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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2017, RV/7501456/2015

Fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe durch Verwendung eines kopierten Behindertenausweises gemäß § 29b StVO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. XX in der Verwaltungsstrafsache gegen Ti VN NN, Straße-Nr, PLZ ORT, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien MA 67 als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-Zahl, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Schriftführerin SF am , zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe und den Kosten des Beschwerdeverfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-Zahl wurde Ti VN NN, geb. am GebDat, in der Folge mit Bf. bezeichnet, zur Last gelegt sie habe am um 11:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, RECHTE WIENZEILE 81 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt und sich im Fahrzeug die Kopie eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 befunden habe. Die Parkometerabgabe sei daher hinterzogen worden. Dadurch sei die Rechtsvorschrift des
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt worden.

Über die Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des
§ 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, eine Geldstrafe von EUR 240,00, falls diese uneinbringlich sein sollte, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Die Bf. erhob dagegen Einspruch und erklärte, sie habe am das Fahrzeug mit dem Kennzeichen KENNZ gelenkt, um ihren Ehegatten, Herrn Ti VN_M NN, geb. GebDat2 zu einem Termin in Wien zu bringen. Dieser sei Rollstuhlfahrer / Pflegestufe 5. Sie fungiere des öfteren als Begleitperson für ihn. Er sei im Besitz eines Ausweises gem.
§ 29 b StVO.

lm Zuge des Abstellens des Fahrzeuges im Bereich 1050 Wien, Rechte Wienzeile 81 habe die Bf. diesen Ausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht. Aus welchem Grunde dieser Ausweis von dem einschreitenden Organ der Parkraumüberwachung übersehen worden sei, entziehe sich naturgemäß ihrer Kenntnis. Nach der Rückkehr vom Termin hätten sie beim Einsteigen in das Fahrzeug auch keine Anzeigeverständigung vorgefunden.

Beweis: zeugenschaftliche Einvernahme von Ti VN_M NN, Pens., PLZ1 Ort1, Straße-Nr-1;

Zumal die Bf. daher alle vom Gesetz geforderten Vorgaben erfüllt habe, liege in Bezug auf ihre Person auch kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor und ersuche bzw. beantrage sie daher das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beigelegt war eine Schwarzweiß-Kopie eines Behindertenausweises.

Das Organ der Parkraumüberwachungsgruppe, welches seinerzeit die Beweisfotos angefertigt und die Anzeige erstellt hatte und in der Folge als Meldungsleger bezeichnet wird, hat in einer Stellungnahme erklärt, die Schrift vom Behindertenausweis sei verschwommen gewesen. Die Farbe des Ausweises habe einen grünlichen Stich gehabt, die Ränder seien weiß und es sei kein Fotodurchdruck ersichtlich gewesen. Ein Vergleich mit der von der Lenkerin eingesendeten Kopie des Ausweises sei aufgrund auf Grund der schwarz-weiß Kopie nicht möglich.

Die Bf. erklärte in einer Rechtfertigung dazu, ihr Gatte sei im Besitz eines Ausweises gem. § 29 b StVO. Dieser habe die Ausweis Nr. XXX ausgestellt von der BH Ort2.

Tatsächlich würden solche Ausweise seitens der ausstellenden Behörde nur in einfacher Papierform ausgegeben, was bei regelmäßigem Gebrauch bereits nach relativ kurzer Zeit zu Abnutzungserscheinungen an dem Dokument führe. Ihr Gatte sei als Rollstuhlfahrer bereits seit vielen Jahren im Besitz derartiger Ausweise gem. § 29 b StVO. Aufgrund leidvoller Erfahrungen mit abgegriffenen Ausweisen und somit dann auch mit deutlich eingeschränkter Lesbarkeit der Ausweise habe ihr Gatte den gegenständlichen Ausweis von der Fa. XYZ in eine Plastikfolie einschweißen lassen, was sogar auf dem der Aufforderung zur Rechtfertigung beigelegten Foto sichtbar sei. Dadurch, wie dies auch von vielen anderen Schwerbehinderten so gehandhabt werde, bleibe die Qualität des Ausweises wesentlich länger erhalten.

Es handle sich daher keineswegs um eine Kopie des Ausweises ihres Gatten, sondern um den von ihrem Gatten in Plastikfolie laminierten / eingeschweißten Originalausweis, welcher von der Bf. ordnungsgemäß verwendet worden sei. Im Zuge des Abstellens des Fahrzeuges im Bereich 1050 Wien, Rechte Wienzeile 81 habe die Bf. diesen Ausweis deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht.

Die Ausweisnummer sei zudem selbst auf der von der/dem Meidungsleger/in vorgelegten Kopie deutlich sichtbar! Ebenso stimme die Behauptung nicht, dass die Schrift auf dem Ausweis „verschwommen“ sei.

Es wäre für das Parkraumüberwachungsorgan ein Leichtes gewesen die Ausweisnummer vor Ort ( z. B. telefonisch ) kurz zu überprüfen, woraufhin die Richtigkeit der Ausstellungsdaten des verwendeten Ausweises festzustellen gewesen wäre.

Der Ordnung halber beantrage die Bf. daher — für den Fall, dass ihre rechtfertigenden Angaben für eine Einstellung nicht ausreichen sollten — dass ihr Gatte als Zeuge einvernommen werde, wobei dieser selbstverständlich seinen laminierten Behindertenausweis zwecks Nachschau zur Einvernahme mitbringen könne.

