Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.07.2017, RV/7105739/2015

Zurückweisung eines Vorlageantrages bei fehlendem Bescheidcharakter der Beschwerdevorentscheidung obliegt dem Verwaltungsgericht.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7105739/2015-RS1
Die Umdeutung eines klaren Spruches ist unzulässig, zumal die nicht normativ wirksamen Begründungsausführungen ausschließlich, wenn behördliche Aussagen im Spruch unklar sind, zur Deutung des Spruches heranzuziehen sind.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vtr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FF. datiert mit (erneut zugestellt im Jänner 2015), über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) 07.2012-09.2014 zu Recht erkannt:

I. Der Vorlageantrag wird zurückgewiesen.

II. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art.

133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge von Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) erfüllt sind

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt im Vorlagebericht (angemerkt wird, dass als Bf.  im Vorlagebericht ausschließlich die namentlich aktenkundige ehemalige Frau des Bf. angeführt ist, und zwar im Adressfeld des Schriftsatzes sowie in der Rubrik Bf.) mit Bezugnahme auf § 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) aus wie folgt:

„Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt: Der Bf.  hat am den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und der erhöhten Familienbeihilfe ab 02/2011 gestellt. Die Verzichtserklärung wurde angeblich von der Mutter unterschrieben. Am erfolgte eine Ummeldung der FB durch die Kindesmutter. Diese behauptet, die Unterschrift für die Verzichtserklärung nie geleistet zu haben. Eine Anzeige bei der BPD Wiener Neustadt folgte. Die Familienbeihilfe wurde am zurückgefordert und der Mutter gewährt. Am wurde von der aktenkundigen  Rechtsanwältin als Vertreterin der Bf. (kurz: RA) eine Beschwerde eingebracht. Diese gab auch an, den Bf. als Sachwalter zu vertreten. Diese Tatsache war dem Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht bekannt. Der Rückforderungsbescheid wurde daher nochmals der Sachwalterin, Frau RA zugestellt. Die Beschwerde wurde am abgewiesen. Momentan wird der Bf. per Haftbefehl gesucht. Siehe dazu auch die Polizeimeldung.

Beweismittel: Anzeigenbestätigung BPD Wiener Neustadt über Betrug/Urkundenfälschung.

Stellungnahme: Da die Unterschrift der Mutter offensichtlich gefälscht wurde, und die Familienbeihilfe aber in erster Linie der Mutter zusteht, wäre der Vorlageantrag aus Sicht des Finanzamtes abzuweisen.“

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Der Rückforderungsbetrag FB und KG beträgt Euro 9,487,50.

Sie sind verpflichtet, diesen Betrag

— gemäß S 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33

Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen."

Der Beschwerdeführer (Bf.) erhob gegen den im Spruch angeführten Rückforderungsbescheid Beschwerde wie folgt:

 „Soweit mit dem angefochtenen Bescheid vom mir gegenüber eine Rückforderung von angeblich zu Unrecht bezogenen Beträgen aus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag geltend gemacht wird, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Bei dem namentlich aktenkundigen Kind handelt es sich um eine zu meinem Haushalt gehörende Person, für die ich auch die Unterhaltskosten getragen habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Kinderabsetzbetrag war daher berechtigt. Auch war die Tochter (das namentlich aktenkundige Kind)  Mitglied meines Haushaltes, sie war in meine Wirtschaftsführung integriert und mitberücksichtigt; auch hat sie mit mir die Wohnung geteilt. Gründe dahin, meine Bezugsberechtigung nunmehr in Frage zu stellen bestehen nicht, dies auch wenn mir nach jahrelangem, gerechtfertigtem Bezug im September 2014 nun plötzlich und überdies unzutreffend ein unzulässiger Bezug vorgeworden wird.

Beweis: w.o., meine Einvernahme, weitere Beweise vorbehalten.

Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom , nach Beweiserhebung ersatzlos aufzuheben, allenfalls aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung und Verfahrensergänzung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.“

Nachfolgende Beschwerdevorentscheidung adressiert an Frau RA, zu Handen des Bf., wurde vom Finanzamt erlassen (laut Adressfeld [Adressierung] der Beschwerdevorentscheidung an Frau RA und nicht an den Bf. adressiert):
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung wurde ausgeführt wie folgt:

„Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerde vom von Frau RA, aktenkundige Adresse der Frau RA (Anmerkung: zitiert aus Spruch der Beschwerdevorentscheidung), gegen den Rückforderungsbescheid vom , erneut zugestellt am (gemeint im Jänner 2015). Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung:

§ 2a Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) regelt: Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt überwiegend führt.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteils verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde.

Der Verzicht kann widerrufen werden.

Gemäß § 7 (FLAG) wird Familienbeihilfe für ein Kind nur einer Person gewährt.

