Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.05.2017, RV/7101195/2015

Kein grobes Verschulden, wenn Umsätze aufgrund anderer Rechtsansicht bei einer anderen Steuernummer erklärt wurden.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache Dr. W. T., Wien, über die Beschwerde des Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom wurde gegen Dr. W. T. (in weiterer Folge: Bf.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 149,78 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 2009 in Höhe von € 7.489,20 nicht fristgerecht bis entrichtet worden ist.

 

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Bescheidbeschwerde vom wird der Bescheid aus folgenden Gründen angefochten:

"FORMALE UNRICHTIGKEIT
Die Rechtsmittelbelehrung ist falsch/unvollständig. Es steht auch das Recht der Berufung gemäß AVG zu, darauf wurde vom Bescheidersteller überhaupt nicht in der Rechtsbelehrung hingewiesen. Weiters wurde die Berufungsinstanz sowohl für Berufung und/oder Beschwerde nicht benannt.

Im Widerspruch zu AVG § 64 behauptet der Bescheidersteller, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hätte, dies ohne jede Sach-Begründung. Im Sinne von AVG gebe(n) ich/wir bekannt, dass aufschiebende Wirkung sehr wohl im Interesse der Partei liegt und das öffentliche Wohl durch Gefahr im Verzug nicht beeinträchtigt wird, daher hat die Berufung aufschiebende Wirkung delege gemäß zutreffendem § 64 AVG.

Der Bescheid bezeichnet den Leiter der Verhandlung/Ermittlung nicht, trägt auch nicht dessen Unterschrift, er ist anonymes Schreiben ohne jede Beurkundung. Es ist sicher von einer Behörde nicht zuviel verlangt, eigene Gesetzesregeln einzuhalten.

Begründung falsch+anachronistisch, kein schuldhafter Verzug,
Säumnisbescheid gründet auf Bescheid ohne Rechtskraft

Dieser Bescheid gründet auf einem UST-Bescheid 2009, welcher erst 20140616 abweichende UST für dieses Jahr neu festsetzen sollte. Selbst wenn dieser zugrundeliegende UST-Bescheid in Rechtskraft erwachsen wäre, ist es unlogisch dessen Zahlung vor dem Zeitpunkt seiner Festsetzung zu erwarten, wie in dem gegenständlich bekämpften Säumnisbescheid sowie daraus Zuschläge abzuleiten. Es ist sicher nicht Schuld des Steuerpflichtigen, die damals richtig erklärte UST selbst nicht willkürlich erhöht zu haben, wie es der neue zugrundeliegende UST-Bescheid der gesetzwidrigen BP nun inkludiert. Es wäre dem Steuerpflichtigen also überhaupt nicht möglich gewesen, die erst 20140616 festgesetzte willkürliche UST 2009 zu einem Zeitpunkt 20100215 schon quasi vorherzuahnen und, wie offenbar nun erst gefordert, schon per damals anachronistisch bezahlt zu haben.

Der zugrundeliegende Bescheid, auf den sich der gegenständliche Säumnisbescheid stützt, ist gemäß AVG überhaupt noch nicht in Rechtskraft erwachsen, beziehungsweise durch Berufung mit aufschiebender Wirkung versehen, daher entbehrt der bekämpfte Säumnisbescheid seiner Grundlage und wäre daher aufzuheben.

Laufende Berufung/Beschwerde gegen zugrundliegenden Bescheid
Nicht gesetzkonforme Grundlage prägt auch Folgebescheid

Es wurde gegen diesen dem Säumnisbescheid zugrundeliegenden Bescheid bereits Rechtsmittel erhoben, soweit es also direkten Bezug zu dem gegenständlich bekämpften Bescheid gibt, mache ich auch mein dortiges Vorbringen zum Inhalt des hier gegenständlichen Rechtsmittels. Besonders auch die Befangenheit in dessen Ermittlungsverfahren, die natürlich auch auf den hier bekämpften Säumnisbescheid latent durchschlägt. Ein gesetzlich mangelhaftes Grundlagenverfahren kann keinen rechtskonformen Bescheid erzeugen, daher auch keinen davon abgeleiteten Bescheid rechtskonform machen, wie den hier gegenständlichen Säumnisbescheid.

ICH/WIR STELLE(N) DAHER DIE BEGRÜNDETEN ANTRÄGE
1 Den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir/uns darüber Mitteilung zu machen;
2 Für den Fall nicht antragsgemäßer Erledigung des Antrages 1 durch allfällige Berufungsvorentscheidung via gleiche Behörde/Instanz des Bescheidausstellers, stelle(n) ich/wir hiermit sofort den Vorlageantrag an die Oberinstanz, wobei ich/wir darüber gleichzeitig benachrichtigt werden möge(n).

