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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2017, RV/5101807/2016

Behinderungsbedingte Aufwendungen eines Querschnittsgelähmten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom (St.Nr.: xxx), betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

 
Entscheidungsgründe

Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 erklärungsgemäß festgesetzt.
Die Nachforderung resultierte aus der Berücksichtigung von zu berücksichtigenden Krankengeldern (Pflichtveranlagung).

Mit Eingabe vom wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 eingereicht.
Begründend wurde angeführt, dass noch Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen seien.

Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, den angeführten Betrag von 6.981,59 € als zusätzliche Kosten der Heilbehandlung nachvollziehbar darzustellen.
Das Finanzamt könne nur einen Betrag von 3.159,00 € nachvollziehen:
 < Anzahlung Pflegebett: 3.000,00 €
 < Krankenhaus: 159,00  € (Kosten 289,75 € abzüglich HH-Ersparnis 130,75 €)
Weitere Belege würden nicht vorliegen.
Gemäß § 34 EStG 1988 seien Krankheitskosten dann absetzbar, wenn es sich um solche handle, die zu einer endgültigen Belastung des Beschwerdeführers, somit zu einer Vermögensminderung, führen würden. Aufwendungen, die lediglich eine Vermögensumschichtung zur Folge hätten, denen somit ein entsprechender Gegenwert gegenüberstehe, würden nicht abgezogen werden können ().
Auf der Rechnung der Firma Möbel M sei außer der integrierten Stange zum Aufsitzen keine behindertengerechte Maßnahme erkennbar, die zusätzliche Anschaffungskosten im angegebenen Ausmaß rechtfertigen würden. Das Finanzamt beabsichtige daher, die Kosten für das Bett nicht zu berücksichtigen.

Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass Kosten für Patiententransporte von K nach E zu berücksichtigen seien (siehe Aufstellung). Die tatsächlichen Kosten (Besuchsfahrten der Eltern) seien ebenfalls angehängt – diese seien aber nicht angesetzt worden.
Die Rechnung hinsichtlich Bett liege bei.
An Telefonkosten sei pauschal ein Betrag von 100,00 € angesetzt worden.
 < Fahrtaufstellung:
Fahrten ins AKH; Fahrten REHA
insgesamt 13.422km á 0,42 € = 5.637,24 €
Insgesamt 8 Nächtigungen: 520,00 €
Selbstbehalt AKH: 289,75 €

 < Mail – Pflegebett
„Das Bett ist eine Spezialanfertigung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers mit folgenden Besonderheiten:
Breite ca. 150 cm, Länge ca. 220 cm, Höhe Bettseiten ca. 50 cm, Höhe Kopfhaupt ca. 112 cm
Die Überbreite des Bettes ist notwendig, damit der
Beschwerdeführer in den Drehungen soweit flexibel ist, sich einmal um die eigene Achse zu drehen.
Falls fremde Hilfe benötigt wird, kann rechts und links an das Bett herangegangen werden. Die Polsterung der Bettseiten ermöglicht ein bequemes Arbeiten.
Die Höhe des Bettes ist so angepasst, dass es dem
Beschwerdeführer möglich ist, aus eigener Kraft vom Rollstuhl aus das Bett zu erreichen und umgekehrt.
Das Bett ist rundum gepolstert und mit Leder bezogen, um das Ein- und Aussteigen schmerzfrei zu ermöglichen, Verletzungsgefahr auszuschließen und es leicht zu reinigen.
Der Fußteil ist außerdem im oberen Bereich mit besonders weichem Schaumstoff gepolstert, um ein Wundliegen der Füße bzw. Beine zu vermeiden.
Die integrierte Stange zum Festhalten und Aufsitzen am Kopfhaupt ist in der gepolsterten Nische platziert, um sie einerseits sicher zu befestigen und andererseits die Verletzungsgefahr auszuschließen.
Weiters sind in der Nische div. Schalter integriert, die der
Beschwerdeführer aus eigener Kraft vom Bett aus erreichen kann. Die Ablage ist bewusst mit seitlichen Begrenzungen ausgeführt.“

Mit Ergänzungsvorhalt vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Kopie des Auftrages für das Pflegebett nachzureichen.

