Maßnahmenbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.03.2017, RM/7100033/2015

Maßnahmenbeschwerden gegen vorläufige Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten; Einstellungen nach bescheidmäßiger Absprache im Hauptverfahren vor der LPD Wien

Entscheidungstext

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BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Beschwerdesache 1. des A, geb. xxxx, XXX, und 2. der B-GmbH, YYY, beide vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, MAS-Mediation, Rechtsanwältin, Florianigasse 7, 1080 Wien, wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form einer vorläufigen Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten am in der Peep Show "Y", YYY, durch Organe der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 (Anbringen vom ), den Beschluss gefasst:

I. Die Beschwerdeverfahren werden infolge des Wegfalles eines selbständigen Anfechtungsgegenstandes eingestellt.

II. Ein Ausspruch eines Kostenersatzes hat zu unterbleiben.

III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Anbringen vom haben A in seiner Eigenschaft als (vormaliger) Inhaber einer Konzession zum Betrieb von Münzspielautomaten am Standort YYY, und die B-GmbH, FNzzz, beide vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Dr. Margit Kaufmann, Florianigasse 7, 1080 Wien, gegen die "Finanzpolizei Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, 1220 Wien" mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht Wien Maßnahmenbeschwerden folgenden Inhaltes erhoben:

"In der umseitig bezeichneten Rechtssache gibt A bekannt, dass er RA Dr. Margit Kaufmann, Florianigasse 7, 1080 Wien, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und ersucht um Kenntnisnahme. 

A ist aufgrund der rechtskräftigen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, MA 36, GZqqqq vom Inhaber der Konzession zum Betrieb von 2 Münzgewinnspielapparaten am Standort YYY. Diese Konzession ist bis aufrecht. 

In den Räumlichkeiten YYY werden lediglich 2 Münzgewinnspielapparate im Sinne des § 15 Abs. 1 2. Satz des Wiener Veranstaltungsgesetzes betrieben. Es ist nicht möglich, unter Verwendung von Bankomat- oder Kreditkarten den Einsatz zu leisten. 

Lediglich der Umstand, dass sich das Gesetz geändert hat und der Gesetzgeber keine Sorge dafür getragen hat, was mit rechtswirksamen Bescheiden zu geschehen. hat, rechtfertigt nicht die Handlung der Finanzpolizei, die am um ca. 14:00 Uhr 2 Münzgewinnspielapparate versiegelt und abtransportiert hat. 

Die Beschlagnahme erfolgte ohne schriftlichen Bescheid und wurde lediglich mündlich ausgesprochen. Dies obwohl sich in den Räumlichkeiten das Original des rechtswirksamen Bescheides [gemeint wohl: der genannte Konzessionsbescheid] befindet. 

In diesem Zusammenhang wird auch ausgeführt, dass 11 Beamte (oder Vertragsbedienstete) eingeschritten sind, um 2 Münzgewinnspielapparate, die rechtmäßig betrieben worden sind und für die auch pünktlich und zur Gänze die Steuern entrichtet wurden, rechtswidrig [abzuholen]. 

Nicht nur, dass der Betrieb - es handelt sich nicht um ein Spiellokal, sondern um eine Peep- Show - erheblich gestört wurde durch diesen massiven Polizeieinsatz, es entsteht dem Beschwerdeführer ein massiver Schaden durch den Ausfall der Einnahmen der rechtmäßig aufgestellten Münzgewinnspielapparate. 

Die einschreitenden Beamten wurden mit angeschlossenem Schreiben der ausgewiesenen Vertreterin aufgefordert, die rechtswidrige Amtshandlung abzubrechen, welcher Aufforderung sie nicht nachgekommen sind. 

Leiter der Amtshandlung in YYY, war Herr C. Weitere amtliche Organe [waren] Herr D und Herr E. Die übrigen Beamten oder Vertragsbedienstete haben sich geweigert, ihre Dienstnummer und/oder ihren Namen bekannt zu geben. 

