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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.07.2017, RV/7500412/2017

Nichterteilung der Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Leodolter über die am eingebrachte Beschwerde des X1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-904280/7/9 und MA 67-PA-904283/7/7, wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von je € 73,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sind zusammen mit den Geldstrafen und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde hat am gegen die beschwerdeführende Partei ein Straferkenntnis, 1) MA 67-PA-904280/7/9 und 2) MA 67-PA-904283/7/7, erlassen, dessen Spruch lautet:

"ad 1)
Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 14:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 21, RUSSBERGSTRASSE 6 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

ad 2)
Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 10:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 17, LIENFELDERGASSE GEGENÜBER 96 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 werden gegen Sie Geldstrafen in der Höhe von je EUR 365,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 74 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von je EUR 36,50 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je EUR 401 ‚50."

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie den Aktenlagen entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am 17.1 .2017 zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskünfte begann daher am und endete am .

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurden der Behörde keine Auskünfte erteilt. Mittels Aufforderungen zur Rechtfertigung vom und wurden Ihnen die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen angelastet.

Diese Schreiben wurden nach einem erfolglosen Zustellversuch, der am stattfand, bei der Postfiliale 1125 Wien hinterlegt und dort ab zur Abholung bereitgehalten und somit mit diesem Tag ordnungsgemäß zugestellt.

Da Sie ohne Angabe von Gründen von der Möglichkeit einer Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht haben, wurden die Verfahren, wie Ihnen in den Aufforderungen zur Rechtfertigung angekündigt, ohne Ihre Anhörung durchgeführt.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie dieser aus der Tatumschreibung in den Aufforderungen zur Rechtfertigung ersichtlich ist.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet."

In der am eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt:

"Betrifft:

Ma67-PA-904280/7/8

Ma67-PA-904283/7/7

Die unter obig ergangenen Straferkenntnisse- des Magistrates der Stadt Wien, welche am zugestellt wurden, wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften binnen offener Frist angefochten und dagegen Beschwerde erhoben.

Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird bestritten. Die Behörde hat im Rahmen des Ermittlungsverfahrens keinen Beweis für eine Überlassungshandlung erbracht welche aber nach dem Eindeutigen Gesetzestext für eine Überlassungsauskunft vorliegen und bewiesen werden muß. Diese Beweispflicht trifft die Behörde.

Die Behörde hat nur den Tatvorwurf wiederholt vorgelegt weder die Anzeigeschrift noch Beweise für eine Überlassung und somit bereits Verfahrensvorschriften verletzt siehe dazu unten §37 AVG ff. Noch wurde der AZ von der Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommen. Ohne amtswegeige Vorlage der Akteninhalte welche Nachweislich nicht übermittelt wurden gibt es keine Rechtfertigungsnotwendigkeit, da der Einspruch bei Tatvorhalt genügt..die Wiederholng des selben ohne Aktenenteilübermittlung bedarf keiner Stellungnahme auch ist die Rechtfertigung nur bei Aktenvorhalt möglich .

Einwandvorwegnahme:

Das Argumentieren mit VwGH Entscheidungen aus dem Jahre 1984 zu einem derogierten Gesetz wäre eine Zumutung dies besonders unter dem Gesichtspunkt dass es zu dem Beschwerdezeitpunkt keine ständige Rechtssprechung präjudizieller Art zum §2 Parlometergesetz gegeben hat und gibt, wenn eine Natürliche Person der Zulassungsbesitzer ist.

Daher wäre auch eine Arumentation mit der Entscheidung des VwGH aus Jänner 2016 zu dem gegenständlichen Parkometergesetz idgf verfehlt , da sich diese Entscheidung auf eine Juristische Person bezieht.hingegen gegenständlich, bei einer natürlichen Person dem Beschuldigten seitens der Behörde zuerst der Vorhalt gemacht werden muß, dass die Behörde berechtigter Weise von einer Überlassung ausgehen kann. Zitat: „.... Die Behörde ging von einer Überlassung an dritte aus…..!“

Darauf kann sich der Magistrat und auch das BFG nicht als Präjudiz bei natürlichen Zulassungsbesitzern berufen.

Eine teleologische Interpretation kann nur dann platzgreifen wenn die Wortinterpretation unbestimmte juristische Begriffe enthält siehe dazu einschlegige EMRK Entscheidungen zum engen Interpretationsspielraum der Gerichte wenn der Gesetzestext eindeutig (wortinterpretativ) ist.

Sinnentleerung des §2 Pako kann nicht vorliegen zumal die Auskunftsverpflichtung ja bei Juristischen Personen voll schlagend wird.

Weiters:

Die maßgeblichen Gesetzesstellen :

Wr. Parkometergesetz 2006 idgf: […]

Bundesgesetz vom (BGBI. 384/1986), mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird … Artikel II. […]

Artikel 7 EMRK: […]

Daraus ergibt sich das Verbot rückwirkender Strafgesetze und das Analogieverbot

Grundsatz „nulla poena sine lege” (vgl. u.a. § 1 StGB und § 1 Abs.1 VStG) - das Prinzip der Gesetzmäßigkeit strafrechtlicher Verurteilungen und das Rückwirkungsverbot.

Der VfGH leitet daraus das so genannte Klarheitsgebot ab (vgl. VfSlg. 11.776, 13.012, 13.233 und 14.606).

Damit wird das sich bereits aus Art. 18 Abs.1 B-VG ergebende Gebot ausreichender Bestimmtheit gesetzlicher Regelungen für das Strafrecht auch auf Art. 7 Abs.1 EMRK gestützt.

Nur ein hinreichend klar und bestimmt formuliertes Gesetz darf einen Straftatbestand bilden und eine Strafe androhen.

Richterliche Auslegung ist erlaubt, findet ihre Grenze aber im Wesen des Straftatbestandes und muss ausreichend vorhersehbar sein (EGMR vom , A-335 im Fall S.W.).

Dabei kommt es auf das Rechtsgebiet und auf die Zahl und den Status der Normadressaten an. Auch Richtlinien des EU-Rechts müssen ausreichend bestimmt umgesetzt werden (EGMR vom im Fall Cantoni gegen Frankreich - 55 32ff.).

VfGH B 712/89 (Erkenntnis) ). Nulla poena sine lege

Das Wiener Parkometergesetz sieht keine Ersatzarreststrafe vor! Die Erstinstanz ist mangels Richterstatus nicht befugt Arreststrafen= Oberbegrifff (auch Ersatzarreststrafen sind Aresststrafen) zu verhängen!

Dies im Lichte der Entscheidung VfGH G181/2014

Schuld/Beweislast: Vstg Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftszahl: 90/19/0108 […]

Rechtssatz

Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde. Zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

[…]

§5. [VStG …]

VwGH 2004/17/0109 20050124

Merke:.... Auf nicht gestellte Fragen braucht der Beschuldigte nicht zu antworten...Also wo wird vom Gesetz die Frage gestellt ob der Zulassungsbesitzer überlassen hat oder selbst gefahren ist??