Mit Datum wurde die entsprechende Rechnung übermittelt:
 - hochwertige 7-Zonen Bültexmatraze: 935,00 €
 - Betteinsatz mit Infrarotfernbedienung (Kopfteil verstellbar; Sitzbett mittels drei Motoren verstellbar: 3.264,00 €
 - 2 Häute Leder: 1.400,00 €
 - Kastenbett in Fichte massiv: 2.188,00 €
 - Tapezierung: 1.500,00 €
 - Stange zum Aufsetzen: 354,00 €
 - LED-Beleuchtung eingebaut: 290,00 €
 - Nachlass: -481,00 €
GESAMTKOSTEN: 9.450,00 €

Mit Ergänzungsersuchen vom wurden dem Beschwerdeführer die beabsichtigten Änderungen im Zusammenhang mit dem Pflegebett zur Kenntnis übermittelt:
„Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen ().
Es liegt nur dann keine Vermögensumschichtung vor, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben.
Das von Ihnen angeschaffte Bett stellt kein Wirtschaftsgut mit eingeschränktem Verkehrswert dar. Es handelt sich um ein von einer Tischlerei angefertigtes Kastenbett mit einer Liegefläche von 140x200cm welches bis auf das Bettgestell (Kastenbett) aus zugekauften (hochwertigen) Standardelementen besteht.
Diese Standardelemente sind:
 - Eine hochwertige 7-Zonen Bültexmatratze 140x200 um 935,00
 - Austroflex Betteinsatz elektrisch verstellbar 140x200 um 3.264,00
Bei diesem Bett kann nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund nur individueller Gebrauchsmöglichkeiten – wie dies bei Prothesen oder Rollstühlen etwa der Fall ist – nur über einen eingeschränkten Verkehrswert verfügt. Es fällt daher nicht unter den Begriff „nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel“ iS von § 4 der VO BGBl. 1996/303 idgF.

Freibetrag betreffend Behinderten Kfz:
Der Ausweis gemäß § 29b StrVO wurde erst im Jahr 2015 ausgestellt, der entsprechende Freibetrag ist erst ab diesem Jahr zu berücksichtigten.

km-Geld im Zusammenhang mit Krankheitskosten (zusätzliche Kosten der Heilbehandlung):

Besuchsfahrten eines nahen Angehörigen ins Krankenhaus sind keine zusätzlichen Kosten der Heilbehandlung, können jedoch beim Angehörigen aus außergewöhnliche Belastung unter Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigen wären nur die von Ihnen gefahrenen Kilometer, dies wäre bei 1.410km (=592,20 €) anzunehmen, die übrigen Fahrten wären zu streichen.“

Im Antwortschreiben vom gab der Beschwerdeführer hierzu Folgendes bekannt:
 < Pflegebett: auf das übermittelte Mail werde verwiesen:
E-Mail:
ad) Pflegebett:
Das Pflegebett - wie in diesem Fall - ist, wie auch die Rollstühle und das Elektromobil „Neptun", meines Erachtens kategorisch der spezifischen Beschaffenheit zuzuordnen. So wie das Elektromobil „Neptun" kann es zwar theoretisch auch von nicht gehbehinderten Personen benützt werden, jedoch machen diese von der Möglichkeit, es zu erwerben bzw. zu benützen, in der Regel keinen Gebrauch. Wie die Rollstühle und das Elektromobil „Neptun" besteht das Pflegebett auch aus hochwertigen Materialien bzw. Standardelementen und schlägt sich demzufolge in den hohen Beschaffungskosten nieder. Das Pflegebett ist in diesem Fall keine normale Gebrauchsanschaffung, wie man eine solche im Alltagsleben kennt, sondern eine Anschaffung mit entsprechender Langzeitwirkung, während in dieser Zeit mitunter nur diverse Verschleißteile zum Austausch gelangen. Für den Beschwerdeführer rückt das Pflegebett aufgrund seiner Behinderung intensiv in den Mittelpunkt und trägt entsprechend zur Linderung der Krankheit bei. Wie bekannt, gibt es verschiedene Faktoren, die sich bei einer Querschnittlähmung negativ auf Schlaf und Schlafverhalten auswirken können. Hinter den Schlafstörungen stehen eine Vielzahl von Ursachen. Diese aufzuzählen würde den Rahmen sprengen. Demzufolge stellt für den Beschwerdeführer das Pflegebett in der Ausstattung, wie in der Rechnung der Firma Möbel M und der hierzu vorgelegten Beschreibung dargelegt, eine Unabdingbarkeit dar. In seiner Verwendung hat das Pflegebett somit keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert und ist, wie oben dargestellt, ein „nicht regelmäßig anfallendes Hilfsmittel.

