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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2017, RV/7501151/2016

Parken am Behindertenparkplatz, Behindertenausweis in einer Vertiefung am Armaturenbrett vom PÜG nicht erkannt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Verwaltungsstrafsache gegen K., p.A. GmbH, Gasse 22, Wien, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , Zahl MA 67, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Zahl MA 67, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, Parkraumüberwachung, vom , Zahl MA 67 wurde Herr K. (in weiterer Folge Beschuldigter) vorgeworfen, am um 10:08 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien, Gasse 6 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Als Begründung wurde ausgeführt:
Das Fahrzeug wurde beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Übertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung vom angelastet. Im Einspruch gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie für Herrn B., der im Besitz eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist, das Fahrzeug abgestellt haben, um ihm einen Fußweg zu ersparen. Der Behindertenausweis war am Armaturenbrett (siehe Fotos) hinterlegt. Da das Fahrzeug im Bereich eines Halte- und Parkverbots abgestellt war, kann es sich nicht gleichzeitig um eine Kurzparkzone handeln.

Dazu wird Folgendes festgestellt:
Die Abgabe ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. 

Den Angaben des Meldungslegers sowie den von ihm angefertigten Fotos ist zu entnehmen, dass kein Ausweis gemäß § 29b StVO sichtbar im Fahrzeug hinterlegt war.

Anlässlich der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom wurden Ihnen das Beleglesedatenblatt sowie die vom Meldungsleger angefertigten Fotos übermittelt. 

In Ihrer Stellungnahme verwiesen Sie auf die von Ihnen vorgelegten Fotos, die nachweisen, dass der Ausweis im Fahrzeug hinterlegt war. Die vom Meldungsleger angefertigten Fotos wurden aus einem schlechten Winkel aufgenommen und wurde damit kein Beweis erbracht. Auch kann von Herrn B. bestätigt werden, dass der Ausweis wie auf den Fotos abgebildet hinterlegt war. 

Bezüglich der von Ihnen vorgelegten Fotos wird darauf hingewiesen, dass für die Behörde nicht feststellbar ist, wann diese aufgenommen wurden und stellen diese somit kein geeignetes Beweismittel dar.

Hingegen ergibt sich aus der vorliegenden Anzeige des Meldungslegers, die auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung erfolgt ist, dass das Fahrzeug ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Die Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO im Fahrzeug konnte weder den Angaben noch den Fotos des Meldungslegers entnommen werden. 

Es besteht somit für die Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Anzeigelegers in Zweifel zu ziehen, ist einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ doch die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ, wohl zumutbar.

Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Anzeigelegers zu zweifeln, ist dieser doch zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und ergibt sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, dass der Anzeigeleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. 

Von der Zeugeneinvernahme von Herrn B. wurde Abstand genommen, da dieser laut Ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Abstellung nicht im Fahrzeug anwesend war und somit keine rechtlich relevanten Angaben tätigen könnte.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeuge die berechtigterweise im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten" („Behindertenzone") abgestellt sind, auf Grund der gesetzlichen Regelungen von der Kurzparkzonenregelung ausgenommen sind; innerhalb der Kurzparkzone bleiben aber die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen. Die Kurzparkzone wird daher durch die Behindertenzone zwar nicht an sich und zur Gänze unterbrochen, sie gilt aber nicht gegenüber jenen Fahrzeugen, in denen ein Ausweis gemäß § 29b StVO sichtbar hinterlegt ist.

Bei Abwägung Ihrer Verantwortung bzw. Rechtfertigung und den Angaben des Meldungslegers war der Ihnen zur Last gelegte Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens in Ausübung der freien Beweiswürdigung als erwiesen anzusehen. 

Es sind im Zuge des Verfahrens somit keine Tatsachen vorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. 

Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet. 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen. 

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen. 

Da Sie keine Angaben über Ihre Einkommens -‚ Vermögens - und Familienverhältnisse machten, waren diese von der Behörde zu schätzen. Auf Grund Ihres Alters war von durchschnittlichen Einkommens - und Vermögensverhältnissen auszugehen. Eine gesetzliche Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden. 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
 

Mit fristgerechter Eingabe vom erhob der Beschuldigte dagegen Beschwerde und begründete dies wie folgt:

"Im Straferkenntnis wird mir vorgeworfen ich hätte am um 10:08 in Wien, Gasse 6 das Fahrzeug BMW Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ohne für einen gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach hätte ich die Parkometer Abgabe fahrlässig verkürzt; im Konkreten § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Es werden daher gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von € 60,- und zusätzlich ein Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 verhängt. 