VfGH:

VfGH: Sammlungsnummer 10505 (Aufhebung des §1a Pako)

Daher MA67 Argument gegenstandslos weil sie eine Entscheidung vor 1985 anführen!

Weiters Im Hinblick auf die hervorgehobene inhaltliche Parallele zwischen §1a Parkometergesetz und §103 (2) KFG sei bemerkt, daß - wie der VfGH in seinem Erkenntnis Slg. 4058 ausdrücklich festgelegt hat - der Vergleich von Regelungen des Bundesgesetzgebers mit solchen des Landesgesetzgebers unzulässig ist.

VfGH: VfSlg 8808/1980 und die dort angeführte Rechtsprechung , 10338/1985, 11.213/1987 Willkürverbot

Art 18 B-VG „Legalitätsprinzip“ Befugnis der Verwaltungsbehörde

Wenn die Ma67 gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz „Überlassungsanfragen“ an mich richtet dann werden diese von mir nicht beantwortet , da ich eindeutig und unzweifelhaft nicht Rechtsadressat nach §2 Parko. Bin! Zumal die Behörde keine Ermittlungen und Erkenntnisse über eine Überlassung vorgelegt hatte und hat. Tatvorhaltung ist nicht gleich Replik auf Ermittlungsergebnisse zudem sind unter diesen Aktenzahlen keine Überlassungsanfragen nachforschbar.

Die „Aufforderung zur Rechtfertigung” erfolgte ohne dass die Behörde darlegte auf Grund welcher Erkenntnisse im Rahmen ihrer Ermittlungen, sie davon ausgehen kann , dass eine Überlassung stattgefunden hat, die sie zu einer solchen „Anfrage berechtigt” ohne dass sie diese Erkenntnisse unaufgefordert zur Stellungnahme vorgelegt hat.

Beschwerdegründe:

Die Ma67 ist aufgefordert präjudizielle Judikate zum §2 Pako zu benennen die ihre Interpretation untermauert und keine zu einem §la Parko. Ebenso hat die MA67 keine Erkenntnisse und Beweise über eine Überlassung erhoben und auch nicht vorgelegt. Sodass dazu Stellung genommen werden kannte.

Die Straferkenntnisse lassen klar erkennen, dass die MA67 aber offensichtlich nicht sinnerfassend das Gelesene (den Gesetzestext) verarbeitet ( PISA ???)

Gemäß EMRK, die seit verbindlich anzuwenden, ist eine Interpretation (Engel Kriterien) aufgrund des Klarheitsgebotes von Art 7 MRK nur von Gerichten im engen Maß gemäß der „Engelkriterien“ zulässig, wenn die in Geltung befindliche Gesetzesstelle (also der Paragraf) unklare Begriffe enthält. Die MA67 ist kein Gericht! Der §1a Parko ist derogiert und ist eben auch von der Systematik und vom Inhalt nicht der geltende §2 Parko.

Die Herleitung aus derogierten Gesetzesstellen ist nicht zulässig, da der Gewaltunterworfene diese nicht zu kennen braucht. Ebenso gibt es keine höchstgerichtliche Judikatur die den §2 Parko als gleichauszulegend wie der §la Parko (außer Kraft) ist oder als gleich auszulegend qualifiziert. Annahmen , dass das Höchstgericht gleich interpretieren würde ist entgegenzuhalten: Auch der VwGH ist durch Unterinstanzen nicht zu präjudizieren und auch kann der VwGH seine Spruchpraxis ändern und auch „gesetzeskonformer“ handeln, als er das bei einem derogierten anderen Paragraphen möglicher Weise getan hat, zumal sich auch die verfassungsrechtliche Situation zu der Zeit als §1a Parko gegolten hat, verändert hat.

Gemäß Art. 18 BVG hat dem Legalitätsprinzip folgend, eine Behörde nur das Gesetz zu beachten nicht die Wunschvorstellungen von sachlich nicht zuständigen selbsternannten Interpretatoren!

Selbst der Rechtsmittelinstanz ist das geboten, solange der Rechtssatz keine unklaren Begriffe enthält. (Grenzen der freien Subsumtion bei der Beweiswürdigung)

Der §2 Parko. Wien ist eindeutig daher nicht interpretierbar. Er erfüllt seinen Sinn vollkommen wenn der Zulassungsbesitzer z. B. eine Juristische Person ist. Diese kann ja nicht selbst fahren.

Gemäß dem VwGH-Erkenntnis 90/19/0108 vom siehe Rechtsatz oben. Ist die Behörde verpflichtet dann einen Beweis zu führen wenn die Erfüllung des „Objektiven Tatbestandes” vom Beschuldigten bestritten wird. Dies ist hier der Fall.

Die Ma67 irrt wenn sie vermeint dass sie §45 Abs 1 AVG gegenständlich anwenden darf da die voran zitierte Entscheidung des VwGH dieser Vorgangsweise entgegensteht. Zumal ja wie aus dem höchstgerichtlichem Begründungstext eindeutig zu entnehmen ist welche Paragrafen des Vstg die Beweisführung bedingen und das AVG ja nur dort zur Anwendung gelangt so das Vstg nichts anderes explizit regelt.

Somit hat die MA67 auch ein Ermittlungsverfahren bei vorliegendem Sachverhalt zu führen!

Der nunmehrig gültige Gesetzestext ist nicht „ident” mit dem Text des derogierten §1a Parko daher ist eine Ableitung und Interpretation historischer Art unzulässig. Auch für die Instanz.

....Der Zulassungsbesitzer und ...... hat Auskunft zu geben wem er überlassen hat....

Da ist von „Lenker” zum Tatzeitpunkt keine Rede ja nicht einmal auch nur ansatzweise möglich!

Klarheitsgebot Art 7 EMRK Legalitätsprinzip)

Es findet somit keine Sinnentleerung statt, wenn eben nur der überlassende Zulassungsbesitzer verpflichtet wird eine Überlassungsauskunft zu erteilen. Wenn keine Überlassung stattgefunden hat ist diese Nichtüberlassung weder zu beauskunften, noch ist dann der Lenker zu benennen, da es dann mitunter eine verpönte Selbstbezichtigung wäre , zumal das Gesetz daher genau definiert, wer, wann, was und wie Auskunft über die Überlassung zu erteilen hat! Auch wäre dann das Verwertungsverbot zu beachten. Was das Magistrat versucht zu interpretieren gibt die Wortinterpretation nicht her, die primär anzuwenden wäre. Außerdem ist dann der Zulassungsbesitzer nichtmehr Rechtsadressat wenn keine Überlassung erfolgt ist. Jedenfalls ist die Behörde gemäß §5 Vstg apriori beweispflichtig und erst bei Vorlage dieser Beweise liegt es an der beschuldigten Partei Gegenteiliges „glaubhaft“ zu machen. Initiativ auf bloße beweislose Unterstellung durch die Behörde muss die Partei nicht aktiv werden!