Innerhalb offener Frist erhebe(n) ich/wir gegen den obigen Bescheid aus den folgenden Gründen Beschwerde: Ich mache den Inhalt meiner vorhergehenden Berufung auch zum Inhalt dieser Beschwerde.

Der Bescheid weist die unter Berufung ausgeführten Mängel auf und weiters gründet er doch indirekt auf einem grob mangelhaften, nicht gesetzkonformen Ermittlungsverfahren des zugrundeliegenden UST-Bescheides, wie im dortigen Rechtsmittel ausgeführt. Da rechnerische, sachliche Richtigkeit dieses Säumnisbescheides ausschließlich von dem zugrundeliegenden Bescheid, hier UST, abhängt, sowie dieser für uns wegen der groben dortigen Mängel nicht prüfbar ist, so ist auch der gegenständliche Säumnisbescheid für mich nicht tatsächlich prüfbar. Sofern der Sachverhalt im Bescheid selbst unschlüssig bleibt, wäre er unbegründet und damit aufzuheben oder nichtig zu erklären. Keinesfalls kann ein Bescheid mit einem falschen Bescheid begründet werden oder Rechtskraft aus nicht rechtskräftiger Grundlage ableiten. Weiters inkludiert dieser Säumnisbescheid grobes Verschulden, das aber beim Bescheidempfänger nicht vorliegt und auch von der BP nicht einmal behauptet wurde. Meine zugrundeliegende Erklärung UST 2009 ist nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und grundsätzlich korrekt. Dass eine nicht gesetzkonforme BP hier, aus welchen Gründen immer, Befangenheit/Steuermaximierung, trotz meiner Nachweise, die unberücksichtigt und im Ermittlungsverfahren unerwähnt blieben, sich offenbar andere Zahlen unnachvollziehbar herbeirechnet, ist sicher nicht meine Schuld und dafür wäre "Bestrafung" durch Säumniszuschläge doch nicht angemessen.

ICH/WIR STELLE(N) DAHER DIE BEGRÜNDETEN ANTRÄGE
1 Den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und mir/uns darüber Mitteilung zu machen;
1a Gemäß BAO § 217/7 stelle ich speziell den Antrag auf Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen, da mich keinerlei grobes Verschulden an der angeblichen Unrichtigkeit meiner Selbstberechnung trifft;
2 Für den Fall nicht antragsgemäßer Erledigung des Antrages 1 durch allfällige Berufungsvorentscheidung via gleiche Behörde/Instanz des Bescheidausstellers, stelle(n) ich/wir hiermit sofort den Vorlageantrag an die Oberinstanz, wobei ich/wir darüber gleichzeitig benachrichtigt werden möge(n);
3 Hinsichtlich dieses Bescheids stelle ich den Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur Instanzerledigung und Mitteilung darüber;
4 In eventu stelle ich Antrag auf Aussetzung gemäß § 212 BAO, da sich der gegenständliche Säumnisbescheid auf zugrundeliegenden Bescheid bezieht, dessen Rechtsmittelerledigung noch offen ist und erbitte auch darüber Mitteilung."

 

Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wird folgt ausgeführt:

"Wird eine Abgabe nicht bis spätestens zum Fälligkeitstag entrichtet, so entsteht mit Ablauf dieser Frist die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages.

Im gegebenen Fall wurde die Nachforderung aus der Umsatzsteuerveranlagung 2009 nicht bis zu deren Fälligkeitstagen entrichtet.

Gem. § 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund einer Veranlagung keine von Abs. 1 oder 3 abweichende Fälligkeit begründet.

Der Bestreitung des Säumniszuschlages aus dem Grund, dass die dem Säumniszuschlag zu Grunde liegenden Abgabenfestsetzung rechtswidrig sei, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () bei festgesetzten Abgaben die Pflicht zur Entrichtung des Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung besteht, da die Säumniszuschlagsverpflichtung nur den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraussetzt.

Die Vorschreibung des Säumniszuschlages erfolgte daher gesetzeskonform.

Ich möchte jedoch auf die Möglichkeiten des § 217 Abs. 8 BAO verweisen, wonach bei einer Änderung der Grundlagenbescheide auf Antrag der Säumniszuschlag neu berechnet werden muss.

Der Säumniszuschlag bleibt jedoch bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels gegen den Grundlagenbescheid ausgesetzt.

Zusätzlich darf ich auf unser Gespräch verweisen."