Zumal die Bf. daher alle vom Gesetz geforderten Vorgaben erfüllt habe, insbesondere keine Kopie des Ausweises gem. § 29 b StVO verwendet worden sei, liege in Bezug auf ihre Person auch kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor und ersuche bzw. beantrage sie daher das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Der Mann der Bf. erklärte dazu in einer Eingabe an das Magistrat auf entsprechende Fragen, er sei in den letzten 13 Monaten mehrmals in Wien gewesen, die Daten seien ihm nicht erinnerlich. Er sei mit verschiedenen PKW angereist. Er sei innerhalb der letzten 13 Monate von Frau Ti VN NN mit dem Fahrzeug mit dem beh. Kennzeichen KENNZ befördert worden oder habe dieses innerhalb des genannten Zeitraumes selbst gelenkt. Dies sei mehrmals der Fall gewesen, die Daten seien nicht erinnerlich. Es seien keine Kopien seines Ausweises gemäß § 29b StVO gemacht worden. Der Bf. gab weiters die Daten zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Adresse) bekannt und unterfertigte die Erklärung.

Der Erklärung war eine Farbkopie des Parkausweises beigelegt.

Nach Vorhalt dieser Kopie erklärte der Meldungsleger, die vorgelegte Farbkopie des Originalausweises sei eindeutig blau, im Gegensatz zur im Fahrzeug hinterlegten Kopie. Die hinterlegte Kopie sei grünstichig und habe weiße Ränder. Die Folierung der neuerlich übersandten Kopie sei auf der linken Seite viel schmäler als beim hinterlegten Ausweis. Daher erhalte er seine Angaben aufrecht.

Die Bf. erklärte in einer weiteren Rechtfertigung dazu, ihr schwerstbehinderter Gatte Ti VN_M NN sei ordnungsgemäß im Besitze eines Ausweises gem. § 29 b StVO. Sie habe ihren Gatten zum vorwurfsgegenständlichen Zeitraum, nämlich am , transportiert und daher jedenfalls um 11:42 Uhr dieses Tages das von ihr gelenkte Fahrzeug PKW MARKE, KENNZ im Bereich 1050 Wien, Rechte Wienzeile 81 ohne Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein abgestellt, jedoch statt dessen den o.a. Behindertenausweis ihres Gatten hinter der Windschutzscheibe deutlich sichtbar angebracht. Aus der Stellungnahme von Dienstnummer A123 vom gehe hervor, dass Frau NNN nach wie vor subjektiv die Ansicht vertrete, dass es sich bei dem hinterlegten Ausweis um eine Farbkopie gehandelt habe. Die diesbezüglichen Argumente der Bearbeiterin würden sich auf Farbvergleiche beziehen ( "blau", "grünstichig"‚ weiße Ränder etc. ). Es werde zudem laienhaft und äußerst allgemein auf die Folierung und deren Dimensionen verwiesen bzw. werde  hieraus der subjektive Schluss gezogen, dass es sich bei dem hinterlegten Ausweis um eine Farbkopie gehandelt haben müsse. im Zuge der Anzeigeerstattung sei von der Meldungslegerin auf eine „verschwommene“ Schrift auf dem Ausweis hingewiesen worden, in deren Stellungnahme vom sei hiervon keine Rede mehr (!).
Festzuhalten sei, dass die Bf. keine Farbkopie hinterlegt gehabt habe, da sie dies nicht notwendig habe, zumal ihnen ja der Originalausweis ihres Gatten uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe und stehe.

Die Annahmen der Bearbeiterin seien subjektiv und in keiner Weise technisch - fachlich begründet bzw. nachvollziehbar, sowie in sich widersprüchlich. Um die Frage zweifelsfrei und mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit beantworten zu können, ob es sich im gegenständlichen Fall um eine Farbkopie gehandelt habe oder nicht, seien zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen, wie z.B. Belichtungsverhältnisse zu den Aufnahmezeitpunkten, Typen, Zustände und Einstellungen der aufnehmenden Kameras, die Aufnahmepositionen, Aufnahmewinkel etc.‚ was objektiv —- wenn überhaupt - nur durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens möglich sei.

Für den Fall der weiteren Verfolgung des gegen sie erhobenen Vorwurfes beantrage sie daher aus verfahrenstechnischer Vorsicht die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens eines für Fotoauswertungen und für Fotovergleiche befugten, beeideten, technischen Sachverständigen.

Wie bereits ausgeführt wäre es für das Parkraumüberwachungsorgan ein Leichtes gewesen die Ausweisnummer vor Ort ( z. B. telefonisch ) kurz zu überprüfen, woraufhin die Richtigkeit der Ausstellungsdaten des verwendeten Ausweises festzustellen gewesen wäre.

Der Ordnung halber beantrage die Bf. nach wie vor — für den Fall, dass ihre rechtfertigenden Angaben für eine Einstellung nicht ausreichen sollten —‚ dass ihr Gatte als Zeuge einvernommen werde, wobei dieser selbstverständlich seinen laminierten Behindertenausweis zwecks Nachschau zur Einvernehme mitbringen könne.

Zumal die Bf. daher alle vom Gesetz geforderten Vorgaben erfüllt habe, insbesondere ihr die Verwendung einer Kopie eines Ausweises gem. § 29 b StVO nicht nachgewiesen worden sei, liege in Bezug auf ihre Person auch kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor und ersuche bzw. beantrage sie daher neuerlich das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Bei NNN handelt es sich um die Bearbeiterin, welche die Stellungnahme des Meldungslegers, des Organs A xxxx, bei welchem es sich um ML-V ML-NN handelt, an die Magistratsabteilung 67 übermittelt hat.

Mit Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-Zahl, wurde der Bf. angelastet, sie habe am um 11:12 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 05, RECHTE WIENZEILE 81 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da der Parkschein gefehlt und sich im Fahrzeug die Kopie eines Ausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960 befunden habe. Die Parkometerabgabe sei daher verkürzt worden.