Somit ist nur der „Überlassende Zulassungsbesitzer” der Gesetzesadressat des §2 Parko und nicht jeder Zulassungsbesitzer dem die Behörde eine Überlassung seines Fahrzeuges unterstellt, ist Normadressat.(Klarheitsgebot)

Der §2 Parko bedingt auch keine Lenkerauskunft (wo steht das bitte?), der §2 Parko. kennt diesen Terminus Technicus nicht, diese ist ausschließlich nach §103 KFG gegeben (Analogieverbot Landesgesetz zu Bundesgesetz)). Auch der Art2 Finanzausgleichsgesetz legt die Beauskunftung wem überlassen wurde fest und nicht die Lenkerbekanntgabe. Ein Analogieschluss von Landesgesetzen zu Bundesgesetzen ist der Behörde wie auch der Rechtsmittelinstanz oder auch dem Gericht gemäß Vfgh-Erkenntnis Vfgh Slg. 4058 untersagt und daher auch unzulässig! Der §2 Parko. dient dazu, bei behördlich festgestellter Fahrzeugüberlassung, über die Auskunftsanfrage der Behörde die Möglichkeit zu geben, den Lenker, in weiterer Folge über den Entleiher (denn auch der muss nicht der Lenker gewesen sein,) ermitteln zu können. Wenn der Gesetzgeber was anderes meint, dann hat er den Rechtssatz anders zu formulieren, nämlich der Zulassungsbesitzer hätte den Lenker zum Tatzeitpunkt zu benennen und nicht wem er das Fahrzeug überlassen hatte. Das abgekürzte Verfahren hat die Behörde nur dann anzuwenden wenn ihr alle Umstände bekannt sind (Hier kennt sie nicht einmal den Lenker). Die Behörde und die Gerichte haben den §2 Parko. aber so wie er ist, interpretationslos anzuwenden, weil er eindeutig ist und der bedingt eben nur eine Auskunft über eine erfolgte Überlassung des KFZ. Andere Fragestellungen sind der Behörde aber vom Gesetzgeber nicht ermöglicht wie zB. Haben sie überlassen oder haben sie nicht überlassen geben sie an , dass sie nicht überlassen haben ect. Es gehört schon eine hohe kriminelle Energie dazu , wenn ein eindeutiger Rechtssatz dermaßen fehl ausgelegt wird, wie das die MA67 amtsüblich tut.

Ich verweise auch auf das VwGH Erkenntnis 2004/17/0109 vom . Kurzform:” „Auf ungestellte Fragen braucht man nicht zu antworten..”. Der Rechtssatz erlaubt auch derartige Fragen der Behörde nicht und stellt sie auch nicht und gebietet sie auch nicht.

Gegenständlich hat die Behörde durch die „Faktenübermittlung” bei der Rechtfertigungsaufforderung ( nach eigenen Angaben siehe Straferkenntnisse) also zugegeben, dass sie eine Überlassung nicht ermittelt hat, da sie vermeint alles bei der Tatvorhaltung bereit vorgelegt zu haben, somit hat sie ohne rechtliche Grundlage diese Überlassung willkürlich unterstellt! Sie hat keine Beweise und Ermittlungsergebnisse für eine Überlassung, trotz Aufforderung vorgelegt, trotzdem straft sie das Nichtbeauskunften. Somit unterstellt sie durch das Straferkenntnis beweislos einen Sachverhalt ohne diese ermittelt zu haben und straft somit auch noch rechtswidrig! Die Behörde hat keinen Sachverhalt erhoben der unter den objektiven Tatbestand unter den §2 Parko. subsumierbar wäre. Diese Vorgangsweise erscheint wie bei der Behörde üblich, nicht aber wie das Gesetz es normiert! Das „Faktum“ (also die bewiesene Tatsache), dass eine Überlassung stattgefunden hat ist aus den Schriftstücken der MA67 nirgends zu entnehmen. Nur eine Unterstellung einer selbigen!

Wenn der §2 Parko. Wien sich als untaugliches Gesetz ‚in der einen oder anderen Konstellation nunmehr darstellt, dann kann weder der Magistrat noch die Rechtsprechung, sich als Gesetzgeber betätigen und Inhalte in das Gesetz hineininterpretieren, die der Rechtssatz nicht hergibt! Die Gewaltentrennung ist zu wahren. Auch wenn „Lücken” geschlossen werden müssten und es rechtspolitisch unangenehme Folgen hat es gilt Art. 18 B-V solange der Rechtssatz so gefasst ist wie er derzeit in Geltung ist.

Auch über die Sinnhaftigkeit eines Gesetzes hat sich weder die Behörde noch der Beschuldigte in einem Strafverfahren zu äußern, wenn der Rechtssatz eindeutig bestimmt und zweifelsfrei ist und keiner Interpretation, wegen fehlender Unbestimmtheit, zugänglich ist. (siehe VfGH Klarheitsgebot Emrk)

Der Gewaltunterworfene hat das Recht sich auf einen eindeutig bestimmten Rechtssatz verlassen zu können, ohne durch rechtsromantische Interpretationen von nicht berufenen Amtsorganen oder auch Rechtsmittelinstanzen (UVS) daran gehindert zu werden diesem zu folgen, ohne sich diese willkürlichen Inhaltserfindungen ausgesetzt zusehen und sich dann, gleichsam mit Mutmaßungen, über den Gesetzesinhalt (überraschen und täuschen) wiederzufinden , was zweifelsfrei den Grundsatz von „Treu und Glauben” mit Füßen tritt. Ganz zu schweigen eine grobe Verletzung des Klarheitsgebotes und Art 7 EMRK und Verletzung des Legalitätsprinzips nach Art18 B-VG durch die Behörde, unzweifelhaft darstellt. .

Durch diese willkürliche, gesetzlich nicht gedeckte Vorgangsweise der MA67, wird jeder Beschuldigte materiell vorsätzlich, nicht unerheblich geschädigt, da ja auch der Anschein des Vorliegens von höchstgerichtlichen Judikaten zum §2 Parko idgf. vorgegaukelt wird. Daher wird auf  die Möglichkeit der Amtshaftung explizit verwiesen. Da die Magistratsabteilung eine falsche Beweislage zu generieren versucht, indem sie Höchstgerichtliche Judikate von derogierten Rechtssätzen versucht als Begründung zu liefern ohne aber selbst bei einem Höchstgericht vorher um Klärung der Anwendung des geltenden §2 Parko. Nachgefragt zu haben. Die Vorgangsweise und Argumentation der MA67 hat Täuschungscharakter und ist Willkür. (Willkürverbot)

Die MA67 kann sich auf keine gesetzlich verankerte Vermutung berufen, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug überlassen hat! Daher hat die Behörde den Beweis einer amtlich wahrgenommenen Überlassung zu erbringen um gegebenen Falles dann eine Nichtauskunftserteilung wem überlassen wurde, gesetzeskonform zu ahnden!

