Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 29.05.2017, RV/7103290/2015

Nachsicht von Familienbeihilfe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 4.010,90 und führte zur Begründung Folgendes aus:

"In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2011 bis September 2012 rückgefordert, da mein Sohn, JA, ihrer Ansicht nach die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert hat.

Hierzu möchte ich anführen, dass mein Ehemann am verstorben ist. Diesen Umstand hat mein Sohn nicht gut verarbeitet beziehungsweise wir beide nicht. Sowohl ich, als auch mein Sohn wurden aus der Bahn geworfen und mein Sohn befand sich von Dezember 2009 bis Ende 2010 in therapeutischer Behandlung (siehe Bestätigung der WGKK über Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe).

Mein Sohn hat die Therapie nicht beendet, weil er mir die Zahlungen der hohen Kosten der Psychotherapie nicht mehr zumuten wollte.

Tatsache ist jedoch, dass seine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Grund für die schlechten Leistungen in der HTL war. Nachdem er in diesem Zeitraum in einer sehr schlechten psychischen Verfassung war, hat er mir auch nicht über seine Schulsituation erzählt und ich hatte keine Ahnung von seinen nicht vorhandenen Schulerfolgen.

Ich ersuche Sie um Nachsicht, da es sich um einen hohen Betrag (€ 4.010,90) handelt und ich als Witwe Alleinerzieherin bin und mit meinem Einkommen (ca. € 1.170,00) und der hohen Miete (€ 460,00) und einem Kredit, den ich abzuzahlen habe, gerade mit dem mir verfügbaren Einkommen über die Runden komme.

Seit dem Tod meines Mannes ist meine Situation alles andere als einfach und trotz meiner schwierigen Situation möchte ich betonen und bekräftigen, dass weder mein Sohn noch ich sie hintergangen haben, sondern der Schulerfolg aufgrund der gesundheitlichen Situation meines Sohnes nicht gelungen ist.

Aus diesem Grund stelle ich das Ansuchen um Nachsicht und ersuche Sie, unsere sehr schwierigen Lebensumstände zu berücksichtigen und von der Rückforderung abzusehen."

Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 4.010,90 ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

„Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe kann eine persönliche oder sachliche sein.

Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist. Materiellrechtliche legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten (Ungerechtigkeiten) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO. Die dargelegten Gründe wären im Abgabenfestsetzungsverfahren geltend zu machen. Diese stellen keine Unbillgkeitsgründe für die Einhebung der Abgabennachforderung dar.

Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Eine Einschränkung des Lebensunterhaltes bzw. die Notwendigkeit Vermögenswerte zur Steuerzahlung heranzuziehen, lässt für sich allein die Bezahlung von Abgaben nicht unbillig erscheinen. In den offen gelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist keine außergewöhnliche Lebenssituation erkennbar ().

Ihr Ansuchen ist deshalb als unbegründet abzuweisen.“

 Mit Eingabe vom erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete dies wie folgt:

„Sie begründen unter anderem, dass an meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine außergewöhnliche Lebenssituation erkennbar ist.

Hiermit mache ich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2011 bis September 2012 rückgefordert, da mein Sohn, JA, die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert hat.

Hierzu möchte ich anführen, dass mein Ehemann am verstorben ist. Diesen Umstand hat mein Sohn nicht gut verarbeitet beziehungsweise wir beide nicht. Sowohl ich, als auch mein Sohn wunden aus der Bahn geworfen und mein Sohn befand sich von Dezember 2009 bis Ende 2010 in therapeutischer Behandlung (siehe Bestätigung der WGKK über Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe).

Mein Sohn hat die Therapie nicht beendet, weil er mir die Zahlungen der hohen Kosten der Psychotherapie nicht mehr zumuten wollte.

Tatsache ist jedoch, dass seine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Grund für die schlechten Leistungen in der HTL waren. Nachdem er in diesem Zeitraum in einer sehr schlechten psychischen Verfassung war, hat er mir auch nicht über seine Schulsituation erzählt und ich hatte keine Ahnung von seinen nicht vorhandenen Schulerfolgen.

Ich ersuche Sie um Nachsicht, da es sich um einen hohen Betrag (€ 4.010,90) handelt und ich als Witwe Alleinerzieherin bin und mit meinem Einkommen (ca. € 1.170,00) und der hohen Miete (€ 460,00) und einem Kredit, den ich abzuzahlen habe, gerade mit dem mir verfügbaren Einkommen über die Runden komme.