Die Bf. habe § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006,
LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung verletzt. Gegen die Bf. werde gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 50,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es werde ihr zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Im Erkenntnis hat das Magistrat den Verfahrensgang widergegeben, die gesetzlichen Bestimmungen und den Zweck des Parkometergesetzes (Rationierung des Parkraumes) angegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung folgte das Magistrat der Aussage des Meldungslegers und erklärte, dass die vorgelegte Ausweiskopie mit jenem im Fahrzeug hinterlegten Ausweis nicht ident sei, sei auch der Aktenlage zu entnehmen. Die Bf. habe für ihre Behauptungen keine geeigneten Beweise angeboten, zumal auf Grund der festgestellten Diskrepanz zwischen den vor Ort angefertigten Fotos und des von ihr vorgelegten Originalausweises auch die schriftlichen Angaben ihres Zeugen sie nicht zu entlasten vermöchten.

Bei der Strafbemessung wurde das Fehlen von Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz mildernd gewertet, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mangels Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse wurde nicht von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bf. Beschwerde erhoben. In dieser wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, im Rahmen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses vom werde davon ausgegangen, dass das Organ der Landespolizeidirektion festgehalten habe, dass es sich um eine Farbkopie gehandelt habe. Der im Fahrzeug vorgefundene und somit beanstandete Ausweis habe „anders ausgesehen“, dies sei auch aus der Aktenlage zu entnehmen. Eine diesbezügliche Begründung oder ein Hinweis darauf, was konkret aus der Aktenlage zu entnehmen sei, sei nicht ersichtlich.

Auf die von der Bf. vorgebrachten Argumente, dass eine objektive Feststellung unter den oben dargestellten Prämissen sehr wohl möglich sei, werde im angefochtenen Straferkenntnis nicht einmal ansatzweise eingegangen.

In diesem Zusammenhang werde auf die entsprechende Judikatur des VwGH verwiesen, wonach subjektive Wahrnehmungen von Organen, betreffend deren Verifizierung technische Möglichkeiten für eine objektive Überprüfung bestehen, nicht ohne weiteres in Rahmen einer freien Beweiswürdigung als Entscheidungsgrundlagen gegen einen Beschwerdeführer verwendet werden dürften.

Die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis, die Bf. hätte die konkreten Erhebungsergebnisse lediglich für unrichtig erklärt, seien unverständlich und aktenwidrig, zumal die Bf. im Rahmen ihrer Rechtfertigung vom ausführlich auf die gegenständliche Thematik eingegangen sei.

Weiter stehe der (laminierte) Originalausweis ihres Gatten, welcher von ihr verwendet worden sei, selbstverständlich nach wie vor zur Verfügung und könne einem technischen Sachverständigen jederzeit zur Einsicht- und Befundaufnahme ausgefolgt werden.

Inwieweit eine von der Bf. konkret beantragte Objektivierung von insgesamt unschlüssigen, subjektiven Behauptungen, nun als mangelnde Mitwirkung am Verfahren zulässigerweise „uminterpretiert“ werden könne, sollte die über ihre Beschwerde erkennende Behörde selbst beurteilen (!) und gegebenenfalls auch einer aufsichtsrechtlichen Bewertung unterziehen.

Wenn die erkennende Behörde davon ausgehe, dass die schriftlichen Angaben ihres Zeugen sie nicht zu entlasten vermöchten, so sei bereits bei Einsicht in die an ihren Gatten gestellten Fragen leicht erkennbar, dass auf die vorliegende Problematik dabei in keiner Weise korrekt eingegangen worden sei. Wohl sei aber die dort an ihren Gatten gestellte Frage Nr. 6), ob Kopien dessen Ausweises gemacht worden seien, von ihrem Gatten eindeutig mit „nein“ beantwortet worden. Wie daher die das angefochtene Straferkenntnis erlassende Behörde aktenwidrig behaupten könne, dass die zeugenschaftlichen Angaben ihres Gatten sie nicht zu entlasten vermöchten und die Bf. somit keine geeigneten Beweise angeboten hätte, sei völlig unverständlich.

Die Bf. selbst verfüge nämlich nicht über den Behindertenausweis ihres Gatten, sondern habe diesen ausschließlich ihr Gatte selbst in Verwahrung. Ihr Gatte bewahre seinen Ausweis in seiner eigenen Handtasche auf, welche er im Falle von Aufenthalten außer Haus mit sich führe. Ihr Gatte benötige diesen Ausweis ja auch deshalb, zumal er sich durchwegs mit verschiedenen Fahrzeugen (zum Teil auch mit Fahrzeugen von Freunden oder Bekannten) transportieren lasse und dann seinen Ausweis auch selbst benötige. Bei dem gegenständlichen Fahrzeug PKW MARKE, mit dem Kennzeichen KENNZ habe es sich auch keinesfalls um ein Fahrzeug gehandelt, welches ihrem Gatten oder ihr selbst gehört habe, sondern sei dies ein Fahrzeug einer Gesellschaft gewesen, die ihr dieses Fahrzeug zum gegebenen Zeitpunkt nur zur Verfügung gestellt hatte.

All diese Umstände habe die erkennende Behörde unberücksichtigt gelassen und gehe — im Sinne aktenwidrig vorgenommener Feststellungen davon aus, dass betreffend den maßgeblichen Sachverhalt ein „klares Bild“ vorliege. Gerade das von der erkennenden Behörde zitierte Erkenntnis des bestätige vielmehr, dass das Recht auf freie Beweiswürdigung die Behörde weder ihrer Ermittlungs- noch ihrer Begründungspflicht enthebe (!).

Im vorliegenden Fall wären weitere Ermittlungen nämlich durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens und durch konkrete Einvernahme ihres Gatten als Zeugen erforderlich gewesen, um ein „klares Bild“ zu erhalten, was die erkennende Behörde aber verabsäumt habe.