Formulierungen der Behörde wie: ...”Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigt in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der raschen Ermittlung ........... ” Ist schon alleine deswegen zurückzuweisen, da es die Behörde selbst zu verantworten hat , dass sie sich des offensichtlich falschen Verfahrenstypuses (verkürztes Verfahren) respektive untauglicher Rechtssätze bedient und auch der falschen Rechtsinstitute bedient, um ein zielorientiertes Verfahren zu führen. Wenn der Behörde eben nicht alle Umstände bekannt sind, darf sie sich des „Verkürzten Verfahrens „ eben nicht bedienen oder hätte eben eine Lenkerauskunft nach 103 KFG zu stellen und nicht eine Überlassungsauskunft nach §2 Parko. Somit ist die Verfahrensführende Behörde der unökonomischen und verschleppten Verfahrensführung schuldig und nicht der gesetzestreu handelnde Beschuldigte. Der Hinweis auf §19 Abs.1 Vstg in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar , zumal das Rechtsinteresse des verletzten Rechtsgutes, die Kosten (Schaden) im Grunddelikt nämlich, die des Parkscheines (Rot) von 1 Euro nicht übersteigt. Außer die Behörde kann eine längere Parkdauer nachweisen. Was daran „erheblich“ sein sollte, lässt die Behörde im Dunklen! Daher ist die Strafbemessung, gerade wenn man den §19 Abs 1 Vstg beachtet, unverhältnismäßig!

Es bleibt dem Magistrat wie auch dem BFG unbenommen sich an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden (vorher und damit rechtzeitig), wenn es eine Rechtssatzinterpretation vermeint zu benötigen ...... nicht aber hat das Magistrat oder auch das BFG einer behördlichen, sachlich unbegründbaren Übung folgend , sich als Quasirechtssetzer in Eigenmacht zu betätigen solange die Geltenden Rechtsätze eindeutig sind und keine unbestimmten Begriffe enthält.( Es gibt auch keine Verordnung zu diesem §2.Parko)!

Merke: Richterliche Auslegung ist erlaubt, findet ihre Grenze aber im Wesen des Straftatbestandes und muss ausreichend vorhersehbar sein (EGMR vom , A-335 im Fall S.W.).

Also richterliche nicht magistratische Auslegung!!!!!!!!

Im guten Glauben kann der Magistrat daher kaum gehandelt haben, denn den Rechtssatz kann man nur bei Nichtkönnen (Pisa?) falsch lesen oder eben vorsätzlich! (beachte das Verbote rückwirkender Pönalisierung und auch keine Schuld des Beschuldigten, da es zu §2 Parko nachweislich keine höchstgerichtliche Entscheidung bis dato gibt) .

Zusammengefasst: Der §2 Parko ist eindeutig und nicht interpretierbar, er erfüllt das Klarheitsgebot, es gibt nachweislich zu §2 Parko Wien kein veröffentlichtes höchstgerichtliches Erkenntnis, dass die Ansicht der MA67 oder des früheren UVS oder auch des BFG belegen würde zumindest ist im RIS meinerseits nichts dergleichen aufgefunden worden! UVS- Entscheidungen sind nichtpräjudiziell. Der Art 18 B-VG ist von der Behörde einzuhalten die Wortinterpretation geht vor der historischen, es gibt aber keinen historische zu §2 Parko der sich mit der Überlassungsauskunft beschäftigt! Die MA67 handelt daher beweislos und ohne zureichende Rechtsgrundlage einer Gepflogenheit der Behörde folgend.

Der Schaden den sie (MA67) dadurch verursacht, erscheint schwerst judiziell zu sein und geht in die Millionen Euro. Daher möge das Verwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft Wien über die Gebarung der MA67 und deren Organe Mitteilung machen, um deren eventuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Vorfrage abzuklären! (Amtsmissbrauch, Gewerblicher Betrug Willkür , Verletzung des Gewaltenteilungsgrundsatzes. ). Das Vorliegen von begangenen Straftaten durch den Magistrat der Stadt/Land Wien (...Ihrer Verantwortlichen Organe) ist nicht auszuschließen, ja sogar vermutlich naheliegend.

Die genaue Kenntnis des Beschuldigten über den Wortlautes eines Gesetzes gegenständlich §2 Parko Wien sowie der in dieses Verfahren einfließenden höchstgerichtlichen Erkenntnisse , darf dem Beschuldigten nicht als Schuld im Sinne des § 5 Vstg ausgelegt werden zumal davon ausgegangen werden muss, dass nicht einmal Juristen bisdato inhaltumfänglich die Sachlage erörtern und auch hinterfragen wie die derzeitige „ÜBUNG“ rechtlich gedeckt sein kann ohne das Wollen über die zulässige gesetzlich normierte Möglichkeit zu stellen!

Für den Gewaltunterworfenen gelten nur objektive Grundlagen und keine rechtshistorischen gedanklichen Verirrungen von Behörden!

Erstaunlich ist auch was die MA67 vermeint alles „richten“ zu dürfen ohne ein Gericht zu sein.

Die Sachbearbeiter der MA67 haben nicht einmal Rechtspfleger/innenstatus trotzdem erheben sie sich dahingehend „Ersatzarreststrafen“ auszusprechen (Art 8 StGG/ BGBl. Nr. 684/1988 ). siehe auch dazu VfGH G181/2014 (was ist ausschließlich Richtern per Verfassung vorbehalten). Es ist die Frage zu stellen, wenn nicht einmal Rechtspfleger eine Freiheitsstrafe aussprechen dürfen , wieso soll das dann einem Sachbearbeiter/in der MA67 erlaubt sein, die nicht einmal eine Rechtspflegerstatus haben und Richter sind die schon überhaupt nicht... Ausbildung und Befähigungsnachweise fehlt diesen Organen gänzlich. Laiengerichtsbarkeit in der Verwaltung????
§ 16 VStG steht somit im Widerspruch zu der VfGH Entscheidung ‚wenn erstinstanzlich ein Nichtrichter diese Freiheitsstrafe (es ist dabei unerheblich ob es eine Ersatzfreiheitsstrafe ist oder „nur „ eine Freiheitsstrafe) ausspricht! Oder es kann nicht das Vstg angewendet werden weil für eine Gebühr oder Abgabe sicher kein Vstg sondern eine Abgabenordnung als Verfahrensgrundsatz (zB..di BAO ) anzuwenden ist.

