Abnutzbarkeit eines im Enteignungsverfahren erworbenen Wasserrechtes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden der Stadtwerke W_GmbH, der Kommunalbetriebe H_GmbH und der Kraftwerk K-GmbH, Adr_1,
1.) vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2006 vom sowie die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 und 2008 vom ,
2.) vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2009 vom
3.) vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 vom
4.) vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2011 vom
5.) vom gegen den Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2012 vom ,
alle Bescheide ausgestellt vom Finanzamt Kufstein Schwaz als belangte Behörde, zu Recht erkannt:
Die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2006 bis 2009 werden gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.
Die Beschwerden gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2010 - 2012 werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Streitpunkt:
Für die Enteignung des im Wasserbuch eingetragenen Wassernutzungsrechtes samt der zugehörigen Anlage war an den Enteigneten eine Entschädigung zu zahlen. Strittig ist, ob diese Zahlung vom künftig Berechtigten zu aktivieren und zeitanteilig abzuschreiben ist (Ansicht der Beschwerdeführ), oder ob steuerlich der Erwerb eines nicht abnutzbaren Wasserrechtes vorliegt (Ansicht des Finanzamtes).
I. Verfahrensgang
1. Die Stadtwerke W_GmbH (Hauptbeteiligte) und die Kommunalbetriebe H_GmbH (Minderbeteiligte) haben sich zu einer Beteiligungsgemeinschaft zusammen geschlossen und bilden mit der Kraftwerk K-GmbH (Gruppenmitglied) eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG (Gruppenvertrag vom ).
2. Bei einer Außenprüfung im Betrieb des Gruppenmitgliedes wurde folgende Feststellung getroffen (Bericht vom , AbNr. 101056/07):
"Die Kraftwerk K-GmbH (Gesellschafter "Kommunalbetriebe H_GmbH" 50 % und die "Stadtwerke W_GmbH" 50 %) betreibt ein Wasserkraftwerk in der K, Grundbuch H. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom wird lt. Pkt. XI gemäß § 64 Abs. 1 lit. c WRG 1959 das unter Postzahl 17 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk KB eingetragene Wasserbenutzungsrecht (Wasserkraftanlage SK) samt den dazugehörigen Anlagen zu Gunsten der Stadtwerke W_GmbH (letztendlich Kraftwerk K-GmbH) enteignet.
Im gleichen Bescheid wird das Wasserrecht gem. § 22 WRG 1959 mit dem Grundstück verbunden, auf dem das Kraftwerk errichtet wird (Punkt V). Laut Punkt I und III des Bescheides wird der Stadtwerke W_GmbH die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerkes bis zum erteilt. Im Zuge des Enteignungsverfahrens wurde seitens der Kraftwerk K-GmbH eine Entschädigungszahlung in Höhe von EU 194.276,89 an den bisherigen Grundstückseigentümer geleistet. Die Kraftwerk K-GmbH hat das Wassernutzungsrecht in ihrer Bilanz als Wassernutzungsrecht aktiviert und schreibt das Nutzungsrecht gleichmäßig auf 50 1/2 Jahre ab. Nach Ansicht der BP ist das Wassernutzungsrecht nicht abnutzbar."
Die Betriebsprüfung stützte ihre Ansicht auf § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959. Danach kann frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes angesucht werden. Der bisher Berechtigte hat im Falle eines rechtzeitigen Ansuchens unter näher bezeichneten Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes. Es könne davon ausgegangen werden, dass ein solches Ansuchen "sowohl aus ökonomischen (besondere Tarife für Kleinkraftwerke) als auch ökologischen (CO2 Ziele) Gründen" erfolgen werde.
3. Mit den Feststellungsbescheiden Gruppenmitglied 2006 bis 2008 folgte das Finanzamt der Feststellung der Betriebsprüfung und beurteilte die Zahlung als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wasserrecht. Dies führte zu einer Hinzurechnung zum erklärten Gewinn in Höhe von € 3.847 pro Jahr.