Zumal die Bf. alle vom Gesetz geforderten Vorgaben erfüllt habe, insbesondere ihr die Verwendung einer Kopie eines Ausweises gern. §  29b StVO mit der erforderlichen Sicherheit in keiner Weise nachgewiesen worden sei, liege in Bezug auf ihre Person auch kein verwaltungsstrafrechtliches Fehlverhalten vor und beantrage sie daher das Straferkenntnis vorn aufzuheben und das gegen sie geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu weitere Ermittlungen in dem von ihr beantragten und aufgezeigten Sinne durchzuführen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverhalt kurz gefasst vorgetragen. Die Bf. hat ergänzend vorgebracht, sie sei mit ihrem Mann seit 15 Jahren verheiratet. Er sei seit über 20 Jahren im Rollstuhl, weil er am Morbus Bechterew leide. Er besitze einen Behindertenausweis und dieser habe eine Nummer, welche man kontrollieren könne. Ihr Mann sei behindert, er benötige diesen Ausweis. Die Plakette bekomme die Bf. immer von ihm. Es sei ihr nie eingefallen, ihren Mann zu fragen, ob es sich dabei um ein Original handle, oder ob er auch eine Kopie habe. Sie habe immer den Ausweis genommen, den er ihr gegeben habe.

Über Vorhalt, die Bf. habe erklärt, sie habe ihren Mann zu einem Termin gebracht und Befragung, um welchen Termin es sich dabei gehandelt habe und ob die Bf. dafür irgendwelche Beweismittel vorlegen könne, erklärte diese, sie hätten keine Beweismittel dafür. Es sei ihr auch nicht eingefallen, dass sie dafür Rechnungen verlangen sollte. Das Auto sei von einer Hausverwaltung ausgeborgt gewesen, mit der die Bf. zusammen arbeite.

Über Vorhalt, dass an der Adresse (an welcher das Fahrzeug abgestellt war) sich die Institution befinde und Befragung, ob diese Institution der Bf. oder ihrem Mann bekannt sei bzw. die Bf. oder ihr Mann für diese irgendeine Funktion erfüllten, erklärte die Bf., diese Institution sei ihr nicht bekannt. Sie wisse nicht mehr, warum sie damals dort geparkt hätten. Oft müsse sie sehr schnell einen Parkplatz suchen, weil ihr Mann inkontinent sei.

Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab die Bf. bekannt, sie verdiene 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro pro Monat. Sie hätten 2 Kinder (7 und 11 Jahre alt). Ihr Mann habe eine Invaliditätspension. Sie hätten keinen Pfleger. Die Bf. mache alles selbst.

Der Ehemann der Bf. wurde als Zeuge einvernommen. Über Befragen, zu welchem Termin die Bf. ihn damals gebracht habe, erklärte er, das könne er beim besten Willen nicht mehr sagen. In der Nähe der Pilgramgasse könne man ideal aus Wien hinausfahren, drum parkten sie dort öfters.

Über Vorhalt, dass sich an dieser Adresse die Institution befinde und Befragung, ob ihm diese Institution bekannt sei oder er für diese irgendeine Funktion erfülle, erklärte der Zeuge, dass dies nicht der Fall sei. Er habe dort ehemalige Geschäftsfreunde, Kollegen. Einmal sei er auch beim Arzt gewesen. Dort gebe es auch mehrere Lokale, die barrierefrei zugänglich seien.

Der Bf. legte den Originalausweis gemäß § 29b StVO vor. Von diesem wurde bei Gericht auf dem Kopierer eine Kopie angefertigt und zum Akt genommen. Der Fotodurchdruck war auf dem Original erkennbar.

Der Meldungsleger, ML-V ML-NN, geb. am GebDat-ML in Ort4, wurde als Zeuge einvernommen. Ihm wurde vorgehalten, dass er laut Anzeige davon ausgegangen sei, dass es sich bei dem im beanstandeten Kraftfahrzeug eingelegten Dokument um die Kopie eines Behindertenausweises gehandelt habe. Dies habe er wie folgt erkannt: „weisse ränder kein foto durchdruck grüne farbe schrift verschwommen“. In der Folge habe er erklärt, die vorgelegte Farbkopie des Originalausweises sei eindeutig blau, die Kopie sei "grünstichig" und habe "weiße Ränder". Die Folierung sei auf der linken Seite schmäler als beim hinterlegten Ausweis. Über Befragen, ob der persönliche Eindruck vom Ausweis so wie auf den Fotos gewesen sei, oder ob er den Ausweis damals besser gesehen habe, erklärte er, er habe noch nie ein Original gesehen, das oben einen weissen Streifen gehabt habe. Ein Foto durch Glas sehe immer anders aus als das Original.

Über weiteren Vorhalt, dass die Fotos zahlreiche Spiegelungen aus der Umgebung aufgewiesen hätten und auf diesen insbesondere Häuser, Bäume, Wolken und ein weiterer Pkw erkennbar seien, wurde der Zeuge befragt, ob es sein könne, dass die Verfärbungen von diesen Spiegelungen stammten. Dieser erklärte daraufhin, die Verfärbungen könnten möglicherweise davon stammen.

Über Vorhalt, dass auf den Fotos erkennbar sei, dass die Scheibe getönt gewesen sei, der Ausweis jedoch relativ hell sei und Befragen, ob der Zeuge mit einem Blitz fotografiert habe, erklärte dieser, er habe keinen Blitz zum extra einschalten und wisse auch nicht, ob die Kamera diesen automatisch zuschalte.