Weiters hat ein/e Referent/in der MA67 keinen §16 Vstg anzuwenden, da dies alleinig mit den Worten des Erkenntnisses VfGH 181/2014:...
Freiheitsstrafenauspruch ....gehören zum genuinen Bereich der Rechtsprechung ieS und zählen somit zu den Richtervorbehaltssachenl

Somit darf ein Referent der kein Richterist keine Ersatzareststrafe aussprechen, den § 16 Vstg  dürfen sohin ausschließlich Richter anwenden, nicht aber Verwaltungsreferenten/Rechtspfleger in Erster Instanz! Die MA67 ist weder ein Gericht noch handeln dort Richter! Art5 EMRK wird nicht dadurch gewährleistet , dass Richter „nur“ ein Überprüfungsrecht ausüben sondern , dass diese ausschließlich Freiheitsstrafen welcher Art auch immer verhängen dürfen (Ausnahme: Polizei: Gefahr in Verzug, Identitätsfeststellung SPG Festnahme bei Inflagranti....). Ein nicht beeinspruchtes Vstg-Verfahren in Erster Instanz, welches von einem Nichtrichter geführt wurde , würde ansonsten eine Freiheisstrafe in Rechtskraft erwachsen lassen, die aber nur ein Richter rechtskräftig verhängen darf. Es wird hierbei auf eine bereits anhängige Verfassungsbeschwerde des BF beim VfGH mit der Aktenzahl E 2384/2015. Vom verwiesen..

Für die Ansicht, dass der Verfassungsgesetzgeber es für zulässig erachtet hatte, die Entscheidung über die Verhängung einer Strafe an Rechtspfleger oder Referenten einer Behörde delegieren zu dürfen, findet sich kein Anhaltspunkt.

Unter Beachtung von VfGH G181/2014 ist daher von Amtswegen die bisherig gepflogene Kompetenz von Sachbearbeitern in erster Instanz betreffend Strafverhängung einer Ersatzarreststrafe in einem Vstg-Verfahren verfassungsrechtlich neu zu beurteilen und zu hinterfragen. Eine Prüfung der Verfassungskonformität ob §16 Vstg durch Nichtrichter in Erster Instanz ausgeübt werden darf‚ergibt eindeutig, dass „Referenten der MA67 die keine Richter sind somit vom Verfassungsgesetzgeber nicht mit der Anwendung des §16 Vstg auch nur ansatzweise betraut sind!

Im Übrigen sieht das Wiener Parkometergesetz im §4 Abs 1 ff nur eine Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung vor, eine Ersatzarreststrafe ist nicht vorgesehen ( in Analogie zu VfGH B 712/89 (Erkenntnis) ). Nulla poena sine lege.

Daher kann in Parkometerabgabeverfahren nach dem Landesrecht Wien: r Parkometergesetz 2006, Fassung vom , prinzipiell keine Ersatzarreststrafe ausgesprochen werden, da die MA67 das Gesetz zu vollziehen hat solange erstinstanzlich keine Richter entscheiden!

Alles vorbehaltlich weiteren Vorbringen s in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG

Es wird auf die Anhängigkeit weiterer Auskunftsverfahren verwiesen daher wird auch §22 Vstg für alle derzeit anhängigen „Auskunftsverfahren bis zur Entscheidung, geltend gemacht.

Abschließend solange die Behörde den Beweis schuldig bleibt, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist, braucht der Beschuldigte nichts initiativ glaubhaft zu machen. Dieser Beweis wäre bestenfalls durch Vorlage eines höchstgerichtlichen Urteils, zu dem geltenden §2 Parko Wien erbracht worden! Diese Vorlage ist durch eine rechtswidrige Interpretation und einem unzulässigen Analogieschlluss durch die Erstinstanz (diese ist kein Gericht) ersetzt worden (Quasi ein Erkundungsbeweis). Fakt ist dass der geltende §2 Wiener Parkometergesetz einer Interpretation egal welcher Behörde unzugänglich ist, da er alle Kriterien des Klarheitsgebotes erfüllt und keinen unbestimmten Begriff enthält! Somit ist er jeglicher auch richterlichen Interpretation vollkommen entzogen auch wenn in manchen Sachlagen dieser § somit nicht jenen Zweck erfüllen kann den sich vielleicht die Verwaltung wünscht! Solange keine Überlassung erwiesen ist sondern nur behauptet oder unterstellt wird ist jemand der nicht Überlassen hat auch kein Normadressat der gemäß §2 Abs 2 Parko Wien überhaupt in der Lage wäre gesetzeskonform Auskunft zu geben.

Weder bedingt der §2 (1)(2) Parko Wien die Auskunft über eine Nichtüberlassung oder dass der Zulassungsbesitzer selbst gefahren ist (hier irrte der VwGH beim 51a Parko schon) noch ist es eine Lenkerauskunft die hier vorliegt sondern eine Anfrage wem überlassen wurde „was den Weg zum Lenker ebnet , diesen aber nicht zwingend benennt (nur das wäre eine Lenkerauskunft).

Es werden aber alle Hinweise Schlüsse, Analogien oder Begründungen, die welche Behörde auch immer im Rechtsweg involviert ist , die den derogierten §1a Parko Wien zitieren, seitens BF als verfassungswidriges , strafrechtlich deliktisches, weil vorsätzlich contra VfGH und Emrk willkürlich hingebogen ‚ empfunden und auch rechtlich verfolgt! Weder Organe der MA67 noch „unabhängige“ Richter/innen dürfen Art 18 BVG und Art 7 Emrk wenn das Klarheitsgebot eines Gesetzestextes gegeben ist ignorieren und sich rechtsromantisch als Rechtssetzer betätigen. Dies wäre aber der Fall würde man Höchstgerichte dahingehend präjudizierend und interpretieren, dass ein neuer Paragraf über Entscheidungen eines derogierten, bestenfalls ähnlichen, aber nicht identen Paragrafen gleiche Inhalte und Interpretationen unterstellt obwohl dieser Neue Paragraf alle Klarheitsgebote erfüllt und somit einer Interpretation entzogen ist!

Der Denkansatz der MA67 ist vom Start weg falsch und missbräuchlich angewendet. Der Zweck heiligt im Recht nicht die Mittel! Die MA67 überschreitet ihre Kompetenzen durchaus sträflich nach Auffassung des BF.

Der BF stellt ja nicht nur seine Schuld in Abrede sondern auch das erfüllen des objektiven Tatbestand gemäß Wortlaut des geltenden §2 Parko Wien. Das hat die MA67 scheinbar noch immer nicht verstanden oder will es nicht verstehen!

