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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2017, RV/1100434/2016

Verjährung bei der Erbschaftssteuer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Armin Treichl, über die Beschwerde des Herrn bf, adr, vertreten durch Dr. Dieter Klien, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Kapuzinergase 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern, St.Nr. XXXX, vom betreffend Erbschaftssteuer

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Verlassenschaft nach a wurde am je zur Hälfte den Erbinnen b und c eingeantwortet. Mit erhielt das FAGVG ein Schreiben der Kanzlei z, in dem diese als Vertreter der Erbin b dem FA bekanntgaben, dass diese auf Grund eines gefälschten Testaments lediglich Scheinerbin im Sinne des § 823 ABGB sei und die gesetzlichen Erben Ansprüche auf Herausgabe des Erbteiles geltend machen. Bezüglich der Testamentsfälschung und des Herausgabeanspruches seien laufende Verfahren beim Landesgericht Salzburg, dem Landesgericht Innsbruck und dem Bezirksgericht Bregenz anhängig. Am wurde unter der ERFNR XX eine Vereinbarung vom über die Herausgabe eines Teiles der Verlassenschaft an die wahren Erben, nach gesetzlichen Erbquoten, angezeigt. Auf Grund dieses Übereinkommens hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die die Erbschaftssteuer gegenüber den gesetzlichen Erben – unter anderem auch gegenüber dem Beschwerdeführer – festgesetzt.

In der Beschwerde vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

„Mit Erbschaftssteuerbescheid vom wurde die Erbschaftssteuer hinsichtlich des Erwerbes von Todeswegen nach a, GZ XXX, gestorben am dat., mit EUR 569,80 festgesetzt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind seit dem Entstehen des Abgabenanspruches über 10 Jahre verstrichen, sodass die Abgabe nicht mehr festgesetzt werden darf (§ 209 Abs. 3 BAO).

k ist am dat. gestorben, der Todeszeitpunkt ist nach Ansicht des Beschwerdeführers Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs.“

Die Beschwerde wurde vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus:

„Gemäß § 208 Abs. 2 BAO beginnt die Verjährung bei Erwerben von Todes wegen frühestens mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt. Gemäß zweitem Satz des § 209 Abs. 3 BAO tritt in Fällen des Erwerbs von Todes wegen auch die absolute Verjährung erst 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige des Erwerbs ein. Damit beginnt auch die absolute Verjährungsfrist erst mit Anzeige des konkret zu besteuernden Erwerbs von Todes wegen.

Dass dem Beschwerdeführer als wahrem Erben nach dem Erblasser ein Erbanteil zugekommen ist, wurde dem Finanzamt erst durch Eingaben und Vorlage eines Vergleichs, nach dessen Inhalt über die Herausgabe an die wahren Erben nach der gesetzlichen Erbquote im Jahre 2012 bekannt. Die Erben und Erbanteile wurden schließlich erst 2014 aus dem Schreiben Dris. L über die Rückabwicklung Verlassenschaft k / Herausgabe durch M/N bekannt.

Verjährung, insbesondere auch absolute Verjährung ist daher noch nicht eingetreten, da diese erst mit Bekanntwerden des Erwerbs des Beschwerdeführers zu laufen begann. Die Festsetzung erfolgte daher innerhalb offener Frist.“

Durch den Vorlageantrag vom gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

a ist am dat.. verstorben. Die Verlassenschaft nach a wurde am je zur Hälfte den Scheinerbinnen b und c eingeantwortet. Diese Einantwortung erfolgte auf Grund eines gefälschten Testaments. Die Scheinerbinnen und die gesetzlichen Erben haben am eine Vereinbarung über die Herausgabe eines Teiles der Verlassenschaft an die wahren Erben, nach gesetzlichen Erbqoten abgeschlossen.

Auf Grund dieses Übereinkommens hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel die Erbschaftssteuer gegenüber den gesetzlichen Erben – unter anderem auch gegenüber dem Beschwerdeführer – festgesetzt.

Dieser unstrittige Sachverhalt wird vom Bundesfinanzgericht rechtlich folgendermaßen beurteilt:

Die Verjährungsfrist bei der Erbschaftssteuer beträgt fünf Jahre.

Gemäß § 208 Abs 2 BAO beginnt die Verjährung bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer unterliegenden Erwerben von Todes wegen frühestens mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt.

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel erst am durch die Übermittlung der Vereinbarung vom Kenntnis davon erlangt, dass der Beschwerdeführer einen Erwerb von Todes wegen gemacht hat.

Die Festsetzung der Erbschaftsteuer gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte daher innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist.

Gemäß § 209 Abs 3 BAO verjährt das Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruchs (absolute Verjährung). Gemäß § 209 Abs 3 zweiter Satz verjährt das Recht auf Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Fällen eines Erwerbes von Todes wegen spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt der Anzeige.

Insoweit besteht Verjährungsanlaufhemmung; diesfalls beginnt die absolute Verjährung somit frühestens ab der Anzeige zu laufen.

Die Übermittlung der Vereinbarung vom am gilt als Anzeige im Sinne des § 209 Abs 3 zweiter Satz BAO. Erst durch diese Anzeige begann die zehnjährige Frist zu laufen. Es ist daher keine absolute Verjährung eingetreten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ist auf Grund der eindeutigen Formulierung des § 208 Abs 2 und des § 209 Abs 3 zweiter Satz eine andere Interpretation als die vom Bundesfinanzgericht vorgenommen denkunmöglich. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100434.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at