 < KFZ-Freibetrag: auf LStRl Rz 839f werde verwiesen
 < km-Geld: Im Zusammenhang mit Krankheitskosten (zusätzliche Kosten der Heilbehandlung; verweisend auf die vorgelegten Aufzeichnungen) würde es sich hierbei nicht um die Besuchsfahrten einen nahen Angehörigen ins Krankenhaus handeln – dies sei nicht geltend gemacht worden – sondern ausschließlich um jene Fahrten, die mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen würden. Diesbezüglich könne der Ansatz von 1.410km nicht nachvollzogen werden.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde gegenständlicher Einkommensteuerbescheid geändert.
 < FB Behinderung: 726,00 €
 < Kosten Behinderung: 879,72 €

Begründung:
 < Bett:
Die Anzahlung an die Fa. Möbel M für das im Jahr 2015 erworbene Kastenbett (3.000,00 €) konnte nicht als zusätzliche Kosten der Behinderung (§ 4 VO BGBl. 1996/303) anerkannt werden.
Um einen Aufwand als außergewöhnliche Belastung abziehen zu können, muss die Belastung gem. § 34 EStG 1988 folgende Voraussetzungen erfüllen:
 - Sie muss außergewöhnlich sein
 - Sie muss zwangsläufig erwachsen
 - Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (gilt z.B. nicht bei behinderungsbedingten Belastungen).
Behinderungsbedingte Belastungen werden grundsätzlich mit dem Freibetrag gem. § 35 EStG steuerlich abgegolten. Daneben können lt. Verordnung BGBl 1996/303 idgF. im Zusammenhang mit der bescheinigten Behinderung noch ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden:

 - Pauschale f. Diätverpflegung
 - Pauschale f. Unzumutbarkeit der Benutzung öffentl. Verkehrsmittel (Kfz- oder Taxifreibetrag)
 - Nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen f. Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung

Die Grundaufwendungen für die Behinderung werden also durch diverse Pauschalbeträge steuerlich berücksichtigt (abgegolten) und diese können daher nicht auch noch daneben in tatsächlicher Höhe abgezogen werden. Auf Ihren Fall umgelegt bedeutet dies, dass neben den gewährten Pauschbeträgen (Behindertenfreibetrag und Kfz-Freibetrag) nur jene Aufwendungen in tatsächlicher Höhe abgesetzt werden können, die in § 4 der oben angeführten Verordnung genannt sind (nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel und Kosten der Heilbehandlung). Es würde uU. sonst zu gewissen Doppelberücksichtigungen kommen (einerseits Deckung durch Pauschbeträge, andererseits Berücksichtigung tatsächlicher Kosten).
Bei den nicht regelmäßig anfallenden Hilfsmitteln (§ 4 der VO) ist darüber hinaus zu prüfen, ob diese Aufwendungen zu einer endgültigen Vermögensminderung führen.
Aus dem Begriff "Belastung" ist abzuleiten, dass nur endgültige Vermögensminderungen abzugsfähig sind. Eine "Belastung" liegt nur dann vor, wenn Ausgaben getätigt werden, die zu einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr, somit zu einer Vermögensminderung bzw. zu einem endgültigen Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen ().
Es liegt nur dann keine Vermögensumschichtung vor, wenn Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die wegen ihrer spezifischen Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) oder ihrer individuellen Gebrauchsmöglichkeit (z.B. Prothesen, Seh- oder Hörhilfen) keinen oder nur einen eingeschränkten Verkehrswert haben.
Das von Ihnen angeschaffte Bett stellt kein Wirtschaftsgut mit eingeschränktem Verkehrswert dar. Es handelt sich um ein von einer Tischlerei angefertigtes Kastenbett mit einer Liegefläche von 140x200cm welches bis auf das Bettgestell (Kastenbett) aus zugekauften (hochwertigen) Standardelementen besteht.
Diese Standardelemente sind:
 - Eine hochwertige 7-Zonen Bültexmatratze 140x200 um 935,00 €
 - Austroflex Betteinsatz elektrisch verstellbar 140x200 um 3.264,00 €
Bei diesem Bett kann nicht davon ausgegangen werden, dass es aufgrund nur individueller Gebrauchsmöglichkeiten – wie dies bei Prothesen oder Rollstühlen etwa der Fall ist – nur über einen eingeschränkten Verkehrswert verfügt. Es fällt daher nicht unter den Begriff „nicht regelmäßig anfallende Hilfsmittel“ iS. von § 4 der VO BGBl. 1996/303 idgF.

