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen ein Pendler "vernünftigerweise" durchaus einer nur unwesentlich längeren Fahrtstrecke als Pendlerroute den Vorzug geben, wenn diese besser ausgebaut und aus Sicherheitsgründen vorteilhaft ist.

Zum Hinweis in der Beschwerde, es gebe nach einem anderen Internet Routenplaner eine vorgeschlagene Streckenvariante mit einer Entfernung von 22,2 km, die anders als die kürzere Route nicht über die A 23 und die B 225, sondern über die A 21 und die S 1 zum Arbeitsort des Bf. führt,  ist festzuhalten, dass diese Strecke um ca. 20% länger als jene über die A 23 und die Bundesstraße 225 ist, wobei für  beide Strecken eine Fahrzeit von ca. 30 Minuten veranschlagt wurde.

Unter Bedachtnahme auf die oben angeführte  Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Tatsache, dass der Bf. keine Gründe angab, weshalb er die für ihn nicht unwesentlich längere Strecke vernünftigerweise als sinnvoll erachtet, ist für den Beschwerdefall entscheidungsrelevant, dass mit der kürzeren Wegstrecke über die A23 im Vergleich zur längeren Wegstrecke keine größeren Nachteile, was die Durchfahrt durch das Stadtgebiet mit der hieraus resultierenden Belastung der Wohnbevölkerung betrifft, feststellbar waren. Dies muss umso mehr angesichts der für den Bf. festgelegten Dienstzeiten und der daraus resultierenden Fahrzeiten gelten, die letztlich für die Unzumutbarkeit der Benützung der Massenbeförderungsmittel ausschlaggebend waren. Nach den vom Verwaltungsgerichtshof angeführten Kriterien muss daher für den konkreten Fall die Wahl der kürzeren Fahrtstrecke über die A 23 insbesondere zu den vom Bf. angegebenen Fahrzeiten als vernünftig und sinnvoll erachtet werden, zumal keine Hinweise bestehen, dass die Verkehrslage auf dieser Strecke unsicherer und aufgrund größerer Staugefahr von Nachteil gewesen wäre.

Selbst wenn beide Streckenvarianten bei Abwägung aller Vor und Nachteile jeweils im Wesentlichen für den Arbeitnehmer vernünftigerweise gleichwertig und nicht bloß zumutbar sind, ist nach dem oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in der Regel die kürzere Straßenverbindung für das Pendlerpauschale heranzuziehen.

Der Bf. brachte zur Untermauerung seines Beschwerdebegehrens, die längere Fahrstrecke dem Pendlerpauschale zugrunde zulegen, keine Anhaltspunkte vor, die im Sinne vorstehender Judikatur eindeutig dargelegt hätten, weshalb er vernünftigerweise der um 20% längeren Fahrtstrecke den Vorzug gegeben hätte, sodass im Beschwerdefall im Ergebnis angesichts vorstehender Ausführungen die kürzere Wegstrecke dem Pendlerpauschale zugrunde zulegen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da die Beurteilung der Frage welches Pendlerpauschale zur Anwendung gelangt nach der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106285.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at