4. Dagegen richtet sich die - innerhalb verlängerter Frist - von der Gruppenträgerin und dem Gruppenmitglied eingebrachte Berufung (Beschwerde). Es wurde beantragt, "die Feststellungsbescheide des Gruppenmitgliedes Kraftwerk K-GmbH ... um den Betrag von jährlich € 3.847,00 zu reduzieren". Begründend wurde ausgeführt:
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (s. vorstehend Punkt I.2.) sei das für Herrn SK im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht samt der dazugehörigen Anlage zu Gunsten der Stadtwerke W_GmbH ("letztendlich Kraftwerk K-GmbH") enteignet worden. Im gleichen Bescheid sei das Wasserrecht gemäß § 22 WRG 1959 mit dem Grundstück, auf dem die Beschwerdeführerin das Kraftwerk errichtete, verbunden worden. Laut Pkt. I und III des Bescheides sei der Stadtwerke W_GmbH die Errichtung und der Betrieb eines Kraftwerkes bis zum bewilligt worden. Im Zuge des Enteignungsverfahrens sei der Kraftwerk K-GmbH eine Entschädigungszahlung in Höhe von € 194.276,89 an den bisherigen Grundstückseigentümer SK auferlegt worden. Die Kraftwerk K-GmbH habe diese Entschädigungszahlung als Anschaffungskosten für die Ablöse des bisherigen Wasserberechtigten aktiviert und zeitanteilig abgeschrieben.
Entgegen der Ansicht des Finanzamtes liege aber keine Anschaffung eines Wasserrechtes, sondern die Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes vor. Dieser sei aufwandsmäßig auf den Zeitraum, für den der Schadenersatz zugesprochen wurde, aufzuteilen. Wirtschaftlich stelle die Entschädigungszahlung eine Abgeltung für SK dafür dar, dass dieser seine Wasserkraftanlage nicht mehr betreiben und keinen Strom mehr erzeugen könne. Die Entschädigungszahlung sei auf Grund der Laufzeit der möglichen Wassernutzung des Herrn SK und der bestehenden jährlichen Energieerzuegung ermittelt worden. Der bezahlte Entschädigungsbetrag sei daher auf die Laufzeit der möglichen Wassernutzung (bis zum , somit auf einen Zeitraum von 50,5 Jahren) abzuschreiben. Die Beurteilung als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wassernutzungsrecht gehe am Kern des Sachverhaltes vorbei. Es liege keine Anschaffung eines Wasserrechtes vor, sondern eine Zahlung, die auf Grund schadenersatzrechtlicher Bereicherungsansprüche zu leisten gewesen sei. Die Entschädigungszahlung stelle bei Herrn SK eine Ersatzleistung für die verloren gegangene Stromgewinnung dar. Im Gegenzug stelle die Zahlung über die Laufzeit einen kalkulatorischen Aufwand für die Stromerzeugung der Kraftwerk K-GmbH dar. Keinesfalls sei die Zahlung für die Anschaffung eines Wassernutzungsrechtes bezahlt worden. Dass sie vielmehr einen Schadenersatz an Herrn SK darstelle ergebe sich auch daraus, dass die Entschädigungszahlung auf Grund der zukünftig möglichen Energieerzeugung festgesetzt worden sei. In wirtschaftlicher Hinsicht sei sie wie ein Einkaufspreis für einen Strombezug an Herrn SK zu sehen.
5. In einer Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde festgehalten, dass die Zahlung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens für das "Wasserrecht" bezahlt und das Nutzungsrecht im Anlagenverzeichnis als solches ausgewiesen sei. Die Zahlung sei als Anschaffungskosten für das Wasserbezugsrecht zu sehen. Auf Grund der Möglichkeit der Verlängerung der Bewilligung sei von einem nicht abschreibbaren Dauerrecht auszugehen.
6. Das Finanzamt ist auch bei Erlassung der Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2009 bis 2012 vom Vorliegen eines nicht abnutzbaren Dauerrechtes ausgegangen. Dagegen haben die Gruppenträgerin (Hauptbeteiligte), die Minderbeteiligte und das Gruppenmitglied Beschwerde erhoben und beantragt, das in den bekämpften Bescheiden ausgewiesene Ergebnis um jeweils € 3.847,00 zu reduzieren. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wurde auf die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend 2006 bis 2008 verwiesen.
7. Die bekämpften Bescheide der Jahre 2006 bis 2009 weisen als Bescheidadressat das Gruppenmitglied auf. In den Bescheiden betreffend die Jahre 2010 bis 2012 sind das Gruppenmitglied, die Gruppenträgerin (Hauptbeteiligte) und die Minderbeteiligte als Bescheidadressat ausgewiesen.
