Unmittelbare Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers für die Lohnsteuer
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ABC vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2011 zu Recht erkannt:
I.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.) Der Bf (Beschwerdeführer) hat im Jahr 2011 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Bauarbeiter (Eisenbieger) bei der Firma B und Arbeitslosengeld bezogen. Von der Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfindungskasse (BUAK) hat er eine Winterfeiertagsentschädigung erhalten.
Mit Ausfertigungsdatum erging der Einkommensteuerbescheid 2011, der zu einer Steuergutschrift in Höhe von Betrag1 führte.
2.) Am erging nach Wiederaufnahme des Verfahrens der (neue) Einkommensteuerbescheid 2011. Begründend wurde ausgeführt, durch die Steuerfahndung sowie das Landeskriminalamt Tirol seien im Auftrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck ua gegen den faktischen Geschäftsführer der B (A) umfangreiche Ermittlungen durchgeführt worden. Durch diese Ermittlungen sei bekannt geworden, dass der Bf Entgelte erhalten habe, die bislang nicht der Besteuerung unterzogen worden seien. Die Ermittlungsergebnisse hätten die Grundlage für eine Prüfung der Lohnabgaben gemäß § 99 FinStrG gebildet. Erwiesen sei, dass der Bf in dem Lohnzettel ausgewiesenen Zeitraum mindestens 3.000 € netto verdient habe.
3.) Gegen den (neuen) Einkommensteuerbescheid vom wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, der Bf habe bei der Firma B nur 1.400 € netto verdient. Der geschätzte Nettoverdienst von 3.000 € sei unrichtig und basiere auf Schutzbehauptungen der Gebrüder C, die große Geldmengen in den Kosovo verbracht und im Casino verspielt hätten. Die Kalkulationen, die im Zuge der Ermittlungen erstellt worden seien, seien auf diese Umstände zurückzuführen. Die Mitarbeiter seien unschuldig und sollten Steuern zahlen, für Einkünfte die sie nicht erhalten hätten.
4.) Am erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung. In der gesondert ergangenen Bescheidbegründung vom wurde ua ausgeführt, die Arbeiternehmer seien bei der B mit einer unrichtigen Bemessungsgrundlage gemeldet gewesen. Die Dienstnehmer seien teilweise als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung oder mit einem Bruchteil des ausbezahlten Lohnes angemeldet worden. Bei der B habe A als faktisch Verantwortlicher und nicht (etwa) die Brüder C die Arbeiter zum Kollektivvertragslohn bei der Sozialversicherung angemeldet. Die Arbeiter hätten durchschnittlich im Monat ca. 200 bis 210 Stunden gearbeitet. A habe die Arbeiter regelmäßig und pünktlich entlohnt, da diese ansonsten die Arbeit eingestellt hätten. Das System habe so funktioniert, dass mit den Arbeitern vereinbart worden sei, dass der Stundenlohn zwischen 13 € und 15 € netto für die ersten 160 Stunden im Monat und für jede weitere Stunde 17 € bis 18 € betragen habe. Dies bedeute, dass ein Hilfsarbeiter monatlich mindestens 3.000 € und ein Vorarbeiter bis zu 4.500 € ausbezahlt bekommen habe. Alle Arbeiter hätten gewusst, dass ein Teil des Lohnes schwarz ausbezahlt worden sei. Dies gelte auch für den Bf. Dieser habe gewusst, dass ein Lohnzettel nicht in die Steuerberechnung einbezogen worden sei. A sei seinen Taten entsprechend durch das Landesgericht Innsbruck verurteilt worden. Hinsichtlich der Firma B sei aufgrund der vorgefundenen Aufzeichnungen ein durchschnittlicher Stundensatz sowie eine durchschnittliche Arbeitsstundenanzahl pro Monat ermittelt worden.
II.) Rechtslage und Erwägungen:
1.) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar für die auf seinen Arbeitslohn entfallene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzwidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt (§ 83 Abs. 3 EStG 1988).
2.) In der Beschwerde vom wird vorgebracht, der geschätzte Nettoverdienst von 3.000 € sei unrichtig sei. Die Aussagen der Brüder C würden nicht zutreffen.
Der Bf war bei der B beschäftigt. Faktischer Geschäftsführer dieser GmbH war aber A und nicht etwa die Brüder C. A war für die Entlohnung der Arbeitnehmer bei der B zuständig. Art und Weise der Entlohnung durch A hat das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vom dargestellt. Dieser Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltswirkung zukommt, hat der Bf nichts Stichhaltiges entgegengesetzt.