Seit dem Tod meines Mannes ist meine Situation alles andere als einfach und trotz meiner schwierigen Situation möchte ich betonen und bekräftigen, dass weder mein Sohn noch ich sie hintergangen haben, sondern der Schulerfolg aufgrund der gesundheitlichen Situation meines Sohnes nicht gelungen ist.

Diese Lebensumstände stellen daher sehr wohl eine außergewöhnliche Lebenssituation dar und an meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als Alleinerzieherin und Teilzeitbeschäftigte kann man erkennen, dass ich seit vielen Jahren immer am Existenzminimum lebe und ich keinerlei Ersparnisse habe, um diesen hohen Betrag zu bezahlen.

Aus diesen Gründen stelle ich den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die beantragte Nachsicht zu bewilligen."

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte zur Begründung aus:

„Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Die Unbilligkeit kann "persönlich" oder "sachlich" bedingt sein.

 Eine – im gegenständlichen Fall nicht vorgebrachte - sachliche Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.

Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers gefährdet. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich käme. Einbußen an vermögenswerten Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren, stellen eine Unbilligkeit nicht dar.

Diese Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit ist keine Ermessensfrage, sondern die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes (). Ist die Nachsichtsvoraussetzung der persönlichen Unbilligkeit zu verneinen, bleibt für eine Abgabennachsicht kein Raum und der diesbezügliche Antrag wäre abzuweisen. Ist hingegen die Nachsichtsvoraussetzung gegeben, ist also das Vorliegen einer persönlichen Unbilligkeit zu bejahen, so liegt gemäß der kann - Bestimmung des § 236 BAO die Bewilligung im Ermessen der Behörde nach § 20 BAO. Innerhalb des Ermessens ist auch der Zweckmäßigkeitsaspekt des § 20 BAO zu beachten, demzufolge stets das öffentliche Interesse an der Einbringung von Abgaben unter einer gleichmäßigen Behandlung aller Abgabepflichtigen besteht.

Die Beschwerdeführerin ersucht um Nachsicht, da es sich um einen hohen Betrag (Rückforderung € 4.010,90) handelt und als Witwe Alleinerzieherin ist und mit einem Einkommen von € 1.170 und einer hohe Miete von € 460 sowie einem Kredit, der abzubezahlen ist, gerade so mit dem verfügbaren Einkommen über die Runden kommt. Die Lebensumstände der Beschwerdeführerin würden eine außergewöhnliche Lebenssituation darstellen und an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen als Alleinerzieherin und Teilzeitbeschäftige wäre erkennbar, dass sie seit vielen Jahren am Existenzminimum lebe und keinerlei Ersparnisse habe, um diesen hohen Betrag zurückzahlen zu können.

Es ist festzustellen, dass selbst bei Bejahung einer persönlichen Unbilligkeit im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht aus Zweckmäßigkeitsgründen nicht zu gewähren ist, wenn sich durch die Nachsicht der Rückzahlungsverpflichtung die finanzielle Notlage einer Nachsichtswerberin nicht nachhaltig verändert bzw. verbessert, wenn beispielsweise bei hoher sonstiger Verschuldung die Rückzahlung lediglich dazu führt, dass bloß Verbindlichkeiten anderer Gläubiger der Nachsichtswerberin abgedeckt werden, welche dann gegenüber der Abgabenbehörde bevorzugt würden. Da die Beschwerdeführerin - wie obig dargelegt - nach eigenen Angaben verschuldet ist (Kredit bei BankX), würde nach Ansicht des ho. FA das Behalten des offenen Betrages durch den Abgabengläubiger zu keiner Änderung der Vermögenslage, sondern lediglich zu einer Abdeckung anderer Verbindlichkeiten der Beschwerdeführerin führen.

Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 FLAG stellt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () ausschließlich auf objektive Momente ab. Entscheidend ist somit lediglich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe nicht gegeben waren. Damit hat der Gesetzgeber bereits dargetan, dass er die Gründe, die zur Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe geführt haben, ebenso wie deren gutgläubigen Verbrauch im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 FLAG grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe stellt ein vom Gesetzgeber durchaus beabsichtigtes Ergebnis dar, welches nicht eine Unbilligkeit nach der Lage des Falles zu begründen vermag, selbst wenn der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe ausschließlich durch ein Versehen eines Bediensteten des Finanzamtes verursacht worden wäre.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.“

Mit Eingabe vom stellte die Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und begründete dies wie folgt:

„Im Bescheid wird meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Sie begründen unter anderem, dass selbst bei Bejahung der persönlichen Unbilligkeit meine finanzielle Notlage nicht nachhaltig verändert wäre.

