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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.05.2017, RV/7100264/2014

Ausgaben einer Hippotherapie der Tochter als außergewöhnliche Belastung: zwangsläufig oder sittlich verpflichtend, wenn die Tochter Enzephalopathie hat?

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Be­schwer­desache Bf., vertreten durch Stöger & Partner Wirtschaftstreuhand- und SteuerberatungsgmbH, 3580 Horn, Rieden­burg­straße 3, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanz­am­tes Waldviertel vom , betreffend Einkommensteu­er (Ar­beitnehmerveranla­gung) 2012 ent­schie­den:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Als der im Spruch angeführte Bescheid angefochten wurde, war der Unabhängige Fi­nanz­se­nat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängi­gen Fi­nanz­senates endete am . An seine Stelle trat am das Bun­des­fi­nanz­gericht (BFG), das alle mit Ablauf des an­hän­gigen Rechts­mit­tel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – wei­ter­führt. Mit Einführung der Ver­wal­tungs­gerichtsbarkeit () haben sich die Bezeich­nun­gen der Rechtsmittel ge­än­dert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Ver­fah­ren die verwaltungs­ge­richts­üb­li­che Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ be­zeichnet, „Be­ru­fungs­vor­ent­schei­dungen“ als „Beschwerdevorentscheidungen“ und  „Be­ru­fungswerber“ als „Be­schwer­de­führer (Bf.)“.

2. Der Bf. erklärte u.a. die Ausgaben für therapeutisches Reiten („Hippotherapie“) seiner Toch­ter als außergewöhnliche Belastung, die mit den Honorarnoten vom und in Rechnung gestellt wurden.

Die Hippotherapie war eine durch nichtärztliches Per­sonal erbrachte Behandlungsleistung, die vor Behandlungsbeginn nicht ärztlich verschrieben wurde. Die Therapiekosten wurden nicht von der Sozialversicherung ersetzt. Diese Sachlage war der Grund dafür, dass die mit den Honorarnoten vom und in Rechnung gestellten Ausga­ben im Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 vom nicht als außer­gewöhnliche Belastung anerkannt wurden.

Der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2012 vom wurde am in die Databox zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Be­schwer­de anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

In der Beschwerde beantragte der Bf., die Ausgaben für die Hippotherapie als außer­ge­wöhnliche Be­las­tung anzuerkennen und legte folgendes, nicht datiertes und von einem Arzt ver­fasstes Schrei­ben vor: „Gesundheitsattest …. Ist wegen folgender Krankheiten in meiner Behand­lung: Diagnosen congen. phys. und psych. Behinderung eine Hippo­the­ra­pie ist für dieses Krankheitsbild extrem förderlich!!“.

Die Beschwerde wurde mit der Beschwerdevorentscheidung vom und fol­gen­der Begründung abgewiesen: Das vorgelegte Gesundheitsattest sei eine ärztliche Em­pfeh­lung und sei als solche keine die Zwangsläufigkeit be­scheinigende ärztliche Ver­ord­nung sondern ein allgemein gehaltenes Gutheißen die­ser Therapie. Die medizinische Zweck­mäßigkeit und die daraus resultierende Zwangs­läu­fig­keit von Behandlungskos­ten sei durch eine ärztliche Verordnung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen. Eine im Nachhinein ausgestellte Bestätigung des behandelnden Arztes sei nicht ausrei­chend.

Die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am in die Databox zugestellt, war innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Vorlageantrag anfechtbar und wurde mit dem Vorlageantrag vom angefochten.

Die Ausführungen im Vorlageantrag zusammenfassend wurde vorgebracht: Die Ausga­ben seien entstanden, da diese Therapie nach Meinung von Ärzten den Gesundheitszustand verbessere. Eine „Empfehlung“ sei im medizinischen Sprachgebrauch üblich. Die Therapie sei im Vorfeld mit dem behandelnden Arzt besprochen worden. Die Sozialversicherung er­setze nicht die Kosten jeder ärztlich verordneten Behandlung. Die Eltern seien sittlich ver­pflichtet, alles zu unternehmen, um den Gesundheitszustand der Tochter zu verbessern. Die Therapie wäre nicht durchgeführt worden, wenn die Tochter nicht behindert wäre.

