Wohnsitz eines alleinstehenden Arbeitnehmers am Beschäftigungsort
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschale und des Pendlereuro ab wie folgt ein:
Anschrift der Wohnung: (Heimatort im Südburgenland)
Anschrift der Arbeitsstätte: Ö... 1...Wien..
Nicht angekreuzt: Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt.
Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
x an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen
im Kalendermonat zurück.
Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 165 km
Das Finanzamt erließ den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2014 und gelangten das geltend gemachte Pendlerpauschale und der Pendlereuro nicht in Ansatz, berücksichtigt wurde der Verkehrsabsetzbetrag.
Begründend führte das Finanzamt aus:
Steht einer Arbeitnehmerin / einem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Fahrzeug zur Verfügung, steht ab weder ein Pendlerpauschale noch ein Pendeleuro zu.
Der Bf. brachte die Beschwerde mit folgender Begründung ein:
Vorerst möchte ich mich entschuldigen, weil ich im Formblatt L 33 PDF (Erklärung zur Berücksichtigung des Pauschales und des Pendlereuro ab ) die Rubrik: "Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt", das Kästchen vergessen habe anzukreuzen. Daher eine Neueingabe:
ERKLÄRUNG ZUR BERÜCKSICHTIGUNG
DES PENDLERPAUSCHALES UND DES PENDLEREURO AB :
Es wird kein arbeitgebereigenes KFZ zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt. Es ist richtig, dass ich die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten mit dem privaten Pkw bewältige. Der Arbeitgeber hat für mich kein Fahrzeug.
Ich lege die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
an mindestens vier Tagen, aber nicht mehr als sieben Tagen
im Kalendermonat zurück.
Die Wegstrecke von der Wohnung zur Haltestelle des öffentlichen
Verkehrsmittels beträgt: G. — Wien (Autobahnkilometer inkludiert) ... 160 km.
Die Wegstrecke vom Hauptwohnsitz beträgt: G., ...gasse..
Zur Bushaltestelle .............................................................................................. 1 km
Die Wegstrecke von der Bushaltestelle Wien — Arbeitsplatz, 1...Wien
........... ......................................................................................................... 4 km
Gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt ............. 165 km
Werbungskosten: Punkt 10:
Ich bitte um die Berücksichtigung als:"Werbungskosten" der doppelten Haushaltsführung:
Der Hauptwohnsitz ist G., weiterer oder zweiter Wohnsitz ist tatsächlich in ....Wien...., weil die tägliche Fahrt mit dem öffentl. Omnibus oder mit dem eigenen KFZ zum Arbeitsplatz oder zum Hauptwohnsitz nicht zumutbar ist.
Ich bitte nochmals um Entschuldigung meines Fehlverhaltens und ersuche um Berechnung und Ausstellung eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides 2014.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, dies mit folgender Begründung:
Die Kosten für doppelte Haushaltsführung sind nicht absetzbar. Für die Absetzbarkeit von Kosten der doppelten Haushaltsführung ist das Vorliegen eines doppelten Aufwands (Aufwand am Familienwohnsitz und am Wohnsitz in der Nähe der Arbeitsstätte) in Form eines eigenen Haushalts erforderlich. Von einem "eigenen Haushalt" kann grundsätzlich nur dann gesprochen werden, wenn dieser aus eigenem Recht (zB Eigentum des Wohnobjektes, eigener Mietvertrag) genutzt sowie selbstbestimmend geführt wird und wenn die Kosten des Haushaltes (eigene Betriebskosten, eigener Hausrat) überwiegend vom Stpflichtigen getragen werden (vgl. ). Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz maßgeblich. Auch ein alleinstehender Steuerpflichtiger ohne Kind kann einen Familienwohnsitz haben. Das ist jener Ort, an dem er seine engsten persönlichen Beziehungen hat. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine eigene Wohnung verfügt. Das Pendlerpauschale für die Fahrten von G. nach Wien konnten aus diesem Grund nicht anerkannt werden.
Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt:
In meiner Beschwerde vom sowie in der Beantwortung der Ergänzungsansuchen vom und vom habe ich die gegebenen Voraussetzungen für das Vorlegen eines Wohnsitzes in meinem Heimatort G. ausführlich dargelegt.
In der Beschwerdevorentscheidung vom wurde mein Hauptwohnsitz in G. trotzdem nicht als Wohnsitz anerkannt.
Ich ersuche um Anerkennung meines Wohnhauses (ich bin Hälfteeigentümer) in G. als Wohnsitz und entsprechende Berücksichtigung der beantragten Kosten der doppelten Haushaltsführung (€ 3.000,00 bei der 1. Antragstellung, nach genauerer Berechnung € 5.102,20 — siehe Erklärung und Beilage meines Aktes) sowie der Kosten für monatliche Familienheimfahrten (anteiliges Pendlerpauschale € 1.224,00 und zusätzliche Fahrtkosten 1.680,00).