Dagegen richtet sich meine Beschwerde mit den Begründungen, dass ich weder gegen das erwähnte Parkometergesetz noch die Parkometerabgabeverordnung verstoßen habe. 

1. Wie ich bereits in meinem ursprünglichen Einspruch gegen die Strafverfügung dargelegt habe wurde das Fahrzeug am Tatort und zum Tatzeitpunkt von mir keineswegs vorschriftswidrig abgestellt. In dem Fahrzeug befand sich sichtbar hinter der Windschutzscheibe der Ausweis nach § 29 StVO des Herrn A. B., den dieser selbst dorthin gelegt hat. Ich habe das Fahrzeug dann von der Gasse 22 für Herrn B. zur Gasse 6 gefahren und dort abgestellt. 

In meiner Stellungnahme habe ich als Beweis für die Richtigkeit meiner Angaben die Aussage von Herrn B. angeführt sowie ich durch Fotos nachgewiesen habe, dass bedingt durch die Lichtverhältnisse ein Irrtum des Meldungslegers durchaus wahrscheinlich ist. 

Im Straferkenntnis wird nunmehr lediglich darauf verwiesen, dass sich das Fehlen des Ausweises aus der Anzeige des Meldungslegers ergibt und besteht für die Behörde keinerlei Veranlassung die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in Zweifel zu ziehen, ist einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ doch die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen KFZ, wohl zumutbar. 

Dagegen sprechen jedoch die Lebenserfahrung und wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Psychologie. Es ist bekannt, dass Personen die ständig gleiche einfache Tätigkeiten verrichten sehr wohl bisweilen unachtsamer Weise Fehler unterlaufen. Dies umso mehr als der Tätigkeit des Parkraumüberwachens sicherlich im Sinne einer Qualitätskontrolle keinerlei strukturiertes Ablauf und Kontrolltrainings unterliegt.

Weiteres ist dabei festzuhalten, dass die erwähnten Lichtspiegelungen der Windschutzscheibe durchaus geeignet sind einen vorhandenen Ausweis zu übersehen. Genau das habe ich durch die von mir angefertigten Fotos dargestellt. Dennoch hat es die Behörde unterlassen ein detailliertes Beweisverfahren durchzuführen insbesondere auf die Aussage des von mir namhaft gemachten Zeugen verzichtet. Wenn die Behörde den von mir vorgelegten Fotos eine Beweiskraft abspricht so wäre das jedenfalls auch fototechnisch nachvollziehbar und eindeutig zu begründen gewesen. 

Nachdem dies nicht geschehen ist beantrage ich hiermit eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Zeugen B. und in ev. eines fototechnischen Sachverständigen.

2. Im konkreten Fall richtet sich das Straferkenntnis auf eine Verletzung der Parkometerabgabe obwohl es sich beim Tatort um ein Halteverbot ausgenommen Behinderte gehandelt hat und diesbezüglich auch zur Zahl RV ebenfalls ein weiteres Straferkenntnis wegen Verletzung des § 99 Abs. 3 Iit. A StVO u.a. ergangen ist, gegen dieses ich ebenfalls Beschwerde eingelegt habe. 

Dazu bringe ich vor, dass es gemäß § 29 StVO Abs. 2 heißt: ....lnhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 (3b) dürfen in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken. 

Da Herr B. Inhaber eines derartigen Ausweises ist darf er auch dort parken. Da ich das KFZ nur für Ihn dort abgestellt habe, habe auch ich nicht gegen die StVO verstoßen. Obzwar der Gesetzgeber im § 29 Abs. 4 vorschreibt, dass dieser Ausweis gut sichtbar anzubringen ist kann dennoch nicht daraus geschlossen werden, dass bei einem etwaigen Vergehen gegen den Abs. 4 das gesetzlich eingeräumte Recht nach Abs. 2 erlöscht. Das Gesetz sagt ausdrücklich, dass die Parkberechtigung an das Innehaben des Ausweises geknüpft ist und nicht an die Anbringung des Ausweises. 