Hiermit mache ich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

In der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wird die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum von März 2011 bis September 2012 rückgefordert, da mein Sohn, JA, die Ausbildung nicht ernsthaft und zielstrebig absolviert hat. Hierzu möchte ich anführen, dass mein Ehemann am verstorben ist. Diesen Umstand hat mein Sohn nicht gut verarbeitet beziehungsweise wir beide nicht. Sowohl ich, als auch mein Sohn wurden aus der Bahn geworfen und mein Sohn befand sich von Dezember 2009 bis Ende 2010 in therapeutischer Behandlung (siehe Bestätigung der WGKK über Inanspruchnahme von ärztlicher Hilfe).

Mein Sohn hat die Therapie nicht beendet, weil er mir die Zahlungen der hohen Kosten der Psychotherapie nicht mehr zumuten wollte.

Tatsache ist jedoch, dass seine sehr schlechte gesundheitliche Verfassung der Grund für die schlechten Leistungen in der HTL war. Nachdem er in diesem Zeitraum in einer sehr schlechten psychischen Verfassung war, hat er mir auch nicht über seine Schulsituation erzählt und ich hatte keine Ahnung von seinen nicht vorhandenen Schulerfolgen.

Ich ersuche Sie um Nachsicht, da es sich um einen hohen Betrag (€ 4.010,90) handelt und ich als Witwe Alleinerzieherin bin und mit meinem Einkommen (ca. € 1.170,00) und der hohen Miete (€ 460,00) und einem Kredit, den ich abzuzahlen habe, gerade mit dem mir verfügbaren Einkommen über die Runden komme.

Seit dem Tod meines Mannes ist meine Situation alles andere als einfach und trotz meiner schwierigen Situation möchte ich betonen und bekräftigen, dass weder mein Sohn noch ich sie hintergangen haben, sondern der Schulerfolg aufgrund der gesundheitlichen Situation meines Sohnes nicht gelungen ist.

Diese Lebensumstände stellen daher sehr wohl eine außergewöhnliche Lebenssituation dar und an meinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen als Alleinerzieherin und Teilzeitbeschäftigte kann man erkennen, dass ich seit vielen Jahren immer am Existenzminimum lebe und ich keinerlei Ersparnisse habe um diesen hohen Betrag zu bezahlen.

Es wird im bekämpften Bescheid angeführt dass eine Nachsicht zu keiner Änderung der Vermögenslage, lediglich zur Abdeckung anderer Verbindlichkeiten führen würde. Ich bin nicht wie im Bescheid angeführt verschuldet, sondern zahle zweimal jährlich jeweils ca. € 84,00 einen Kredit bei der BankX ab, daher stimmt die Begründung nicht, dass ich durch die Nachsicht lediglich andere Verbindlichkeiten abdecken würde.

Tatsache ist, dass € 4.010,90 ein sehr hoher Betrag ist und eine Nachsicht in jedem Fall meine finanzielle Situation entlasten würde und daher wäre meine finanzielle Notlage in jedem Fall nachhaltig verbessert.

Aus diesen berücksichtigungswürdigen Gründen stelle ich den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der vom Gesetzgeber geforderte Tatbestand der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen dann gegeben, wenn die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt.

Laut Kontoabfrage vom betrug der Saldo am Abgabenkonto der Bf bereits am € 0,00, da der aushaftende Betrag in Höhe von € 3.876,14 am durch Überweisung entrichtet wurde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist über eine Abgabennachsicht auf Grund der bei der Bescheiderlassung gegebenen Sach- und Rechtslage abzusprechen ().

Die Bf hat jedoch in keiner Weise vorgebracht, dass die (allenfalls) für eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung sprechenden Gründe durch die unbestrittene Tilgung der Abgabenschuldigkeit nicht bereits beseitigt wären (vgl. ).

Mangels Vorliegens der Voraussetzung der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles des § 236 BAO konnte die beantragte Nachsicht somit nicht gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103290.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at