1) Die Straferkenntnisse sind aufzuheben wegen Rechtswidrigkeit und wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften. ( Ermittlungsergebnisvorlage und Stellungsnahmemöglichkeit dazu fehlen, weil kein mängelfreies Ermittlungs/Beweisverfahren geführt wurde )

2) Die/Das Verfahren sind/ist einzustellen. Ich bin von den wider mich erhobenen Vorwürfen ich hätte meine Auskunftspflicht, betreffs wem ich ein Fahrzeug zu einem behördlich angefragten Zeitpunkt überlassen hätte gemäß §2 Parko.Wien idgf ‚ verletzt, freizusprechen da eindeutig der objektiven Tatbestand NICHT erfüllt wird und auch nicht Rechtsadressat bin."

Zu der für den anberaumten mündlichen Verhandlung erschien weder der Bf. noch ein Vertreter der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat mit E-Mail vom mitgeteilt, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen werde. Der Bf. ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

Die Ladung des Bf. zur mündlichen Verhandlung am wurde am bei der Post Geschäftsstelle 1225 Wien hinterlegt und am vom Empfänger persönlich abgeholt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) Die belange Behörde hat den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom , MA 67-PA-502064/7/3, aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 14:20 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 21 , RUSSBERGSTRASSE 6 , gestanden sei.

Das Auskunftsbegehren wurde nach einem Zustellversuch am bei der Post Geschäftsstelle 1225 hinterlegt, ab dem zur Abholung bereitgehalten und am vom Bf. behoben.

Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete am .

Der Bf. hat innerhalb dieser Frist keine Auskunft erteilt.

2) Die belange Behörde hat den Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer mit Schreiben vom , MA 67-PA-508441/7/9 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 10:49 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 17 , LIENFELDERGASSE GEGENÜBER 96 , gestanden sei.

Das Auskunftsbegehren wurde nach einem Zustellversuch am bei der Post-Geschäftsstelle 1225 hinterlegt, ab dem zur Abholung bereitgehalten und am vom Bf. behoben.

Die zweiwöchige Frist zur Auskunftserteilung begann daher am und endete am .

Der Bf. hat innerhalb dieser Frist keine Auskunft erteilt.

Der festgestellte Sachverhalt beider Anlastungen ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird vom Bf. nicht bestritten.

Strittig ist in den vorliegenden Fällen, ob das bekämpfte Straferkenntnis wegen Nichterteilung der betreffenden Lenkerauskünfte zu Recht ergangen ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder,
der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung
des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das
Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl.
Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt
war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem
bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen
und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer
schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine
solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind
diese Aufzeichnungen zu führen.

Das Vorbringen des Bf. in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde entspricht inhaltlich im Wesentlichen jenem im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, GZ. RV/7501927/2014.

Die Behandlung der vom Bf. gegen das BFG-Erkenntnis vom , RV/7501927/2014, erhobenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , E 2384/2015, abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , E 2384/2015, ausge­sprochen, dass die Beschwerde des Bf. an den VfGH die Verletzung in den verfassungs­gesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art. 5, 6 und 7 EMRK rüge, allfällige Rechts­verletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes wären und deshalb spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen insoweit nicht anzustellen seien. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungs­rechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechts­vorschriften bzw. deren verfassungswidrige Auslegung durch das BFG behauptet wird, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VfGH (vgl. insbesondere ) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es sei demgemäß beschlossen worden, von einer Behandlung der Beschwerde gemäß § 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG abzusehen.

Nach Ansicht des BFG genügt es deshalb, im gegebenen Zusammenhang die Ausführungen im genannten Erkenntnis des BFG zu wiederholen:

"....

Strittig ist, ob die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 auch die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers umfasst, gegebenenfalls die Auskunft zu geben, dass er das Fahrzeug niemandem überlassen hat, und ob eine Regelung, die die Verweigerung der Aussage, dass der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug niemandem überlassen hat, einer Verwaltungsstrafe unterstellt, verfassungswidrig ist.

Der Bf. führt an, dass die höchstgerichtliche Judikatur, die zu § 1a Parkometergesetz alte Fassung ergangen ist, nicht auf die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 anwendbar sei, und dass die Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz 2006 noch nicht höchstgerichtlich bestätigt sei.

Dem ist entgegenzuhalten:

Der Grund für die Erlassung des Parkometergesetzes 2006, LG Nr. 09/2006, war die durch das Finanzausgleichsgesetz (FAG) 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, eingetretene Verschiebung der Gesetzgebungskompetenz. Die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Allgemeiner Teil, führen dazu aus:

"Bisher wurde die Parkometerabgabe mangels einer bundesgesetzlichen Regelung unter das Abgabenfindungsrecht der Länder subsumiert. Durch die Aufnahme der Parkometerabgabe in die vom Bund gemäß § 7 Abs. 5 F-VG in das freie Beschlussrecht der Gemeinden übertragenen Abgaben (Anmerkung des BFG: durch § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2005) unterliegt die Parkometerabgabe ab im durch das FAG 2005 geregelten Umfang nicht mehr dem Abgabenfindungsrecht der Länder. Dem Landesgesetzgeber steht es jedoch (Anmerkung des BFG: gemäß § 15 Abs. 3 FAG 2005) offen, die bundesgesetzliche Ermächtigung zu konkretisieren oder auch eine weitergehende Ermächtigung der Gemeinde vorzusehen. Vorliegender Gesetzesentwurf dient in diesem Rahmen der Konkretisierung der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich der "Lenkerauskunft" … und somit der Beibehaltung der derzeit geltenden Rechtslage in materieller Hinsicht."

Zu § 2 Parkometergesetz 2006 führen die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, Besonderer Teil aus:

"Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 1a Parkometergesetz 1974. Die Verfassungs­bestimmung des Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, sieht hinsichtlich der "Lenkerauskunft" vor, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten, wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen eine derartige "Lenkerauskunft" vorsehen. Da die Verfassungsbestimmung somit lediglich auf Landesgesetze Anwendung findet, hat die Regelung der "Lenkerauskunft" weiterhin auf landesgesetzlicher Ebene zu erfolgen."

Im Ergebnis wird die Gesetzeslage vom BFG wie folgt beurteilt:

Es trifft zu, dass zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Parkometergesetz 2006 noch keine Judikatur des VfGH vorliegt.

Der Wortlaut der Bestimmungen des § 1a Parkometergesetz (aus 1974) und des § 2 Parkometergesetz 2006 sind jedoch ident. Eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ist nicht ersichtlich.

§ 15 Abs. 3 FAG 2005 normiert: "Die Gemeinden werden ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: ... 5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 ..."

Aus den Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf des Parkometergesetzes 2006 erhellt, dass zwar eine Neufassung des Gesetzes aufgrund geänderter Gesetzgebungs­kompetenzen gemäß Finanzausgleichsgesetz 2005 erforderlich war, dass jedoch insbesondere betreffend "Lenkerauskünfte" keine Änderung gegenüber der Vorgänger­bestimmung, sondern die Beibehaltung der bisherigen Rechtslage in materieller Hinsicht gewollt war.

