Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.07.2017, RV/5300002/2015

Verfahrenshilfe, wenn sich für den in einem vor dem Spruchsenat abzuführenden Finanzstrafverfahren Beschuldigten, der außerstande ist, die Verteidigungskosten aus Eigenem zu tragen, bereits aus der nicht hinreichend geklärten Sachlage ein Interesse der Rechtspflege ergibt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Strafnummer (StrNr.)12, über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes FA als Finanzstrafbehörde vom , betreffend die Abweisung eines Antrages auf Beigabe eines Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG im genannten Finanzstrafverfahren, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und dem Beschwerdeführer (Bf.) für das antragsgegenständliche Finanzstrafverfahren gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG Verfahrenshilfe bewilligt .

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am (Datum der Postaufgabe) brachte der Beschwerdeführer (Bf.), zusammen mit einem (rechtzeitig erhobenen) Einspruch gegen die am , im bezogenen (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren gegen ihn als Beschuldigten wegen der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG, begangen dadurch, dass er als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007, 2008 und 2010 Verkürzungen an Einkommensteuer von insgesamt € 3.755,00 (2007: € 766,67; 2008: € 1.533,33 und 2010: € 1.455,00) dadurch bewirkt habe, dass er aus dem Weiterverkauf von Suchtmitteln erzielte gewerbliche Einkünfte von insgesamt € 9.915,00 (2007: € 2.000,00; 2008: € 4.000,00 und 2010: € 3.915,00) dem Finanzamt gegenüber nicht erklärt habe, ergangene, eine Geldstrafe von € 1.500,00 und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, sowie einen Kostenersatz von € 150,00 aussprechende Strafverfügung iSd § 143 FinStrG, gemäß § 145 FinStrG, bei der bezeichneten Finanzstrafbehörde einen Antrag auf Beigabe eines (unentgeltlichen) Verteidigers nach § 77 Abs. 3 FinStrG ein.

Dieser Antrag wurde von der genannten Finanzstrafbehörde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen, nach Wiedergabe des (bisherigen) Verfahrensablaufes und unter Hinweis auf die bestehende und entscheidungswesentliche Rechtslage, damit begründet, dass aufgrund der verfahrensgegenständlichen Sachlage, nach der sowohl ein einfach gelagerter Sachverhalt, als auch keine, aus dem Finanzstrafverfahren für den Antragsteller zu erwartende außergewöhnlichen Sanktionen vorlägen, kein, für die Beigabe eines unentgeltlichen Verteidigers u. a. notwendiges Interesse der Rechtspflege für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bestehe bzw. nicht erkennbar sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. (form- und fristgerecht) das Rechtmittel der Beschwerde gemäß §§ 150 und 152 FinStrG und begehrte darin (neuerlich) die Beigabe eines (unentgeltlichen) Verteidigers gemäß § 77 Abs. 3 leg. cit. für das gegenständliche Finanzstrafverfahren bzw., sinngemäß, eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides.

Auch wenn aus der Behördensicht das gegenständliche Verfahren einfach und wenig gewichtig erscheine, so die Beschwerdebegründung, übersteige die Komplexität der Materie dennoch die Kenntnisse des Bf. bzw. sei bei einem Einkommen von lediglich € 630,00 die ausgesprochene Strafe von € 1.650,00 angesichts der notwendigen Unterhaltskosten als gewichtig einzustufen. Bereits das Abgabenverfahren habe gezeigt, dass der Bf. offenbar nicht in der Lage (gewesen) sei, die ihm zugestellten Schreiben zu verstehen und daraus die notwendigen Handlungsweisen bzw. die daraus für ihn zu erwartenden Konsequenzen abzuleiten und sei der Bf., indem er dadurch Fristen und Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen Rechte versäumt habe, auf eine entsprechende Unterstützung angewiesen. Es könne nicht im Sinne der Rechtspflege sein, in sogenannten einfachen Verfahren ein Finanzstrafverfahren durchzuführen, dessen Inhalt und die Auswirkungen für den Beschuldigten nicht (er)fassbar seien, sodass er sich infolgedessen nicht entsprechend vertreten könne.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 77 Abs. 3 FinStrG ist in (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahren, in denen die Durchführung die mündliche Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses (§ 58 Abs. 2) einem Spruchsenat obliegt, in denen der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn (und allenfalls seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat) zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, von der Finanzstrafbehörde, auf Antrag des Beschuldigten, wenn und soweit dies im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, dem Beschuldigten für das gesamte Verfahren bzw. für einzelne Verfahrenshandlungen ein Verteidiger beizugeben (zur weiteren Vorgangsweise für den Fall der Bestellung eines „Amts- bzw. Verfahrenshilfeverteidigers“ vgl. Abs. 4 bzw. zum – allfälligen – Widerruf einer erfolgten Bewilligung Abs. 7 leg. cit.).

