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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 14.03.2017, RV/7300009/2016

Reduzierung der Geldstrafe bei zusätzlichen Milderungsgründen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Finanzstrafsenat Wien 2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bf., wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom , SpS 15,  nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit der Amtsbeauftragtensowie der Schriftführerinzu Recht erkannt:

Der Beschwerde von Herrn Bf. vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Erkenntnis im Strafausspruch wie folgt abgeändert wird:

1. Über Herrn Bf. wird gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.000,00 verhängt.

2. Gemäß § 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen festgesetzt.

3. Gemäß § 185 Abs.1 lit. a und b FinStrG hat Herr Bf. die Kosten des Finanzstrafverfahrens in unveränderter Höhe von € 500,00 zu tragen. Allfällige Kosten des Strafvollzuges werden mit gesondertem Bescheid festzusetzen sein.

4. Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

5. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Organ des Finanzamtes Baden Mödling als Finanzstrafbehörde vom 1 , SpS 15, Strafnummer 016-2014-002, wurde Herr Bf. (in weiterer Folge: Beschuldigter) schuldig erkannt, im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Geschäftsführer der Firma A-GmbH vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 4 - 7/2014 in Höhe von € 55.560,04 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben.

Der Beschuldigte habe hiedurch das Finanzvergehen nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und wurde hiefür nach § 49 Abs. 2 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Tagen tritt, verurteilt.

Gemäß § 185 Abs. 1 lit a FinStrG sei er außerdem schuldig, einen Betrag von € 500,00 als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens zu ersetzen.

Als Begründung wurde – soweit es den Beschuldigten betrifft – Folgendes ausgeführt:

"Aufgrund des Inhaltes der Straf- und Veranlagungsakten wird im Zusammenhalt mit der Verantwortung des Beschuldigten nachstehender Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, geschieden, sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 11 Jahren und finanzbehördlich unbescholten; sein Einkommen beträgt derzeit ca. € 1.500,00 netto monatlich. Vermögen weist er keines auf.

Der Beschuldigte war zum Tatzeitraum Geschäftsführer der Firma A-GmbH mit Sitz in Adresse2. Über die Firma A-GmbH wurde Konkurs eröffnet. Zum Aufgabengebiet des Beschuldigten zählten unter anderem sämtliche steuerliche Agenden.

Entgegen der ihn diesbezüglich treffenden und ihm auch bekannten Verpflichtung hat der Beschuldigte es jedoch unterlassen, die Umsatzsteuervoranmeldungen (Anmerkung: gemeint wohl Umsatzsteuervorauszahlungen) für den im Spruch genannten Zeitraum und Höhe zeitgerecht, nämlich bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten. Die diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen wurden erst verspätet eingereicht . Dabei hielt der Beschuldigte die Verwirklichung eines finanzstrafrechtlichen Sachverhaltes ernstlich für möglich und nahm dies billigend in Kauf.

Der Schaden haftet nach wie vor offen aus.

Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergaben sich aus dem Vorstrafakt sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten in der Hauptverhandlung, jene zu seinem Vorleben erfolgten aus den vorgelegten Unterlagen.

Der Beschuldigte bekannte sich bei seiner Einvernahme nicht schuldig und brachte vor, er habe wie immer die Belege gesammelt und sie seinem damaligen Steuerberater Kanzlei Dr. N. übergeben und habe dieser die Verantwortung für die rechtzeitige Umsatzsteuervoranmeldung gehabt. Es sei allerdings richtig, dass es offene Honorarzahlungen gegenüber dem Steuerberater gegeben hatte, sie hätten mit diesem auch schon Ratenvereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei er der Meinung gewesen, er könne die Umsatzsteuervoranmeldung selbst einfach per Knopfdruck erledigen, wurde dann aber belehrt, dass er dies online nicht durchführen könne. Der Steuerberater habe zwar mehrfach gesagt, dass er nicht weiter arbeiten würde, sollten die vereinbarten Raten nicht eingehalten werden, er habe die Belege aber nie zurückgegeben und auch nie die Vollmacht gekündigt. Überdies sei der Beschuldigte generell während seines Urlaubes sehr wohl von seinem Bruder vertreten worden.

Der zuständige Steuerberater gab als Zeuge vernommen dazu an, er habe aufgrund von offenen Honorarzahlungen seine Arbeit eingestellt. Überdies wurden bis keinerlei Belege für den inkriminierten Zeitraum übergeben, es sei sicher nicht so gewesen, dass er sich geweigert hätte, diese Belege wieder herauszugeben. Er wisse dies deshalb so genau, weil er noch Einsicht in die gesamte Korrespondenz in dieser Angelegenheit nehmen könne, die werden nämlich in solchen Angelegenheiten von seiner Steuerberatungskanzlei immer sehr penibel aufbewahrt.

