Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.05.2017, RV/7200052/2016

Einwand der Verjährung im Zusammenhang mit einem Abrechnungsbescheid gem. § 216 BAO iVm § 77 Abs. 5 ZollR-DG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch NN., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. Z1 betreffend Abrechnungsbescheid zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die nunmehrige Beschwerdeführerin (Bf.), die Bf richtete durch ihren ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom an das Zollamt Wien den Antrag, zur Rückstandsaufgliederung des Abgabenkontos Z2 mit Stichtag einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO auszustellen.  

Das Zollamt Wien erließ daraufhin den an die Bf. gerichteten Abrechnungsbescheid vom , Zl. Z1. Dem Spruch dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Eingangsabgabenrückstandes in der Höhe von € 766.693,75 (A00 54.239,95, B00 678.544,17, 1ZN 33.909,63) zu den Geschäftszahlen laut Rückstandsaufgliederung vom nicht erloschen ist und dass die Verpflichtung zur Zahlung des Eingangsabgabenrückstandes in der Höhe von € 1.182,27 (1ZK) zu den Geschäftszahlen laut der dem Abrechnungsbescheid angeschlossenen Liste erloschen ist.  

Die Bescheidbegründung lautet (auszugsweise):

„Mit Rückstandsaufgliederung des Zollamtes Wien vom zum Abgabenkonto Z2 wurde der Antragstellerin ein Gesamtrückstand in Höhe von € 767.481,93 (A00 54.239,95, B00 678.544,17, 1ZN 33.909,63 und 1ZK 788,18) bekannt gegeben.

Die [Bf.] stellte hinsichtlich der Rückstandsaufgliederung des Zollamtes Wien vom zum Abgabenkonto Z2 keinen Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO innerhalb der Frist von zwei Monaten nach § 77 Abs. 5 ZollR-DG. Folglich gilt die Rückstandsaufgliederung vom sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten.

Im Zeitraum zwischen der Rückstandsaufgliederung 2014 und der Rückstandsaufgliederung 2015, also vom bis wurden auf dem Abgabenkonto Z2 mit insgesamt 16 Bescheiden am zu den Geschäftszahlen laut beiliegender Liste Säumniszinsen [1ZK] in der Gesamthöhe von € 394,09 vorgeschrieben. Darüber hinaus fand in diesem Zeitraum kein weiterer Gebarungsvorgang statt.

Die Überprüfung der Gebarung auf dem Abgabenkonto Z2 ergab, dass diese Säumniszinsen zu Unrecht festgesetzt wurden. Auch die mit den Bescheiden vom und 24.9.2104 (insgesamt 32 Bescheide in der Gesamthöhe von € 788,18) festgesetzten Säumniszinsen bestanden zu Unrecht. Mit Bescheid des Zollamtes Wien vom , GZ Z3, wurden die Säumniszinsen in der Gesamthöhe von € 1.182,27 erlassen.

Die weiteren in der Rückstandsaufgliederung ausgewiesenen Abgabenschulden (A00 54.239,95, B00 678.544,17, 1ZN 33.909,63) haben sich im angeführten Zeitraum weder der Höhe noch der Zusammensetzung nach geändert und sind somit bereits seit 2014 anerkannt. Es besteht daher keinerlei Veranlassung für weitere Ausführungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Frage ob eine Abgabenschuld rechtmäßig festgesetzt wurde nicht in einem Abrechnungsbescheidverfahren zu klären ist, sondern in einem (im gegenständlichen Fall noch anhängigen) Rechtsbehelfsverfahren.

…“  

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom .

Das Zollamt Wien wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zl. Z4, als unbegründet ab.

Der Bf. stellte daraufhin mit Eingabe vom den Vorlageantrag.  

Über die Beschwerde wurde erwogen: 

Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der entscheidungsmaßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise Wiedergabe):

§ 77 ZollR-DG:

(1) Der Zahlungsaufschub ist nach den Modalitäten des Artikels 226 ZK zu gewähren.  

(2) Für die Gewährung des Zahlungsaufschubs ist das Zollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.  

(3) Der Zahlungsaufschub endet im Sinn des Artikels 227 Abs. 3 Buchstabe b ZK am 15. Tag.  

