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Normenprüfung (VfGH) – Einzel - Beschluss, BFG vom 26.07.2017, RN/7500001/2017

Normenprüfungsantrag zu § 24 Abs. 1 BFGG (24 Monatsfrist)

Beachte

Beim VfGH anhängig zur Zl. G 194/2017. Mit Erkenntnis G 182/2017 ua. vom wird die Wortfolge ", wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt" in § 24 Abs. 1 BFGG als verfassungswidrig aufgehoben.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter Mag. Daniel Philip Pfau in der zur GZ RV/7500347/2016 protokollierten Beschwerdesache des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom zu GZ. MA 67-PA-779800/5/0, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz 2006 den Beschluss:

Das Bundesfinanzgericht stellt gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG an den Verfassungsgerichtshof den

Antrag,

der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 idF BGBl. I Nr. 105/2014 als verfassungswidrig aufheben.

Begründung

I. Ausgangslage

Beim Bundesfinanzgericht ist zur GZ RV/7500347/2016 eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Parkometergesetz 2006, anhängig, der folgender antragswesentlicher Sachverhalt zugrunde liegt:

Mit Straferkenntnis vom wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 78 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt, weil er zu einem näher genannten Zeitpunkt ein näher genanntes Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Kraftfahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Dagegen richtet sich die nun beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführt, er habe im fraglichen Zeitpunkt einen Parkschein mittels „Handparken“ gelöst. Darüber hinaus habe er lediglich eine unleserliche Strafverfügung auf seinem Autodach vorgefunden, die er nicht als für ihn bestimmt gewertet habe.

Um eine Entscheidung in der Sache treffen zu können, ist zunächst zu beurteilen, ob nicht bereits Verjährung eingetreten ist. Dazu sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 BFGG iVm § 43 Abs. 1 VwGVG in den Blick zu nehmen.

II. Rechtslage

1. § 24 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBI. I 14/2013 idF BGBI. I 105/2014 (im Folgenden: BFGG), lautet auszugsweise:

"2. Teil

Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBI. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBI. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt.

(2) bis (6) [...]."

2. § 43 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), lautet:

"Verjährung

§ 43. (1) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

(2) In die Frist gemäß Abs. 1 werden die Zeiten gemäß § 34 Abs. 2 und § 51 nicht eingerechnet."

III. Bedenken des Bundesfinanzgerichtes

Im vorliegenden Fall sind zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG seit Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde am jedenfalls mehr als die in § 43 Abs. 1 VwGVG festgelegte Entscheidungsfrist von 15 Monaten vergangen. Die gemäß § 24 Abs. 1 BFGG auf 24 Monate verlängerte Frist des § 43 Abs 1 VwGVG läuft jedoch noch.

Die zur Aufhebung beantragte Norm ist vom Bundesfinanzgericht somit jedenfalls anzuwenden und würde sich im dem Normenprüfungsantrag zugrundeliegenden Anlassfallverfahren auch auswirken. Das angefochtene Straferkenntnis würde bei einer Aufhebung des § 24 Abs. 1 BFGG aufgrund der Anlassfallwirkung und des Umstandes, dass seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis jedenfalls mehr als 15 Monate und weniger als 24 Monate vergangen sind, ex lege außer Kraft treten. Das Beschwerdeverfahren wäre einzustellen. Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 BFGG ist somit im beim Bundesfinanzgericht anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell.

Bei Behandlung der Beschwerde sind dem Bundesfinanzgericht insbesondere vor dem Hintergrund des im Folgenden wörtlich zitierten Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu E 114/2016 vom , Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs. 1 BFGG entstanden.

Der Verfassungsgerichtshof führt seine Bedenken im zitierten Prüfungsbeschluss wie folgt aus:

„3.2. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien 21/1962 idF LGBl. für Wien 45/2013, entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Somit ist das Bundesfinanzgericht auch zur Entscheidung über Beschwerden in Verwaltungsstrafverfahren wegen Hinterziehung der Wr. Parkometerabgabe zuständig (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Zuständigkeitsübertragung vgl. VfSlg. 19.945/2015).