Zur internen Verteilung gab auch der Zeuge an, sein Ansprechpartner wäre der Beschuldigte gewesen. Die interne Aufgabenverteilung wurde auch vom Beschuldigten nicht bestritten, er konnte insbesondere nicht darlegen, dass er im inkriminierten Zeitraum auf Urlaub gewesen sei und von seinem Bruder vertreten worden wäre. Aus diesem Grund erschienen die anders lautenden Angaben des Beschuldigten als reine Schutzbehauptungen und unglaubwürdig.

Als erfahrene und im Wirtschaftsleben stehende Person ist von der Kenntnis der bestehenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen durch den Beschuldigten auszugehen und wurde dies auch nicht bestritten.

Die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes Baden Mödling, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und ebenfalls nicht bestritten wurden.

Rechtlich ist Folgendes auszuführen:

Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird und ist zumindest die Schuldform des Eventualvorsatzes erforderlich, der beim Beschuldigten beim festgestellten Sachverhalt vorlag.

Die Rechtswohltat einer strafbefreienden Selbstanzeige konnte mangels der den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechenden Entrichtung nicht zuerkannt werden.

Somit hat der Beschuldigte aufgrund des festgestellten Sachverhaltes sowohl objektiv als auch subjektiv die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Bei der Strafbemessung wertete der Senat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Selbstanzeige und die angespannte wirtschaftliche Lage, zusätzlich die Sorgepflicht für ein Kind , erschwerend hingegen keinen Umstand.

Ausgehend von diesen Strafzumessungsgründen erschien dem Senat die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und treffen diese Strafzumessungserwägungen auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

In der dagegen fristgerecht am eingebrachten Beschwerde wird wie folgt ausgeführt:

"Ich erhebe Einspruch bzw. Beschwerde gegen das Straferkenntnis sowohl der Höhe als auch dem gesamten Erkenntnis nach.

  • Ich beeinspruche das Erkenntnis SpS 15 in sämtlichen Punkten, im speziellen in meiner Vorsätzlichkeit hierzu und zum gg. Zeitpunkt Zuständigkeit hierzu.
     

  • Es wurden nicht sämtliche Punkte diesbezüglich vom Gericht, welche meine Unschuld diesbezüglich darstellen, im vollen Umfang aufgegriffen.
     

  • Die Befragung der (des) Zeugen war insofern unvollständig, im speziellen darauf, warum die USt-Voranmeldungen von der Steuerkanzlei zu spät eingebracht wurden. Es gab hinsichtlich fixe Zahlungszusagen sowohl unserer Bank als auch von einem Investor (welcher jetzt das Unternehmen betreibt), welche mich im Glauben hielten, die USt-Voranmeldungen wären pünktlich rausgegangen.
     

  • Der Geschäftsleitung war bekannt, dass ich mich seit ca. 2 Jahren in ärztlicher Behandlung befinde und meine Tätigkeiten nicht mehr in vollem Ausmaß durchführen konnte, d.h. nur mehr unregelmäßig "Dasein" im Betrieb.
     

  • Die USt-Abgaben wurden vom Finanzamt seit geraumer Zeit, d.h. Monate vorher als auch zu dieser Zeit 04 – 07/2014 über Drittschuldnereinzüge, sprich Ausgangsrechnungen unserer Kunden eingehoben. Dies lag (z.B.) nicht in meinem Zuständigkeitsbereich, da ich zu Kunden so gut wie keine Verbindungen hatte. Dies betraf im speziellen die Firma B., welche direkt ans Finanzamt für uns zahlte.
     

  • Die USt-Voranmeldungen habe über das gleiche Schema hinweg 4 Jahre lang (seit Betriebsgründung) geklappt und denselben Ablauf, es gab also keinen Grund (außer den angegebenen), warum ich diese bewusst (und auch nicht bewusst) verzögern oder zurückhalten sollte. Straferkenntnis; "Nahm bewusst in Kauf…"
     

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.

Objektive Tatseite:

Der objektive Tatbestand ergibt sich aus dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung bei der A-GmbH vom , ABNr. 22, wonach in den Zeiträumen April bis Juli 2014 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet wurden. Die Umsatzsteuervoranmeldungen wurden am vor Beginn der Prüfung elektronisch übermittelt. Daraus ergeben sich folgende Zahllasten: Umsatzsteuervorauszahlung für 04/2014: € 21.868,82; Umsatzsteuervorauszahlung für 05/2014 € 18.040,53; Umsatzsteuervorauszahlung für 06/2014: € 9.948,51; Umsatzsteuervorauszahlung für 07/2014: 5.702,18; gesamt: € 55.560,04.

