Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 4 FLAG, wenn die Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis möglich ist
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu VNR 001 betreffend Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Kind D (VNR 002) für das Schuljahr 2014/2015 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend präzisiert, dass dieser lautet wie folgt:
Der Antrag der BF, vom , eingebracht am , auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Kind D (VNR 002) für das Schuljahr 2014/2015, wird insoweit abgewiesen, als mit dem Antrag die Zuerkennung von Schulfahrtbeihilfe in einem über das gemäß § 30d Abs. 3 FLAG zustehenden Ausmaß von 33,70 € hinausgehenden Umfang begehrt wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
1) Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/2014
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 85 die Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/2014 für das Kind D.
Auf diesem Antragsformular wurde von der Ski-Hauptschule W, am bestätigt, dass das Kind im Schuljahr 2013/2014 (September 2013 bis Juli 2014) diese Schule als ordentlicher Schüler besucht hat.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag und einer beigelegten Heimbestätigung für das Schuljahr 2013/2014 geht hervor, dass das Kind von September 2013 bis Juni 2014 im Internat der Schihauptschule, Adr., untergebracht war und dafür Internatskosten in Höhe von insgesamt 3.820,00 € angefallen sind.
Im Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrten zwischen Hauptwohnort des Kindes (Hw.) und seiner Zweitunterkunft (Internat in W) unzumutbar sei.
Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin entsprechend dem Vordruck Beih 85 „für die Fahrt meines Kindes die zweimonatliche Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30 c Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.“
Ausgehend von den Kosten für ein vom 1. September eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres gültigen Jugendticket Netz des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes in Höhe von 60,00 € ermittelte das Finanzamt unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß § 30d Abs. 3 FLAG in Höhe von 19,60 € für zehn Monate (§ 30d Abs. 2 iVm Abs. 3 FLAG) eine der Beschwerdeführerin zustehende Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/2014 in Höhe von 33,70 € und überwies diesen Betrag am auf das von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Bankkonto.
2) Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015
Die Beschwerdeführerin beantragte mit einem am unterfertigten und am beim Finanzamt eingelangten Formblatt Beih 85 auch die Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015 für das Kind D.
Auf diesem Antragsformular wurde von der Ski-Hauptschule W, am bestätigt, dass das Kind im Schuljahr 2014/2015 (September 2014 bis Juli 2015) als ordentlicher Schüler diese Schule besucht hat.
Die Beschwerdeführerin gab im Antrag an, dass das Kind auch im Zeitraum September 2014 bis im Internat der Schihauptschule in W, untergebracht war.
Auch in diesem Antragsformular gab die Beschwerdeführerin an, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrten zwischen Hauptwohnort des Kindes (Hw.) und seiner Zweitunterkunft (Internat in W) unzumutbar sei und verwies dazu auf eine angeschlossene Beilage.
In dieser bestätigt der Direktor der Skihauptschule in einem (von ihm allerdings nicht unterfertigten) Schreiben vom „zur Vorlage beim Finanzamt“, dass die Schüler ihre Skiausrüstung zum Trainingsbetrieb in der Schule benötigen würden. Da die Anreise zu den Trainingskursen und Rennveranstaltungen an den Wochenenden erfolge, sei es zehn- bis vierzehnjährigen Kindern nicht zumutbar, zwei Paar, manchmal auch vier Paar Ski und die zusätzliche Ausrüstung mit öffentlichen Verkehrsmitteln von der Schule nach Hause und wieder zurück zu transportieren.
Auch auf diesem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin entsprechend dem Vordruck Beih 85 „für die Fahrt meines Kindes die zweimonatliche Auszahlung der Schulfahrtbeihilfe nach § 30 c Abs. 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967.“
Ausgehend von den Kosten für ein vom 1. September eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres gültigen Jugendticket Netz des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes in Höhe von 60,00 € ermittelte das Finanzamt auch für das Schuljahr 2014/2015 unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gemäß § 30d Abs. 3 FLAG in Höhe von 19,60 € für zehn Monate (§ 30d Abs. 2 iVm Abs. 3 FLAG) eine der Beschwerdeführerin zustehende Schulfahrtbeihilfe in Höhe von 33,70 € und überwies diesen Betrag am auf das von der Beschwerdeführerin bekannt gegebene Bankkonto.
