Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.07.2017, RV/7200106/2017

Aufhebung eines Säumniszuschlagbescheides

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R1 in Vertretung des Richters R2 in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, Franzensbrückenstraße 5/DG, 1020 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom , Zl. xxx, betreffend Säumniszuschlag zu Recht erkannt: 

1.) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

2.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom , Zl. xxx, setzte das Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., Mineralölsteuer in der Höhe von € 3.172.822,63 und einen Säumniszuschlag in Höhe von € 63.456,45 fest.

Die dagegen erhobene (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung vom wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. zZz, als unbegründet ab.

Dagegen richtet sich die von der Bf. eingebrachte Beschwerde vom .

Das Bundesfinanzgericht wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom , GZ. RV/7200154/2013, als unbegründet ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Revisionssache gegen dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom , Ra 2016/16/0087,

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie die Festsetzung von Mineralölsteuer betrifft, zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Festsetzung eines Säumniszuschlages betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Durch diese Aufhebung trat die Rechtssache betreffend den Säumniszuschlag gemäß § 42 Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses befunden hatte.  Die Festsetzung der Mineralölsteuer ist hingegen in Rechtskraft erwachsen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass mangels besonderer Regelung über die Zahlungsfrist im Mineralölsteuergesetz die im Beschwerdefall gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 MinStG entstandene Mineralölsteuer gemäß § 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom ) fällig geworden sei. Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sei daher die vorgeschriebene Mineralölsteuer noch nicht fällig gewesen, weshalb noch keine Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages bestanden habe.

Das Bundesfinanzgericht ist gemäß § 63 Abs. 1 VwGG in der vorliegenden Rechtssache verpflichtet, mit allen ihm zu Gebot stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Es ist daher festzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages im Streitfall nicht vorlagen. Der angefochtene Säumniszuschlagbescheid vom war daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die im Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 42 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 63 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200106.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at