Auch wenn aufgrund der fehlenden Unterlagen eine Überprüfung der Vollständigkeit nachträglich nicht möglich war, können diese Beträge unbedenklich als objektive Tatseite der Strafbemessung zugrunde gelegt werden, zumal deren Höhe nie bestritten wurde.

Dass der Beschuldigte für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen innerhalb der GmbH zuständig war, wurde von ihm vor dem Spruchsenat nicht bestritten. Auch der damals zuständige Steuerberater gab als Zeuge vernommen an, sein Ansprechpartner wäre immer der Beschuldigte gewesen, sodass diese Tatsache dem Verfahren zugrunde gelegt werden kann.

Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 04 - 07/2014 beim Finanzamt nicht bei Fälligkeit eingereicht wurden und für diese Zeiträume auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.

Vielmehr sind diese Beträge aufgrund des Konkursverfahrens von der Einbringung ausgesetzt. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes mangels Kostendeckung aufgehoben. Eine Schadensgutmachung ist somit nicht erfolgt.

Zur subjektiven Tatseite:

Zur subjektiven Tatseite ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorsatz eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters bedeutet, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur nach seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann ().

Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, d.h. als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist ().

Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar ().

Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Umsatzsteuern an das Finanzamt an, sondern auf das von der Finanzstrafbehörde festgestellte tatbildmäßige Unterlassen der Abfuhr und der Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und auf den Vorsatz dazu. Mit dem Vertrauen auf eine rechtzeitige Bekanntgabe des jeweiligen Abgabenbetrages an die Abgabenbehörde der vorsätzlich nicht entrichteten oder abgeführten Umsatzsteuern kann sich der Beschuldigte nicht erfolgreich verantworten (). Auf ein Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Rechtzeitigkeit der von einer anderen Person erstatteten Meldung an das Finanzamt kommt es nicht an (). Die nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erwähnte Bekanntgabe des geschuldeten Betrages bildet keinen Teil des Tatbildes, sondern stellt einen Strafausschließungsgrund dar.

Ob dem Beschuldigten wegen der Unterlassung der Bekanntgabe der Höhe der geschuldeten Abgabenbeträge an das Finanzamt Vorsatz vorzuwerfen wäre, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unerheblich (vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa , , , jeweils mwN, , , und die bei Tannert, Finanzstrafgesetz, E 15 bis E 17 zu § 49, referierte Rechtsprechung).

Wie bereits dargestellt hat der Beschuldigte schon in seiner Rechtfertigung vom darauf hingewiesen, dass er die hier gegenständlichen Abgaben nicht entrichtet hat, weil er davon ausgegangen wäre, dass der Steuerberater die Abgaben an das Finanzamt gemeldet hätte.

Auch wenn die Berechnung der Umsatzsteuervorauszahlungen vom Steuerberater durchgeführt und das Ergebnis allenfalls mittels Vorschreibung zur Zahlung dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, woraufhin Zahlungen aufgrund der Angaben des Steuerberaters geleistet wurden, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es im Verantwortungsbereich des Beschuldigten gelegen ist, die Zahlungen auch durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung schließen Zahlungsschwierigkeiten oder der Umstand, dass der einem Abgabepflichtigen eingeräumte Kreditrahmen erschöpft ist, die Annahme von Vorsatz im Rahmen des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG keineswegs aus ().

Wird die Höhe der geschuldeten Beträge dem Finanzamt nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit bekannt gegeben, ist es für die Verwirklichung der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG irrelevant, ob den Steuerpflichtigen an dieser Unterlassung der Meldung ein Verschulden trifft. Auch ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, den der Abgabepflichtige selbst zu vertreten hat (; vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 49, Rz. 6, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).

Zu beurteilen war allein, wer für die fristgerechte Entrichtung der Abgaben innerhalb der GmbH verantwortlich war und wer die Entscheidung getroffen hat, welche Zahlungen tatsächlich geleistet werden. 

Da der Beschuldigte unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, sodass er auf das ihm zustehende Recht auf Parteiengehör verzichtet hat, konnte - wie in der Ladung angekündigt - in seiner Abwesenheit entschieden werden. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass - nachdem aufgrund der Erkrankung des Beschuldigten bereits eine Verhandlung verschoben werden musste - dem Beschuldigten die Verhandlungstermine bekanntgegeben wurden und er um Mitteilung ersucht wurde, falls ihm an einem der genannten Tage eine Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sein sollte. Zudem wurde er auf die Möglichkeit hingewiesen, allfällige Ergänzungen auch schriftlich einzureichen.