 

Im Schreiben vom wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht und als Begründung Folgendes ausgeführt:

"BISHERIGE ENTWICKLUNG
Mit Berufung und Beschwerde (ONR besa2009.amt) habe ich Rechtsmittel gegen den obigen Säumnisbescheid (Zuschlag UST 2009) erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung dat.20140904 ein.20140910 wird nun meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Es wird zwar der Säumniszuschlag ausgesetzt, jedoch bleibt der Bescheid bestehen. Ich muss nun die Beschwerdevorentscheidung trotzdem bekämpfen, weil ich der Meinung bin, der Säumnisbescheid hätte gesetzkonformer Weise, wie beantragt, aufgehoben werden müssen:

MÄNGEL DER BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG
Zunächst verweise ich auf die Beschwerdevorentscheidung datiert 20140904 ein. 20140910 hinsichtlich meiner Rechtsmittel gegen den Säumnisbescheid dat. 20140811 (ZuschlagEST 2010 und 2012), welche aufgrund meiner gleichtextierten Berufung und Beschwerde (ONR besa20-x.amt, dat.20140825) diesen bekämpften Säumnisbescheid erfreulicherweise aufgehoben hat. Die Situation des hier gegenständlichen Säumnisbescheides (UST 2009) ist völlig gleich und meine Argumente daher ident. Es widerspricht der Rechtssicherheit, diesen in einem Fall mit Aufhebung antragsgemäß zu folgen und im gegenständlichen Fall aber nicht.

Hier wird unrichtig behauptet, dass mein Rechtsmittel unbegründet sei und deshalb abgewiesen werden müsste. Das ist jedoch nicht korrekt, denn mein Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Grundlagenbescheid (UST 2009), sondern aus guten, sachlichen Gründen ausschließlich gegen den Säumnisbescheid selbst.

Meine Argumente rechtfertigen daher in gleicher Weise eine Aufhebung des bekämpften Bescheides; insbesondere mein Antragspkt. 1a auf Nichtfestsetzung gem. BAO § 217/7, da nicht einmal die BP grobes Verschulden bei der Selbstberechnung der Abgaben festgestellt hat.

Mit Antrag 2 (sowohl in Berufung wie auch Beschwerde) habe ich bereits den Vorlageantrag an die nächste Instanz gestellt, sofern der Bescheid nicht gemäß Antrag 1 aufgehoben würde. Ich darf daran erinnern und diesen Vorlageantrag hiermit erneuern.

ANTRÄGE
Ich beantrage daher wie in meinen Rechtsmitteln und zusätzlich:
2 primär, die Vorlage meiner Rechtsmittel, inklusive dieses Schreibens, an die nächste Instanz zur Entscheidung;
4 der Eventualantrag um Aussetzung gem. BAO § 212 kann nun entfallen, da die 1.Instanz diesem schon entsprochen hat;
5 alternativ zu Antragspunkt 2 beantrage ich Wiederaufnahme im Zustand vor (irriger) Berufungsvorentscheidung und Aufhebung des hier bekämpften Säumnisbescheides durch 1. Instanz; sofern dem nicht entsprochen wird, gilt der Antragspunkt 2."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Entgegen den Beschwerdeausführungen mit Hinweisen auf das AVG ist in Abgabenverfahren ausschließlich das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO) als lex specialis anzuwenden.

Mit dem Argument der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung wird der Bf. auf § 93 Abs. 3 lit. b BAO verwiesen, wonach ein Bescheid enthalten muss "eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254)." Die Annahmen des Bf. über die wesentlichen Bescheidbestandteile treffen somit nicht zu, zumal sie auf einer irrigen Annahme der Rechtsgrundlage beruhen.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

Liegen gemäß § 252 Abs. 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Zum Säumniszuschlag

Zunächst ist festzuhalten, dass – wie schon die Abgabenbehörde richtig dargestellt hat – die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides eintritt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt. Gemäß der hier zur Anwendung kommenden Bestimmung des § 21 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz 1994 wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit begründet. Für die Entstehung des Säumniszuschlags nach § 217 BAO kommt es daher auf den Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide über die Jahresumsatzsteuer bzw. eines Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an ().

Es wurde weder vorgebracht noch ist es den Verwaltungsakten zu entnehmen, dass eine formelle Abgabenschuldigkeit nicht existiert noch dass die Festsetzung des Säumniszuschlages allenfalls Folge rechtswidriger Buchungen wäre.

Da im Beschwerdefall die Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe jeweils schon lange vor ihrer bescheidmäßigen Nachforderung fällig geworden ist (§ 21 UStG), somit die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide die mit Ablauf der umsatzsteuergesetzlichen Fälligkeitstage verwirkten Säumniszuschlagsverpflichtungen nicht mehr berührten, kann selbst ein innerhalb der Nachfristen gemäß § 210 Abs. 4 BAO eingebrachte Aussetzungsantrag keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Fälligkeitstage bereits entstandenen Säumniszuschlagsansprüche bewirken (). Mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO war die Beschwerde abzuweisen.

Soweit auf die Beschwerdevorentscheidung hinsichtlich eines Säumniszuschlages für eine Einkommensteuernachforderung verwiesen wird ist festzuhalten, dass eine dem § 21 Abs. 5 UStG 1994 vergleichbare Regelung im Einkommensteuergesetz oder der BAO für Nachforderungen an Einkommensteuer nicht besteht.

