Parkometerstrafe kann trotz Beschwerde beim VwGH vollstreckt werden
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., gegen die Vollstreckungsverfügung der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-773429/6/3, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Vollstreckungsverfügung bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Beschwerdefall erging an den Beschwerdeführer (Bf.) wegen einer am um 08:20 Uhr in Wien 4, Wiedner Hauptstraße 58, begangenen Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz (Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) am die entsprechende Strafverfügung und wurde mit dieser eine Geldstrafe von EUR 70,00 (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden) auferlegt.
Der Bf erhob gegen die Strafverfügung mit der Begründung Einspruch, dass er die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, da er zum besagten Zeitpunkt im Besitz eines gültigen Parkpickerls für den 4. und 5. Bezirk gewesen sei.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 (bei Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe). Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
In seiner gegen das Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde monierte der Bf. im Wesentlichen die Spitzfindigkeiten des Wiener Parkometergesetzes und ersuchte um umgehende Einstellung des Verfahrens.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, welches darüber mit Erkenntnis vom , MA 67-PA-773429/6/3, abweisend entschied und eine Strafe von insgesamt EUR 94,00 (Geldstrafe EUR 70,00, Kosten der belangten Behörde EUR 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens EUR 14,00) verhängte.
Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung am zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustellG) und erwuchs in Rechtskraft.
Auf Grund der nicht fristgerechten Einzahlung der vorgeschriebenen Strafe erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, am die entsprechende Vollstreckungsverfügung, gegen welche der Bf mit Schriftsatz vom Beschwerde einbrachte und den "Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung bzw. Betreibungsmaßnahmen" stellte. Zur Begründung führte er ua. aus, dass er gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingelegt habe. Die Causa sei daher noch nicht entschieden und die Vollstreckungsmaßnahmen noch verfrüht.
Die Magistratsabteilung 65 legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Gegenüber dem Bf wurde zur Verwaltungsstrafsache MA 67-PA-773429/6/3 mit Straferkenntnis vom ein Betrag von insgesamt EUR 94,00 (Geldstrafe EUR 70,00, Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 10,00, Kosten des Beschwerdeverfahrens EUR 14,00) verhängt.
Der Betrag wurde bis zur Einleitung der Vollstreckungsverfügung nicht bezahlt.
Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
§ 1a VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991) lautet:
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
§ 3 VVG lautet:
"Eintreibung von Geldleistungen
Abs. 1: Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Abs. 2: Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
Abs. 3: Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
§ 10 Abs. 1 VVG (Verwaltungsvollstreckungsgesetz) lautet:
"Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung."
Als "Vollstreckungsverfügungen" sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. ). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung gemäß § 1 Abs. 1 VVG ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber dem Verpflichtenden wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. , 1485, 1486/02; ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen.
Gemäß § 54b Abs 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken.
Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Strafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen (§ 54b Abs 2 VStG 1991).
Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist (§ 54b Abs 3 VStG 1991).
Die Anwendung des Abs 3 (Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung) setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungsfähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 11).
Im Falle der Uneinbringlichkeit bzw für den Fall, dass die Uneinbringlichkeit mit Grund anzunehmen ist, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum für die Bewilligung eines Aufschubes oder einer Teilzahlung. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist somit einem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattzugeben (vgl. ). Dies gilt auch hinsichtlich eines Antrages auf Zahlungserleichterungen in Form von Ratenzahlungen (). In diesem Fall ist nach Abs 2 vorzugehen und die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen (; , 2005/17/0078). Entscheidend ist nicht die Zahlungsbereitschaft des Bestraften, sondern die tatsächliche Uneinbringlichkeit der Geldstrafe – dh der Bestrafte ist zur Leistung der Geldstrafe wirtschaftlich außerstande (VfSlg 10.418/1985, 12.255/1990) – oder aber die begründete Annahme, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist (zB VfSlg 8642/1979, 9837/1983, 10.418/1985, 13.096/1992).
