Keine Nacherhebung von Einfuhrabgaben wegen nicht erkennbaren Irrtums der Zollbehörde
Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/16/0161. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigende Berufung vom der Bfin, Adr, gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl ******/*****/03/2012, betreffend Einfuhrabgaben und Abgabenerhöhung,
zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, als der gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit § 220 Abs. 1 ZK nachzuerhebende Zoll (A00) auf € 348,39 und die Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG (1ZN) auf € 23.42 herabgesetzt wird.
Gegenüberstellung:
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A00 | 1ZN | Summe | |
bisher: | € 29.017,35 | € 1.489,35 | € 30.506,87 |
neu (CRN *************): | € 348,39 | € 23,42 | € 371,81 |
Gutschrift: | € 28.668,96 | 1.465,93 | € 30.134,89 |
2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom , Zahl ******/*****/03/2012, (zugestellt am 13. Februar 2013) teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Beschwerdeführerin gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchst. a) in Verbindung mit Art. 220 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex -ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Zöllen in Höhe von insgesamt € 29.017,35 zu den in einer Anlage zum Bescheid näher bezeichneten Anmeldungen mit und setzte gleichzeitig eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 1.489,52 fest, weil Zeltdächer ("covers") anstatt in die Warenposition 6306 in die Position 6307 eingereiht worden seien und im Fall der Anmeldung CRN ************* vom für die Waren eine Ursprungserklärung mit Ursprungsland Schweiz ausgestellt worden sei, obwohl diese chinesischen Ursprungs waren.
Mit Eingabe vom (datiert mit ) erhob die Beschwerdeführerin dagegen fristgerecht Berufung und beantragte die Aufhebung des Bescheides oder hilfsweise die betragsmäßige Reduzierung der Vorschreibung.
In ihrer Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie seit dem Jahr 2002 Materialien speziell aus China importiere. Erst mit der Übergabe einer Tarifierungsliste durch das Zollamt und der Erstattung des Zolles unter Anwendung der darin für Zeltdächer angeführten Tarifposition 6307 mit Bescheid vom , Zahl ******/********/2010, habe man die Einreihung umgestellt.
Sofort nach dem Hinweis des Prüfers am , dass die angewendete Warennummer voraussichtlich falsch sei, habe man wieder auf die bis 2010 verwendete Warennummer umgestellt und auf Anraten des Prüfers eine verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA) eingeholt. Die VZTA habe die vom Prüfer genannte Tarifposition bestätigt.
Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom (zugestellt am ), Zahl ******/*******/2013, als unbegründet ab.
Aufgrund der Information durch das Zollamt durch Übergabe eines Dokumentes mit der Bezeichnung "Tarifierung Zelt/Pavillon", sowie der Erstattung des Zolles zur Zollanmeldung CRN ************** als Ergebnis einer nachträglichen Prüfung nach Art. 78 ZK, sei davon auszugehen, dass das Zollamt einem Irrtum unterlegen ist.
Dieser Irrtum habe aber von der Beschwerdeführerin erkannt werden können. Bereits im Jahr 2004 habe die Beschwerdeführerin einen ETOS-Antrag bei der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (TUA) gestellt. Diese habe die Einreihung in die Position 6306 vorgeschlagen und über mehrere Jahre als Grundlage für die Einreihung gedient. Erst infolge des Irrtums des Zollamtes sei die Tarifierung umgestellt worden. In der Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin vom habe dieser ausgeführt, dass neben dem bereits angeführten Tarifierungsblatt in einem Gespräch auf die Grundlagen (VZTAs) hingewiesen worden sei, diese VZTAs aber nicht in den Anmeldungen zu zitieren seien, weil es sich nicht um Waren der Beschwerdeführerin handle, die in den einzelnen VZTA beurteilt worden seien, sondern um vergleichbare Waren.
Die Beschwerdeführerin hätte bei gebotener Sorgfalt den Irrtum somit erkennen können, weil einerseits ein Tarifierungsvorschlag der TUA vorlag und es sich bei den VZTAs nicht um identische Waren gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin hätte Rechtssicherheit nur durch eine verbindliche Zolltarifauskunft nach Art. 12 ZK erlangen können.
