Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2017, RV/5101354/2011

Wiederaufnahme des Verfahrens wegen neu hervorgekommener Tatsachen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Westra GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Körnerstraße 13, 4020 Linz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA XYZ vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Wiederaufnahmebescheid betreffend Einkommensteuer 2008.

Verfahren

Der Beschwerdeführer erklärte im beschwerdegegenständlichen Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (L1 am beim Finanzamt eingelangt), die erklärungsgemäß veranlagt wurden (Bescheid vom ).

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 2006 bis 2008 ging der Betriebsprüfer davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Vermittlung von Bauleistungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt habe.

Das Finanzamt nahm hinsichtlich der Einkommensteuer 2008 das Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO wieder auf (Bescheid vom ), gegen den der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom durch seine steuerliche Vertreterin innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung erhob, jedoch nicht seine Rechtsansicht begründete.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht erließ gemäß § 85 Abs. 2 iVm § 2a BAO einen Mängelbehebungsauftrag, in dem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fehlende Begründung binnen vier Wochen nachzureichen (Beschluss vom ).

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom durch seine steuerliche Vertreterin nach. Auf die Begründung wird verwiesen.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum als Vermittler von Bauleistungen tätig. Für seine Vermittlungstätigkeit wurden 5 % Provisionen mit den ausführenden Professionisten vereinbart, die er laut eigenen Angaben jedoch niemals erhalten hat. Einkünfte aus dieser Tätigkeit hat der Beschwerdeführer weder erklärt noch Unterlagen die steuerlich relevanten Grundlagen und Aufzeichnungen betreffend vorgelegt.

Beweiswürdigung

Der Sachverhalt hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

Rechtslage

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO idF BGBl I 20/2009 ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 1 BAO idgF (FVwGG 2012) kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn

  • der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

  • Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Die Änderungen des Wiederaufnahmerechts durch das FVwGG 2012 waren in erster Linie durch rechtspolitische (bzw. sogar verfassungsrechtliche) Bedenken gegen die Unterschiede bei der Wiederaufnahme auf Antrag und jener von Amts wegen bedingt; diese Änderungen beziehen sich nicht auf die Wortfolgen „gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist“ und „wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen (bzw. neu hervorgekommen sind) und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte“ (vgl. Ritz, BAO5, § 303 Tz 1-3).

Die Neufassung des § 303 tritt mit in Kraft (nach § 323 Abs. 37). § 303 ist eine Verfahrensbestimmung. Sie gilt daher ab Inkrafttreten auch für die Wiederaufnahme vor ihrem Inkrafttreten mit Bescheid abgeschlossener Verfahren.

Rechtliche Erwägungen

Strittig ist, ob ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Zu prüfen ist daher, ob nach dem im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Tatbestand Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.

Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ; ); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; ; ; ). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, ) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21).

Solche Tatsachen sind zB

(Ritz, BAO5, § 303 Tz 22).

Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB ; ; ; ; Ritz, BAO5, § 303 Tz 24).

Der Beschwerdeführer hat im beschwerdegegenständlichen Jahr lediglich geringfügige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Dienstverhältnis mit seiner Lebensgefährtin) erklärt.

Er ist jedoch in diesem Zeitraum als Vermittler von Bauleistungen aufgetreten. Unterlagen hinsichtlich dieser Betätigung hat er nicht vorgelegt. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer über festgestellte an ihn erfolgte Zahlungsflüsse – die er im Übrigen nicht bestritten hat – Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt noch im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens Daten der von ihm behaupteten Zahlungsempfänger bekanntgegeben.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass solche Aufzeichnungen unterblieben sind. Der Beschwerdeführer ist damit seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO nicht nachgekommen.

Wenn die steuerliche Vertreterin des Beschwerdeführers vermeint, es bestehe kein Wiederaufnahmegrund, so ist dies nicht richtig.

Erst durch das finanzbehördliche Ermittlungsverfahren sind wesentliche Grundlagen hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit des Beschwerdeführers zu Tage gekommen.

Es handelt sich hiebei um neu hervorgekommene Tatsachen im Sinne des § 303 BAO, sodass ein Wiederaufnahmegrund vorliegt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über den Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Es liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101354.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at