Sie haben im besagten Zeitraum der Rückforderung 07/2012 - 09/2014 gemeinsam mit Ihrer damaligen Gattin, Name ist aktenkundig, und Ihrer Tochter (Name ist aktenkundig) im gemeinsamen Haushalt gelebt. Da die Kindesmutter bei dem Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe offensichtlich nicht auf ihren Anspruch verzichtet hat, war Ihr Bezug für den Zeitraum 07/2012 - 09/2014 widerrechtlich.“

Der Bf. stellte einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht:

„Meine bisherigen Ausführungen werden hiezu vollinhaltlich aufrechterhalten.

Soweit in der Beschwerdevorentscheidung vermeint wird, seitens meiner Gattin wäre offensichtlich nicht auf den Bezug auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 7/2012 - 9/2014 verzichtet worden, entspricht das nicht den Gegebenheiten. Bei "Durchführung" der Beweise hätten sich meine Ausführungen auch vollinhaltlich bestätigt. Soweit zu meinen Lasten ein Beweisverfahren ungeachtet meiner diesbezüglichen Beweisanträge im geltend gemachten Umfang nicht durchgeführt wurde, blieb das Verfahren daher in entscheidendem Maße mangelhaft und zu meinen Lasten. Bei "Durchführung" der Beweise hätte sich nämlich überdies bestätigt, dass ich keineswegs die Wünsche und Vorstellungen meiner Gattin im Hinblick auf den Bezug der Familienbeihilfe unterlaufen habe, allenfalls ihren diesbezüglichen Bezugsanspruch unzulässig übergangen habe.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Aus der Aktenlage bzw. den dem Bundesfinanzgericht dem Finanzamt vorgelegten Akten geht hervor, dass die Beschwerdevorentscheidung (BVE) an die Rechtsanwältin bzw. Sachwalterin des Bf., Frau RA,  adressiert war und nicht an den Bf. Der Bf. scheint in der Beschwerdevorentscheidung namentlich lediglich insoweit auf, als die Beschwerdevorentscheidung an die Rechtsanwältin zu Handen des Bf. adressiert war. Im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist ausschließlich  Frau RA als Beschwerdeführerin genannt. Aus dem Spruch geht somit eindeutig hervor, dass laut Beschwerdevorentscheidung Frau RA Beschwerdeführerin sei.

Im Vorlagebericht des Finanzamtes sowie im Begleitschreiben zum Vorlagebericht des Finanzamtes an das Bundesfinanzgericht ist ausschließlich die Ehefrau des Bf. (als Beschwerdeführerin), und nicht der Bf. selbst, angeführt.

Beweiswürdigung

Aus der Aktenlage geht hervor, dass der Vorlageantrag nicht an den gegenständlichen Bf. adressiert war, sondern an dessen Vertreterin (Rechtsanwältin Frau RA) zu Handen des Bf.

Im Spruch selbst ist Frau RA  als Beschwerdeführerin angeführt. Aus genannten Umständen ist die Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Bf. nicht wirksam ergangen.

Rechtslage

§ 260 BAO idgF

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevor­entscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristge­recht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerde­frist eingebracht wurde.

§ 264. (1) BAO idgF: Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

(2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt

a) der Beschwerdeführer, ferner

b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.

(3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.

(4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:

a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),

b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),

c) § 255 (Verzicht),

d) § 256 (Zurücknahme),

e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),

f)§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).

(5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

(6) ...

(7) Durch die Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung scheidet der Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand aus.

Zurückweisungsgründe

Unzulässigkeit (§ 260 Abs 1 lit a)

Eine Bescheidbeschwerde ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters,

mangelnder Bescheidqualität,

Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Erledigung der Beschwerde (soweit nicht § 261 anwendbar ist),

Rechtsmittelausschluss (vgl § 244),

(Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 260 Rz 5).   

Ad Mangelnde Bescheidqualität:
Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (zB ; , 2006/13/0001; , 2004/15/0131, 0132; , 2010/17/0066). Beispiele für solche Schriftstücke siehe § 92 Tz 17.

Kein Bescheid liegt zB vor, wenn die an sich Bescheidcharakter aufweisende Erledigung an keine Rechtsperson gerichtet ist, sondern zB an die Firma einer physischen Person (vgl zB , wonach ein solcher Mangel unheilbar ist),

an eine bereits beendete KG ( ; , 99/15/0144),

an eine bereits beendete GesBR ( ), an eine nicht mehr existente juristische Person (; , 2002/17/0273) oder an eine rechtlich nicht mehr existente Verlassenschaft ( ).

(Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 260 Rz 8).

Auch eine Bescheidbeschwerde gegen eine Erledigung, in der kein Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird, ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen (vgl zB ).

(Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 260 Rz 9)

Erwägungen

Fehlt einer Erledigung,  zumal der Bf. weder als Adressat noch im Spruch selbst als Bf. angeführt wird, der Bescheidcharakter (gegenüber dem Bf.), so ist die Entscheidung  (gegenständliche Beschwerdevorentscheidung) gegenüber dem Bf. nicht wirksam ergangen, und der diesbezügliche Vorlageantrag des Bf. geht somit ins Leere.