Laut Aktenvermerk vom teilte die Beschwerdeführerin dem Finanzamt telefonisch nochmals mit, dass es ihrer Ansicht nach unzumutbar sei, wenn ein zehn- oder elfjähriges Kind mit Gepäck und drei Paar Skiern ein öffentliches Verkehrsmittel (für die Strecke Hauptwohnort – Internat) benützen müsse. Die von der Direktion der Ski-Hauptschule ausgestellte Bestätigung sei vom Finanzamt nicht berücksichtigt worden. Sie möchte Beschwerde einlegen und verlange daher die Ausstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
Daraufhin erging am ein Bescheid des Finanzamtes mit folgendem Spruch: „Dem Antrag von Bf. vom , eingebracht am betreffend Antrag auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015 wird teilweise stattgegeben.“
In der Bescheidbegründung zitierte das Finanzamt zunächst die Bestimmungen der §§ 30c und 30d FLAG und führte sodann aus, dass ab dem Schuljahr 2013/2014 Schülern und Lehrlingen ein Ticket („Netzticket“) zur unbegrenzten Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu Verfügung stehe. Die Abschnitte Ia und Ib in den §§ 30a ff FLAG würden keine Zumutbarkeitsbestimmungen für die dort behandelten Fahrtenbeihilfen enthalten. Daher sei für die Gewährung von Fahrtenbeihilfen in erster Linie die Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln zu Grunde zu legen. Ausnahmen bestünden nur bei beeinträchtigten Schulkindern und Lehrlingen, die aufgrund eines nachgewiesenen Leidens nicht in der Lage wären, unbegleitet ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Die Entscheidung, ein schulpflichtiges Kind an einer weiter entfernt gelegenen Ausbildungseinrichtung im Internat/in einer Schule unterzubringen, werde von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten individuell getroffen. Sie hätten damit auch die daraus erwachsenden Konsequenzen und Nachteile zu verantworten. Darunter falle auch die Mitnahme von größeren Gepäckstücken, von Musikinstrumenten oder Sportgeräten usw. Daraus resultierenden höheren Kosten für ein aus persönlichen Erwägungen benütztes Individualverkehrsmittel könnten somit nicht im Rahmen der Schulfahrtbeihilfe berücksichtigt werden. Daher finde auch die nicht unterschriebene Bestätigung der Direktion der Skihauptschule W – wegen Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels – keine Berücksichtigung. Das Finanzamt habe allein zu prüfen, ob die vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel den jeweiligen Fahrtenbedarf zeitlich und streckenmäßig abdecken würden. Dem Sohn der Beschwerdeführerin sei laut Fahrplanauskunft des oberösterreichischen Verkehrsverbundes auf dem Schulweg ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung gestanden. Zur Information werde der Beschwerdeführerin noch mitgeteilt, dass für das Schuljahr 2013/2014 dem diesbezüglichen Antrag bereits durch Auszahlung gemäß § 30d Abs. 3 FLAG am entsprochen worden sei und innerhalb der Antragsfrist für das Schuljahr 2013/2014 kein weiteres Begehren auf Ergänzung der ausgezahlten Schulfahrtbeihilfe auf die Pauschalbeträge gemäß § 30c Abs. 4 FLAG eingebracht worden sei. Demnach sei dieses Schuljahr als abgeschlossen zu betrachten.