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt, sieht das FinStrG für die Bewilligung einer sog., sowohl für einzelne Prozesshandlungen, als auch für das „gesamte Verfahren“ denkmögliche, über einen entsprechenden Parteiantrag zu gewährende Verfahrenshilfe drei kumulative Voraussetzungen, nämlich die Zuständigkeit eines Spruchsenates im konkreten Finanzstrafverfahren; die Beeinträchtigung des notwendigen einfachen Unterhaltes des Antragstellers durch auflaufende Verteidigungskosten, sowie ein bestehendes Interesse der Rechtspflege an einer solchen Maßnahme, vor.

Ein derartiges, iSd Art. 6 Abs. 3 lit. c MRK (verfassungsmäßig) auch iZm § 77 Abs. 3 FinStrG objektiv gebotenes „Interesse der Rechtspflege“ wird bei besonderer Schwierigkeit der (verfahrensgegenständlichen) Sach- und Rechtslage bzw. bei einer sonst gegebenen verfahrens- oder materiellrechtlichen Fallkomplexität, so etwa im Zusammenhang mit dem (anhand des bisherigen Verfahrensstandes zu prognostizierenden) Erfordernis eines umfangreichen Beweis- und Ermittlungsverfahrens oder beim (zumindest zu erwartenden) Auftreten diffiziler Rechtsfragen, oder auch bei sonstigen, mit der Person des Beschuldigten oder der Tat verknüpften gewichtigen Gründen, so beispielsweise bei (im Verfahren) drohenden, von ihren Auswirkungen her als schwerwiegend für den Antragsteller einzustufender Sanktionen (vgl. etwa , mwN), vorliegen. Dabei ist anhand der zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Umstände (zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage vgl. ), im Rahmen einer nicht die künftige Entscheidungsfindung des berufenen Organs in der Finanzstrafsache selbst vorwegnehmenden Prognose (z. B. hinsichtlich der Schwierigkeit und des Umfanges des zu erwartenden Verfahrens bzw. wohl auch der, im Falle eines Schuldspruches, aller Voraussicht nach zu erwartenden Sanktionsausspruches) zu beurteilen, ob bzw. inwieweit ein entsprechendes Interesse der Rechtspflege gegeben ist, oder nicht.

Im Anlassfall wurde der unverheiratete, mit keinen gesetzlichen Sorgepflichten belastete, zuletzt, aus einer bis ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit ein monatliches Arbeitseinkommen von annähernd € 1.700,00 (Brutto) und danach fortlaufend, als arbeitssuchend gemeldet, eine Arbeitslosenunterstützung beziehenden Bf. (vgl. SV-Abfrage vom ), der aus einem, gegen ihn beim zuständigen Bezirksgericht unter dem AZ. 34 abgeführten Schuldenregulierungsverfahren, beginnend mit bis zum jährliche Tilgungsraten zur Erfüllung des am abgeschlossenen Zahlungsplanes zu leisten hat, und der, gleichzeitig mit seinem (abgewiesenen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, im fristgerecht erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung vom einen Antrag gemäß § 58 Abs. 2 lit b FinStrG gestellt hat, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes LG vom  u. a. des im Zeitraum Juni 2007 bis Juni 2011 begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (SMG), für schuldig gesprochen. Laut Pkt. A.I.2. des genannten Urteils wurde dabei der Bf. für schuldig erkannt, im Zeitraum von Juni 2007 bis zumindest 1000 Gramm Amphetamine („Speed“), 8000 Gramm Cannabisprodukte, 800 Gramm Kokain, sowie 50 Gramm Crystal Speed und 25 ml liquid Ecstasy durch gewinnbringenden Verkauf diversen Abnehmer überlassen zu haben. Als wesentliche Entscheidungsgrundlage wurde in der Urteilsbegründung auf ein weitreichendes Tatsachen- und Schuldeingeständnis des Bf. bzw. auf eine damit im Einklang stehende Ermittlungs- und Beweislage (vgl. u. a., den am an die zuständige Staatsanwaltschaft ergangenen Abschlussbericht der ermittelnden Polizeiinspektion) hingewiesen.