Über Vorhalt des vom Mann der Bf. mitgebrachten Ausweises beantwortete der Zeuge die Frage, ob es sich um den Originalausweis handle damit, dass bis auf die Laminierung alles echt aussehe. Auf diesem Ausweis erkenne er einen Fotodurchdruck.

Über weitere Frage, ob der Zeuge, wenn er diesen Ausweis mit den Fotos vergleiche, ausschließen könne, dass dieser Ausweis im Fahrzeug hinterlegt gewesen sei und wenn ja, warum, erklärte der Zeuge, dies könne er ausschließen aufgrund des weißen Randes und weil nirgends kleine Behindertensymbole seien. Die große Überschrift auf dem Behindertenausdruck (gemeint wohl: Behindertenausweis) sei nicht fett gedruckt. Auf dem im Fahrzeug eingelegten Behindertenausweis sei die Laminierung auf beiden Seiten ungefähr gleich breit, auf dem Originalausweis sei sie links deutlich schmäler.

Die Frage, ob der Zeuge zu Vergleichszwecken einmal versucht habe, einen folierten Ausweis bzw. die folierte Kopie eines Ausweises durch eine getönte Scheibe zu fotografieren, erklärte dieser, das habe er noch nicht versucht. Über Vorhalt der im Gericht angefertigten Kopie des Ausweises, erklärte der Zeuge, dass man diese kleinen Rollstuhlsymbole, die auf diesem Foto ersichtlich seien, bei Fotografien ebenfalls immer erkenne. Auf diesen Fotos seien sie jedoch nicht ersichtlich. Den weißen Rand erkenne er auch auf beiden Fotos, während der Rand der Kopien des Originalausweises grau sei.

Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten und die Verhandlung geschlossen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt und Beweiswürdigung.

Die Bf. hat das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen KENNZ, welches ihr am überlassen war, an diesem Tag unstrittig in Wien 5, Rechte Wienzeile 81, abgestellt. Um 11:12 Uhr wurde es von einem Organ der Parkraumüberwachungsgruppe kontrolliert, welches den Eindruck hatte, dass es sich bei dem hinterlegten Ausweis gemäß § 29b StVO um die Kopie eines Behindertenausweises handelte. Eine Anzeige wurde beim Fahrzeug nicht hinterlegt.

Am erteilte die BEZEICHNUNG, Branchenbez GmbH, welcher das Fahrzeug gehörte, der Magistratsabteilung 67 eine Lenkerauskunft, wonach diese das Fahrzeug der Bf. überlassen gehabt habe. Mit Strafverfügung vom wurde die Bf. vom Magistrat erstmals mit dem Vorwurf der Verwendung einer Kopie des Behindertenausweises konfrontiert. Die Angaben der Bf., sie habe ihren Mann zu einem Termin nach Wien geführt, wurden weder von der Bf. konkretisiert noch wurde sie dazu vom Magistrat im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens aufgefordert. Mangels Vorlage von Beweismitteln ist eine Plausibilitätsprüfung nicht mehr möglich. Infolge des seit der Anzeige verstrichenen längeren Zeitraumes kann der Bf. kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie bezüglich des Termins keine näheren Angaben mehr machen konnte. Nach Angaben ihres Mannes war er mit der Bf. öfters in dieser Gegend unterwegs. Es ist glaubhaft, dass er sich an den gegenständlichen Tag nicht mehr erinnern kann, zumal am Fahrzeug keine Anzeigeverständigung angebracht wurde und weder für die Bf. noch für ihren Mann eine Notwendigkeit, den Tagesablauf zu dokumentieren ersichtlich war.

Eine eindeutige Feststellung, zu welchem Zweck die Bf. nach Wien gefahren ist und ob ihr Mann sie dabei begleitet hat, ist daher nicht mehr möglich.

Strittig ist, ob bei der Abstellung des Fahrzeuges durch die Bf. der Orginalausweis oder ein kopierter Ausweis verwendet wurde.

Außer den Angaben der Bf. bezüglich der Verwendung des Ausweises und ihres Mannes als Zeuge, welcher in einer Eingabe an das Magistrat erklärt hat, es sei keine Kopie des Ausweises nach § 29 b StVO angefertigt worden, wurde noch der Meldungslegers als Zeuge einvernommen. Es stehen für die Beurteilung darüber hinaus acht Fotos bzw. Fotokopien des Behindertenausweises zur Verfügung, davon fünf von der relevanten Seite angefertigte Fotos bzw. Fotokopien.

Die Fotos vermitteln folgenden Eindruck:

1. Vom Meldungsleger von vorn durch die Windschutzscheibe aufgenommenes Foto:

Auf der Windschutzscheibe und auch auf dem Ausweis spiegelt sich die Umgebung verhältnismäßig deutlich. Der Ausweis wirkt links etwas schmäler als rechts, was auf eine geringfügige perspektivische Verzerrung durch den Aufnahmewinkel hindeutet und auch darauf zurückzuführen ist, dass der Ausweis auf der linken Seite stärker vom Fahrzeug abgedeckt wird. Die Windschutzscheibe ist dunkel getönt, der Ausweis heller. Der Aufdruck auf dem Ausweis ist hinreichend erkennbar. Die genaue Farbe des Ausweises und dessen Struktur, insbesondere auch die Rollstuhlsymbole können nicht wahrgenommen werden, ebensowenig ein Fotodurchdruck.

Die Laminierung des Ausweises ist oben und an den Seiten abgebildet, der untere Rand ist verdeckt. Die Laminierung steht an den sichtbaren Seiten in etwa gleich breit über den Ausweis hinaus und wirft das Licht stärker zurück als der dunklere Untergrund, wodurch die Laminierung teilweise durchgehend, teilweise unterbrochen heller erscheint.