Dem Vorlageantrag war folgendes, nicht datiertes und von einem Arzt ver­fasstes Schrei­ben beigelegt: „Gesundheitsattest …. Ist wegen folgender Krankheiten in meiner Behand­lung: Diagnosen congen. phys. und psych. Behinderung eine Hippo­the­ra­pie ist für dieses Krankheitsbild extrem förderlich!!“ Die Behandlung wurde mit mir vorher besprochen und die Behandlung verbessert den Gesundheitszustand meiner Pat. …!

3. Lt. amtsärztlicher Bescheinigung vom ist die Tochter des Bf. wegen En­ze­pha­lopathie seit ihrer Geburt zu 90% behindert. Sie bezieht Pflegegeld Stufe 4.

4. Die Internet-Recherche des Finanzamtes hatte ergeben, dass die Therapeutin nicht ärzt­lich geschult ist. Diese Feststellung wurde vom Bf. nicht bestritten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Da alle Rechtsmittel frist- und formgerecht eingebracht wor­den sind, ist über die Be­schwer­de „in der Sache“ zu entscheiden.

1. Beschwerdepunkt/e

In der Sache ist strittig, ob die Ausgaben für die Hippotherapie der Tochter außerge­wöhn­lich belastend sind. Der Bf. behauptet, die Ausgaben seien zwangsläufig erwachsen und Eltern seien sittlich verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Gesundheitszustand der Tochter zu verbessern.

2. Sach- und Beweislage

Der Entscheidung sind die amtsärztliche Bescheinigung vom iVm zwei Fas­sun­gen des Gesundheitsattest eines behandelnden Arztes, die Honorarnoten der Thera­peu­tin, die Internet-Recherchen des Finanzamtes und damit folgende, sich da­raus erge­ben­de, Sach- und Beweislage zugrundezulegen:

2.1. Die Tochter des Bf. ist wegen Enzephalopathie seit ihrer Geburt zu 90% behindert und bezieht Pflegegeld Stufe 4. Der das Gesundheitsattest ausstellende Arzt gibt an, dass er die Tochter des Bf. wegen einer „congen. phys. und psych. Behinderung“ behandelt.

2.2. Das Gesundheitsattest ist nicht datiert.

2.3. In beiden Fassungen des Gesundheitsattestes wird angegeben, dass eine Hippothe­rapie bei dem Krankheitsbild der congen. phys. und psych. Behinderung extrem förderlich sei. Die beiden Fassungen der Gesundheitsatteste unterscheiden sich dadurch, dass in der später vorgelegten Fassung auch angegeben wird, dass die Behandlung mit dem Arzt vorher besprochen worden sei und den Gesundheitszustand der Patienten verbessert ha­be.

2.4. Der Bf. hat nicht bestritten, dass die Therapeutin nicht medizinisch geschult ist.

2.5. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört auch, dass die Ausgaben für die Hip­potherapie von der Sozialversicherung nicht rückerstattet worden sind.

3. Rechtslage

Gemäß § 34 Abs 1 EinkommensteuergesetzEStG 1988 idgF sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Vorausset­zun­gen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein. 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen. 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belas­tung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988 idgF ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, glei­cher Vermögensverhältnisse erwächst. Gemäß § 34 Abs 3 EStG 1988 idgF erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, recht­li­chen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gemäß § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF be­einträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.

4. Rechtliche Würdigung und Entscheidung

4.1. Nach der ggstl. Sach- und Beweislage ist auszuschließen, dass die Ausgaben für die Hippotherapie Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind durch Krank­heit verursachte Ausgaben außergewöhnlich, erwachsen tatsächlich und sind – da der Bf. als Vater unterhaltspflichtig ist – aus rechtlichen Gründen zwangsläufig. Die Ausga­ben sind jedoch nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie mit der Heil­be­hand­lung und/oder Heilbetreuung typischerweise verbunden sind () und den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen, d.h. sie zu lin­dern oder das Fortschreiten einer Beeinträchtigung (Behinderung) zu vermeiden. Aus­ga­ben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, sind auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn sie sich auf den Krankheitsver­lauf po­si­tiv auswirken können (). Behandlungskosten sind daher nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Behandlung tat­säch­lich Er­folg versprechend zur Behandlung oder zumindest Linderung einer konkreten Krank­heit bei­trägt ().