Gegen diesen Bescheid „betreffend Antrag auf Gewährung von Schulfahrtsbeihilfe für das Jahr 2013/14 und 2014/15“ richtet sich die Beschwerde vom , eingebracht am . In der Begründung derselben wies die Beschwerdeführerin lediglich neuerlich auf das Schreiben des Direktors der Schihauptschule hin; weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
Über diese Beschwerde entschied das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom wie folgt:
„Ihre Beschwerde vom auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/14 wird zurückgewiesen. Ihre Beschwerde vom auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/15 wird als unbegründet abgewiesen.“
Die Zurückweisung der Beschwerde betreffend Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2013/14 wurde damit begründet, dass die Beschwerde insoweit nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Auf die Information im Bescheid vom werde verwiesen.
Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Schulfahrtbeihilfe 2014/15 führte das Finanzamt aus, dass in der Beschwerde keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht würden, welche nicht bereits im Erstbescheid berücksichtigt worden wären. Auf die Begründung des Erstbescheides (deren wesentlicher Inhalt nochmals wiederholt wurde) werde daher verwiesen.
Auch im Vorlageantrag vom , der als „Beschwerde gegen Beschwerdevorentscheidung Gewährung Schulfahrtsbeihilfe 2013/14 und 2014/15“ bezeichnet wurde, wies die Beschwerdeführerin lediglich neuerlich auf das bereits mehrfach zitierte Schreiben des Direktors der Schihauptschule hin.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und wies im Vorlagebericht ergänzend noch darauf hin, dass der Gatte der Beschwerdeführerin sowohl für das Schuljahr 2013/2014, als auch für das Schuljahr 2014/2015 Kosten für die auswärtige Berufsausbildung von Kindern als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes geltend gemacht habe. In der „Einkommensteuererklärung 2013“ (gemeint wohl: in dem in Ablichtung angeschlossenen Einkommensteuerbescheid 2013) seien daher 440 €, in den „Einkommensteuererklärungen“ (Einkommensteuerbescheiden) 2014 und 2015 jeweils 1.320 € berücksichtigt worden, da Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen seien, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit bestehe. Bei Schülern stelle bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar, wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gebe. Dieser Pauschalbetrag betrage 110 € für jeden angefangenen Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, wie z.B. Fahrtkosten oder Schulgeld, könnten nicht geltend gemacht werden.
Der im Zeitpunkt der Beschwerdevorlage für die Erledigung der Beschwerde zuständig gewesene Richter trat am in den Ruhestand. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters für die Erledigung der Beschwerde zuständig.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig und ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen. Strittig ist allein die Rechtsfrage, ob die Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels von Bedeutung für die Gewährung der verfahrensgegenständlichen Schulfahrtbeihilfe ist.
Rechtslage und Erwägungen
1) Sache der Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht (außer in den Fällen des § 278) immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabebehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bis zum FVwGG 2012 für Berufungsentscheidungen in Geltung gestandenen § 289 Abs. 2 BAO aF. Die Änderungsbefugnis ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf ; und ).
Im Spruch des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt ausdrücklich nur über den Antrag vom auf Gewährung von Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015 abgesprochen. Allein dieser Abspruch ist daher Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.
Soweit das Finanzamt am Ende der Begründung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführerin „zur Information“ noch „mitgeteilt“ hat, dass für das Schuljahr 2013/2014 dem diesbezüglichen Antrag bereits durch Auszahlung gemäß § 30d Abs. 3 FLAG am entsprochen und innerhalb der Antragsfrist für das Schuljahr 2013/2014 kein weiteres Begehren auf Ergänzung der ausgezahlten Schulfahrtbeihilfe auf die Pauschalbeträge gemäß § 30c Abs. 4 FLAG eingebracht worden wäre, weshalb dieses Schuljahr als abgeschlossen zu betrachten sei, kommt dieser „Mitteilung“ keine normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Bedeutung zu (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 93 Tz 5 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).
Sache des angefochtenen Erstbescheides ist daher allein die Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015. Soweit die Beschwerde auch auf die Schulfahrtbeihilfe für das Jahr 2013/2014 Bezug nimmt, geht sie ins Leere, da der angefochtene Bescheid darüber nicht abgesprochen hat.