Dagegen richtet sich die nunmehr als Vorlageantrag geltende fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom (datiert mit 23. Mai 3013).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
II. Sachverhalt:
Als Ergebnis einer nachträglichen Prüfung der Zollanmeldungen nach Art. 78 ZK durch den zuständigen Fachbereich des Zollamtes wurde mit Bescheid vom der Beschwerdeführerin der Zoll erstattet, weil festgestellt worden ist, dass für Zeltdächer, sogenannten "covers" entsprechende VZTAs existieren würden und diese danach in die Warennummer 6307 1999 99 einzureihen wären. Dem Bescheid wurde gleichzeitig eine Tarifierungsliste betreffend aller von der Beschwerdeführerin eingeführten Zelte und Pavillons sowie Teile davon unter Anführung der diesbezüglich bestehenden VZTAs beigefügt.
Die Beschwerdeführerin änderte aufgrund dieser Prüfungsfeststellung ihre Einreihungspraxis und meldete in der Folge bis März 2012 in insgesamt 159 Zollanmeldungen die von ihr in den freien Verkehr übergeführten Zeltdächer unter der Warennummer 6307 9099 99 (Zollsatz 6,3 %) an.
Im Zuge der Betriebsprüfung im Jahr 2012 wurde diese Einreihung angezweifelt und die Beschwerdeführerin veranlasst eine verbindliche Zolltarifauskunft einzuholen, welche eine Einreihung in die Warennummer 6306 1200 00 (Zollsatz 12 %) ergab.
III. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig und schlüssig aus dem vorgelegten Akten des Zollamtes.
IV. Rechtslage:
Im Beschwerdefall ist gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängig gewesene Beschwerde vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Art. 220 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex - ZK) lautet auszugsweise:
"Artikel 220
(1) Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.
(2) Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn
a) ...
b) der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.
..."
V. Rechtliche Würdigung:
Mit verbindlicher Zolltarifauskunft (VZTA) vom der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte beim Zollamt Wien wurde die von der Beschwerdeführerin eingeführten Planen (Zeltdach), ein flaches nahezu quadratisches Erzeugnis, bestehend aus mehreren miteinander vernähten Einzelteilen aus einem dichten Gewebe aus synthetischen Multifilamentgarnen auf Polyesterbasis, welches einseitig mit einem Kunststofffilm auf Polyurethan-Basis beschichtet ist, mit gesäumten Rändern und aufgenähten Klettverschlussbändern und Bändern mit Metallösen aus unedlem Metall der Warennummer 6306 1200 00 (Zollsatz 12%) zugewiesen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die im maßgeblichen Zeitraum wegen der Einreihung in die KN-Position 6307 (Zollsatz 6,3 %) unerhoben gebliebenen Zollbeträge, aufgrund der Bestimmung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK nacherhoben werden durften oder nicht.
Nach Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs.1 Unterabsätze 2 und 3 ZK keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung angehalten hat.
Nach dieser Bestimmung haben die zuständigen Zollbehörden somit von einer Nacherhebung von Einfuhrabgaben abzusehen, wenn drei Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Die ursprüngliche Nichterhebung der Abgaben muss auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen sein, der Abgabenschuldner muss gutgläubig gehandelt haben, das heißt bei vernünftiger Betrachtungsweise außerstande gewesen sein, den Irrtum der zuständigen Behörden zu erkennen, und er muss alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben (vgl. , mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des EuGH). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird. Dagegen ist der Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt (vgl. ebenso , mwN).
Für den Irrtum der Zollbehörden verlangt der EuGH ein Handeln der zuständigen Behörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum, sog. aktiver Irrtum. Ein solcher Irrtum ist jeder Irrtum bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangs- oder Ausgangsabgaben, falls er auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist (ebenso , mwN).
