Festsetzung von Aussetzungszinsen betreffend Landes- und Gemeindeabgabe (Gebrauchsabgabe)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf.,Adr.Bf., zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung vertreten durch V., Adr.V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien Rechnungs- und Abgabenwesen vom , 09/2740175 betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid vom betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
1.Am hat der Magistrat der Stadt Wien zwei Bescheide zur Geschäftszahl MA 46/P90/01565/2008 erlassen:
1.1.Mit dem gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 (GAG) erlassenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien V. das Benützen öffentlicher Verkehrsflächen in Adresse1, im Zeitraum bis bewilligt. In Pkt. I. des Bescheides ist diese Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 erteilt worden; in Pkt. II. nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966. Im Spruch des Bescheides steht, dass die Bewilligung wegen eines Hausneubaus erteilt worden ist und dass der Antragsteller V. gewesen ist.
In Pkt. II. (letzter Satz) des Bescheides steht: „Für die Erlaubnis zum Gebrauch des öffentlichen Grundes ist gegebenenfalls eine Gebrauchsabgabe zu entrichten. Diese wird mit gesondertem Bescheid vorgeschrieben.“
1.2. Mit dem gemäß § 9 GAG iVm § 10 GAG erlassenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien für die V. erteilte Gebrauchserlaubnis eine einmalige Gebrauchsabgabe iHv EUR 870,00 festgesetzt. Den Gebrauchsabgabenbescheid hat der Magistrat der Stadt Wien wie folgt begründet:
„Da der Träger einer Gebrauchserlaubnis eine Gebrauchsabgabe zu entrichten hat, war unter Heranziehung der entsprechenden Tarifpost des Gebrauchsabgabegesetzes die Gebrauchsabgabe vorzuschreiben.“
Am hat V. beantragt, den die Gebrauchsabgabe festsetzenden Bescheid wegen Nichtigkeit gem. § 68 AVG aufzuheben und hat begründend vorgebracht, dass er – im Gegensatz zu Bf. - nicht Partei dieses Verfahrens gewesen ist.
Am hat der Magistrat der Stadt Wien folgenden Bescheid vom erlassen.
„MA 46/P90/01565/2008….Richtigstellung des Bescheides
BESCHEID
Spruch
Gemäß § 62 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes….. wird von Amts wegen der gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erteilte Bescheid der MA 46 vom , …wie nachstehend richtig gestellt:
„FALSCH: Hr. V., Adr.V.
RICHTIG: Fr. Bf. zH V., LL.M. Rechtsanwalt, 1010 Wien, KR“.
Nach Zitieren des Gesetzestextes von § 62 Abs. 4 AVG wird im Begründungsteil ausgeführt: „Im oben angeführten Spruch handle es sich um einen Schreibfehler (Protokollfehler)“.
Am stellte die Bf. den Antrag auf Aussetzung der Einhebung für die Abgabenschuld (Gebrauchsabgabe -) in Höhe von € 870,00.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag der Bf. vom auf Aussetzung der Einhebung für die Abgabenschuld im beantragten Ausmaß bewilligt.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom GZ RV/7400037/2014 wurde die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom (mit dem ein Bewilligungsbescheid richtig gestellt wurde) als unzulässig zurückgewiesen. Im Wesentlichen mit der Begründung:
„….In dieser Beschwerdesache steht eindeutig fest, dass dem BFG eine Beschwerde gegen einen Berichtigungsbescheid vorgelegt worden ist, mit dem ein Bewilligungsbescheid richtig gestellt worden ist. Da Bewilligungsbescheide nicht zu den in § 5 WAOR aufgezählten Rechtssachen gehören, fällt die Entscheidung über die gegen den Berichtigungsbescheid gerichtete Beschwerde nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes…“
Mit Bescheid datiert vom wurden gemäß § 212a in Verbindung mit § 212b BAO für den Zeitraum - Aussetzungszinsen in der Höhe von 116,00 Euro festgesetzt. Die Aussetzungszinsen sind mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aussetzungszinsen in der Höhe von drei Prozent pro Jahr für jene Abgabenschuldigkeiten vorzuschreiben gewesen seien, für die aufgrund des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw. aufgrund der Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen würden seien nicht festzusetzen.
Mit Eingabe vom erhob der Vertreter der Bf rechtzeitig gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 116,00 Euro Beschwerde. Begründend brachte dieser im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung von Aussetzungszinsen nicht vorliegen würden. Ein Bescheid, womit der Bauwerberin Bf. eine Gebrauchsabgabe in der Höhe von € 870,00 vorgeschrieben worden wäre, sei nicht vorhanden und sei der Bauwerberin nie zugestellt worden.