Die oben angeführte Amtshandlung ist deshalb rechtswidrig , weil der Beschwerdeführer des oben zitierten Bescheides [wohl gemeint: A] berechtigt ist, die beiden beschlagnahmten Münzgewinnspielapparate zu betreiben. 

Anlässlich der Amtshandlung wurden dem Beschwerdeführer keine Bescheide oder behördliche Schriftstücke ausgehändigt, aus denen hervorgeht, warum die amtlichen Organe 2 Münzgewinnspielapparate vorläufig beschlagnahmt haben. Die Beamten haben sich gerechtfertigt, dass sie aufgrund der Bestimmungen im Glücksspielgesetz berechtigt sind, auch mündlich die vorläufige Beschlagnahme auszusprechen.

Es wird daher beantragt, die mündlich ausgesprochene[n] vorläufige[n] Beschlagnahme[n] gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben. 

Wien am,

A
B-GmbH"

Der angesprochene § 53 Glücksspielgesetz - GSpG idgF normiert wie folgt:

"Beschlagnahmen

§ 53 [GSpG]. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden."

Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang wohl auch § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG in der im Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahmen geltenden Fassung:

"§ 60 [GSpG]. [...] 2. Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden."

Der Behauptung der Beschwerdeführer, dass im Zuge der kritisierten Amtshandlung am Einsatzort keine Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme, wie in § 53 Abs. 2 GSpG aufgetragen, hinterlassen worden wäre, widerspricht die Finanzpolizei unter Beantragung von Kostenersatz in ihrer Stellungnahme für die belangte Behörde, das Finanzamt Wien 2/20/21/22, vom (Kopie Eingabe).

Sie verweist darauf, dass im Übrigen bereits im diesbezüglichen Hauptverfahren die Landespolizeidirektion Wien über die Beschlagnahme der am von Organen der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte - in Wirklichkeit sechs Stück - entschieden hatte (Kopie Eingabe).

Wie angemerkt, hat die Landespolizeidirektion Wien tatsächlich mit Bescheid vom , gerichtet u.a. an A und an die B-GmbH, GZ. PPPP1, über das weitere verfahrensrechtliche Schicksal von sechs vorläufig beschlagnahmten Eingriffsgeräten entschieden und dabei hinsichtlich vier Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern 1, 2, 4 und 5 unter anderem die Beschlagnahme angeordnet (Spruchpunkt I.), hinsichtlich weiterer zwei Geräte mit den Finanzamtskontrollnummern 3 und 6 die Aufhebung der vorläufigen Beschlagnahme verfügt (Spruchpunkt III.) (Kopie Bescheid).

Hinsichtlich der beiden letztgenannten Geräte wurde übrigens - nach Stattgabe einer Beschwerde der Finanzpolizei und Aufhebung des Bescheidteiles durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom , GZ. VGW-001/V/048/3831/2015 und VGW-001/V/048/3832/2015, - mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom , GZ. PPPP1, nachträglich die Beschlagnahme angeordnet (Kopie Bescheid).

Mit Schreiben vom , GZn. VGW-102/013/667/2015-3 und VGW-102/013/669/2015, hat das Verwaltungsgericht Wien die Maßnahmenbeschwerden des A und der B-GmbH, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Es liegen also vor Maßnahmenbeschwerden des A und der B-GmbH vom vor, welche sich durch die am erfolgte vorläufige Beschlagnahme von zwei Glücksspielgeräten in der Peep Show "Y" an der Anschrift YYY, durch Beamte der Finanzpolizei als Organe des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 in ihren diesbezüglichen Rechten beeinträchtigt fühlen, wobei diese Rechtssachen nach ihrer Abtretung Gegenstand entsprechender Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht geworden sind.

Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über derartige Beschwerden hat sich folgende Entwicklung ergeben:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (das Bundesfinanzgericht) u.a. (3. Alternative) über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG, also über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgabenbehörden oder (hier nicht relevant:) den Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Dazu führt bereits § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) mit Wirkung ab dem hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes (BFG) aus, dass dem BFG die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG (also auch über die Maßnahmenbeschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten obliegen, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Organe der Finanzpolizei bei Durchführung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen - in Unterstützung für die Finanzämter als Abgabenbehörden (§ 10b der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010-DV) - als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig werden (§ 12 Abs. 4 letzter Satz des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 - AVOG 2010) und sich die Zurechnung des Handelns der Organe der Finanzpolizei gemäß § 10b Abs. 3 Satz 1 AVOG 2010-DV) nach § 9 Abs. 4 AVOG 2010 richtet (wonach die von Organen der besonderen Organisationseinheiten, wie der Finanzpolizei, gesetzten Amtshandlungen, sofern keine unmittelbare Beauftragung für den Einzelfall durch eine Abgaben- oder Finanzstrafbehörde erfolgt ist, jener Abgabenbehörde zuzurechnen ist, in deren Amtsbereich die Dienststelle des Organes eingerichtet ist), wurde die Ansicht vertreten, dass dann, wenn die Finanzpolizei bei Durchführung ihrer allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (beispielsweise in Entsprechung des § 50 Abs. 2 Satz 2  GSpG) in eine Situation gebracht wird, eine unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt auszuüben, beispielsweise Glücksspielautomaten gemäß § 53 Abs. 2 GSpG vorläufig in Beschlag zu nehmen, die dagegen mögliche Maßnahmenbeschwerde nach den Bestimmungen des § 283 Bundesabgabenordnung (BAO) auszuführen ist und als Rechtssache in einer Angelegenheit der öffentlichen Abgaben in die Zuständigkeit des BFG fällt. Dagegen konnte eingewendet werden, dass möglicherweise gerade eine Angelegenheit der öffentlichen Abgaben nicht vorgelegen hat, wenn diese eine ordnungspolitische Maßnahme nach dem Glücksspielgesetz betroffen hat.

Zur ausdrücklichen Klarstellung wurde daher mit dem 2. AbgÄG 2014, BGBl I 2014/105, mit Wirkung ab dem , in § 1 Abs. 3 BFGG eine Z. 2 angefügt, wonach zu den sonstigen Angelegenheiten im Sinne des Abs. 1 auch die Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (also die gegenständlichen Maßnahmenbeschwerden) gegen Abgabenbehörden des Bundes gehören, soweit Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder Beiträge (Abs. 3 Z 1) nicht betroffen sind. - Woraus sich wohl der Umkehrschluss ergibt, dass in Abweichung einer vormaligen Rechtsansicht (vgl. diesbezügliche Erlässe des Bundesministeriums für Finanzen) jedenfalls nach Ansicht des Gesetzgebers eine Zuständigkeit des BFG zur Behandlung derartiger Beschwerden vor dem nicht bestanden hätte.

Diese Unsicherheit ist aber jetzt infolge des Zeitablaufes ausgeräumt, wobei aber nunmehr in Abänderung der vormaligen Rechtslage gemäß § 24 Abs. 1 letzter Satz BFGG mit Wirkung ab dem das Verfahrensrecht des VwGVG zur Anwendung gelangt.

Einer Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in der Sache selbst steht aber jetzt wiederum entgegen, dass die zuständige Bundespolizeidirektion Wien - wie oben ausgeführt - hinsichtlich sämtlicher verfahrensgegenständlicher, vorläufig beschlagnahmter sechs Eingriffsgeräte bescheidmäßig am über die Beschlagnahme abgesprochen hat. Mit diesem Bescheid ist das Rechtsschutzinteresse der in Maßnahmenbeschwerdeverfahren eingeschrittenen Parteien zur Frage der Rechtsrichtigkeit der ausgeübten unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt laut ständiger Rechtsprechung des VwGH beendet. Mit dem Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides haben die vorläufigen Beschlagnahmen aufgehört, selbständig anfechtbare verfahrensfreie Verwaltungsakte zu sein (; ), wobei es dahingestellt bleiben kann, hinsichtlich welcher zwei der sechs vorläufig beschlagnahmten Geräte die Beschwerdeführer ihren Rechtsbehelf erhoben haben wollten.