8. Die Beschwerden wurden ohne Erlassung einer Vorentscheidung vorgelegt.
II. Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom wurde (u.a.) „gemäß § 64 Abs. 1 lit c WRG 1959 das unter Postzahl 17 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk KB eingetragene Wasserbenutzungsrecht (Wasserkraftanlage SK) samt den dazugehörigen Anlagen zu Gunsten der Stadtwerke W_GmbH“ enteignet (Punkt XI. des Bescheides) und der Stadtwerke W_GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes K_GmbH erteilt. Die Festsetzung der Höhe der für die Enteignung des Wasserbenutzungsrechtes zu leistenden Entschädigung wurde einem Nachtragsbescheid vorbehalten (Punkt XII. des Bescheides).
2. Zum Zweck der Errichtung des neuen Kraftwerkes gründeten die Stadtwerke W_GmbH und die Kommunalbetriebe H_GmbH mit Vertrag vom die Kraftwerk K-GmbH, an der sie zu jeweils 50 % beteiligt sind. Die Neugründung wurde im Feber 2005 im Firmenbuch eingetragen.
3. Die Kraftwerk K-GmbHunter Beitritt der Stadtwerke W_GmbH einerseits und SK jun. unter Beitritt der SK KG (Tischlerei) andererseits erzielten eine Einigung über die zu leistende Enteignungsentschädigung. Die Einigung wurde in der Vereinbarung vom schriftlich festgehalten. Sie hat - auszugsweise - folgenden Inhalt:
- Nach Vorliegen sämtlicher behördlichen Bewilligungen ... wird die Wasserkraftanlage K_GmbH anstelle der Stadtwerke W_GmbH von der Kraftwerk K-GmbH errichtet und betrieben. Der Kraftwerk K-GmbH kommen "anstelle der Stadtwerke W_GmbH sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom zu“.
- Als Entschädigung für die ... verfügte Enteignung des unter ... eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Wasserkraftanlage SK) samt dazu gehörigen Anlagen, Enteignung von Grundstücksflächen des Grundstückes Nr/1, Nr/3 ... sowie der zwangsweisen Einräumung von dauernden und vorübergehenden Dienstbarkeiten auf den Grundstücken Nr/1, Nr/3 und Nr/2... werden zur Hintanhaltung weiterer Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (inklusive gerichtliche Nachprüfungsverfahren) folgende Entschädigungen in Form von Naturalentschädigungen oder Geldentschädigungen, die jeweils die Kraftwerk K-GmbH zu erbringen hat und Herrn SK zustehen, vereinbart.
Die Beschwerdeführerin (bzw. der jeweilige Wasserberechtigte der Wasserkraftanlage K_GmbH) hat sicherzustellen, dass das Objekt ... (Wohnhaus und Hobel-, Tischlerei- und Sägewerksbetrieb des SK) ... bis zu einem Jahresverbrauch von maximal 280 MWh/a (jährlich) unentgeltlich mit elektrischer Energie für den Eigenbedarf (inklusive Sägewerk, Hobelwerk, Tischlerei und dergleichen, Wohnungen) mit elektrischer Energie beliefert wird ...
Sollte der Strombezug für das Objekt ... (inclusive Tischlerei, Sägewerksbetrieb, etc.) unter 280 MWh/a = 280.000 kWh/Jahr abfallen, so verpflichtet sich die Beschwerdeführerin an Hr. SK bzw. dem Eigentümer des Objektes ... eine Entschädigung zu leisten, die sich wie folgt errechnet ... .
...
Diese Regelung betreffend dieser unentgeltlichen Lieferung elektrischer Energie tritt an dem Tag in Kraft, an dem die [bisherige Wasserkraftanlage des SK] stillzulegen ist und gilt für die Dauer des Betriebes der Wasserkraftanlage K_GmbH (wasserrechtlich bewilligt bis ), endet daher mit Ablauf der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom befristeten Bewilligungsdauer .
...
Neben vorgenannter Naturalentschädigung hat die Beschwerdeführerin an SK zur Abgeltung sämtlicher mit der Enteignung des ... Wasserbenutzungsrechtes (Wasserkraftanlage SK) samt den dazugehörigen Anlagen verbundenen Nachteilen eine Pauschalentschädigung ... zu zahlen.
...
Mit der gegenständlichen Vereinbarung sind sämtliche Ansprüche von Herrn SK jun. sowie der SK KG im Zusammenhang mit der Errichtung der Wasserkraftanlage K_GmbH abgegolten, sohin sämtliche Nachteile im Zusammenhang mit dem Wasserrechtsbescheid ... und der dort verfügten Enteignungen bzw. Einräumung von Zwangsrechten nach dem WRG 1959.