Weiteres verweise ich auf die Rechtsauffassung des UVS Linz VwSen-130493/2/SR/Ri v. in dem dieser der Rechtsauffassung des VwGH nicht folgt: 

Dazu auszugsweise aus dem Erkenntnis:
Im Ergebnis ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen.
Die historische Interpretation des § 25 Abs. 1 StVO 1960 ergibt eindeutig, dass Kurzparkzonen sich nicht auf Halteverbotsbereiche erstrecken dürfen und können (Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 22 BlgNR 9. GP, 57; Laurer, Zuständigkeit zur Erlassung eines Parkometergesetzes, ÖJZ 1969, 478, mit Verweis auf einen Entwurf des Handelsministeriums zur 3. StVO-Novelle).

Gemäß § 1 Abs.1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) auszuschreiben.

Das Klammerzitat stellt eine deklaratorische Verweisung dar. Auch wenn sie nicht konstitutiv ist, kann der Begriff "Kurzparkzone" nur durch Rückgriff auf die StVO 1960 ermittelt werden. Es ist nicht erkennbar, dass der Landesgesetzgeber dem Begriff "Kurzparkzone" ein anders gelagertes Begriffsverständnis zugesonnen hat.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO ist unter "Kurzparkzone" u.a. ein bestimmtes Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen das Parken auf Straßen zeitlich beschränkt ist. Die Kurzparkzonenermächtigung darf sich somit nicht auf Bereiche - gesetzlicher oder verordneter - Verbote erstrecken, weil § 25 Abs.1 StVO als Verordnungsermächtigung - ausgehend vom Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung - teleologisch reduziert werden muss. Damit bezieht sich diese Ermächtigung nur mehr auf jene Straßen-, Strecken- oder Gebietsteile, die nicht bereits von Halte- und/oder Parkverboten erfasst sind (Knobl, a.a.O; VwSen 130167/2/Gf/Km vom ). Die Gemeinden sind somit nur ermächtigt, eine Kurzparkzonenverordnung ausschließlich für jene Teile eines bestimmten Gebietes zu erlassen, auf denen das Parken auf Straßen an sich erlaubt ist. Nur dort, wo das Parken erlaubt ist, kann eine Parkzeitbeschränkung verbunden mit einer Abgabenpflicht vorgesehen werden.

Auch vermag die Anordnung des § 1 Abs.1 und 2 Oö. ParkGebG, das die Gemeinden ermächtigt, eine Abgabe für das "Abstellen", d.i. "das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z 27 und 28 StVO " auszuschreiben, nichts zu ändern, weil diese landesgesetzliche Bestimmung ja ihrerseits vollinhaltlich auf der wie oben dargestellten bundesrechtlichen Ermächtigung des § 25 Abs.1 StVO beruht.

4.3. In der gegenständlichen Verordnung, die sich auf § 25 Abs. 1 StVO 1960 bezieht, wird das "Parken zeitlich beschränkt". Weiters ist in der Verordnung ausgeführt: "Bestehende anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken werden hiedurch nicht aufgehoben".

Schon aus dem Verordnungstext ist erschließbar, dass zwar das Parken auf Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes zeitlich beschränkt wird, aber nur dort, wo nicht bereits anderweitige Beschränkungen für das Halten und Parken bestehen.

Die Strafbarkeit wegen einer Verletzung der Gebührenpflicht kann nur dann zum Tragen kommen, wenn das Abstellen des Fahrzeuges grundsätzlich erlaubt und so das Entstehen dieser Pflicht überhaupt rechtlich möglich ist.

Nach dem zuvor Dargestellten ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Halte - und Parkverbotszone nicht von der "Kurzparkzonenverordnung" umfasst worden ist, da erstere innerhalb des angeführten Gebietes eine Enklave bildet. Das abgestellte Kraftfahrzeug des Bw unterlag von vornherein keiner Gebührenpflicht.

Der Bw hat im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 6 Abs.1 lit.a Oö. ParkGebG iVm § 6 Abs.1 Parkgebührenverordnung nicht tatbestandsmäßig gehandelt.