Wie dem Gesundheitsattest und dem Beschwerdevorbringen sinngemäß zu entnehmen ist, soll der durch die Enzephalopathie verursachte körperliche und geistige Zustand der Toch­ter durch die Hippotherapie verbessert werden. Damit müssen aber objektiv nachprüf­bare Er­gebnisse der Hippotherapie darüber vorliegen, dass sich der körperliche und geis­ti­ge Zu­stand der Tochter durch die Hippotherapie verbessert hat. Zumindest müssen der­ar­ti­ge Er­gebnisse berechtigt erwartet worden sein. Im Sinne der VwGH-Judikatur zur Heil­be­handlung von Krankheiten werden deshalb nur die typischerweise anfallenden Kosten für Be­handlungen zu berücksichtigen sein, ohne deren Anwendung ernsthafte gesund­heit­li­che Nachteile feststehen oder sich konkret ab­zeichnen.

Welche Behandlungen bei Enzephalopathie typischerweise erfolgreich angewendet wer­den, ist nachzuweisen. Da § 34 EStG 1988 idgF Steuerpflichtige abgabenrechtlich be­güns­tigt, hat nach ständiger VwGH-Rechtsprechung Derjenige, der diese Begünstigung be­ansprucht, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels nachzuweisen oder glaub­haft zu machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (), muss daher einen geeigneten Sachverhalt vortragen () und hat auch gegen die Anspruchsvoraussetzungen sprechende Gründe nach­zuweisen oder glaubhaft zu machen ().

§ 34 EStG enthält keine Beweisregeln. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Einer typisierenden oder wirtschaftlichen Be­trach­tungsweise erteilt der VwGH eine Absage (; , 88/14/0011).

Im Allgemeinen erweist sich eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung als geeigneter Nachweis dafür, dass eine Behandlung medizinisch notwendig ist. Dieser Nachweis kann jedoch auch mit anderen Beweismitteln geführt werden (medizinische Gutachten udgl.).

Reiten ist auch dann eine sportliche Betätigung für Jedermann, wenn Reiten als „Hippo­the­rapie“ oder „the­rapeutisches Reiten“ angeboten wird. Da bei den Ausgaben für Reiten die Abgrenzung zu Aufwendungen der allgemeinen Lebensführung schwierig ist, gelten für die Nachweisführung oder Glaubhaftmachung besonders strenge Anforderungen (; , 93/13/0057 u.a.). Deshalb sind auch bloße Wün­sche und Vorstellungen des Betroffenen über medizinische Auswirkungen keine ausrei­chen­de Grundlage für den Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes (; , 87/14/0116).

Aus der OGH-Judikatur zu § 133 Abs 2 Allgemeines SozialversicherungsgesetzASVG ergibt sich, dass im Sozialversicherungsbereich eine nachträglich erstellte, ärztliche Ex­per­tise nicht generell als ungeeignet angesehen wird, die medizinische Notwendigkeit eines Aufwandes nachzuweisen. Sie muss jedoch nach der Art medizinischer Gutachten er­stellt sein.

Von dieser Rechtslage ausgehend ist über die Hippotherapie der Tochter festzu­stel­len:

Die Gesundheitsatteste in beiden Fassungen sind keine ärztlichen Verordnungen oder Ver­schreibungen im Sinne verbindlicher Anordnungen im Rahmen eines medizinischen Be­handlungsplanes, was sich aus der fehlenden Datierung und dem allgemein gehaltenen und ent­sprechend unverbindlich formulierten Inhalt ergibt. Sie sind auch keine schlüssigen und da­mit nach­vollziehbare medizinische Gutachten. Ob sich der körperliche und geistige Zu­stand der Toch­ter durch die Hippotherapie positiv verändert hat, geht aus den Gesund­heits­at­tes­ten nicht hervor, da ihr Gesundheitszustand vor und nach der Hippotherapie da­rin nicht be­schrie­ben wird.