Dem zuletzt angeführten Bericht zufolge, habe der selbst ebenfalls regelmäßig Drogen konsumierende Bf., der im genannten Zeitraum lediglich für ca. 13 Monate einer gemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei und insgesamt finanzielle Aufwendungen (zur Lebensführung) von zumindest ca. € 50.000,00 getätigt habe, im Zuge der polizeilichen Einvernahmen zugestanden, von Juni 2007 bis Juni 2011 nicht nur einen entsprechenden Eigenkonsum, sondern auch einen regen Handel mit diversen Suchtmitteln betrieben zu haben, um so seine laufenden Lebenshaltungskosten zu bestreiten bzw. besser abdecken zu können. Von der insgesamt von ihm angekauften Suchtgiftmenge habe der Bf. laut eigenen Angaben drei Viertel an Dritte weiterverkauft.

In weiterer Folge ergingen nach entsprechenden abgabenbehördlichen Erhebungen in den jeweils wiederaufgenommenen Abgabenverfahren betreffend die zur StNr. des Bf. bisher im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer 2007 bis 2011 am [Nachschau gemäß § 144 Bundesabgabenordnung (BAO)], jeweils auf Grundlage von Schätzungen der (geänderten) Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO, neue Sachbescheide für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2011, wobei die bisher gegenüber dem Finanzamt nicht offengelegten, jeweils als gewerbliche Einkünfte eingestuften Gewinne aus dem vom Bf. betriebenen Suchtgifthandel mit € 2.000,00 (2007); € 4.000,00 (2008); € 4.500,00 (2009); € 3.915,00 (2010) und € 2.175,00 (2011), festgesetzt wurden, woraus sich Nachforderungsbeträge an Einkommensteuer von € 766,67 für 2007; von € 1.533,33 für 2008 und von € 1.455,00 für 2010, Nachforderungen insgesamt somit € 3.755,00; ergaben. Für die Veranlagungsjahre 2009 und 2011 ergaben sich trotz entsprechender Hinzurechnungen (€ 4.500,00 für 2009 und € 2.175,00 für 2011) keine geänderten Abgabenfestsetzungen bzw. ergaben sich keine Einkommensteuernachforderungen. 

Die Finanzstrafbehörde übernahm offenbar aus den unangefochten in (formelle) Rechtskraft erwachsenen (neuen) Abgabenbescheiden für die Veranlagungsjahre 2007, 2008 und 2010 die entsprechenden abgabenbehördlichen Feststellungen (nicht erklärte gewerbliche Einkünfte bzw. Nachforderungen als Verkürzungsbeträge) und leitete am gemäß 83 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. ein (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes von Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG ein und erließ in weiterer Folge, nach Abgabe einer entsprechenden Rechtfertigung des Bf., in welcher mangels Gewinnerzielung (die erzielten Einnahmen aus den Suchtgiftgeschäften hätten einzig und allein der Finanzierung der eigenen Sucht gedient, sodass letztlich „Gewinne“ nicht erzielt und die vorgeworfenen Taten nicht begangen worden seien) im sog. vereinfachten Verfahren gemäß § 143 FinStrG am die den dort genannten Schuld- und Strafausspruch enthaltende Strafverfügung.

Unbestritten ist, dass die ersten beiden Voraussetzungen des § 77 Abs. 3 FinStrG für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe, nämlich einerseits die Zuständigkeit eines Spruchsenates (vgl. Antrag des Bf. im Einspruch vom ), und andererseits eine durch eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes durch (allfällige) Verteidigungskosten ausgelöste Bedürftigkeit des Bf. iSd § 77 Abs. 3 FinStrG (der glaubwürdig im Wesentlichen als vermögenslos einzustufende arbeitslose Bf. bezieht nunmehr lediglich eine entsprechende Unterstützung durch das AMS und hat bis zu dem im Gerichtsbeschluss vom genannten Zeitpunkt laufende Zahlungen aus dem dort genannten Schuldenregulierungsverfahren zu bestreiten), nach der Aktenlage im Anlassfall als gegeben angenommen werden können.