Angemerkt wird überdies, dass wie bereits oben ausgeführt wurde, im Vorlagebericht als Bf. die namentlich aktenkundige Frau des Bf. als Beschwerdeführerin angeführt ist, und zwar in der Rubrik „Bf.“ des Vorlageberichts. Die Information über die Beschwerdevorlage an das Bundesfinanzgericht wurde vom Finanzamt (ausschließlich) an die ehemalige Frau des Bf. gerichtet.

In der ab anzuwendenden Fassung der BAO ist zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist, dass ein gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteter Vorlageantrag vorliegt. Es liegt keine an den Bf. ergangene taugliche Beschwerdevorentscheidung vor. Demgemäß konnte auch der vom Bf. eingebrachte Vorlageantrag nicht rechtsrichtig sein.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass es unzulässig ist, den Bescheidadressaten auszutauschen.

Ein Fall wie in  § 262 BAO angeführte Ausnahmefälle (wie u.a. die behauptete Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen), in denen keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, liegt nicht vor. Da das Bundesfinanzgericht mangels Erlassung einer rechtsrichtigen dem Bf. gegenüber wirksam ergangenen Beschwerdevorentscheidung inhaltlich nicht zuständig ist, war die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG grundsätzlich unzulässig.

Wesentlicher Bestandteil eines Bescheides ist nach § 93 BAO der Spruch. Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative, rechtgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt muss sich aus der Erledigung ergeben. Nach § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch den Bf. als physische Person mit Vor- und Zunamen zu enthalten.

Ist der Spruch eines Bescheides unklar, kann die Begründung zu diesem Bescheid für die Deutung des Spruches herangezogen werden, wenngleich der Begründung eines Bescheides grundsätzlich keine normative Wirkung zukommt. Unzulässig wäre dabei allerdings die Umdeutung eines klaren Spruches. Also nur wenn behördliche Aussagen im Spruch unklar sind, sind die Begründungsausführungen zur Deutung des Spruches heranzuziehen.

Bei einer physischen Person ist in der Regel der Vor- und Zuname anzuführen (; , 91/13/0013). Enthält eine Erledigung nicht alle in den §§ 96 bzw. 93 geforderten Teile, so führt dies teils zum Verlust der Bescheideigenschaft ("Nichtbescheid"), teils (nur) zur Rechtswidrigkeit der Erledigung. Unverzichtbar für die Bescheidqualität sind die Bezeichnung der Behörde (§ 96 BAO), der Spruch (§ 93 Abs. 2 BAO) sowie (nach Maßgabe des § 96 BAO) die Unterschrift (; , 2002/14/0035). Fehlt der Spruch, so liegt kein Bescheid vor. Daher ist für die Bescheidqualität auch die Nennung des Bescheidadressaten unverzichtbar (; , 90/17/0385). Die Benennung dieser Person ist notwendiges, auch deutlich und klar zum Ausdruck zu bringendes Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal ().

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Rechtsmittellegitimation voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (§ 97), was gegenständlich nicht der Fall ist.

Eine Beschwerde gegen eine Erledigung, in der kein oder ein falscher Bescheidadressat im Spruch bezeichnet wird (dieser Sachverhalt liegt gegenständlich vor), ist mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes zurückzuweisen ().

Jedenfalls hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung nicht an den Bf., sondern an Frau RA adressiert, und infolgedessen  an ein falsches Rechtssubjekt gerichtet. Das Bundesfinanzgericht ist wie dies aus der Judikatur hervorgeht der Ansicht, dass auch das Adressfeld zum Bescheidspruch gehört (vgl. VWGH , 2010715/0017; (Ritz, BAO, 5 . Aufl. 2014, § 93 Rz 6).   

Als Bescheidadressatin der Erledigung wurde Frau RA (wenn auch zu Handen des Bf.)  genannt. Darüber hinaus wurde im Spruch als Beschwerdeführerin ausschließlich Frau RA angeführt. Dies ist klar und eindeutig, weshalb eine Umdeutung des klaren Spruchs unzulässig ist.

Diese Beschwerdevorentscheidung ruft gegenüber dem Bf. keine Rechtswirkungen hervor. Im vorliegenden Fall konnte durch die hier mittels Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht bekämpfte Erledigung (Beschwerdevorentscheidung) der belangten Behörde, die keine Rechtswirkungen gegenüber dem Bf. entfaltet hat, in die Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen worden sein. Mangels Berechtigung zur Stellung war der Vorlageantrag  des Bf. daher zurückzuweisen.

Nichtzulassung der ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Insgesamt  ist mangels rechtsrichtiger und mangels dem Bf. gegenüber wirksamer Beschwerdevorentscheidung  spruchgemäß zu entscheiden (§ 260 BAO idgF iVm § 264 (6) BAO idgF).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105739.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at