Uneinbringlich ist eine Geldstrafe jedenfalls dann, wenn eine Zwangsvollstreckung bereits erfolglos versucht wurde; wurde eine Zwangsvollstreckung noch nicht versucht, darf die Uneinbringlichkeit nur aufgrund von Offenkundigkeit (zB infolge der Insolvenz des Bestraften) oder aufgrund eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens angenommen werden, dessen Ergebnis die Annahme rechtfertigen muss, dass die verhängte Geldstrafe mit hoher Wahrscheinlichkeit uneinbringlich ist. Im Ermittlungsverfahrens ist daher insbesondere zu prüfen, ob der Bestrafte einer regelmäßigen Beschäftigung nachgeht oder ob er über sonstige Einkünfte oder Vermögen verfügt (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 54 b Rz 7).
Beschwerden gegen Vollstreckungsverfügungen können nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des vollstreckbaren Bescheides gestützt werden und es kann im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) aufgerollt werden (vgl. etwa ).
Der Beschwerdegrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung wäre nur dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte.
Keinen Beschwerdegrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. , mwN).
Zu den Beschwerdeeinwendungen des Bf.:
Der Bf. wendet in seiner Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung ein, die Causa sei noch nicht entschieden und die Vollstreckungsmaßnahmen der belangten Behörde noch verfrüht, da er gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7500141/2017, am Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben habe.
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass das angefochtene Erkenntnis trotz eingebrachter Beschwerde wirksam ist.
Der Verfassungsgerichtshof kann aber unter bestimmten Voraussetzungen der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen, wenn dies beantragt worden ist (§ 85 Abs 1 VfGG).
Der Bf. hat beim Verfassungsgerichtshof keine aufschiebende Wirkung beantragt.
Zum Insolvenzverfahren (GZ. 71 S 13/14k) des Bf. wird Folgendes angemerkt:
Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art stellen gemäß § 58 Z 2 IO ausgeschlossene Forderungen dar.
Das hat auch zur Folge, dass ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer solchen Geldforderung gegen die Gemeinschuldnerin nicht exekutiv auf die Insolvenzmasse zugegriffen werden darf. Wurde eine Geldstrafe in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängt, ist auch ein allenfalls anschließendes Vollstreckungsverfahren als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens anzusehen (; ). Somit ergibt sich, dass ein solches Verwaltungsstrafverfahren inklusive Vollstreckungsverfahren "parallel" zu einem Schuldenregulierungsverfahren geführt bzw. weitergeführt werden darf.
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Insolvenzverfahren kein Hindernis, eine Geldstrafe und - notwendigerweise wegen § 16 Abs. 1 VStG - eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen (z.B. ), noch sie im Weiteren zu vollstrecken, da man andernfalls den Sanktionscharakter einer Bestrafung unterlaufen und das konsequent weitergedacht bedeuten würde, dass sich Personen sanktionslos über Gebote und Verbote hinwegsetzen könnten (; ).
Dass man durch ein Strafverfahren in eine missliche Lage geraten kann, bleibt das Risiko jedes Straftäters und kann nicht per se zu einer Abstandnahme von der Strafverhängung oder vom Strafvollzug führen. Eine Verpflichtung der Behörde auf ein Zuwarten mit dem Strafvollzug besteht wegen eines Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht. Die Gemeinschuldnerin müsste die Geldstrafe eben aus jenen Einkommens- und Vermögensteilen bestreiten, die aus dem Insolvenzverfahren herauszuhalten sind, etwa aus dem ihr zugehenden Existenzminimum. Falls ihr dies nicht möglich ist, müsste sie die Ersatzfreiheitsstrafe antreten - wie bereits oben ausgeführt, ist ein Insolvenzverfahren auch dafür kein Hindernis.
Abschließend wird noch bemerkt, dass § 14 Abs 1 VStG bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen.
Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.
Der Bf. hat im Übrigen nicht vorgebracht, dass durch die Vollstreckung sein notwendiger Unterhalt gefährdet wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1a VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 § 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 1 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 54b Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500524.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at