Selbst wenn mangels ausreichendem Rechtsfertigungsgrund für den behördlichen Eingriff eine Verletzung des Rechtes auf Eigentum bestanden hätte oder wenn das Glücksspielmonopol der Republik Österreich unionsrechtswidrig wäre (siehe dazu aber die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes , wonach die Bestimmungen des GSpG nicht unionsrechtswidrig sind [Rz 123]; dieses bestätigend ) und z.B. die §§ 52 und 53 GSpG als - rein spekulativ - unionrechtswidrig in der nunmehrigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes nicht zur Anwendung gelangten, ließe dies das Gebot einer Verfahrenseinstellung als allgemeines verfahrensrechtliches Prinzip unverändert:

So führt beispielsweise Fister in Lewitsch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 39 Rz 17 zum Rechtsschutz im Falle einer Beschlagnahme von Verfallsgegenständen aus: Vor der Erlassung des Beschlagnahmebescheides durch die Behörde kann die vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit Maßnahmenbeschwerde vor dem UVS (ab : vor dem Verwaltungsgericht) bekämpft werden (vgl. ; Walter/Thienel II2 § 39 Anm 10; Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6), danach ist der Beschlagnahmebescheid selbst zu bekämpfen (vgl. [zur vorläufigen Beschlagnahme von Glückspielgeräten nach § 39 Abs. 2 VStG 1952 und weiterer diesbezüglicher Judikatur]; u.a. [zum Wegfall eines Rechtsschutzinteresses]; [zur Maßnahmenbeschwerde nach § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG als Rechtsbehelf zur Schließung einer Rechtslücke ohne dass eine Zweigleisigkeit des Verfahrens beabsichtigt wäre]; Stöger in N. Raschauer/Wessely § 39 Rz 4; ein bereits vorher beim Verwaltungsgerichtshof eingeleitetes Verfahren ist einzustellen (Thienel/Zeleny18 § 39 VStG Anm 6).

Die beim Bundesfinanzgericht anhängigen - so gesehen tatsächlich subsidiären - Verfahren betreffend die Maßnahmenbeschwerden des A und der B-GmbH waren daher spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 2. Alt. VwGVG einzustellen.

Auf den Umstand, dass die Einschreiter nicht dargetan haben, Inhaber der beschlagnahmten Eingriffsgeräte gewesen zu sein, und damit noch nicht nachvollziehbar als Subjekte aufgeschienen sind, welche zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme diese sichergestellten Gegenstände auch in ihrer Gewahrsame gehabt hätten, woraus sich bei ausbleibender Bescheinigung schon aus diesem Grunde eine Zurückweisung der Beschwerden ergeben hätte, war damit nicht mehr einzugehen: Vorläufige Beschlagnahmen richten sich nämlich grundsätzlich bloß an den Inhaber der zu beschlagnahmenden Sachen, welcher als Betroffener beschwerdeberechtigt ist (siehe bspw. Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 (2016) S. 227, mit der dort angeführten Judikatur). Sind die Rechtsverhältnisse z.B. der Eigentümer und die diesbezüglichen Lebenssachverhalte in Zusammenhang mit den vorläufig zu beschlagnahmenden Gegenständen aber nicht Teil der von den einschreitenden Beamten bei ihrem Einschreiten zu berücksichtigenden Umstände, kann die diesbezügliche Rechtsrichtigkeit ihres Handelns auch nicht nachträglich Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein.

Die gegenständliche Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung bereits aufgrund der gegebenen Aktenlage getroffen werden.

Mangels einer obsiegenden oder unterliegenden Partei im Sinne des § 35 VwGVG (Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) hat auch ein Kostenausspruch zu unterbleiben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall liegt aber eine eindeutige und durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte gesicherte Rechtslage vor, weshalb keine ordentliche Revision zuzulassen ist.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Glücksspiel
betroffene Normen
Schlagworte
Vorläufige Beschlagnahme
Glücksspielgeräte
Finanzpolizei
Einstellung nach Beschlagnahmebescheid
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RM.7100033.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at