Ob die Hippotherapie bei an Enzephalopathie Erkrankten wirkt oder nicht, ist nicht wissen­schaft­lich bestätigt, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass eine Wirkung der Hippotherapie bei einer für die wissenschaftliche Bestätigung erforderlichen Zahl von Fällen eingetreten ist. Deshalb konn­te auch aufgrund bisheriger Erfahrungen kein Therapieerfolg bei der Toch­ter des Bf. er­warten werden.

Dass die Hippotherapie bei seiner Tochter gewirkt hat, hat der idF beweispflichtige Bf. we­der nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, da die Gesundheitsatteste aus den bereits auf­gezählten Gründen (nicht datiert; allgemein gehaltener und entsprechend unverbindlich for­mulierter Inhalt; keine medizinische Gutachten) keine dazu geeigneten Beweismittel sind.

Davon abgesehen ist die Hippotherapie durch eine nicht ärztlich geschulte Therapeutin und offenbar auch ohne ärztliche Aufsicht durchgeführt worden, was mehr dafür als da­ge­gen spricht, dass die Hippotherapie nicht medizinisch notwendig gewesen ist, da nur Be­hand­lungen un­ter ärzt­licher Aufsicht, die durch speziell geschultes Personal erbracht wer­den, den the­ra­peu­tischen Zweck gewährleisten oder medizinisch unerwünschte Neben­wir­kun­gen ver­hindern können ().

Der idF beweispflichtige Bf. hat daher weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die Ausgaben für die Hippotherapie der Tochter zwangsläufig erwachsen sind.

4.2. Sittliche Gründe ergeben sich aus den im mitteleuropäischen Kulturkreis allgemein an­erkannten Normenkreisen der Sittlichkeit und/oder Sitte (; ). Jemand darf sich der Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen nicht entziehen können (). Es reicht nicht aus, dass das Handeln menschlich verständlich, wünschens­wert, lobens­wert oder förderungswürdig erscheint (; ) oder dass die Sittenordnung eine Handlung nur gutheißt (). Die Sittenordnung muss dieses Handeln gebieten bzw. fordern ().

Was die Sittenordnung oder das Rechtsgefühl der Allgemeinheit verlangt und wo der „un­zureichende“ hohe moralische Druck endet, ist im Einzelfall nicht feststellbar und geht aus der VwGH-Rechtsprechung in und nicht klar hervor. Was sittlich verpflichtend ist, kann jedoch davon abhän­gig ge­macht werden, unter welchen Voraussetzungen die Allgemeinheit bereit ist, einen Kos­ten­beitrag zu leisten. Bei Krankheits- und Behandlungskosten leistet die Allgemeinheit ihren Beitrag durch zumindest teilweise Kostenübernahme von Sozialversicherungen. Eine Kos­tenübernahme hat nicht stattgefunden, weshalb davon auszugehen ist, dass die Aus­gaben einer sportlichen Betätigung nach der mitteleuropäische Sittenordnung auch dann nicht sittlich verpflichtend zu tätigen sind, wenn die Tochter behindert ist.

4.3. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend, hat der Bf. weder nach­gewiesen noch glaub­haft gemacht, dass die Ausgaben für die Hippotherapie zwangs­läufig erwachsen sind und dass er sittlich verpflichtet gewesen ist, diese Ausgaben zu tä­ti­gen. Das Beschwer­de­be­gehren ist daher abzuweisen.

5. Revision

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 4 B-VG ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richts­hof gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung ab­hängt. Grundsätzlich bedeutende Rechtsfragen musste das Bundesfinanzgericht nicht be­ant­wor­ten, da der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsfragen, was zwangsläufig und/oder sittlich ver­pflich­tend ist, bspw. in , und , beantworten hat.

Die (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100264.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at