4.4. Schon aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen, ohne dass es noch eines weiteren Eingehens auf die Frage der Schuldhaftigkeit der Verhaltensweise des Bw bedurfte.

Diese Rechtsmeinung scheint mir auch aus der Rechtsliteratur kausal begründet und beantrage ich, dass auch der nunmehr VWG Wien dieser Rechtsauslegung folgt.

In ev beantrage ich daher, dass das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt wird."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Nach § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF, ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 idF BGBI I Nr. 52/2005 hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

Nach § 29b Abs. 3 lit. b StVO 1960 dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 befördern, in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung parken.

Nach § 29b Abs. 4 StVO 1960 hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Objektive Tatseite:

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Entscheidend ist, dass der Behindertenausweis gemäß § 29b StVO im Original hinter der Windschutzscheibe gut sichtbar angebracht wird. Insbesondere kann nur durch das Hinterlegen eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO (im Original) sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht.

Laut Bericht eines Kontrollorgans wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen am um 17:39 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, Gasse 6 ohne gültigen Parkschein abgestellt, wobei laut Meldungsleger und den angefertigten Fotos die Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht erfolgt ist.

Die Behauptung des Beschuldigten, dass der genannte Ausweis in einer Vertiefung am Armaturenbrett eingelegt gewesen wäre, bedeutet keinesfalls, dass der Behindertenausweis  hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar im Sinne des § 29b Abs. 4 StVO 1960 gewesen wäre. Allerdings verlangt § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, dass die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind. 

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).

Der Beschuldigte hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es möglich sein könnte, dass das Parkraumüberwachungsorgan den Behindertenausweis allenfalls übersehen hat, da dieser in einer Vertiefung des Armaturenbrettes eingelegt gewesen sein soll. Aus den vorliegenden Fotos ergibt sich eindeutig, dass aus dem Blickwinkel, aus dem diese angefertigt wurden, in diese Vertiefung nicht eingesehen werden konnte. Ein Foto, das auch den möglichen Inhalt der Vertiefung am Armaturenbrett zum Tatzeitpunkt zeigt, existiert nicht.

Der beantragte Zeuge Norman A.-B. gab schon am im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Wien in Anwesenheit des Beschuldigten zu GZ: VGW-032/019/11580/2016-2, an:

„Ich bin über den Gegenstand der heutigen Einvernahme informiert. Ich habe den Ausweis damals selbst beim Aussteigen in der Schlösslgasse im Fahrzeug hinterlegt, ich kann mir allenfalls vorstellen, dass er in eine Vertiefung im Bereich des Armaturenbrett des hineingerutscht ist. Wenn man das Armaturenbrett von der Nähe begutachtet, fällt einem der Behindertenausweis dennoch auf, wenn die Wahrnehmungen aus einer Entfernung von etwa 3-4 m getätigt werden, ist es möglich, den Ausweis zu übersehen."

Da eine Anzeige wegen falscher Zeugenaussage vor dem Landesverwaltungsgericht Wien nicht aktenkundig ist, ist von der Richtigkeit der Zeugenausage des Herrn A. B. auszugehen.

Im Zweifel ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass der Behindertenausweis in der Vertiefung des Armaturenbrettes eingelegt war, damit das Fahrzeug mit dem Ausweis des Herrn A. B. gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet war, somit die Parkometerabgabe nicht zu entrichten war.

Da somit keine Verkürzung der Parkometerabgabe bewirkt wurde, war das angefochtene Straferkenntnis mangels Vorliegen der objektiven Tatseite der angeschuldeten Verwaltungsübertretung aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

§ 44 Abs. 2 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Nachdem nach Einsichtnahme in den denselben Sachverhalt betreffenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Wien ( GZ: VGW-032/019/11580/2016-2) schon aus dem Akteninhalt erkennbar war, dass der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG von der Durchführung der beantragten Verhandlung abgesehen werden.

Da der Beschwerde stattgegeben wurde, waren gemäß § 52 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR keine Kosten des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 45 Abs. 1 Z 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 29b Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 3 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 3 lit. b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 29b Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501151.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at