Wie im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht hervorgekommen ist, wurde der seinerzeitige Bescheid vom , MA 46/P90/2008, allein gegenüber V., 1010 Wien, KR erlassen, welcher jedoch nicht Partei des Verfahrens ist.
Gegen diesen Bescheid hat Frau Bf., vertreten durch ihren Ehegatten sowie V. für sich persönlich mit Schrift vom eine "Berufung" eingebracht.
Mit der Richtigstellung des Bescheides vom wurde von Amts wegen der gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) erteilte Bescheid richtig gestellt.
Der Bescheid vom , MA 46/P90/01565/2008, womit V., 1010 Wien, KR eine Gebrauchsabgabe in Höhe von € 870,00 vorgeschrieben wurde, wurde nicht berichtigt.
Ein Bescheid, womit der Bauwerberin Frau Bf. eine Gebrauchsabgabe in der Höhe von € 870,00 vorgeschrieben worden wäre ist nicht vorhanden und wurde der Bauwerberin nie zugestellt.
Derartige Ansprüche wären auch längst verjährt.
Die bewilligte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO könne daher nicht gegenüber der Bauwerberin Bf. wirksam geworden sein.
Die Bf. schulde keine Gebrauchsabgabe. Daher hätten auch keine Aussetzungszinsen vorgeschrieben werden dürfen.
Abschließend stellt der Vertreter der Bf. den Antrag, der Beschwerde möge Folge gegeben werden und der angefochtene Bescheid vom ersatzlos aufgehoben werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die oa Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ RV/7400037/2014, die Beschwerde vom gegen den Berichtigungsbescheid vom , zu MA 46/P90/01565/2008, als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Die Einhebung des Rückstandes sei somit vom bis gehemmt gewesen.
Gemäß § 212a in Verbindung mit § 212 b BAO sind so lange aufgrund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von 3 Prozent pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von Euro 10 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Da die Festsetzung der Aussetzungszinsen eine gemäß obzitierter gesetzlicher Bestimmung zwingende Vorschrift ist, sei keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich.
Mit Eingabe vom (eingelangt beim Magistrat am ) stellte der Vertreter der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch die Abgabebehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wiederholte er die bereits in der Beschwerde vorgebrachten Argumente.
Mit Schreiben vom legte der Magistrat der Stadt Wien die oa Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
In der am abgehaltenen mündlichen Verhandlung, welche auf Antrag der Bf. abgehalten wurde, ist die Bf. nicht erschienen, obwohl sie nachweislich geladen worden ist.
Es wurde daher in Abwesenheit verhandelt.
Die Vertreter der belangten Behörde brachten ergänzend vor, der Bescheid vom bestehe aus den Bescheiden, nämlich den Bescheiden betreffend " 1. Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung 1960" und "2. Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966", die beide laut der Zustellverfügung: "Ergeht an: V, V. Ch. /1010 Wien, KR, Fr. Bf. z.H. Hr. V., 1234567" zugestellt wurden.
Nach Ansicht der belangten Behörde ist der Bf. Bf. daher sowohl der Bescheid betreffend Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung und die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zugestellt worden.
Auf Frage der Richterin warum dann mit nur der Bescheid betreffend Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung berichtigt wurde, halten die Vertreter fest, dass damit V. aus dem Bescheid zu streichen war.
Weiters wurde vorgebracht, dass im Bescheid vom (Richtigstellung) in der Begründung ausgeführt wurde: „Im oben angeführten Spruch handelte es sich um Schreibfehler (Protokollfehler)“
Im Antrag vom hat V. den Antrag auf Aufhebung eines Bescheides wegen Nichtigkeit gemäß § 68 AVG gestellt und ausgeführt „Antrag: an die zuständige Behörde, diese möge den Bescheid vom 21. Jän. 2008 wegen Nichtigkeit aufheben und die Gebrauchsabgabe der Bauwerberin Bf. vorschreiben.“
Die Vertreter der belangten Behörde ergänzen, dass V. in der Berufung vom selbst ausführt:
„Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde der Bauwerberin für die erteilte Gebrauchserlaubnis (Verlängerung) zu obiger Geschäftszahl vom eine einmalige Gebrauchsabgabe in der Höhe von EUR 870,00 festgesetzt.
Mit dem Berichtigungsbescheid vom wurde die Parteienbezeichnung richtig gestellt.
Diese Entscheidung wird ihrem gesamten Inhalt nach angefochten.“
Nach Ansicht des Vertreters lässt sich daraus schließen, dass auch V. davon ausgegangen ist, dass der Bescheid an Frau Bf. ergangen ist.
