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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2017, RV/7105415/2014

Rückzahlung von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri. in der Beschwerdesache Bf. , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FF. vom über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde begründet wie folgt:

"Die Berechnung der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2008 ergibt einen Rückzahlungsbetrag von Euro 2.896,29 (Rückzahlung laut Spruch).

Für Ihr Kind (namentlich aktenkundig)  wurden Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt.

Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rück­zahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.

Im Jahr 2008 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommens­verhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde:

„Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2008 wurde nicht darauf hingewiesen, dass dieser „Zuschuss“ eine rückzahlbare Kreditform ist. Wie das Wort „Zuschuss“ schon sagt, ist dies ein finanzieller Betrag, der jemandem zur Verfügung gestellt wird um finanziell zu unterstützen.

Es besteht keinerlei Rückzahlungsvereinbarung, auch ist keine Aufklärung betreffend eine mögliche Rückzahlung erfolgt.

Aufgrund unserer damaligen finanziellen Situation und eines geringen Familieneinkommens wurde dieser Zuschuss gewehrt. Keiner von uns hat an eine RZ nur im Geringsten gedacht. Schon gar nicht in dieser Höhe, was in unserem Haushaltsbudget nicht berücksichtigt ist und uns in ernsthafte Schwierigkeiten drängt.

Mit einer Rückforderung von derzeit 2.896,29 Euro müssen wir in der Familie ungeplante gravierende Einschnitte tätigen.

Es ist für uns nicht möglich einen derart hohen Betrag zurückzuzahlen.“

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde begründet wie folgt:

„Da Sie sich zur Rückzahlung etwaiger Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gem. § 18 (1) Z 2 KBGG verpflichtet (It. gemeldeter Daten der NÖ-GKK) und die Einkommensgrenze iHv. € 35.000,- überschritten haben, wurden vom Finanzamt die Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert.

In der Beschwerde wurde von Ihnen angegeben, dass es weder Rückzahlungsvereinbarungen noch eine Aufklärung betreffend eine mögliche Rückzahlung gegeben hat.

Laut den Erläuterungen zur Erklärung des Einkommens gemäß § 23 KBGG iZm Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld (Formular KBG 3) können Eltern mit nur geringem Einkommen einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. In weiterer Folge wird ausgeführt: „Dabei handelt es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen ist."

Auch wenn es sich beim Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld wirtschaftlich um einen Kredit handelt, ist ein Kreditvertrag im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen des KBGG selbstverständlich nicht erforderlich.

Weiters wird von Ihnen in der Beschwerde auf die derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen.

Sie können diesbezüglich bei der Abgabensicherung des Finanzamtes einen Antrag auf Ratenzahlung vereinbaren.“

Der Bf. stellte den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht betreffend den streitgegenständlichen Rückforderungsbescheid:

„Bezugnehmend auf die Buchungsmitteilung Nr.3 /2014 und die am erhaltenen Beschwerdevorentscheidung möchte ich hiermit wiederholt Berufung gegen die Rückforderung eines nicht von mir (Name des Bf.)  in Anspruch genommenen Zuschusses einlegen.

Nach mehreren Telefonaten mit dem zuständigen Finanzamt, dass ich keinen Vertrag über die Inanspruchnahme eines Zuschusses zum Kinderbtreuungsgeld unterschrieben habe, wurde ich an die zuständige Stelle der zustdig. Gebietskrankenkasse (Ort aktenkundig) verwiesen.

Am habe ich die zuständige Sachbearbeiterin bei der aktenkundigen Gebietskrankenkasse  ersucht, mir doch eine Kopie oder einen Scan der Vertragsunterlagen/Antrag mit meiner Unterschrift zukommen zu lassen um festzustellen, ob die Rückforderung doch seine Richtigkeit hat. Meine Anfrage konnte nicht prompt beantwortet werden, ich habe jedoch am selben Tag telefonisch die Aussage/Antwort auf meine Anfrage erhalten:

„In der Ablage bei der angeführten Gebietskrankenkasse ist nichts mehr vorhanden. Die Aufbewahrungsfrist sei nur 7 Jahre und damit liegt nichts mehr auf. “

Als österreichischer Staatsbürger und treuer Steuerzahler kann ich mir ein Vorgehen wie in diesem Fall, 11 Jahre (laut Bf.) nach der angeblichen Inanspruchnahme, nicht vorstellen. Es kann sich hier nur um einen Irrtum handeln, wenn meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, wenn nicht einmal der vermeintliche Antrag zu diesem Fall mehr vorliegt.