Für die darüber hinaus zu treffende Beurteilung, ob die Beigabe einer unentgeltlichen Verteidigung (auch) im Interesse der Rechtspflege geboten ist, sind mit der (vorgeworfenen) Tat und dem sich daraus ergebenden, voraussichtlichen Verfahren verbundene Gründe (z. B. Umfang und Inhalt des abzuführenden Beweisverfahrens) ebenso wie allfällige, in der Person des Beschuldigten liegende Umstände, so z. B. die Auswirkungen der „angedrohten“ Strafen, maßgeblich, sodass eine Ablehnung der Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels eines konkret bestehenden Interesses der Rechtspflege, nur dann bzw. insoweit möglich ist, als eine stets anhand der tatsächlichen Umstände des Anlassfalles durchzuführende Prüfung der verfahrensspezifischen Gegebenheiten ergibt, dass ein derartiges Interesse eben nicht vorliegt (vgl. etwa ).

Im Anlassfall hat das Finanzamt seinen Abweisungsbescheid betreff. die Bestellung bzw. die Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers u. a. damit begründet, dass es sich beim anhängigen Verfahren insofern um einen einfach gelagerten Sachverhalt handle, als sich die Tatbildlichkeit des dem Bf. angelasteten finanzstrafrechtlichen Verhaltens gemäß §§ 33 Abs. 1 iVm 38 Abs. 1 FinStrG einerseits aus den strafgerichtlichen Feststellungen betreffend den gewinnbringenden Verkauf von Suchtmitteln an verschiedene Abnehmer über mehrere Jahre hinweg, und andererseits aus der steuerlichen Rechtslage (nicht offengelegte Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. entsprechende Einkommensteuerverkürzungen) und das für den Schuld- und Strafausspruch maßgebliche Verkürzungsausmaß sich bereits aus den (auch) finanzstrafbehördlich als schlüssig und nachvollziehbar einzustufenden abgabenbehördlichen Feststellungen ergebe.

Wenngleich es nicht Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sein kann, die dem Bf. im Einleitungsbescheid zum Vorwurf gemachte Tat schon inhaltlich im Hinblick auf deren (mögliche) Nachweisbarkeit zu prüfen, lässt die dargestellte Sach- und Rechtslage grundsätzlich keinen Zweifel daran aufkommen, dass die von einem unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen aus jahrelangem (verbotenem) Suchtgifthandel erzielte Einkünfte solche im Sinn des §§ 2 Abs. 3 und 23 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 darstellen, welche, den Abgabenvorschriften (vgl. etwa §§ 119 ff BAO) entsprechend, dem Finanzamt gegenüber offen zu legen sind (vgl. etwa -G/11, mwN), und dass eine (vorsätzliche) Nichterklärung derartiger Einkünfte und die Bewirkung einer Einkommensteuerverkürzung den Verdacht von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG sich zieht. Dennoch sind, da durchaus auch eine sich aus dem Erfordernis eines (ergänzenden) Beweis- und Ermittlungsverfahren ergebende verfahrensrechtliche Komplexität ein entsprechendes Interesse der Rechtspflege iSd § 77 Abs. 3 FinStrG begründen kann (vgl. VfGH 5.10.1004, G 161/94 und ), insbesondere unter Berücksichtigung der im Finanzstrafverfahren bestehenden (erhöhten) Beweislast für die Richtigkeit einer Schätzung (vgl. etwa Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd 24 Seite 768 ff), die bisher vorliegenden Entscheidungsgrundlagen entsprechend zu prüfen, weil letztlich nur so eine Prognoseentscheidung über den künftigen Verfahrensgang bzw. ein sich allenfalls daran knüpfendes begründetes Bedürfnis des Beschuldigten auf eine zweckentsprechende Verteidigung im (weiteren) Finanzstrafverfahren getroffen werden kann.