(4) Dem Zollschuldner ist der Gesamtrückstand an Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, an Nebenansprüchen sowie an sonstigen Abgaben und dessen Zusammensetzung von der Zollstelle, die für die Einhebung zuständig ist, zum 1. Oktober eines jeden Jahres mitzuteilen (Rückstandsaufgliederung).  

(5) Besteht zwischen dem Zollschuldner und der Zollstelle eine Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Höhe des Rückstandes oder in bezug auf dessen Zusammensetzung, so kann der Zollschuldner innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rückstandsaufgliederung einen Abrechnungsbescheid gemäß § 216 BAO beantragen.  

(6) Wird ein Antrag auf Abrechnungsbescheid gemäß Abs. 5 nicht gestellt, so gilt die Rückstandsaufgliederung sowohl der Höhe als auch der Zusammensetzung nach als unbestritten (Rückstands-Saldoanerkenntnis).

Gemäß § 216 BAO ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.  

Vorauszuschicken ist, dass der Abrechnungsbescheid seinem Wesen und möglichen Inhalt nach ein Feststellungsbescheid ist, der Klarheit zu schaffen hat, durch welche Verrechnungsvorgänge und Tilgungstatbestände das Erlöschen einer bestimmten Zahlungsverpflichtung bewirkt wurde (vgl. die bei Ritz, BAO 3, § 216 Tz. 9, wiedergegebenen Nachweise). Im Abrechnungsbescheid sind umstrittene abgabenrechtliche Gebarungsakte schlechthin zu klären, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen (vgl. Ritz, aaO, § 216 BAO Tz. 3 und 4, ebenso ).   

Im Spruch des angefochtenen Abrechnungsbescheides stellt das Zollamt Wien u.a. fest, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Eingangsabgabenrückstandes in der Höhe von € 1.182,27 erloschen ist. Die Erlöschung des Abgabenanspruches ist laut Bescheidbegründung auf Grund eines Abgabenerlasses erfolgt. Einwände gegen diese Feststellungen werden nicht erhoben, sodass auf diesen Spruchpunkt nicht näher einzugehen ist.  

Strittig ist hingegen, ob die ebenfalls im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Feststellung, wonach die Verpflichtung zur Zahlung des Eingangsabgabenrückstandes in der Höhe von € 766.693,75 nicht erloschen sei, zu Recht besteht.  

Die Bf. bekämpft den in Rede stehenden Abrechnungsbescheid zunächst mit dem Argument, es würden Zahlungstermine angegeben, die nicht nachvollziehbar seien. Welche konkreten Zahlungstermine sie meint, führt die Bf. aber nicht aus. Dem ist zu entgegnen, dass im angefochtenen Bescheid keinerlei Zahlungstermine angeführt werden. Sollte die Bf. mit ihrem Vorbringen auf jene Zahlungstermine Bezug nehmen, die in der von ihr im Antrag vom zitierten Rückstandsaufgliederung zum Stichtag enthalten sind, ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesfinanzgerichtes diesbezüglich eine mangelnde Nachvollziehbarkeit nicht erkennbar ist. In diesem Zusammenhang ist auf die der Rückstandsaufgliederung angeschlossenen Erläuterungen zu verweisen, die darauf hinweisen, dass in der Spalte „Zahlungstermin“ der für die Entrichtung der Abgabenschuld maßgebliche Zahlungstermin angegeben wird. Warum diese Angaben nicht nachvollziehbar sein sollen, ist dem insofern sehr allgemein gehaltenen unsubstantiierten Vorbringen der Bf. nicht zu entnehmen. Im Abrechnungsverfahren trifft aber die Bf. die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten (Stoll, BAO, 2315; ; , 99/16/0115). Die von der Bf. ins Treffen gebrachte Problematik betreffend die Zahlungstermine ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides zu begründen.

Eine Rückstandsaufgliederung beinhaltet die Aufstellung aller relevanter Abgabenrückstände. Ein Rückstand entsteht im gegebenen Zusammenhang etwa dadurch, dass nach der buchmäßigen Erfassung einer Zollschuld und nach wirksamer Zustellung des Abgabenbescheides an den Zollschuldner die Abgabenschuld noch nicht getilgt wurde. Ob der betreffende Zollschuldbescheid unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, spielt dabei entgegen der Ansicht der Bf. keine Rolle.   

