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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2017, RV/7500336/2017

Stattgabe einer Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung, weil kein vollstreckbarer Titelbescheid vorliegt. Zustellung der zugrunde liegenden Strafverfügung ist nicht als erwiesen anzusehen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Judith Fries-Horn über die Beschwerde des X1, A1, gegen die Vollstreckungsverfügungen des Magistrates der Stadt Wien vom , Zahlungsreferenzen 1) 021470044099, 2) 021471144099 und 3) 021477244099, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und werden die angefochtenen Vollstreckungsverfügungen ersatzlos aufgehoben.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-900528/7/8, wurde der Beschwerdeführer (Bf.) der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

2) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-900529/7/0, wurde der Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

3) Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-900265/7/3, wurde der Bf. der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 70,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt.

1) Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 021470044099, da die mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-900528/7/8, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 70,00 gemäß § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

2) Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 021471144099, da die mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-900529/7/0, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 70,00 gemäß § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

3) Am erließ der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, als belangte Behörde die Vollstreckungsverfügung, Zahlungsreferenz 021477244099, da die mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-900265/7/3, verhängte rechtskräftige Strafe bislang nicht bezahlt worden sei, weshalb zur Einbringung des festgesetzten Gesamtbetrages in Höhe von € 70,00 gemäß § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) und § 10 VVG die Zwangsvollstreckung verfügt wurde.

In seiner am eingebrachten und auszugsweise wiedergegebenen Beschwerde
brachte der Bf. vor:

"Die Verfügungen wurden nicht an die Firmenadresse geschickt, sondern an meine Privatadresse obwohl die Fahrzeuge auf die Firma angemeldet sind.

Warum kommt es an meine Privatadresse obwohl die Fahrzeuge auf die Firma [...] gemeldet sind. Ich bin geschäftlich viel im Ausland unterwegs.

Wie Sie aus Ihren Akten sehen können, haben wir im Schnitt 30-40 Strafen monatlich die an die Firmenadresse ergehen. Ich sehe auch nicht ein, dass ich statt € 48 plötzlich € 70 bezahlen soll und noch dazu eine Zwangsvollstreckung."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 13 Zustellgesetz normiert:

"(3) Ist der Empfänger keine natürliche Person, so ist das Dokument einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen."

§ 17 Zustellgesetz normiert:

"1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen."

§ 2 Zustellgesetz normiert:

"Begriffsbestimmungen

"Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort"

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung darf eine Zustellung nach dem Zustellgesetz nur an einer Abgabestelle erfolgen. Diese hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Nicht die Partei ist daher für das Fehlen einer Abgabestelle darlegungspflichtig und beweispflichtig, sondern die Behörde für ihr Vorliegen (vgl. ).

1) Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom
, MA 67-PA-900528/7/8, am bei der Post Geschäftsstelle 1170
hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten, nachdem an der Adresse 1160 Wien, Straße, ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung worden war. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

2) Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom
, MA 67-PA-900529/7/0, am bei der Post Geschäftsstelle 1170
hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten, nachdem an der Adresse 1160 Wien, Straße, ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung worden war. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

3) Nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde die Strafverfügung vom
, MA 67-PA-900265/7/3, am bei der Post Geschäftsstelle 1170
hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten, nachdem an der Adresse 1160 Wien, Straße, ein Zustellversuch unternommen und die Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung worden war. Die Strafverfügung wurde nicht behoben.

Nach Auskunft des Zentralen Melderegisters verfügte der Bf. nur bis zum über einen Wohnsitz in 1160 Wien, Straße.

Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass der Bf. zu keinem Zeitpunkt der anhängigen Verfahren irgendeine Abgabestelle genannt hat. Er hat in seiner Beschwerde lediglich gemeint, die Verfügungen seien an seine Privatadresse geschickt worden.

Mangels anderer Anhaltspunkte, insbesondere weil die Behörde für das Vorliegen einer Abgabestelle beweispflichtig ist und weil dem Bf. die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen nicht zugekommen sind, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Bf. zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen über keine Abgabestelle an der Wohnanschrift 1160 Wien, Straße, verfügte.

§ 3 VVG normiert:

"Eintreibung von Geldleistungen

(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der ExekutionsordnungEO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist."

§ 35 EO normiert:

"Einwendungen gegen den Anspruch.

(1) Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Execution bewilligt wurde, können im Zuge des Executionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Thatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Executionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Executionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Thatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte."

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3 Abs. 2 VVG).  

Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.

Mangels Abgabestelle des Bf. an der vorher genannten Adresse sind die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen nicht rechtmäßig zugestellt worden und konnten dem Bf. gegenüber nicht rechtskräftig werden.

Daher waren auch die Vollstreckungsverfügungen, denen die nicht rechtskräftig gewordenen Strafverfügungen zu Grunde liegen, aufzuheben.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelte sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da in freier Beweiswürdigung zu entscheiden war, ob es sich bei der Zustelladresse um eine Abgabestelle des Bf. im Sinne des Zustellgesetzes handelte.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen den vorliegenden Beschluss auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 13 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 2 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 35 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500336.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at