 < Freibetrag betreffend Behinderten Kfz:
Der Ausweis gemäß § 29b StrVO wurde erst im Jahr 2015 ausgestellt, der entsprechende Freibetrag ist erst ab diesem Jahr zu berücksichtigten.

 < km Geld im Zusammenhang mit Krankheitskosten (zusätzliche Kosten der Heilbehandlung):

Besuchsfahrten eines nahen Angehörigen ins Krankenhaus sind keine zusätzlichen Kosten der Heilbehandlung, können jedoch beim Angehörigen aus außergewöhnliche Belastung unter Abzug eines Selbstbehaltes geltend gemacht werden. Als Kosten der Heilbehandlung zu berücksichtigen sind daher nur die von Ihnen (bzw. für Sie) gefahrenen Kilometer, dies wäre bei 1720 km (= 722,40 €) anzunehmen, die übrigen Fahrten sind zu streichen.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 20016 wurde ein Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO eingereicht.
Im Zusammenhang mit dem Freibetrag betreffend Behinderten-Kfz werde eine Bestätigung des Sozialministerium Service vorgelegt.
 < Bestätigung: Der Beschwerdeführer hat hieramts am einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Bundesbehindertengesetz (BBG) eingebracht.

Mit Vorlagebericht vom wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom seitens des nunmehr zuständigen Richters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Angaben zu den angeführten Fahrtkosten bzw. Bett nachzureichen.

Im Antwortschreiben vom wurde diesbezüglich bekanntgegeben, dass es sich beim Bett um ein Spezialbett handeln würde. Dieses sei notwendig, um den Alltag so selbständig wie möglich bewältigen zu können.

Hinsichtlich der Fahrtkosten wurde eine Bestätigung des Rehazentrums nachgereicht. Darin wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der Erstrehabilitation primäres Ziel sei, die Selbständigkeit des Patienten zu steigern. Dafür sei es unbedingt notwendig, mehrmals tageweise bzw. wochenendweise daheim zu verbringen. Bei diesen Aufenthalten würde es sich explizit um keine Beurlaubung handeln, sondern dies sei Teil der Rehabilitation.
Lt. Auflistung des Beschwerdeführers seien diesbezüglich 8.552km zurückgelegt worden.

Nachdem dieses Schreiben auch dem zuständigen Finanzamt zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde, wurde diesbezüglich angeführt, dass die aufgelisteten Fahrten trotz der vorgelegten Bestätigung nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden könnten. Allenfalls wären diese Aufwendungen im Schätzungsverfahren zu berücksichtigen. Betreffend das Spezialbett seien allenfalls nur Teilbereiche als unmittelbar der Behinderung zuzurechnen.

In einer weiteren Eingabe des Finanzamtes (Mail vom ) wurde dargestellt, dass der Schätzung der Fahrtkosten grundsätzlich zugestimmt werden könne.
Bei der Beurteilung des Bettes (verstellbarer Lattenrost) seien aber folgende Entscheidungen des UFS zu beachten:
 < RV/0035-S/13 vom
 < RV/0088-F/05 vom
Grunsätzlich sei als die sogenannte Gegenwerttheorie zu beachten.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.

ENTSCHEIDUNG

A) Dem Erkenntnis wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Nach einem Unfall (Juli/2014) ist der Beschwerdeführer querschnittsgelähmt und lt. Bescheinigung des BSA zu 100% behindert.

Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer ein „Spezialbett“ von der Firma Möbel M anfertigen lassen und dafür bereits im Jahr 2014 eine Anzahlung in Höhe von 3.000,00 € geleistet. Die Gesamtkosten dieses Bettes betrugen 9.450,00 €.
Neben der Größe (140x200) wurde eine hochwertige 7-Zonen Bültexmatratze, Betteinsatz (mittels 3 Motoren verstellbar), Lederbezug, Stange zum Aufsetzen und eine LED-Beleuchtung eingebaut.
Lt. Ansicht des Finanzamtes handelt es sich hierbei aber um keine „Spezialanfertigung“, sondern um ein Wirtschaftsgut, welches keinen eingeschränkten Verkehrswert hat.