Dass betreffend "Lenkerauskünfte" eine Regelung auf landesgesetzlicher Ebene erfolgte, ist durch die Bestimmung des § 15 Abs. 3 FAG 2005 gedeckt, wonach die Gemeinden "ferner ermächtigt" werden, "durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: ...5. Mit Wirkung vom : Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960."

Dem Vorwurf des Bf., die Regelung des § 2 Parkometergesetz 2006 verletze "mitunter" das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung (laut Beschwerde: "Wenn keine Überlassung stattgefunden hat, ist diese Nichtüberlassung weder zu beauskunften, noch ist dann der Lenker zu benennen, da es dann mitunter eine Selbstbezichtigung wäre"), ist somit entgegen­zuhalten, dass die gegenständliche landesgesetzliche Regelung der "Lenkerauskunft", ebenso wie die Vorgängerbestimmung des § 1a Parkometergesetz aus 1974, durch die nach wie vor gültige Verfassungsbestimmung des Art. II Abs. 1 Bundesgesetz vom , mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986 (kurz: FAG-Novelle 1986) abgedeckt ist und daher keine Verfassungswidrigkeit vorliegt.

Zur Bestimmung des § 1a Parkometergesetz führte der VfGH bereits in seinem Erkenntnis vom , B 1369/88, aus: "Angesichts der eng begrenzten Ermächtigung des Art. II FAG-Novelle 1986 und angesichts der Tatsache, dass die Erlassung dieser Verfassungs­bestimmung noch keineswegs zu einer (baugesetzwidrigen) Häufung von die leitenden Grundsätze des Bundesverfassungsrechts berührenden Maßnahmen führt, sieht sich der VfGH nicht veranlasst, den ….Inhalt dieser Bestimmung im Hinblick auf eine baugesetz­konforme Auslegung von Verfassungsnormen in Zweifel zu ziehen."

Die Bestimmung des § 1a Parkometergesetz war insbesondere in Bezug auf das Erfordernis, gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemandem überlassen wurde (vgl. 2005/17/0090 , 2005/17/0036), nicht verfassungs­widrig.

Betreffend das Verhältnis der innerstaatlichen Normen zu Art 6 Abs. 1 EMRK führte der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0425, aus:

Zwar genießt die EMRK auf Grund des Art II B-VGNov betreffend Staatsverträge 1964, 1964/59, Verfassungsrang, ihre (innerstaatliche) Änderung durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung stellt jedoch - auch hinsichtlich der Grundsätze eines fairen Prozesses gemäß Art 6 Abs. 1 EMRK - keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs. 3 B-VG dar. Der Gleichrangigkeit im Stufenbau der österreichischen Rechtsordnung steht Art 9 Abs. 1 B-VG nicht entgegen. Zwar ist der völkerrechtliche Grundsatz pacta sunt servanda eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechtes und damit Bestandteil des Bundesrechtes, allerdings lediglich des einfachen Bundesrechtes und nicht des Bundesverfassungsrechtes ( B 16, 17/54, VfSlg 2680/1954). Eine Auslegung der Verfassungsbestimmung des Art II FAGNov 1986, 1986/384, und damit des § 1a Parkometergesetz 1974 dahingehend, dass dem Zulassungsbesitzer ein Recht zur Verweigerung einer ihn selbst in Verdacht einer strafbaren Handlung bringenden Auskunft zustünde, lassen weder der Wortlaut noch der Zweck dieser Bestimmung zu. Sollte Art 6 Abs. 1 EMRK daher tatsächlich ein Verbot eines Zwanges zur Selbstbezichtigung zu entnehmen sein, wäre eine dem Grundsatz völkerrechts­konformer Auslegung (Hinweis: E , 535/58; E , 493/63; B 211/74 , VfSlg 7478/1975) entsprechende Interpretation der zitierten innerstaatlichen Vorschriften nicht möglich. Der Normenkonflikt führte daher in diesem Fall zur Derogation [Anmerkung des BFG: des Art 6 Abs. 1 EMRK].

Da § 2 Parkometergesetz 2006 gegenüber § 1a Parkometergesetz keine inhaltliche Änderung erfahren hat, haben dieselben Überlegungen auch für § 2 Parkometergesetz 2006 zu gelten.

...

Zum Vorwurf des Bf., die belangte Behörde habe "Lenkerauskünfte" und nicht "Überlassungs­auskünfte" verlangt, ist darauf zu verweisen, dass eine "Lenkerauskunft" zwar aus der Überschrift der betreffenden Aufforderungsschreiben ("Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers") ableitbar ist. Jedoch geht aus dem Inhalt dieser Schreiben eindeutig hervor, dass die Auskunft verlangt wurde, wem der Bf. das betreffende Fahrzeug "überlassen gehabt hat".

Zum Vorwurf des Bf., § 2 Parkometergesetz 2006 sei nach dem Wortlaut eindeutig und umfasse - nach dem Wortlaut - nicht die Verpflichtung, eine Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde, wird ausgeführt:

Der Bf. weist grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass das Parkometergesetz 2006 ebenso wie die Verfassungsbestimmung des Art. II BGBl. 384/1986 nach ihrem Wortlaut nur besagen, dass der Zulassungsbesitzer (und jeder, dem der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug überlassen hat) der Behörde über Verlangen Auskunft darüber zu erteilen haben, wem er (vor einem bestimmten Zeitpunkt) das Fahrzeug überlassen gehabt hat.

Der Bf. schließt daraus, dass die Behörde, noch bevor sie überhaupt (unter Strafandrohung!) die Frage an den Zulassungsbesitzer richtet, wem er das Fahrzeug überlassen gehabt hat, von Amts wegen zu beweisen gehabt hätte, dass er vor dem Tatzeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug jemand überlassen gehabt hat.

...

In Wirklichkeit würde die vom Bf. angestrebte "Wortinterpretation" die Bestimmung des § 2 Parkometergesetz 2006 sinnentleeren. Denn wenn die Behörde nach Durchführung eines amts­wegigen Ermittlungsverfahrens selbst dem Zulassungsbesitzer das Beweisergebnis mitteilen könnte, dass er das Fahrzeug vor dem Abstellvorgang jemand anderem überlassen gehabt hat, würde sich eine nochmalige diesbezügliche Anfrage an den Zulassungsbesitzer wohl erübrigen.

Der Bf. übersieht, dass die Wortinterpretation von Gesetzen, insbesondere, wenn der Sinn des Gesetzes bei reiner Wortinterpretation inhaltsleer wäre, durch andere Methoden der Interpretation, insbesondere die teleologische Interpretation, zu ergänzen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist für die Auslegung einer Gesetzes­vorschrift der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzes­bestimmung und dem Sinn­zusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, maßgebend (vgl. zB 91/17/0151 ).