Herr SK jun. bzw. die SK KG beabsichtigen, in der Restwasserstrecke des Kraftwerkes K_GmbH in der K-Ache allenfalls die behördliche Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb einer Sommerwasserkraftanlage zu erwirken und diese dann zu errichten. In den diesbezüglichen Wasserrechts- und Naturschutzrechtsverfahren etc. wird die Kraftwerk K-GmbH "wohlwollendes Verhalten" an den Tag legen und nur insoweit Einwendungen erheben, als im zusammenhang mit solchen Verfahren Auflagen und Nachteile zu Lasten des Betriebes der Wasserkraftanlage K_GmbH verbunden wären.
4. Am wurden dem Gruppenmitglied € 194.276,89 (zzgl. 20 % MWSt) in Rechnung gestellt. Als Gegenstand der Lieferung ist in der Rechnung der "Verkauf Wasserrecht laut Vertrag vom " angegeben. Die im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung befindliche Rechnungskopie enthält den von der Rechnungsempfängerin angebrachten Buchungsvermerk "Erwerb Wasserrecht KW ... / lt. Vertrag".
5. Das Gruppenmitglied hat die vereinbarte Entschädigung in Höhe von € 194.276,89 als "Anschaffungskosten für die Ablöse des bisherigen Wasserberechtigten" (s. Berufung vom ) aktiviert und zeitanteilig (verteilt auf 50,5 Jahre) abgeschrieben. Dagegen vertritt das Finanzamt mit den bekämpften Bescheiden die Ansicht, es liege der Erwerb eines nicht abnutzbaren (Dauer)Rechtes vor.
III. Rechtslage
Ist ein Bescheid von mehreren Beschwerdeführern angefochten oder sind gegen einen Bescheid mehrere Bescheidbeschwerden eingebracht, so sind diese Beschwerden zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. ...
Die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge sind vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). ...
Abs. 1: Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- Das eigene Einkommen gemäß § 9 Abs. 6 Z 1,
...
- die Aufteilung des vom Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
Abs. 2: Der Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligtengemeinschaft den Minderbeteiligten. ...
IV. Erwägungen
1. Beschwerden betreffend die Jahre 2006 bis 2009
1.1. Gemäß § 24 a Abs. 1 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung) festzustellen. Nach Abs. 2 leg.cit. hat dieser Feststellungsbescheid an das jeweilige Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft an den Minderbeteiligten zu ergehen.
Die Veranlagung einer Unternehmensgruppe erfolgt ähnlich wie bei Mitunternehmerschaften zweistufig. Auf Ebene der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers wird jeweils das eigene Einkommen mittels Bescheid gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO festgestellt. Der Feststellungsbescheid über das Einkommen des Gruppenmitgliedes ergeht auch an den Gruppenträger. Dieser Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung für die Körperschaftsteuerfestsetzung beim Gruppenträger (Wiesner/Kirchmayr/Mayr, Gruppenbesteuerung2, K 420 und K 423).
1.2. Die Bescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2009 weisen als Bescheidadressat jeweils (nur) das Gruppenmitglied auf. Sie sind nur an das Gruppenmitglied ergangen und spruchgemäß nicht an diejenigen gerichtet, denen gegenüber Tatsachen festgestellt werden. Sie entsprechen damit nicht den Erfordernissen des § 24 a Abs. 2 KStG 1988. Um Rechtswirksamkeit entfalten zu können hätte jeweils ein einheitlicher "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied", adressiert an das Gruppenmitglied, die Gruppenträgerin und die Minderbeteiligte, ergehen müssen (vgl. ; ).
1.3. Die Bescheide betreffend die Jahre 2006 bis 2009 waren daher gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufzuheben.
2. Beschwerden betreffend die Jahre 2010 bis 2012
2.1. Die Bescheide betreffend die Jahre 2010 bis 2012 bezeichnen als Bescheidadressaten das Gruppenmitglied, die Gruppenträgerin und die Minderbeteiligte und wurden an diese zugestellt.
2.2. Zur Klärung der gegenseitigen Ansprüche wurde die Vereinbarung vom getroffen. Andere die Entschädigungszahlung regelnde Vereinbarungen, Abreden oder behördliche Anordnungen existieren nicht (der im Enteignungsbescheid vom angekündigte Nachtragsbescheid wurde nicht erlassen). Die gegenseitigen Ansprüche wurden damit abschließend geregelt. Dies wurde auch von den Beschwerdeführerinnen bestätigt (mit e-mail der Geschäftsführung vom ).