Die Vertreter der belangte Behörde beantragten abschließend, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.
Festzuhalten ist, dass am die Ladung zur mündlichen Verhandlung als nicht behoben an das BFG zurückgekommen ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen
Da die Aussetzungszinsen der Bf. deshalb vorgeschrieben worden sind, weil das BFG mit der Entscheidung vom , GZ RV/7400037/2014 über die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom entschieden hat, sind der gegenständlichen Entscheidung, die aus dem Berichtigungsbescheid vom und der Entscheidung des sich ergebenden Sach- und Beweislage zugrunde zulegen.
Das Bundesfinanzgericht geht daher aufgrund des vom Magistrat der Stadt Wien vorgelegtem Akt und der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes GZ RV/7400037/2014 vom von nachstehendem Sachverhalt aus:
Mit Bescheid vom (ergangen an V.) wurde für die der V. erteilte Gebrauchserlaubnis eine einmalige Gebrauchsabgabe in Höhe von € 870,00 festgesetzt.
Ein mit datierter Bescheid, mit dem der Gebrauchsabgabebescheid vom berichtigt worden ist, befindet sich nicht in den Verwaltungsakten.
Die Bf stellte am den Antrag um Aussetzung der Einhebung für die Gebrauchsabgabe (-), welcher mit Bescheid vom im beantragten Ausmaß, bis zur Bekanntgabe des die Berufung erledigenden Bescheides, bewilligt wurde.
Am hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom mit Beschluss (GZ RV/7400037/2014) als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (GZ RV/7400037/2014) vom ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass mit der Nennung von § 90 StVO im Spruch des Berichtigungsbescheides vom der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid nicht (mit)berichtigt wurde (s. Seite 8 des oa Beschlusses). Da der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid ein eigenständiger Bescheid ist, muss er in einem Berichtigungsbescheid eindeutig bezeichnet werden. Da „§ 9 GAG iVm § 10 GAG“ im Spruch des Berichtigungsbescheides nicht zitiert wird, steht nach dessen Wortlaut fest, dass der die Gebrauchsabgabe vorschreibende Bescheid nicht berichtigt worden ist. Es hat daher eine offenbar gewollte gemeinsame Berichtigung aller am erlassener Bescheide –entgegen der Ansicht des Magistrates der Stadt Wien - nicht stattgefunden.
Mit Bescheid vom (ergangen an die Bf.) wurden für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in Höhe von 116,00 Euro festgesetzt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Bescheid, womit der Bf. eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben worden wäre nicht vorhanden und der Bf auch nie zugestellt worden sei.
Rechtliche Ausführungen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten
1. solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
2. soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesem Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
§ 212b Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz…
2. Abweichend von § 212 Abs. 2 letzter Satz hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung von Abgabenschuld die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages von Amts wegen zu erfolgen.
3. …..
4. Abweichend von § 212a Abs. 9 zweiter Satz sind Aussetzungszinsen, die den Betrag von zehn Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
Das BFG gelangt daher unter Zugrundelegung des zu der Feststellung, dass es einen an die Bf. rechtmäßig adressierten und der Bf zugestellten Gebrauchsabgabenbescheid, mit dem der Bf eine Gebrauchsabgabe in Höhe von 870,00 € vorgeschrieben wurde, nicht gibt.
Die Bf. schuldet daher keine Gebrauchsabgabe in Höhe von 870,00 €, ihre „Abgabenschuld“ beträgt 0,00 €. Beträgt eine Abgabenschuld 0,00 € betragen die Aussetzungszinsen 0,00 €.
Aussetzungszinsen in Höhe von 0,00 € sind gemäß § 212a Abs 9 Z2 BAO iVm § 212b BAO nicht vorzuschreiben.
Das Vorbringen der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung, dass der Bescheid vom (1. Bewilligung nach der Starßenverkehrsordnung 1960 als auch 2. Die Bewilligung nach dem Gebrauchsabgabegesetz 1966) an die Bf zugestellt wurde, geht daher insofern ins Leere, weil für die gegenständliche Beschwerde ausschließlich entscheidungsrelevant ist, dass das rechtskräftig entschieden hat.
Das BFG gelangt unter Zugrundelegung des zu der Feststellung, dass es einen an die Bf. adressierten und der Bf zugestellten Gebrauchsabgabenbescheid, mit dem der Bf eine Gebrauchsabgabe in Höhe von € 870,00 vorgeschrieben wurde, nicht gibt.
Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da sich die Rechtsfolgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212b Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400207.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at