2. Vom Meldungsleger von der Seite durch die Windschutzscheibe aufgenommenes Foto:

Auf der Windschutzscheibe und auch auf dem Ausweis spiegelt sich die Umgebung deutlich. Die Windschutzscheibe ist dunkel getönt, der Ausweis heller. Der Aufdruck auf dem Ausweis ist undeutlicher als auf dem ersten Foto. Das Foto ist durch den Aufnahmewinkel perspektivisch stärker verzerrt, der Ausweis wirkt links schmäler als rechts. Die genaue Farbe des Ausweises und dessen Struktur, insbesondere auch die Rollstuhlsymbole sind nicht zu erkennen, ebenso wenig ein Fotodurchdruck.

Die Laminierung des Ausweises ist oben und teilweise an den Seiten erkennbar, der untere Rand ist verdeckt. Das Foto ist aufgrund der perspektivischen Verzerrung und der Spiegelung zur Beurteilung des tatsächlich verwendeten Ausweises und von dessen Merkmalen schlechter geeignet als das erste Foto.

3. Von der Bf. mit dem Einspruch vorgelegte Schwarzweißkopien des Ausweises:

Die Seite, welche der Seite der Fotos des Meldungslegers entspricht, enthält den Aufdruck „COPY“ in hellerer Farbe, auf dem Feld der ausstellenden Behörde. Die Rollstuhlsymbole sind auf dem Ausweis zu erkennen. Der obere Rand des Ausweises erscheint durch einen deutlichen dunklen Strich abgesetzt, der untere Rand durch einen zarten Strich. Unter dem Strich, welcher den oberen Rand markiert, ist die Färbung nicht durchgehend deutlich erkennbar. Eine scharfe Abgrenzung der Färbung von den nicht gefärbten Stellen ist jedoch nicht vorhanden. Dasselbe gilt für den unteren Rand. Ein Fotodurchdruck ist nicht erkennbar.

Die Laminierung ist nahezu durchgehend und deutlich abgebildet, nur am rechten Rand durchbrochen. Sie steht auf allen Seiten in etwa gleich weit über den Ausweis hinaus. Der Ausweis weist Gebrauchsspuren auf. Dies ist daran erkennbar, dass rechts unten die Laminierung geringfügig aufgebogen ist. Die Laminierung links unten läuft in einem rechten Winkel aus.

4. Vom Mann der Bf. dem Magistrat vorgelegte Farbkopien des Ausweises:

Die Seite, welche der Seite der Fotos des Meldungslegers entspricht, enthält den Aufdruck „COPY“ nicht. Lediglich ein schwacher weißer Strich des Buchstaben „Y“ ist ersichtlich. Die Farbe des Ausweises ist blau. Das Foto auf der Rückseite ist verhältnismäßig undeutlich. Die Rollstuhlsymbole sind auf dem Ausweis dargestellt. Der obere Rand des Ausweises erscheint als grauer Strich. Ein Fotodurchdruck ist nicht ersichtlich. Die Schrift ist nicht sehr deutlich, was besonders durch die portugiesische Bezeichnung für „Parkausweis“ (cartao de estacionamento), welche in der Mitte schwärzer erscheint, ersichtlich ist.

Die Laminierung ist oben und teilweise unten erkennbar. Die Kopien weisen rechts bzw. links vom Ausweis dunklere Stellen nach Art einer Verunreinigung auf.

5. Vom Gericht hergestellte Farbfotokopien des Originalausweises:

Die Seite, welche der Seite der Fotos des Meldungslegers entspricht, enthält den Aufdruck „COPY“ auf dunkelgrauem Grund in hellerer Farbe, auf dem Feld der ausstellenden Behörde. Die Rollstuhlsymbole sind auf dem Ausweis erkennbar. Der obere Rand des Ausweises erscheint als grauer Strich. Ein Fotodurchdruck ist nicht erkennbar. Die Farbe des Ausweises ist blau mit beigen Einsprenkelungen. Die Schrift und das Foto (auf der Rückseite des Ausweises) sind deutlicher als auf den vom Mann der Bf. vorgelegten Fotokopien.

Die Laminierung des Ausweises ist nur jeweils auf der linken Seite abgebildet. Diese ist auf der Vorderseite des Ausweises deutlich schmäler als auf der vorgelegten Schwarzweißkopie und auf dem ersten Foto des Meldungslegers. Die Laminierung der linken Rückseite des Ausweises weist eine deutlich erkennbare dunklere Stelle nach Art einer Verunreinigung auf, welche derjenigen der Fotokopie unter Punkt 4 entspricht. Auf dem vierten Foto war lediglich die Begrenzung der Laminierung an dieser Stelle nicht ersichtlich. Diese dunklere Stelle ist daher der Laminierung des Originalausweises zuzuordnen. Die Laminierung der linken Rückseite des Ausweises, welche der rechten Vorderseite entspricht, steht wesentlich weiter neben dem Rand des Ausweises vor als die Laminierung auf der linken Vorderseite des Ausweises.