2.3. Eine Enteignung zu Gunsten der Stadtwerke W_GmbH ist gem. § 63 c WRG 1959 auch hinsichtlich jener - im Enteignungsbescheid und auch in der Vereinbarung vom genau bezeichneten - Grundstücksflächen erfolgt, mit denen das in Rede stehende Wasserbenutzungsrecht untrennbar verbunden ist. Gegen die diesbezüglich festgesetzten Entschädigungszahlungen hat der Enteignete den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eingebracht. Hinsichtlich dieses Verfahrens wurde ewiges Ruhen vereinbart (Punkt II 2.4. der Vereinbarung vom ).
2.4. Die zu leistende Enteignungsentschädigung besteht laut Punkt II der Vereinbarung aus Natural- und Geldleistungen.
2.5. Die Naturalentschädigung besteht in der Verpflichtung des Gruppenmitgliedes, künftig die unentgeltliche Versorgung des Wohnhauses sowie des Hobel-, Tischlerei- und Sägewerksbetriebes des Enteigneten mit elektrischer Energie sicherzustellen. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Entschädigungszahlung stelle eine Vergütung für den Schaden dar, den der Enteignete dadurch erleide, dass er seine Wasserkraftanlage nicht mehr betreiben könne, erweist sich damit als unzutreffend. Auf Grund der vereinbarten Gratislieferungen an Strom hat der Enteignete durch den Wegfall der Möglichkeit, selbst Strom zu erzeugen, keinen Schaden erlitten.
2.6. Darüber hinaus wird der Einwand, der Enteignete könne künftig keinen Strom mehr erzeugen, unter Punkt IV der Vereinbarung relativiert. Dort ist festgehalten, dass der Enteignete den Bau eines neuen (Sommer)Wasserkraftwerkes in der Restwasserstrecke des Kraftwerkes K_GmbH ins Auge gefasst hat. Die Beschwerdeführerinnen sagten zu, in den "diesbezüglichen Wasserrechts- und Naturschutzverfahren wohlwollendes Verhalten an den Tag zu legen".
2.7. Zusätzlich zur Naturalentschädigung wurde eine Entschädigung in Geld vereinbart. In Umsetzung der Vereinbarung vom hat der Enteignete dem Gruppenmitglied € 194.276,89 für den "Verkauf Wasserrecht laut Vertrag vom " in Rechnung gestellt (Rechnung vom ). Die dem Bundesfinanzgericht vorgelegte Kopie der Rechnung enthält den vom Gruppenmitglied angebrachten Buchungsvermerk "Erwerb Wasserrecht KW Ehreit". In den Anlageverzeichnissen ist der Betrag als Anschaffungswert Wasserrecht" ausgewiesen. Es handelt sich daher um die den Rechtserwerb betreffenden Anschaffungskosten.
2.8. Zur Abschreibungsfähigkeit des Wasserbenutzungsrechtes ist festzuhalten, dass eine AfA nur für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulässig ist. Abnutzbar sind Wirtschaftsgüter u.a. dann, wenn sie wegen technischen Verschleißes, wegen einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit oder wegen Zeitablaufes (insbesondere bei Rechten) nur eine beschränkte Zeit genutzt werden können (Quantschnigg/Schuch, ESt Handbuch, § 7 Rz13).
Das Wasserbenutzungsrecht hat eine Laufzeit bis Juni 2056. Nach § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.
Diese Regelung bedeutet, dass es einzig im Einflussbereich der Beschwerdeführerinnen liegt, die Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes zu erwirken. Von einem zeitlich befristeten und einer Abschreibung zugänglichen Recht kann unter dieser Voraussetzung nicht ausgegangen werden.
2.9. Die Beschwerden gegen die Festellungsbescheide Gruppenmitglied der Jahre 2010 bis 2012 war daher als unbegründet abzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen. Ob die Beschwerdeführerin mit den streitgegenständlichen Zahlungen ein Wasserrecht erworben hat oder ob die Zahlungen als Schadenersatz an den Enteigneten für den Wegfall der Möglichkeit, selbst Strom zu erzeugen, geleistet wurden, ist ebenso wie die Frage nach der zeitlichen Beschränkung des Rechtes keine Rechtsfrage, sondern eine Frage des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 24a Abs. 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Absetzung für Abnutzung Abnutzbarkeit eines Wasserrechtes |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100811.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at