Ich ersuche aus den bereits genannten Gründen um Einstellung der Rückforderung.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Der Zuschuss wurde laut Bf. aufgrund der damaligen finanziellen Situation der Familie und eines geringen Familieneinkommens gewährt (s. obige Ausführungen des Bf.).

Unstrittig ist, dass die relevante Einkommensgrenze für den Bezug von Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld grundsätzlich überschritten wurde, weshalb der beschwerdegegenständliche Rückforderungsbescheid ergangen ist.

Rechtslage

Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld

Abgabepflichtige

§ 18. (1) (Kinderbetreuungsgeldgesetz) KBGG: Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

---

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG beträgt die Abgabe jährlich in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von

mehr als 35.000 Euro

5 %

mehr als 40.000 Euro

7 %

mehr als 45.000 Euro

9 %

Nach dem zweiten Absatz des § 19 KBGG gilt als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des Einkommens wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln.

Gemäß § 22 KBGG obliegt die Erhebung der Abgabe in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt unter anderem der Abschnitt 4 (enthält die § 18 KBGG bis § 23 KBGG) des KBGG mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.

Nach § 20 Bundesabgabenordnung (BAO) müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Erwägungen:

Den Ausführungen des Bf., der Zuschuss sei nicht von ihm (selbst) in Anspruch genommen worden, ist Folgendes zu entgegnen: Eltern, die eine Rückzahlung gem. § 18 Abs 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass es im Ermessen des Gläubigers steht, wem gegenüber er die gesamte Schuld geltend macht (vgl. Ritz, BAO³, § 6 Tz 2). Ein Gesamtschuldverhältnis erlischt, wenn der Anspruch getilgt (§ 211 BAO) wird.

Aus § 19 Abs. 2 KBGG ergibt sich unmissverständlich, was als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse heranzuziehen ist (vgl. leg cit).

In Anbetracht des im Vergleich zum Einkommen der Kindesmutter (KM) hohen Einkommens des Bf. im Jahr 2008 sowie unter Berücksichtigung der von der KM durch die Haushaltszugehörigkeit des Kindes verursachten Belastungen, erachtet es das BFG als gerechtfertigt, dass der Rückforderungsbetrag vom Kindesvater eingefordert wird (vgl. beschwerdegegenständl. Rückzahlungsbescheid: als Grundlage für Ermittlung der Abgabe: Einkommen des Bf. laut gegenständlichem Bescheid Euro 30.697,53 gegenüber dem wesentlich geringeren Einkommen der KM iHv Euro 10.678,11).

Das Bundesfinanzgericht wie auch die Abgabenbehörde hat  zufolge des Legalitätsprinzips auf Grund der Gesetze zu entscheiden (Art. 18 Abs. 1 B-VG).

Nach Art. 24 B-VG übt die Gesetzgebung des Bundes der Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat aus. Die Verwaltung und auch das Gericht hat, dem Grundsatz der Gewaltentrennung folgend, die Entscheidungen des Gesetzgebers - so wie sie die Abgeordneten beschlossen haben - zu vollziehen. Dabei darf die Verwaltung und auch das Gericht das Gesetz nicht in einer Weise interpretieren, die einer Norm de facto ihren Anwendungsbereich nehmen würde.

Abgesehen davon ist die Gesetzeslage gegenständliche Beschwerde betreffend eindeutig und lässt für allfällige Umdeutungen keinen gesetzlichen Spielraum.

Da die Rückforderung im Sinne der geltenden Gesetze erfolgt ist kann aus den o.a. Ausführungen des Bf. im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ebenso wie aus den Ausführungen in seiner Beschwerde für das Beschwerdebegehren des Bf. nichts gewonnen werden. Insbesondere nicht entscheidungsrelevant ist, ob der Antrag bei einer Behörde oder auch beim Bf. selbst (noch) vorhanden ist, da unstrittig ist, dass die Familie den gegenständlichen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten hat (vgl. o.a. Ausführungen des Bf.), und weiters aufgrund der geltenden Gesetzeslage der Rückzahlungsbescheid im Sinne des Legalitätsprinzips rechtsrichtig erlassen wurde.

Der beschwerdegegenständliche Bescheid erging im Sinne des § 19 KBGG iVm § 18 KBGG idgF  zu Recht (vgl. o.a. § 18 Abs 1 Z 2 KBGG iVm § 19 Abs 1 Z 2 KBGG idgF).

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.


 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.



 



 

Wien, am

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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105415.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at