In den hier zu beurteilenden Einfuhrfällen hat die Beschwerdeführerin die Einreihung in die KN-Pos. 6307 deshalb vorgenommen, weil ihr im Zuge einer nachträglichen Überprüfung von Zollanmeldungen nach Art. 78 ZK vom Zollamt ein Tarifierungsblatt übergeben worden ist, in dem als zutreffende KN-Position für Zeltdächer ("covers") diese Tarifposition praktisch vorgegeben worden ist. Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vorliegt.
Bei der Beurteilung, ob der Irrtum der Zollbehörden von einem in guten Glauben handelnden Zollschuldner vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH-Urteil in der Rs. C-64/89, ECLI:EU:C:1990:261, "Deutsche Fernsprecher GmbH", Rn 18f).
Die Einreihung der hier in Rede stehenden "covers" ist insofern als komplex anzusehen, weil für die zutreffende zolltarifliche Einreihung der Zolltarif-Ausschuss in Brüssel befasst werden musste und schließlich eine Einreihungsverordnung erlassen wurde (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 670/2013 der Kommission vom ).
Was die Erfahrung anbelangt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin bzw. bei dem sie vertretenen Zollspediteur um erfahrene Wirtschaftsteilnehmer handelt. Die Beschwerdeführerin handelt seit dem Jahr 2002 mit derartigen Waren.
Zu prüfen ist somit, ob Umstände vorliegen, die es selbst einem erfahrenen Wirtschaftsbeteiligten gestatten, auf die Richtigkeit seiner Zollanmeldungen zu vertrauen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-250/91, ECLI:EU:C:1993:134, "Hewlett Packard".
Im vorliegenden Fall hat das Zollamt der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin eine Tarifierungsliste auf der Grundlage von in der Union bereits bestehender VZTAs überreicht und in einer Entscheidung die Erstattung der Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung dieser Einreihung vorgenommen. In der Folge wurde fast zwei Jahre lang in 158 Einfuhrfällen die der Beschwerdeführerin nahe gelegte Einreihung nicht beanstandet.
Aufgrund dieser Umstände kann es der Beschwerdeführerin nicht als Verletzung ihrer Sorgfaltspflicht ausgelegt werden, wenn sie daraufhin keine verbindliche Zolltarifauskunft einholte, sondern auf die schriftlichen Auskunft der zuständigen Fachabteilung des Zollamtes, welches sich erkennbar eingehend mit der Einreihung befasst hatte, vertraute. Die Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin kann daher nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nicht in Frage gestellt werden. Sie konnte sich nach vernünftigem Ermessen ohne die Einholung einer VZTA als rechtlich abgesichert betrachten. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin über Informationen verfügte, dass angeblich in den Niederlanden gleichartige Waren mit einem Zollsatz Null abgefertigt würden, da ein solcher Drittlandszollsatz bei den hier in Konkurrenz befindlichen Tarifpositionen nicht zutrifft, es sich damit wohl doch um nicht vergleichbare Waren oder um eine gänzliche Fehltarifierung handeln musste. Der Ansicht des Zollamtes, dass in Zusammenhang mit der Einreihung von Waren in den Zolltarif einzig und allein eine verbindliche Zolltarifauskunft Vertrauensschutz gewährleisten könne, ohne dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankäme, vermag sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen.
Der Irrtum des Zollamtes konnte im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben hätte daher - mit Ausnahme zur Anmeldung CRN ************* - zu unterbleiben gehabt.
In der zuletzt angeführten Zollanmeldung wurden Waren chinesischen Ursprungs im Rahmen einer Rücklieferung mit Ursprungserklärung auf der Rechnung als schweizerische Ursprungswaren ausgewiesen und der Präferenzzollsatz "0" erklärt. Dies hätte der Beschwerdeführerin auffallen müssen. Die Nacherhebung des Zolles erfolgte diesbezüglich zu Recht.
VI. Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch von der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ab. Die ordentliche Revision war daher als nicht zulässig zu erklären. Tatsachenfeststellungen sind einer Revision im Allgemeinen nicht zugänglich. Eine grundsätzliche Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung entfalten könnte, war nicht zu beantworten.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200082.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at