3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 BFGG hat das Bundesfinanzgericht bei Behandlung von gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragenen Rechtsmitteln das VwGVG anzuwenden. Abweichend von der 15 Monate betragenden Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG wurde für das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht eine Frist von 24 Monaten festgelegt.

4. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beginnt die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG mit der Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Frist ist gewahrt, wenn die Entscheidung innerhalb von 15 Monaten erlassen wird, wobei die Zustellung an die belangte Behörde genügt (vgl. zB ). Andernfalls tritt das Straferkenntnis ex lege außer Kraft. Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2014/02/0106, ergibt sich, dass die Entscheidungsfrist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG auch für Fälle, in denen die Zuständigkeit mit auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist, 15 Monate ab Einlangen der (rechtzeitig eingebrachten und zulässigen) Berufung beträgt. Darüber hinaus ist in Verwaltungsstrafsachen eine Geltendmachung der Entscheidungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG mittels Fristsetzungsantrages für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht zulässig (vgl. ). Dies dürfte auch für die gemäß § 24 Abs. 1 BFGG verlängerte Frist gelten.

5. Die in § 24 Abs. 1 BFGG normierte Entscheidungsfrist von 24 Monaten wurde mit der Novelle BGBl. I 13/2014 eingeführt. Zur Begründung führen die Materialien (RV 24 BlgNR 25. GP, 25) Folgendes an:

‚Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. Nr. 45/2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrechts des Landes Wien gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das Bundesfinanzgerichtsgesetz sieht in § 24 Abs. 1 als Verfahrensordnung für Rechtsmittel im Strafbereich nur das Finanzstrafgesetz vor, welches für die zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren nicht geeignet ist. Es soll daher für die gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragenen Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gelten. Allerdings ist die Verjährungsfrist des § 43 Abs. 1 VwGVG von bloß 15 Monaten in Anbetracht der gegebenen zusätzlichen Belastung des Bundesfinanzgerichtes mit einer völlig fremden Rechtsmaterie, die überdies in Anwendung eines abweichenden Verfahrensrechtes zu judizieren ist, zu kurz bemessen. Berücksichtigt man auch, dass diese Frist durch die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung der Verwaltungsbehörde noch weiter verkürzt wird, erscheint eine Verlängerung auf 24 Monate für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als gerechtfertigt. Für die Vollstreckung der diesbezüglichen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes sollen die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zur Anwendung kommen.‘

6. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002).

Grundsätzlich ist es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt, für verschiedene Verfahrensarten differenzierende Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 11.795/1988). Gleichzeitig hat der Verfassungsgerichtshof aber in seiner Rechtsprechung auch verfahrensrechtliche Regelungen am Gleichheitsgrundsatz gemessen (vgl. zB VfSlg. 18.412/2008, 19.690/2012).

6.1. § 51 Abs. 7 VStG (die Vorgängerbestimmung zu § 43 Abs. 1 VwGVG) wurde eingeführt, um in Verwaltungsstrafverfahren eine angemessene Verfahrensdauer zu gewährleisten. Außerdem war die Regelung als "Ausgleich" für den Ausschluss einer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG aF zu sehen (vgl. dazu M. Köhler, in Raschauer/Wessely (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, 2010, § 51 VStG, Rz 18).

6.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe III.4.), ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG für den Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens ausgeschlossen. Dies dürfte auch für vor dem Bundesfinanzgericht geführte Verwaltungsstrafverfahren gelten. Den einzigen Säumnisschutz in einem Fall wie dem vorliegenden stellen daher die Frist gemäß § 24 Abs. 1 BFGG iVm § 43 Abs. 1 VwGVG sowie die Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG dar.

6.3. Aus der Anordnung des § 24 Abs. 1 BFGG über die Verlängerung der Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass für Verwaltungsstrafverfahren, für die das Bundesfinanzgericht auf Grund einer Zuständigkeitsübertragung gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG zur Entscheidung berufen ist, die Entscheidungsfrist 24 Monate beträgt.