Dem Beschwerdeführer wurde seitens Bundessozialamtes eine Behinderung zu 100% bescheinigt.

Der Antrag auf einen Behindertenpass wurde bereits im Oktober 2014 eingebracht.

Der Beschwerdeführer hat für zahlreiche Fahrten ins AKH bzw. zur REHA Fahrtkosten beantragt.
Nach den Darstellungen des Rehabilitationszentrums war es notwendig, den Beschwerdeführer regelmäßig nach Hause zu bringen.
 

B) Beweiswürdigung:

 < Anschaffungskosten Bett:
Aufgrund der Detaildarstellung in der vorgelegten Rechnung, sind zumindest Teile dieser Anschaffung jedenfalls durch die Behinderung des Beschwerdeführers bedingt.
Vor allem die Besonderheiten in Bezug auf Betteinsatz, Stange und vor allem Gesamtausführung um größere Belastung auszuhalten, lassen einen doch erheblich eingeschränkten Verkehrswert erkennen.

 < Freibetrag wegen eigener Behinderung: lt. Bescheinigung Bundessozialamt

 < Behinderten Kfz: Bereits im Vorlagebericht wurde hier auf ein Ereignis in der Vergangenheit verwiesen. Dem ist nichts Weiteres hinzuzufügen.

 < Fahrtkosten: Aufgrund mangelhafter/fehlerhafter Aufzeichnungen sind diese Aufwendungen im Schätzungswege zu berücksichtigen.

C) Rechtliche Würdigung

Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3)
3.Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).

Gemäß Abs. 3 leg.cit. erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Pflichten nicht entziehen kann.

Gemäß § 3 Abs. 1 der VO zu §§ 34 und 35 (BGBl 1996/303 idgF) ist für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von „190 Euro“ monatlich zu berücksichtigen.

Gemäß § 4 der VO zu §§ 34 und 35 (BGBl 1996/303 idgF) sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgeräte, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

a) Bett:
Gemäß oben angeführter gesetzlicher Regelung ist also zu beurteilen, ob hier eine nicht regelmäßig anfallende Aufwendung für behinderungsbedingte Hilfsmittel vorliegt.
Das Finanzamt kommt aufgrund der Marktgängigkeit des strittigen Gegenstandes zur Ansicht, dass hier keine „außergewöhnliche“ Investition getätigt wurde. Aufgrund der Marktgängigkeit dieses Produktes ist es zu keinem Vermögensabfluss gekommen.

Wenn das Finanzamt in der Eingabe vor allem die sogenannte Gegenwerttheorie anführt und hier auf zwei Entscheidungen des UFS verweist, ist diesbezüglich Folgendes ebenfalls zu beachten:
In der Entscheidung des UFS RV/0035-S/13 vom liegt lediglich eine Behinderung im Ausmaß von 40% vor. Ob dies mit einer Behinderung (Querschnittslähmung) unmittelbar zu vergleichen ist, ist doch erheblich in Zweifel zu ziehen. Bei einer Behinderung im Ausmaß von 100% sind wohl andere Anforderungen an ein "Schlafsystem" zu stellen, als bei einer Behinderung von 40%.
Pfleger/Angehörige können den Beschwerdeführer nicht ständig mit eigenen Kräften aufrichten.
Eine medizinische Bedingtheit ist hier nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls gegeben und damit wohl auch der Zusammenhang mit der Behinderung.
Ein Bettsystem mit elektronisch verstellbaren Lattenrost mag zwar wieder veräußerbar sein, die Nachfrage wird allerdings stark auf kranke/behinderte Menschen eingeschränkt sein. Gesunde Menschen werden wohl nicht bereit sein, hier einen Mehrbetrag zu  bezahlen.