Als Wochenpendler beantrage ich jedenfalls (auch bei Aberkennung der Erfüllung der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung) die Berücksichtigung des anteiligen Pendlerpauschales in der Höhe von € 1.224,00 sowie des anteiligen Pendlereuros in der Höhe von € 106,33 für meine Fahrten vom Familienwohnsitz in G. nach Wien. Eine entsprechende Erklärung liegt bei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Doppelte Haushaltsführung:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. ). Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. ). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl. nochmals VwGH 96/15/0259).
Im Erkenntnis vom , 2006/15/0024, erwog der Verwaltungsgerichtshof:
Nach den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nach Aufnahme seiner unselbständigen Tätigkeit in V. im Jänner 1997 am eine Wohnung am Beschäftigungsort angemietet und darin erstmalig einen eigenen Hausstand gegründet. Diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. ... Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu erkennen, warum es im Streitjahr für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern aufzugeben. ... Vom Bestehen besonders gelagerter Pflegenotwendigkeiten war im Beschwerdefall gleichfalls nicht auszugehen.
Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen für Familienheimfahrten nach D. und doppelte Haushaltsführung in V. als Werbungskosten verweigert (vgl. zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen auch die hg. Erkenntnisse vom , 90/13/0030, und vom , 2002/15/0119).
Der 1983 geborene Bf. ist ledig. Er ist bei der Ö... in Wien seit mehr als 10 Jahren (laut Abgabeninformationssystemabfrage: seit April 2005) beschäftigt. Er wohnt seit mehr als 10 Jahren in der Wohnung ....Wien....; für diese Wohnung muss der Bf. die Betriebs- und Energiekosten leisten (monatliche Betriebskosten € 302,00, jährliche Energiekosten € 489,00).
Meistens fuhr der Bf. wöchentlich von Wien zum "Heimatort …" und retour. Es kam auch vor, dass er zweimal pro Woche zum Heimatort fuhr. Er "wohne gerne in (Heimatort)." Ein tägliches Fahren Heimatort – Wien – Heimatort wäre nicht zumutbar (ca. 2,5 Std. Fahrtzeit mit Omnibus plus Fahrt zum Arbeitsplatz [Wegstrecke Bushaltestelle Wien – Arbeitsplatz: 4 km]).
Diese Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des Bf. in den Schreiben vom 20. Jänner, 10. März bzw. .
Im Heimatort wohnt der Bf. (insbesondere an den Wochenenden) in jenem Wohnhaus, das bis November 2013 im Hälfteeigentum der Eltern des Bf. gestanden hatte und ab November 2013 wie folgt ins Eigentum des Bf. und seiner beiden Schwestern übertragen wurde (Übergabsvertrag):
Die Eltern, geboren 1943 bzw. 1947, bedungen sich unter Punkt 3) des Übergabsvertrages "auf ihre Lebensdauer zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes … aus:
a) Das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im übergebenen Haus … bestehend in der Alleinbenützung des gesamten Anwesens, verbunden mit der uneingeschränkten Mitbenützung der Nebengebäude, des Hofes und des Hausgartens und dem Recht, jederzeit Besuche zu empfangen und vorübergehend zu beherbergen. …
b) Die vom Haus zu bezahlenden Steuern und Abgaben, sowie die Kosten einer angemessenen Versicherung, weiters die Erhaltungs- und Instandsetzungskosten sind unbeschadet des vereinbarten Wohnungsrechtes von der übernehmenden Partei (vom Bf. und seinen Schwestern) zu bezahlen.
c) Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten wie Strom, Wasser und dergleichen werden von (den Eltern des Bf.) zur Gänze bezahlt, solange sie das Vertragsobjekt alleine bewohnen. Sollten künftighin die übernehmende Partei (der Bf. und seine Schwestern) das Haus ebenfalls bewohnen, sind die Betriebskosten anteilsmäßig aufzuteilen.
Der vorgelegte Einreich-Plan betreffend das in Rede stehende Wohnhaus weist folgende Bezeichnungen der einzelnen Räumlichkeiten aus:
Obergeschoss: Wohnzimmer, Küche, Speis, Bad, WC, Vorraum, 3 Zimmer, Kabinett
Untergeschoss: Keller, Windf. – mit anderem Stift und anderer Schrift(größe): Zimmer, Abstellraum, Bad/WC
Der Bf. erbrachte eine Arbeitsleistung für die Bringung "von Brennstoff (Holz) vom Wald für Heizung des Wohnhauses in (Heimatort, das o.a. Wohnhaus, betreffend das sich die Eltern des Bf. das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen hatten), gemeinsam mit (s)einem Vater". Diese Feststellung beruht auf der eigenen Angabe des Bf.; die diese Angabe beinhaltende Erklärung (vom ) des Bf. wurde zum Zeichen seines Einverständnisses von seinem Vater mitunterfertigt.