2) Gegenstand einer bescheidmäßigen Erledigung
Gemäß § 30e Abs. 2 FLAG ist zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Wird daher dem Antrag stattgegeben, ist – wie bei der Familienbeihilfe (§ 13 FLAG) – eine gesonderte bescheidmäßige Erledigung nicht vorgesehen, sondern der Schulfahrtbeihilfenbetrag ist auf das im Antrag angegebene Konto auszuzahlen. Nur wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe nicht oder nicht im beantragten bzw. begehrten Umfang gegeben sind, ist über den Antrag mittels Bescheid abzusprechen (vgl. Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 30e Tz 13 f; vgl. auch § 13 Tz 2). Gegenstand eines solchen Bescheides kann daher stets nur eine gänzliche oder teilweise Abweisung eines Antrages sein, nie jedoch die teilweise oder gänzliche Stattgabe. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher diesbezüglich richtigzustellen und darüber hinaus hinsichtlich des Umfanges der Abweisung zu präzisieren.
3) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2014/2015
Gemäß § 30a Abs. 1 lit. a FLAG haben Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, wenn das Kind eine öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher Schüler besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der Schule in einer Richtung (Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule in einer Richtung mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die §§ 30b bis 30e FLAG bestimmen:
§ 30b. (1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung oder die SchülerInnenfreifahrt in Anspruch nehmen kann. Es besteht auch kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Weges zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4), auf dem der Schüler/die Schülerin eine unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen kann. Für den verbleibenden Teil des Weges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe jeweils dann, wenn dieser Teil des Weges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1, 2 und 4) nach der Länge dieses Teiles des Weges.
(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.
§ 30c. (1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich
4,4 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 8,8 Euro,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 Euro.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 6,6 Euro,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 13,1 Euro,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich 19,7 Euro.
(3) Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat tarifmäßig, aber höchstens im Ausmaß des für den maßgeblichen Schulweg geltenden Verrechnungstarifes (§ 29 ÖPNRV-G 1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 204/1999) notwendig aufgelaufenen Kosten, abzüglich eines Selbstbehaltes von 19,6 Euro für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf diesen Selbstbehalt anzurechnen. Steht ein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung, erhöhen sich die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge um 100 vH.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich 19 €,
b) über 50 km bis einschließlich 100 km monatlich 32 €,
c) über 100 km bis einschließlich 300 km monatlich 42 €,
d) über 300 km bis einschließlich 600 km monatlich 50 €,
e) über 600 km monatlich 58 €.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung zu messen.
§ 30d. (1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr jedoch höchstens für zehn Monate und in Verbindung mit einem Praktikum (§ 30a Abs. 1 lit. d und e) höchstens elf Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zu und von der Schule (§ 30c Abs. 1 und 2) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (§ 30c Abs. 4) vor, so ist diese Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
(3) Für Fahrten im Linienverkehr, die mit einem Verbund-Schülerfahrausweis zu einem bestimmten Pauschalpreis pro Schuljahr möglich sind, steht eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c höchstens bis zu jenem, um den pauschalen Eigenanteil von 19,60 Euro reduzierten Betrag zu, welcher für diesen Schülerfahrausweis notwendigerweise zu entrichten ist. Erstreckt sich der Anspruch auf eine derartige Schulfahrtbeihilfe nicht über das gesamte Schuljahr, steht die Schulfahrtbeihilfe pro Anspruchsmonat in Höhe von 1/12 des um 19,60 Euro verminderten Pauschalpreises für diesen Schülerfahrausweis zu. Wird eine bereits geleistete Zahlung des pauschalen Eigenanteiles des Schülers/der Schülerin für das jeweilige Schuljahr im Zuge der Antragstellung nachgewiesen, erfolgt kein weiterer Abzug von der auszuzahlenden Schulfahrtbeihilfe.