Gegenüberstellung der Aussagen des Meldungslegers und der vorliegenden Fotos bzw. Fotokopien:

Die Beobachtungen des Meldungslegers aus der Anzeige – „weisse ränder kein foto durchdruck grüne farbe schrift verschwommen“ – können aus den vorgelegten Beweisfotos nicht mit ausreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Der Meldungsleger hat in der Anzeige im Gegensatz zu seiner Aussage vor Gericht nicht festgehalten, dass die Rollstuhlsymbole auf dem von ihm beanstandeten Ausweis nicht erkennbar waren. Er hat auch nicht festgestellt, dass auf diesem Ausweis der Aufdruck „COPY“ aufgeschienen wäre. Die Laminierung und die durch diese zusätzlich zur Windschutzscheibe verursachten Spiegelungen beeinträchtigen die Tauglichkeit der Beweisfotos als Beweismittel zum Teil. Insbesondere die Grünfärbung kann auch nach Angaben des Meldungslegers auf die Spiegelungen der Umgebung zurückgeführt werden. Die Schrift erscheint auf dem Ausweis teilweise in deutlichem schwarz, teilweise undeutlich. Dass es auch durch die Laminierung zu Spiegelungen kommt, ist daraus ersichtlich, dass der augenscheinlich blaue Ausweis bei der vom Gericht angefertigten Kopie teilweise in beiger Farbe widergegeben wurde, während der Ausweis auf den Fotos weiße Flecken aufweist, welche zum Teil auch Spiegelungen der Wolken darstellen. Der Eindruck der Beweisfotos wird auch durch die dunkle Tönung der Windschutzscheibe beeinträchtigt.

Der Meldungsleger konnte sich bei seinen Aussagen nur mehr auf seine seinerzeitige Protokollierung und die Beweisfotos stützen. Üblicherweise ist allerdings der optische Eindruck beim Betrachten eines Ausweises selbst wenn dies durch eine Windschutzscheibe erfolgt, besser als beim Betrachten eines Fotos. Der Meldungsleger hat aufgrund seiner Erfahrung die auffälligsten Merkmale festgehalten, welche seiner Meinung nach für das Vorliegen einer Kopie gesprochen haben. Die Nichterwähnung der nicht erkennbaren Rollstuhlsymbole fällt deshalb nicht ins Gewicht, weil diese auch auf sämtlichen angefertigten Kopien ersichtlich und daher durch die Windschutzscheibe sichtbar gewesen sein müssen, selbst wenn eine Kopie verwendet wurde. Der Fotodurchdruck war in der Verhandlung auf dem vorgelegten Originalausweis erkennbar, jedoch auf keiner der angefertigten Kopien. Es ist daher möglich, dass der Meldungsleger durch die Windschutzscheibe erkannt hat, dass der hinterlegte Ausweis keinen Fotodurchdruck aufgewiesen hat. Dass der Ausdruck „COPY“ nicht erkannt und kommentiert wurde, könnte darin begründet sein, dass durch die getönte Scheibe in Verbindung mit den Spiegelungen der Kontrast zwischen dem Untergrund und dem Aufdruck zu gering war. Auf der vom Mann der Bf. vorgelegten Farbkopie ist von dem Aufdruck „COPY“ nur ein Teil des „Y“ ersichtlich.

Der weiteren Aussage des Meldungslegers, wonach der linke Rand des vorgelegten Originalausweises deutlich schmäler sei als beim ursprünglich vorgelegten Ausweis, ist zuzustimmen. Aus einem Vergleich des vorgelegten ersten Beweisfotos und den von der Bf. vorgelegten Schwarzweißkopien in Verbindung mit den vom Mann der Bf. vorgelegten Farbkopien und den vom Gericht angefertigten Farbkopien des Ausweises ist ersichtlich, dass zwei verschiedene Ausweise zum Einsatz gekommen sind. Die Umrandung des Ausweises durch die Laminierung ist auf dem ersten Beweisfoto daraus zu erkennen, dass sich diese von der dunkleren Umgebung durch eine hellere Färbung abhebt, wobei diese je nach Untergrund deutlicher oder weniger deutlich erkennbar ist. Insgesamt ist aus dem Foto ersichtlich, dass die Laminierung auf allen Seiten gleichmäßig über den Ausweis hinausragt. Diese Laminierung hat demgegenüber beim vom Gericht kopierten Originalausweis auf der linken Seite einen deutlich schmäleren Rand als auf der rechten Seite. Die untere Begrenzung der Laminierung des Originalausweises, der beim Bundesfinanzgericht kopiert wurde, ist auf der linken Vorderseite abgerundet, während sie bei der vorgelegten Schwarzweißkopie spitz zuläuft. Der Ausweis, welcher bei der Verhandlung vorgelegt wurde, machte einen verhältnismäßig unbenutzten Eindruck, während auf der Schwarzweißkopie eine aufgebogene Ecke ersichtlich war.

Auch wenn aus den einzelnen Beweisfotos bzw. Fotokopien keine entsprechenden Rückschlüsse gezogen werden könnten, ergibt sich doch aus der Zusammenschau der verschiedenen angefertigten Kopien des Ausweises und der Beweisfotos, auf welchen jeweils unterschiedliche Teile der Laminierung in unterschiedlicher Qualität abgebildet wurden, dass neben dem Originalausweis noch die Kopie des Ausweises in Verwendung war.

Dass diese Kopie bei der Abstellung des Fahrzeuges im gegenständlichen Fall verwendet wurde, ist aus dem gleichmäßigen Rand der Laminierung auf dem ersten Beweisfoto zu erkennen, während beim Originalausweis der linke Rand der Vorderseite deutlich schmäler war als der rechte (erkennbar auf den vom Gericht angefertigten Kopien). Verzerrungen durch die Art der Anfertigung der vom Gericht hergestellten Kopien kommen nicht in Betracht. Der Ausweis war flach und wurde beim Kopiervorgang direkt abgebildet. Die perspektivische Verzerrung des ersten Fotos würde eher dafür sprechen, dass der linke Rand (geringfügig) schmäler erscheinen müsste, während er tatsächlich etwa gleich breit erscheint, wie der rechte Rand.

Im Hinblick auf die vorliegenden Beweismittel wird den Angaben des Mannes der Bf., wonach keine Kopie des Ausweises angefertigt wurde, kein Glauben geschenkt.

Das Fahrzeug war daher im Zeitpunkt der Abstellung mit einem kopierten Ausweis nach
§ 29b StVO gekennzeichnet.