Obwohl dem Bf. mit Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wurde, dass das Vorliegen eines doppelten Aufwandes in Form eines eigenen Haushaltes (im Heimatort) erforderlich ist, von einem solchen gesprochen werden kann, wenn dieser aus eigenem Recht genutzt sowie selbstbestimmend geführt und die Kosten des Haushaltes überwiegend vom Steuerpflichtigen getragen werden, hat der Bf. bloß mit einem Verweis auf den Umstand reagiert, dass er Hälfteeigentümer des Wohnhauses im Heimatort ist. Hatten sich die Eltern des Bf. das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht im übergebenen Haus … bestehend in der Alleinbenützung des gesamten Anwesens ausbedungen, enthält der über Ersuchen des Finanzamtes vorgelegte Hausplan offensichtlich nachträglich (anlässlich der Vorlage an das Finanzamt seitens des Bf.?) hinzugefügte Eintragungen und ist unter Punkt 3) c) des Übergabsvertrages geregelt:
"Die verbrauchsabhängigen Betriebskosten wie Strom, Wasser und dergleichen werden von (den Eltern des Bf.) zur Gänze bezahlt, solange sie das Vertragsobjekt alleine bewohnen. Sollten künftighin die übernehmende Partei (der Bf. und seine Schwestern) das Haus ebenfalls bewohnen, sind die Betriebskosten anteilsmäßig aufzuteilen." verhielt sich der Bf. mit seinem bloßen Verweis wie jemand der weiß, dass sich jede weitere Einlassung zu seinem Nachteil auswirken wird.
Bezahlte der Bf. betreffend das Wohnhaus in seinem Heimatort seiner eigenen Angabe folgend Steuern und Abgaben von jährlich € 511,00 und wirkte er (wiederum seiner eigenen Angabe folgend) bei der Bringung "von Brennstoff (Holz) vom Wald für Heizung des Wohnhauses in (Heimatort, das o.a. Wohnhaus, betreffend das sich die Eltern des Bf. das unentgeltliche Wohnungsgebrauchsrecht ausbedungen hatten), gemeinsam mit (s)einem Vater" mit, kann auf Grund dieser Kosten (der Jahresbetrag von € 511,00 ergibt bei Umrechnung auf 12 Monate € 42,58) nicht davon ausgegangen werden, der Bf. habe überwiegend für einen eigenen Haushalt in diesem Wohnhaus die Haushaltskosten getragen.
Auf Grund dieser Feststellungen ist nicht zu erkennen, warum es im Streitjahr – bzw. bereits in den Jahren davor – für den Bf. unzumutbar gewesen sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Wohnhaus im Heimatort aufzugeben.
Fahrtkosten:
Wenn der Bf. im Vorlageantrag als "Wochenpendler" auch bei Aberkennung der Erfüllung der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung die Berücksichtigung des anteiligen Pendlerpauschales in der Höhe von € 1.224,00 sowie des anteiligen Pendlereuros für seine "Fahrten vom Familienwohnsitz (am Heimatort) nach Wien" beantragt, ist auszuführen:
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bestimmt:
Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.
b) Wird dem Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt, steht kein Pendlerpauschale zu.
c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
Bei mindestens 20 km bis 40 km 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 2 016 Euro jährlich.
d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
Bei mindestens 2 km bis 20 km 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km 3 672 Euro jährlich.
e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
– Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
f) Bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze ist für die Berechnung des Pendlerpauschales entweder der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz oder der Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) maßgeblich.
Der Meinung des Bf., bei Aberkennung der Erfüllung der Voraussetzungen der doppelten Haushaltsführung sei dennoch ein anteiliges Pendlerpauschale zu berücksichtigen, kann nicht gefolgt werden. Kommt im Falle des ledigen Bf. ein Familienwohnsitz nicht zum Tragen, ist auf Grund der zitierten Bestimmung der Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz maßgeblich. Der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz in ....Wien...., ist ebenso wie die Arbeitsstätte in Wien gelegen. Liegen der zur Arbeitsstätte nächstgelegene Wohnsitz und die Arbeitsstätte in Wien, stehen ein (anteiliges) Pendlerpauschale und ein Pendlereuro nicht zu.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Erkenntnis werden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, da dieses in rechtlicher Hinsicht der in dieser Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt. Die Feststellungen auf der Sachverhaltsebene betreffen keine Rechtsfragen und sind grundsätzlich keiner Revision zugängig.
Gegen diese Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100672.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at