(4) Die mögliche Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis schließt den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c auf dieser Strecke aus. Für einen allfälligen Restschulweg über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 1 bis 3 aufgestockt. Für Familienheimfahrten auf Reststrecken über 2 km pro Richtung wird die nach Abs. 3 ermittelte Schulfahrtbeihilfe bis zu einer Weglänge von 10 km um monatlich 5 Euro aufgestockt. Übersteigt die Reststrecke 10 km, wird der Auszahlungsbetrag nach Abs. 3 um die zustehende monatliche Pauschalabgeltung nach § 30c Abs. 4 aufgestockt.
§ 30e. (1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. Auf gesonderten Antrag kann die Schulfahrtbeihilfe nach § 30c Abs. 3 erster Satz monatlich (Anm: monatlich seit BudBG 2014 BGBl I 40/2014 ab September 2014, davor: für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats ), frühestens beginnend mit Beginn des Schuljahres, für das die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird, ausgezahlt werden. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.
(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres, gewährt.
Der Beschwerdeführerin bezieht für ihren Sohn Familienbeihilfe. Ihr stünde im vorliegenden Fall aufgrund der Entfernung der Wohnung im Hauptwohnort (Hw.) von der Zweitunterkunft (Internat der Schihauptschule in W) grundsätzlich die Schulfahrtbeihilfe (Heimfahrtbeihilfe) gemäß § 30c Abs. 4 lit. c FLAG in Höhe von monatlich 42 € zu.
Allerdings schließt gemäß § 30d Abs. 4 FLAG die „mögliche“ Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis den Anspruch auf eine Schulfahrtbeihilfe nach § 30c auf dieser Strecke aus. Da der verbleibende Restschulweg im vorliegenden Fall unter 2 km beträgt, kommt es auch zu keiner Aufstockung der Schulfahrtbeihilfe im Sinne des § 30d Abs. 4 FLAG.
Die Feststellung des Finanzamtes, dass dem Sohn der Beschwerdeführerin ab dem Schuljahr 2013/2014 ein Netzticket (Jugendticket Netz für SchülerInnen und Lehrlinge des Oberösterreichischen Verkehrsverbundes, das für beliebig viele Fahrten auf allen OÖVV Linien im oberösterreichischen Verbundraum von 1. September eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres gilt) zur unbegrenzten Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu Verfügung steht, wurde von der Beschwerdeführerin ebenso wenig bestritten wie die Feststellung, dass ihrem Sohn laut (aktenkundiger) Fahrplanauskunft des oberösterreichischen Verkehrsverbundes auf dem „Schulweg“ (Weg vom Hauptwohnort zur Zweitunterkunft im Internat) ein ausreichendes Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung stand.
Stehen für den Schulbesuch öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, wird die Schulfahrtbeihilfe anstelle der monatlichen Pauschbeträge des § 30c Abs. 4 lit. c FLAG ausgehend vom Preis des Netztickets im jeweiligen Verkehrsverbund ermittelt. Der Ticketpreis (für das Schuljahr 2014/2015 in Höhe von 60 €) wird um den pauschalen Selbstbehalt (19,60 €) vermindert. Vom verbleibende Restbetrag (40,40 €) wird das monatlich zustehende Zwölftel (3,37 €) ermittelt, und mit der Zahl der Monate, für welche die Schulfahrtbeihilfe zusteht, multipliziert. Da gemäß § 30d Abs. 2 FLAG die Schulfahrtbeihilfe im konkreten Fall für höchstens zehn Monate gewährt werden kann, ergibt sich damit der an die Beschwerdeführerin vom Finanzamt bereits ausbezahlte Betrag von 33,70 €.