Dem Beschwerdeeinwand, die Umsatzsteuerzahlungen wären durch Drittschuldnereinzüge geleistet worden, ist zu erwidern, dass dies allenfalls als zulässige Entrichtungsform für Abgaben gewertet werden kann, dies ersetzt jedoch keinesfalls die Meldung an das Finanzamt, sodass das Finanzamt von der Entstehung des entsprechenden Abgabenanspruches keine Kenntnis hatte.

Drittschuldnereinzüge - sofern sie erfolgt wären - hätten allenfalls als Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages gewertet werden können. Derartige Meldungen oder Zahlungen sind jedoch in den Tatzeiträumen auf dem Abgabenkonto nicht ersichtlich.

Da kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war aufgrund des Akteninhaltes zu entscheiden. Laut Ergebnis der Verhandlung vor dem Spruchsenat lag es in der Verantwortung des Beschuldigten, die Umsatzsteuervorauszahlungen für die A-GmbH fristgerecht, spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit auf das Abgabenkonto zu entrichten. Dieser abgabenrechtlichen Verpflichtung ist er nicht nachzukommen.

Soweit die Aussagen des Zeugen Steuerberater vom Beschuldigten allgemein in Zweifel gezogen und als ergänzungsbedürftig bezeichnet wurden ist festzuhalten, dass ohne genauere Darstellung, was der Zeuge noch aussagen hätte sollen, ein entsprechendes Handeln nicht geboten war, zumal der erkennende Senat weder Fragen an den Zeugen hatte noch Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Zeugenaussage hegte, da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.

Wenn schon der Steuerberater sagt, ohne Geld nicht weiter tätig zu werden, niemand anderer die Belege zu Umsatzsteuervoranmeldungen verarbeitet, ist für jeden unbeteiligten Dritten ersichtlich, dass der Beschuldigte davon ausgehen musste, dass bei dieser Konstellation keine Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt gemeldet wurden. Wenn noch dazu nur der Beschuldigte für die abgabenrechtlichen Belange der GmbH verantwortlich war, somit nur er anfallende Umsatzsteuervorauszahlungen an das Finanzamt entrichten hätte sollen, kann - entgegen dem Punkt Nr. 6 der Beschwerde – der Darstellung im angefochtenen Erkenntnis, dass der Beschuldigte die Verwirklichung der nicht fristgerechten Entrichtung zumindest ernstlich für möglich gehalten hat und dies billigend in Kauf genommen hat, nicht ernsthaft entgegengetreten werden.

Zusammengefasst hat der Beschuldigte, der für die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen zuständig gewesen ist, spätestens bis fünften Tag nach Fälligkeit die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht an das Finanzamt entrichtet und damit in Kauf genommen, dass diese abgabenrechtliche Verpflichtung verletzt wird.

Dadurch liegt jedoch die für den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche subjektive Tatseite, nämlich ein bedingt vorsätzliches Verhalten vor.

Strafbemessung:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt.

§ 21 Abs. 3 FinStrG: Wird jemand, der bereits wegen eines Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens bestraft, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist. Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach dem Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen wären.

Hat ein Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind.

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie die Selbstanzeige und die angespannte wirtschaftliche Lage, zusätzlich die Sorgepflicht für ein Kind, erschwerend hingegen keinen Umstand.

Festzuhalten ist, dass eine Schadensgutmachung nicht erfolgt ist und aufgrund des Insolvenzverfahrens von einem endgültigen Abgabenausfall zu rechnen ist.

Aus dem Akt ergibt sich, dass der Beschuldigte schon längere Zeit - auch während der Tatzeiträume - erkrankt ist, was als mildernd zu werten ist. Zudem ist das Verschulden nicht als schwer einzustufen, wonach eine im Verhältnis zur Spruchpraxis höhere Geldstrafe auszusprechen gewesen wäre. 

Ausgehend von einem Strafrahmen von € 27.780,02 war aufgrund der neuen aktenmäßigen Strafzumessungsgründen, der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage und der Sorgepflicht die Geldstrafe des Beschuldigten gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu verringern.

Einer weiteren Reduzierung der Geldstrafe standen vor allem generalpräventive Gründe für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von GmbHs in gleichen Lebenssituationen entgegen.

Unter den selben Voraussetzungen war die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu reduzieren.
 

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten waren gemäß § 185 Abs. 1 lit. a und b FinStrG unverändert im Ausmaß von € 500,00 festzusetzen. Der Bestrafte hat auch die Kosten des allfälligen Vollzuges zu ersetzen, die allenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden.
 

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.-Konto des Finanzamtes Baden Mödling (IBAN: AT37 0100 0000 0550 4161 BIC: BUNDATWW) zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ansuchen um allfällige Zahlungserleichterung wären beim Finanzamt einzubringen.
 

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Fall nur Fragen der Beweiswürdigung zu klären waren, nicht jedoch Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

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