Die Bf. meint eine Rechtswidrigkeit des Abrechnungsbescheides auch in dem Umstand zu erblicken, dass „alle Vorschreibungen, die nun geltend gemacht werden“ verjährt seien. Da mit einem Abrechnungsbescheid keine Vorschreibungen geltend gemacht werden, also keine Abgabenfestsetzungen erfolgen, kann dieser Einwand nur dahingehend verstanden werden, dass sie die Ansicht vertritt, die erwähnten Zahlungsverpflichtungen seien durch den Eintritt der Einhebungsverjährung erloschen.  

Dazu wird ausgeführt:  

Entgegen der vom Zollamt Wien vertretenen Ansicht erlischt durch den Eintritt der Einhebungsverjährung – von den hier nicht relevanten Fällen des § 238 Abs. 4 BAO abgesehen – die Zahlungsverpflichtung (der Abgabenzahlungsanspruch). Dies kann vom Abgabepflichtigen im Weg eines Antrages auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (§ 216 BAO) geltend gemacht werden. Als unrichtig erkannte Buchungen sind auch von Amts wegen richtigzustellen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 238 Rz. 6).

Durch Eintritt der Festsetzungs- oder Bemessungsverjährung (§§ 207 ff) erlischt hingegen nicht der Abgabenanspruch, sondern das Recht zur Abgabenfestsetzung und damit das Recht zu seiner Geltendmachung. Diesbezügliche Einwendungen, die die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung betreffen sind aber wie oben ausgeführt nicht im Abrechnungsbescheidverfahren zu prüfen.

Eine Abgabenschuldigkeit, deren Einhebung wegen Eintrittes der Einhebungsverjährung unzulässig ist, ist aus der Gebarung herauszunehmen (Ritz 5, BAO, Rz. 7 zu § 238).

Es ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Zahlungsverpflichtungen Einhebungsverjährung eingetreten ist.

Nach den Bestimmungen des § 238 Abs. 1 BAO (die durch das Unionsrecht nicht überlagert werden, siehe Witte 6, Zollkodex, Rz. 8 zu Art. 221) verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.  

Die in Rede stehenden Eingangsabgabenrückstände in der Höhe von € 766.693,75 beruhen auf den Abgabenbescheiden des Zollamtes Wien Zln. Z5, Z6, Z7, Z8, Z9, Z10 und Z11, die allesamt nachweislich an die Bf. zugestellt worden sind. Die Fälligkeit trat im Jahr 2014 ein.  

Somit steht eindeutig fest, dass diesbezüglich das Recht zur Einhebung nicht verjährt ist. Der Ansicht der Bf., dass durch die Verjährung dieser Abgabenansprüche ein Tilgungstatbestand erfüllt sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Dem Beschwerdebegehren, den Abrechnungsbescheid abzuändern und festzustellen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Eingangsabgabenrückstandes erloschen sei, war somit nicht zu entsprechen.

Im Vorlageantrag setzt sich die Bf. ausführlich mit der (ihrer Ansicht nach nicht erfolgten) Zustellung einer Rückstandaufgliederung für das Jahr 2014 auseinander und meint die Behörde werde zu beweisen haben, aus welchen Gründen sie annehme, dass es tatsächlich zu einer Zustellung von Abrechnungsbescheiden im Jahr 2014 gekommen sein soll.

Dazu genügt der Hinweis, dass Sache des vorliegenden Bescheides ausschließlich die Frage ist, ob der angefochtene Abrechnungsbescheid vom zu Recht ergangen ist. Ob das Zollamt auch im Jahr 2014 einen solchen (von der Bf. zu beantragenden) Abrechnungsbescheid erlassen hat, bleibt für die Erledigung dieses Rechtsmittels, dessen Fokus auf dem von der Bf. ins Treffen geführten Argument der Tilgung bzw. Erlöschen der Abgabenschulden lag, völlig ohne Einfluss. Ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen dieses Erkenntnisses erübrigt sich somit.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die von der Bf. erkennbar in das Zentrum ihrer Einwendungen gerückte Ansicht, wonach im Abrechnungsbescheid die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung zu prüfen sei, ist durch die im vorliegenden Erkenntnis zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung widerlegt. Dass die Einhebungsverjährung noch nicht eingetreten ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 77 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 238 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200052.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at