Zum Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO:

Zunächst ist festzuhalten, dass die Abgabenbehörde auf den Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht eingegangen ist.

Da in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7 BAO gestellt wurde und nach herrschender Auffassung ein Antrag nach der vorgenannten Gesetzesstelle auch in einem Rechtsmittel gegen die Säumniszuschlagsfestsetzung gestellt werden kann (vgl. Ritz, BAO5, § 217, Tz 65), war nunmehr zu prüfen, ob grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der selbst zu berechnenden Umsatzsteuern 2007 und 2008 vorlag.

Für § 217 Abs. 7 BAO ist ausschlaggebend, ob den zur Selbstberechnung Verpflichteten an der Fehlberechnung ein grobes Verschulden trifft. Dies wird dann nicht der Fall sein, wenn der Selbstberechnung eine vertretbare Rechtsansicht zugrunde liegt. War die Rechtsansicht unvertretbar, so ist dies für die Anwendung des § 217 Abs. 7 BAO nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit schädlich (Ritz, BAO5, § 217 Tz 48; ).

Für die Herabsetzung des Säumniszuschlages bzw. die Unterlassung der Festsetzung eines solchen kommt es auf die Umstände der konkreten Säumnis an. Grobes Verschulden fehlt, wenn überhaupt kein Verschulden oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt aber vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt ().

Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen ließ.

Soweit der Bf. vermeint, es würde ihn kein Verschulden treffen, ist auch auf die Beschwerde des Bf. vom gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 (und andere Bescheide) zu verweisen, der auszugsweise Folgendes zu entnehmen ist:

"Ich bin Freiberufler, wobei die Management und Verwaltungstätigkeit ebenfalls im Leistungsbild enthalten ist. ... Wie und wo ich meine Tätigkeit ausübe, lasse ich mir auch vom Prüforgan nicht vorschreiben. Selbstverständlich steht es mir zu, auch wenn ich dort kreative Arbeiten leiste, was das Prüforgan zu völlig unsachlicher Umformulierung in der "Niederschrift" verwendete (Tz.2). Selbstverständlich lasse ich mir auch meine Geschäftspartner nicht vorschreiben und es ist völlig legal und normal auch Leistungen für Freunde, Verwandte und Firmen, die auch solchen gehören, auch solche an denen ich Geschäftspartner bin, honoriert zu bekommen. Diese familienphoben Äusserungen und Unterstellungen des Prüforgans weise ich scharf zurück. Es wäre ja geradezu absurd, wenn ich eine Planung/Konsultation oder Managementfunktion deshalb nicht ausüben dürfte, weil die Auftraggeber mir in besonderer Weise vertrauen. Es ist weder standeswidrig, noch unüblich, dass ich als Architekt auch solche Leistungen für unsere Hausgemeinschaft erbringe oder mein Fachwissen für die Rechts- und Vertragsangelegenheiten unserer Handelsfirma einsetze oder Leistungen von meinen Kindern empfange oder für sie erbringe. ... Meine Steuererklärungen sind grundsätzlich korrekt und den tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend."

Zusammengefasst liegt dem Abgabenbescheid die Rechtsmeinung der Prüferin (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zugrunde, die sich mit der Rechtsmeinung des Bf. (Einkünfte als selbständiger Architekt) nicht deckt.

Wer als Unternehmer tätig wird, hat die damit verbundenen abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Will der Abgabepflichtige diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen, oder ist er dazu, etwa aufgrund fehlender Sachkenntnisse oder beruflicher Beanspruchung, nicht im Stande, kann er die Besorgung der steuerlichen Angelegenheiten auch anderen Personen anvertrauen. Dies befreit ihn jedoch nicht von jedweder abgaben- oder finanzstrafrechtlicher Verantwortung. Bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit ist es Aufgabe des Unternehmers, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde nachzufragen oder sich bei einem befugten Parteienvertreter kundig zu machen ().

Unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zur Umsatzsteuer 2009 ist festzuhalten, dass dem Bf. allenfalls vorzuwerfen wäre, dass er sich im Lichte der zitierten VwGH-Judikatur vor Erstellung der Steuererklärungen nicht bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde über die Zuordnung der Einkünfte bzw. die umsatzsteuerrechtliche Behandlung dieser Beträge erkundigt hat.

Allerdings ist in diesem Verhalten kein grobes Verschulden, sondern allenfalls Fahrlässigkeit zu sehen, sodass die Voraussetzungen im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO, wonach nur ein grobes Verschulden die Herabsetzung oder Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages verhindert, nicht gegeben sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage des Nichtvorliegens von grobem Verschulden wird auf die oben zitierte Judikatur verwiesen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 3 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 217 Abs. 4 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101195.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at