Hinsichtlich der ebenfalls angeführten Entscheidung UFS RV/0088-F/05 vom ist anzumerken, dass diese Entscheidung vom VwGH unter anderem wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben wurde.
Auch wenn wohl nicht nachzuweisen sein wird, wie viele Personen die nicht behindert sind, ebenfalls ein derartiges "Schlafsystem" haben, so widersptricht es nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass eine derartige Einrichtung bei einer zu 100% behinderten Person doch eine behindertenspezifische Vorrichtung ist. Die streitgegenständliche Vorrichtung wird also allenfalls für einen Behinderten einen uneingeschränkten Gegenwert besitzen, aber nicht für einen als Allgemeinheit zu bezeichnenden Erwerberkreis. 
Wie erwähnt hat der Verwaltungsgerichtshof gegenständliche Entscheidung aufgehoben ().
Hinsichtlich des Schlafsystems hat er Folgendes angeführt: 
"Insbesondere im Hinblick auf den Motor-Lattenrost mag es sein, dass der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren für eine entsprechende Erforderlichkeit wird vortragen können."  

Der Verwaltungsgerichtshof hat also einer Aufteilung keine endgültige Abfuhr erteilt.

In der Art der Behinderung (Querschnittslähmung; 100% Behinderung) kann wohl eine medizinische Erforderlichkeit einer derartigen Einrichtung nicht weggeleugnet werden.
Vor allem auch die Bestätigung des Betterzeugers, dass es sich hier um eine Spezialanfertigung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Beschwerdeführers handelt, entspricht nach Ansicht des erkennende Gerichts den Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Ebenfalls ist die Darstellung des Rehabilatationszentrums zu beachten (Eingabe vom ):
"Im Rahmen der Erstrehabilitation ist es primäres Ziel, die Selbständigkeit der Patienten zu steigern ...".
Gerade zu dieser Selbständigkeit gehört jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer zumindest selbst "aufrichten" kann und nicht ständig auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Der Ansicht des Finanzamtes kann sich das erkennende Gericht nicht anschließen. Es ist doch in erhebliche „Spezialvorrichtungen“ investiert worden, um das Bett den behinderungsbedingten Anforderungen des Beschwerdeführers gerecht zu werden.
Es ist sicherlich nicht davon auszugehen, dass ein nicht Behinderter sich ein Bett anschafft, welches mit einem Betteinsatz, welcher mittels drei Motoren verstellbar ist, ausgestattet ist.
Die Zusatzausstattungen lassen sicherlich die Vermutung zu, dass auch das Bettgerüst allenfalls diesen Besonderheiten Rechnung tragen und besser bzw. stärker gebaut sein muss – dies wird sich auch in den Gesamtkosten niederschlagen.
Im Anhang ist die Aufteilung bzw. Zuordnung der einzelnen Bereiche ersichtlich.

Gemäß dieser Aufstellung sind demnach ca. 31%als behinderungsbedingte Mehraufwendungen und somit als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Aufwendungen 2014: 930,42 €
Anzahlung 3.000,00 (davon ca. 31%)

Aufwendungen 2015: 2.000,40 €
Restbetrag 6.450,00 € (davon ca. 31%)

b) Freibetrag KFZ:
Wie das Finanzamt bereits im Vorlagebericht angeführt hat, steht dem Beschwerdeführer dieser Freibetrag für 5 volle Monate zu ((August bis Dezember).
 < Freibetrag KFZ: 950,00 € (5*190,00)

c) Freibetrag Behinderung:
Unstrittig ist dieser Freibetrag auf Grund der Bescheinigung des Bundessozialamtes.
Freibetrag wegen eigener Behinderung (100%): 726,00 €

d) Fahrtkosten:
Wie oben bereits angeführt wurde, sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers sehr mangelhaft bzw. unglaubwürdig.
In der Vorhaltsbeantwortung vom wurde glaubwürdig dargestellt, dass aber doch zahlreiche Fahrten vorgenommen wurden.
Eine klare Darstellung der einzelnen Fahrten konnte allerdings nicht nachvollzogen werden.
Im Schätzungswege werden diese Fahrten im Ausmaß von 50% berücksichtigt:
Aufgelistete Fahrten: 8.552 km davon als 50% (4.276 km á 0,42 €): 1.795,92 €

Die gesamte Auflistung ist der Beilage zu entnehmen.

D) Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Unter den dargestellten Sachverhalten (behinderungsbedingte Spezialvorrichtungen) ist keine Abweichungen gegenüber der ständigen Rechtsprechung gegeben. Auch nicht gegen die vom Finanzamt angeführte Rechtsprechung des UFS.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
UFS, RV/0035-S/13
UFS, RV/0088-F/05
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101807.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at