Die Aktenlage betreffend die sowohl dem bisherigen Finanzstrafverfahren (bei der Ermittlung des strafbestimmenden Verkürzungsbetrages iSd § 33 Abs. 5 FinStrG), als auch den Einkommensteuerbescheiden vom zugrundeliegende, abgabenbehördliche Schätzung der "neuen" Besteuerungsgrundlagen (unter Berücksichtigung der gewerblichen Einkünfte aus dem Suchtgifthandel) gemäß § 184 BAO verweist einleitend auf entsprechende Gerichtsunterlagen (Urteil des Landesgerichtes vom bzw. polizeilicher Abschlussbericht vom ), und lässt eine Berechnung der entsprechenden in den einzelnen Veranlagungszeiträumen dem Bf. zuzurechnenden Einkünfte anhand der im Abschlussbericht genannten, eine Vielzahl, unterschiedliche An- und Verkäufe von Suchtgift im Zeitraum Juni 2007 bis Juni 2011, enthaltenden (14) Teilfakten, und des vom Bf. gegenüber den Ermittlungsbehörden abgegebenen Eingeständnisses (Weiterverkauf von drei Viertel der angekauften Suchtgiftmenge), unter Zugrundlegung einer Gewinnspanne von 20 % des jeweils ermittelten Ankaufs- bzw. Verkaufspreises, erkennen. Aufgrund dieser Annahmen wurden vom Nachschauorgan die jeweils hinzuzurechnenden gewerblichen Einkünfte des Bf. vorerst mit € 4.200,00 (2007); € 8.300,00 (2008); € 9.300,00 (2009); € 9.400,00 (2010) und € 5.300,00 (2011) ermittelt. In weiterer Folge, offenbar in Reaktion auf eine (für den Bf. abgegebenen) Stellungnahme vom (keinerlei Gewinnerzielung aus Suchtgiftverkauf), wurden diese für 2010 und 2011 noch um einen entsprechenden Gewinnfreibetrag iSd § 10 EStG 1988 zu reduzierenden Hinzurechnungsbeträge in weiterer Folge jedoch auf € 2.000,00 (2007); € 4.000,00 (2008); € 4.500,00 (2009; 2010) bzw. € 2.500,00 (2011) herangesetzt. Eine Darstellung der (objektiven) Grundlagen für diese geänderte, im Durchschnitt auf eine Gewinn-Reduzierung von (annähernd) 52,11 % für die strafverfahrensgegenständlichen Veranlagungsjahre hinauslaufende, Schätzung lassen weder die abgaben-, noch die finanzstrafbehördlichen Akten erkennen. Somit kann letztlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden, welche der in der ursprünglichen abgabenbehördlichen Gewinn-ermittlung bzw. -aufstellung dargestellten maßgeblichen Berechnungsgrößen (verkaufte Ware; Mengenangabe; Verkaufspreis; Gewinnspanne; Zeitraum) im Zuge der Schätzung der steuerlichen, von der Finanzstrafbehörde zur Ermittlung des maßgeblichen Verkürzungsausmaßes herangezogenen, Bemessungsgrundlagen abgeändert wurden, sodass insbesondere auch nicht ersichtlich ist, ob die zu Grunde gelegte (neue) Schätzung überhaupt noch mit den im Urteil des Landesgerichtes vom festgestellten „Mindestverkäufen“ in Deckung steht (zur Bindungswirkung eines rechtskräftigen Strafurteil eines Strafgerichtes für das Finanzstrafverfahren vgl. etwa Tannert, FinStrG9 MTK § 123 Anm 3). Damit aber stellt sich die diesbezügliche (abgabenbehördliche) Gewinnermittlung als letztlich nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig bzw. als für einen (voraussichtlichen) finanzstrafrechtlichen Nachweis jedenfalls nicht ausreichend dar, sodass daher im weiteren Finanzstrafverfahren die Ermittlung des maßgeblichen Verkürzungsausmaßes wohl einer zusätzlichen (amtswegigen) Darstellung bzw. einer entsprechenden ergänzenden Beweisaufnahme bedürfen wird.

Da damit aber bereits die tatsächlichen Verfahrensgegebenheiten ein entsprechendes Interesse der Rechtspflege iSd § 77 Abs. 3 FinStrG für das weitere Finanzstrafverfahren insofern begründen, als in diesem noch entscheidende, nicht von vornherein als einfach zu qualifizierende Sach- und Beweisfragen zur Beantwortung anstehen (vgl. ), waren, unabhängig von Beurteilung der Frage, ob bzw. inwieweit nicht schon auch die dem Bf. für sein Verhalten im Falle eines Schuldspruches drohenden Strafen (die möglichen Strafobergrenzen bestimmen sich aus den Vorschriften der §§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1, 21, 16, 20 und 23 FinStrG und liegen, ausgehend von den bisher angenommenen Verkürzungsbeträgen, für die angedrohte Geldstrafe bei € 11.265,00 bzw., für die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe, bei sechs Wochen) als so schwer wiegend einzustufen sind, dass sich bereits daraus ein entsprechendes Interesse der Rechtspflege ergibt, die im Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Verfahrenshilfe als gegeben anzusehen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verfahrenshilfe
Interesse der Rechtspflege
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5300002.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at