3.) Im Vorlageantrag vom wurde nur ausgeführt, der Bf habe im Jahr 2011 eine monatliche Arbeitszeit von 200 Stunden nicht erbringen können, weil er auf seine zwei kleinen Kinder aufpassen habe müssen. Seine Gattin sei bei D einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen. Bei einem monatlichen Nettoverdienst des Bf von 3.000 €, hätte seine Gattin keiner Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.
Zutreffend ist, dass der Bf zwei Kinder hat (E geb. XXX und F geb. YYY). Zutreffend ist weiters, dass seine Gattin im Jahr 2011 (auch) einer Beschäftigung nachgegangen ist. Diese Umstände stehen für sich allein einer monatlichen Arbeitszeit des Bf von 200 Stunden nicht entgegen Der Bf hat aber weder dargelegt, welche Arbeitszeiten seine Frau einzuhalten hatten, noch inwieweit Kollisionen mit seinen Arbeitszeiten bestanden haben. Ebensowenig wurden die Tage und Zeiten dargestellt, an denen die Kinderbetreuung (tatsächlich) durch den Bf erfolgt sein soll. Dass außer dem Bf und seiner Gattin keine (weiteren) Personen für die Kinderbetreuung zur Verfügung gestanden sind, wurde nicht einmal behauptet. Ob eine Frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht, hängt von einer Vielzahl von Faktoren (von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen) ab, und nicht – wie der Bf vermeint – einzig von seinem (monatlichen) Nettoverdienst.
4.) Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde dem Bf die Berechnung der geschätzten Lohneinkünfte vom bis zur (allfälligen) Stellungnahme übermittelt. Mit der Vorhaltsbeantwortung vom wurden kommentarlos Lohnbestätigungen und Lohnabrechnungen aus den Jahren 2009 bzw 2011 übermittelt. Zudem wurde ausgeführt, als Eisenbieger habe der Bf nur zwischen 1.300 € und 1.400 € (netto) verdient. Sämtliche Mitarbeiter der B könnten bestätigen, dass niemand 3.000 € verdient habe. Mit diesem Vorbringen vermag der Bf die Unrichtigkeit der Schätzung nicht aufzuzeigen. Konkrete Gründe, aus welchen Gründen A, unrichtige Angaben gemacht haben sollte, wurden nicht genannt. Die pauschale Behauptung, sämtliche Mitarbeiter der B könnten bestätigen, dass ein Verdienst von 3.000 € monatlich nicht erzielt worden sei, reicht nicht aus. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass A vom Landesgericht Innsbruck wegen Schädigung der Tiroler Gebietskrankenkasse als berechtigten Sozialversicherungsträger verurteilt worden ist. Das Urteil beruht ua auf dem Geständnis des A. Es ist dem Bundesfinanzgericht kein Grund nicht ersichtlich, warum sich der Genannte zu Unrecht selbst belastet haben soll.
Zu den vorgelegten Urkunden ist zu bemerken, dass die Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom der B nicht unterfertigt wurde. Es kann sohin nicht eruiert werden, von wem und aus welchem Anlass dieses Dokument (überhaupt) erstellt worden ist. In der (unterfertigten) Lohnbestätigung vom ist zwar von einem (monatlichen) Nettolohn von 1.300 € für eine wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden die Rede. Diese Bestätigung bezieht sich aber auf das Jahr 2009 und kann daher nicht in das Jahr 2011 projiziert werden. Die vorgelegten Lohnkonten vermögen für sich allein nicht aufzuzeigen, weshalb A unrichtige Angaben zu dem von ihm angewendeten System (Anmelden der Arbeitnehmer zum Kollektivvertrag für 39 oder weniger Stunden/Woche oder als geringfügig Beschäftigte, tatsächliche höhere Entlohnung durch Schwarzzahlungen an die Dienstnehmer mit deren Wissen) gemacht haben soll. Den vorgelegten Urkunden, die ohne (erklärendes) Vorbringen übermittelt worden sind, kann sohin keine Beweiskraft beigemessen werden.
Abschließend sei erwähnt, dass es sowohl dem Vorbringen im Vorlageantrag vom als auch jenem in der Vorhaltsbeantwortung vom an der notwendigen Substantiierung fehlt. Da der Bf von den im Streitfall praktizierten Anmeldemodalitäten Bescheid wusste und Schwarzzahlungen erhalten hat, erfolgte die Inanspruchnahme des Bf zu Recht, zumal die B infolge Konkurseröffnung aufgelöst worden ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
III.) Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im Beschwerdefall nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 83 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100129.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at