Zwar trifft es zu, dass das Bundesfinanzgericht in diesen Angelegenheiten ein ‚abweichendes Verfahrensrecht‘ anzuwenden hat. Aber angesichts der (insbesondere im Hinblick auf Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe) in rechtlicher und sachverhaltsmäßiger Hinsicht wenig komplexen Rechtssachen (auch die Materialien zu § 24 Abs. 1 BFGG sprechen von ‚zu erwartenden Bagatell- und Massenverfahren‘) dürfte es nicht sachlich gerechtfertigt sein, eine Entscheidungsfrist von 24 Monaten vorzusehen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Komplexität dieser Fälle im Vergleich zu den sonstigen durch das Bundesfinanzgericht zu vollziehenden Materien nicht erkennbar ist.

Hinzu kommt, dass die Bestimmung ohne zeitliche Einschränkung erlassen wurde (vgl. auch Unger/Wanke, Bundesfinanzgerichtsgesetz, 2014, § 24 BFGG), sodass dem Bundesfinanzgericht die verlängerte Entscheidungsfrist unbefristet eingeräumt ist. Von Schwierigkeiten wegen des ‚abweichenden Verfahrensrechtes‘ und der ‚völlig fremden Rechtsmaterie‘ (vgl. RV 24 BlgNR 25. GP, 25) dürfte jedenfalls nach mehreren Jahren der Bearbeitung solcher Beschwerden nicht mehr auszugehen sein. Auch wenn die in Rede stehende Regelung für die ersten Jahre, in denen das Bundesfinanzgericht für Fälle betreffend die Hinterziehung der Parkometerabgabe zuständig war, noch gerechtfertigt gewesen sein mag, ist fraglich, ob dies auch weiterhin uneingeschränkt gelten kann.

6.4. Hinzu kommt, dass § 24 BFGG nur für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG übertragene Verfahren eine Verlängerung der Entscheidungsfrist anordnet. Es wird daher zu prüfen sein, ob die derart umschriebene Gruppe von Verfahren eine unterschiedliche Regelung rechtfertigt.

7. Vorläufig geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass die Einräumung einer Entscheidungsfrist von 24 Monaten sachlich nicht begründbar sein dürfte und die dem Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz gesetzten Schranken überschreitet. Die Bestimmung dürfte somit gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verstoßen.“

Vor dem Hintergrund dieser im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 24 Abs. 1 BFGG sieht sich das Bundesfinanzgericht veranlasst einen Normenprüfungsantrag zu stellen. Das Gericht muss schon in jenen Fällen einen Normenprüfungsantrag stellen, in denen es bloße Bedenken hat (vgl. VfSlg. 19.730/2012); es ist nicht erst dann zur Antragstellung verpflichtet, wenn es von der Verfassungswidrigkeit des anzuwendenden Gesetzes überzeugt ist (vgl. OGH 8ObA47/03z). Das BFG hat sich somit nicht damit auseinanderzusetzen, ob die Bedenken zutreffen - dies fällt ausschließlich in die Kompetenz des VfGH -, sondern nur damit, ob Bedenken bestehen (vgl. Pfau, Das Bundesfinanzgericht als Antragsteller im Normenprüfungsverfahren, ÖStZ 2014, 347 ).

Das Bundesfinanzgericht geht im Beschwerdefall davon aus, dass die im Prüfungsbeschluss vom Verfassungsgerichtshof geäußerten Bedenken auf den gegenständlichen Fall uneingeschränkt übertragbar sind. Die bloße Verweisung auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , E 114/2016, zur Darlegung der Bedenken des Bundesfinanzgerichtes erscheint vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes jedoch zulässig, weil die anzuwendende Bestimmung und der Lebenssachverhalt offenkundig gleich sind und die Bedenken zur Gänze übertragen werden können (vgl. VfSlg. 18.517/2008 mwN). 

Das Bundesfinanzgericht erlaubt sich abschließend darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch eine größere Anzahl an vergleichbaren Beschwerdefällen (ca. 80) anhängig ist. Vor diesem Hintergrund regt das Bundesfinanzgericht an, die Anlassfallwirkung entsprechend zu erweitern.

Das Bundesfinanzgericht stellt daher gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge „, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt“ in § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013 idF BGBl. I Nr. 105/2014 als verfassungswidrig aufheben.

Wien, am

 

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 43 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
§ 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RN.7500001.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at