Nach dem Sinn und Zweck des § 2 Parkometergesetz 2006 ist davon auszugehen, dass die "Lenkerauskunft" den Zweck hat, den Lenker ausfindig zu machen, der das Fahrzeug in einer gebühren­pflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat. Daher ist gegebenenfalls auch die Auskunft zu erteilen, dass das Fahrzeug niemand überlassen wurde ( 2005/17/0090 ; , 2005/17/0036)."

Die im BFG-Erkenntnis vom , RV/7501927/2014, vertretene Rechts­ansicht wurde in der Folge auch in den Erkenntnissen des , vom , RV/7501102/2015, vom , RV/7500994/2016, vom , RV/7501094/2016, RV/7501097/2016, RV/7501099/2016 und RV/7501105/2016 sowie vom , RV/7500335/2017, vollinhaltlich geteilt.

Auch wenn der Bf. mit seinen Ausführungen in der Beschwerde daran festhält, dass Entscheidungen des BFG nicht präjudiziell sind, so ist festzuhalten, dass sich auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aus den Ausführungen des Bf. keine Anhaltspunkte für eine davon abweichende Beurteilung ergaben.

Insoweit der Bf. vorbringt, die belangte Behörde hätte eine konkrete Überlassung des betreffenden Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt nachweisen bzw. ein entsprechendes Ermittlungsverfahren führen müssen, ist auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des und vom , RV/7500994/2016, RV/7501094/2016, RV/7501097/2016, RV/7501099/2016 und RV/7501105/2016 zu verweisen, wonach die MA 67 aus den dort genannten Gründen vorweg von sich aus nicht verpflichtet war, den Beweis einer gegebenenfalls erfolgten Fahrzeugüberlassung durch den Bf. an eine dritte Person zu erbringen.

Der Einwand, weder der Magistrat noch das BFG könne sich auf "die Entscheidung des VwGH aus Jänner 2016" (Anmerkung des BFG: gemeint offensichtlich das Erkenntnis des ) "als Präjudiz bei natürlichen Zulassungsbesitzern berufen" ist für das BFG nicht nachvollziehbar, zumal der VwGH darin doch ausdrücklich ua auf das zu einer natürlichen Person als Zulassungsbesitzerin ergangene Erkenntnis vom , 2005/17/0263, verweist und auch in seinen zu § 1a Parkometergesetz ergangenen Erkenntnissen keine diesbezüglichen Unterschiede macht.

Soweit der Bf. verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen vorbringt, genügt es zum einen, auf § 16 Abs. 1 VStG zu verweisen, worin es heißt: "Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheits­strafe festzusetzen." Bei Verwaltungs­übertretungen nach § 2 Wiener Parkometer­gesetz 2006 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometer­gesetz 2006 ist demnach zwingend von der Verwaltungs­behörde unter Anwendung dieser Bestimmung des VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen.

Die vom Bf. aus der Entscheidung des , abgeleitete Ansicht, der Ausspruch einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe zähle zum genuinen Bereich der Recht­sprechung im engeren Sinn und somit zu den "Richtervorbehaltssachen", ist für das BFG schon deshalb unverständlich, da es im genannten VfGH-Verfahren um die verfassungsrechtliche Frage der Zulässigkeit der Besorgung der Geschäfte der Gerichtsbarkeit durch nichtrichterliche Organe ging (im konkreten Fall um die Verwendung von Rechts­pflegern beim Verwaltungs­gericht Wien). Dass es demgegenüber verfassungs­rechtlich zulässig ist, in Verwaltungs­strafverfahren Verwaltungs­behörden zur Vollziehung vorzuschalten, die unter Anwendung der entsprechen­den Bestimmungen des VStG Geldstrafen und gemäß § 16 Abs. 1 VStG zwingend Ersatz­frei­heits­strafen verhängen, stößt - soweit ersichtlich - weder in der einschlägigen Fachliteratur noch in der Judikatur auf Bedenken (vgl. nicht zuletzt ). Selbst der EGMR hat etwa in der Beschwerdesache Lückhof und Spanner gegen Österreich, Urteil vom , Bsw. 58452/00 und Bsw. 61920/00, im Zusammen­hang mit der Lenker­auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG ausdrücklich keine Bedenken gegen das in Österreich be­ste­hen­de System der Ersatz­freiheits­strafen gezeigt ().

Da der Bf. die Auskunfts­verlangen der belangten Behörde unbeantwortet ließ, ist in beiden Fällen der Straf­tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Parkometergesetz 2006 verwirklicht.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis diesbezüglich zu Recht ausgeführt hat, schädigten die gegenständlichen Taten in erheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch in den vorliegenden Fällen keine Auskunft erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der Unrechtsgehalt der beiden Taten ist somit bedeutend.

Im Rahmen der subjektiven Strafbemessungskriterien ist darauf zu verweisen, dass dem Bf. der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Er weist vielmehr nach der Aktenlage zahlreiche einschlägige Vormerkungen wegen Verletzung dieser Auskunftspflicht des § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, wobei bei den letzten rechtskräftigen Übertretungen offenkundig jeweils die Höchststrafe verhängt wurde. Ein Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 StGB ist dem gegenüber nicht ersichtlich (vgl. zum Katalog dieser Milderungsgründe , wonach etwa ein reumütiges Geständnis, die Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand etc. darunter fallen würden).

Was das Ausmaß des Verschuldens betrifft, genügt der Hinweis, dass dem Bf. schon durch die ihn betreffenden Entscheidungen des BFG seit langem bewusst sein musste, dass seine Rechtsauslegung unzutreffend ist. Hinzu kommt, dass der Bf. offenkundig vorsätzlich (arg. "willentlich") gehandelt hat.

Wenn die belangte Behörde unter Bezugnahme auf diese Strafbemessungsgründe in den konkreten Fällen die gesetzliche Höchststrafe verhängt hat, kann dies seitens des BFG nicht beanstandet werden. Geringere Geldstrafen scheinen nämlich vollkommen ungeeignet, den Bf. in Zukunft wirksam von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten abzuhalten.

Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Bf. nicht gemacht.

Zu Recht geht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass selbst die "Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten" vor allem unter dem Aspekt der Spezialprävention nichts an der Verhängung der Höchststrafe ändert, sind doch diese "persönlichen Verhältnisse" nach § 19 Abs. 2 VStG lediglich zu "berücksichtigen". Der VwGH hat deshalb schon mehrfach ausgesprochen, dass die Verhängung von Geldstrafen auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte überhaupt kein Einkommen bezieht (vgl. ). Geldstrafen sind somit auch dann zu verhängen, wenn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bestraften es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, diese bezahlen zu können.

Eine Herabsetzung der Strafen kommt daher unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie im Hinblick auf die general- und insbesondere spezialpräventive Funktion von Verwaltungsstrafen nicht in Betracht.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl. l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis folgt das BFG der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Verweise



ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500412.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at