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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.06.2017, RV/3101142/2016

Direktvorlage einer Beschwerde ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung; Zurückweisung eines verspäteten Vorlageantrages

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ER. in der Beschwerdesache des Bf. , gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 sowie Einkommensteuer 2001 beschlossen:

1.) Hinsichtlich der Beschwerde vom gegen den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2001 vom wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt. Das diesbezügliche Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt.

2.) Der Antrag vom auf Vorlage der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 vom wird als verspätet zurückgewiesen. 

3.) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid vom

Das belangte Finanzamt hat betreffend die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid keine Beschwerdevorentscheidung (BVE) erlassen und die Beschwerde direkt an das Bundesfinanzgericht vorlegt.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde –abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen- über Bescheidbeschwerden mittels BVE abzusprechen.
Nach der angeführten Bestimmung wäre das Finanzamt daher verpflichtet gewesen, eine BVE zu erlassen. Die direkte Vorlage der Beschwerde an das BFG widerspricht daher dem Gesetz.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (/00001) unterliegt der Entscheidungspflicht des BFG die von der Abgabenbehörde dem BFG vorgelegte Bescheidbeschwerde, wobei das BFG zur Entscheidung in der Sache nur zuständig ist, wenn die Abgabenbehörde mit BVE entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde. Mangels Vorliegens einer BVE kommt daher im vorliegenden Fall eine Entscheidung des BFG in der Sache nicht in Betracht (siehe z.B. ).
Es war daher wie unter Pkt. 1 des Spruches ausgeführt zu entscheiden.

II. Vorlageantrag vom

Die BVE (betreffend den ESt- Bescheid 2001) wurde nach dem dem Gericht  vorliegenden Rückschein am zugestellt. Der mit datierte Vorlageantrag wurde am beim Finanzamt Landeck Reutte eingebracht (Eingangsstempel).
Die Einbringung des Vorlageantrages erfolgte daher erst nach Ablauf der in § 264 Abs. 1 BAO normierten einmonatigen Rechtsmittelfrist.
Der Vorlageantrag ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO in Verbindung mit § 264 Abs. 4 lit. e leg. cit. als verspätet zurückzuweisen.

III. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 BVG).
Da derartige Fragen im beschwerdegegenständlichen Fall nicht zu lösen waren, ist eine (ordentliche) Revision unzulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3101142.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at