Die Bf. hat in der Verhandlung erklärt, dass sie den Ausweis jeweils von ihrem Mann bekommen und den Ausweis immer nur verwendet habe, wenn ihr Mann dabei gewesen sei. Es ist davon auszugehen, dass der kopierte, in der Verhandlung nicht vorgelegte Ausweis kein Originalfoto enthalten hat, welches sich hätte durchdrücken können – ein Fotodurchdruck wurde vom Meldungsleger hinsichtlich des verwendeten Ausweises nicht festgestellt – wodurch man die Ausweise bei entsprechender Kontrolle hätte unterscheiden können. Dass eine Kopie vorliegt, war nicht offenkundig, weil auch der Originalausweis sehr dünn ist und das Fehlen des Fotos bei einer flüchtigen Berührung nicht zu erkennen gewesen wäre. Andererseits ist es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass es der Bf. bei einem Originalausweis, der im Zeitpunkt der Beanstandung bereits vor zwei Jahre ausgestellt wurde und bei dem engem Kontakt mit ihrem behinderten Mann nie aufgefallen wäre, dass dieser neben dem Originalausweis noch eine Kopie besessen hat.

Die Beschwerdeführerin ist nicht einschlägig vorbestraft.

Sie verfügt über ein Einkommen von 1.000,00 Euro bis 2.000,00 Euro monatlich und ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von sieben und elf Jahren.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Gemäß § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe für Fahrzeuge nicht zu entrichten, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind.

Gemäß § 29b Abs. 1 StVO 1960 ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.

Gemäß § 29b Abs. 6 StVO verlieren Ausweise, die vor dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom , BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, ihre Gültigkeit mit . Ausweise, die nach dem ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.

Gemäß Abs. 4. leg cit hat beim Halten gemäß Abs. 2 der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Die Bf. hat im Fahrzeug weder ordnungsgemäß entwertete Parkscheine angebracht noch elektronische Parkscheine aktiviert. Sie hat die Kopie eines Behindertenausweises verwendet, weshalb die Voraussetzungen des § 6 lit g Parkometerabgabeverordnung für die Befreiung von der Parkometerabgabe nicht erfüllt waren.

Die Bf. hat daher die Parkometerabgabe in objektiver Hinsicht verkürzt.

Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Für die Begehung des Deliktes genügt Fahrlässigkeit. Da die Bf. das Fahrzeug abgestellt hat, hätte sie sich vergewissern müssen, dass zu dessen Kennzeichnung das Original des Parkausweises verwendet wird. Da davon ausgegangen wird, dass die Bf. aufgrund des engen Kontaktes mit ihrem Mann wissen musste, dass eine Kopie des Parkausweises existiert, liegt in der mangelnden Kontrolle eine Verletzung der Sorgfaltspflicht begründet, die dem Lenker eines Fahrzeuges zuzumuten ist. Dies ist als Fahrlässigkeit zu werten.

Zur Strafzumessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Bf. sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Bei der Strafbemessung hat das Magistrat das Ziel des Parkometergesetzes berücksichtigt, den Parkraum zu rationieren. Es besteht nämlich ein öffentliches Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes. Neben der fiskalischen Seite – der Sicherung von Einnahmen – dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz abgeführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. ).

Auch wenn der Unrechtsgehalt der Tat nicht als besonders hoch angesehen wird, ist zu berücksichtigen, dass für die Tatbegehung im Sinne der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung fahrlässiges Verhalten ausreicht und der geringe Unrechtsgehalt bereits in der Strafdrohung zum Ausdruck kommt.

Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Bf. erklärt, sie betreibe ein Gewerbe, erziele aus diesem Einkünfte in unterschiedlicher Höhe, welche mit 1.000,00 bis 2.000,00 Euro angegeben wurde und dass sie zwei minderjährige Kinder von sieben und elf Jahren habe.

Als mildernd hat das Magistrat das Fehlen von Vorstrafen nach dem Wiener Parkometergesetz angenommen. Erschwerungsgründe wurden nicht angenommen.

Der gesetzliche Strafrahmen des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sieht eine Geldstrafe von höchstens 365,00 Euro vor.

Für die Tatverwirklichung genügt die fahrlässige Verkürzung, von welcher das Magistrat offenbar bei Erlassung des Straferkenntnisses ausgegangen ist, weil bei absichtlicher missbräuchlicher Verwendung wesentlich höhere Strafen festgesetzt werden. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich etwas weniger als ein Siebentel des Höchstbetrages und ist daher als gering anzusehen, wodurch den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Bf. Rechnung getragen wird.

Die Verhängung einer entsprechenden Strafe ist nach Ansicht des Gerichtes notwendig, um das Bewusstsein dafür zu schärfen, dass die Verwendung von Kopien von Behindertenausweisen nicht zur Befreiung von der Parkometerabgabe führt. Die gesetzliche Regelung ist deshalb sinnvoll, weil die Anfertigung von Kopien des Ausweises die missbräuchliche Verwendung erleichtert. Es muss daher sorgfältig darauf geachtet werden, dass im Fall eines tatsächlichen Transportes eines Behinderten der Originalausweis verwendet wird. Auch wenn durch Verwendung von Kopien der Originalausweis länger hält und weniger abgenutzt wird, ist das Bestehen auf der Verwendung des Originalausweises sinnvoll, weil missbräuchliche Verwendungen von Kopien häufig festgestellt werden.

Eine Herabsetzung kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.

Gemäß § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren daher in Höhe von 10,00 Euro zu bestimmen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 6 lit. g Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 29b StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Schlagworte
kopierter Behindertenausweis gemäß § 29b StVO
Beweisfotos
Fotokopien des Behindertenausweises
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7501456.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at