§ 30d Abs. 4 FLAG stellt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut auf die „mögliche“ Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zum Pauschalpreis und nicht auf eine „zumutbare“ Inanspruchnahme derselben ab. Demnach kommt es allein darauf an, ob eine entsprechende Verbindung im Linienverkehr tatsächlich eingerichtet ist und demzufolge zur Benützung zur Verfügung steht. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels „zumutbar“ ist. Hätte der Gesetzgeber hier eine Berücksichtigung des Kriteriums der Zumutbarkeit beabsichtigt, wäre dies entsprechend zum Ausdruck gebracht worden; dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in § 30a Abs. 1 letzter Satz FLAG sehr wohl dann auf das Kriterium der „Zumutbarkeit“ abstellt, wenn er eine entsprechende Regelung treffen will. Es ist daher hier von einer bewussten Unterscheidung der Kriterien „Möglichkeit“ und „Zumutbarkeit“ durch den Gesetzgeber auszugehen. Gegenteiliges ist auch den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1908 der Beilagen zur XXIV. GP) zum Bundesgesetz BGBl I 19/2013, mit dem die Absätze 3 und 4 in die Bestimmung des § 30d FLAG eingefügt wurden, nicht zu entnehmen. Als weiteres Beispiel für eine Bestimmung, in welcher der Gesetzgeber ausdrücklich auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels abstellt, sei auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Zif. 6 EStG (Pendlerpauschale) verwiesen; demnach richtet sich die Zumutbarkeit nach dem Verhältnis der Fahrtdauer mit dem Massenbeförderungsmittel einerseits und dem PKW andererseits (vgl. dazu etwa Doralt, EStG, § 16 Tz 105 mit Judikaturnachweisen).
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die grundsätzliche Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels durch ihren Sohn offenbar nicht generell als unzumutbar erachtet. Dies soll nach ihrem Vorbringen erkennbar aber dann der Fall sein, wenn das Kind die umfangreiche Schiausrüstung vom Wohnort zur Schule mitnehmen muss; auch die vorgelegte Bestätigung der Direktion der Schischule nimmt ausschließlich auf diese Fahrten Bezug. Dass derartige Fahrten jedes Wochenende stattgefunden hätten, wurde weder behauptet, noch ist dies der vorgelegten Bestätigung zu entnehmen, vielmehr ist davon auszugehen, dass die darin angesprochenen Trainingskurse und Rennveranstaltungen vorwiegend wohl nur in den Wintermonaten stattfinden. Aber selbst für die Wintermonate wurde nicht behauptet und ist dies auch der vorgelegten Bestätigung nicht zu entnehmen, dass die Schüler am Beginn jeden Wochenendes (z.B. Freitag) die gesamte Ausrüstung mit nach Hause und am Ende des Wochenendes (z.B. Sonntag) wieder mit in die Schule nehmen müssten. In diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass der Gesetzgeber hier keine dem § 16 Abs. 1 Zif. 6 lit. e EStG (überwiegendes Vorliegen der Voraussetzungen im Kalendermonat) vergleichbare Regelung geschaffen hat, ein weiterer Hinweis darauf, dass er dem Kriterium der Zumutbarkeit hier keine rechtserhebliche Bedeutung zumessen wollte.
Insgesamt gesehen kommt es daher im Anwendungsbereich des § 30d Abs. 4 FLAG nicht auf die Zumutbarkeit, sondern lediglich auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr an. Daran ändern auch die irreführenden Erläuterungen im Formblatt Beih 85 nichts, wenn dort unter Punkt 4 ausgeführt wird, dass „kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für den Teil des Schulweges besteht, der von einem Verkehrsmittel befahren wird, das die Schülerin/der Schüler unentgeltlich oder im Rahmen der Schülerfreifahrt benutzen kann, wenn der Schülerin/dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels zumutbar ist.“ Diese Erläuterungen finden im Gesetz keine Deckung, waren aber möglicherweise ursächlich für die unzutreffende Rechtsansicht der Beschwerdeführerin.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erst mit Bundesgesetz BGBl I 19/2013 in das FLAG eingefügten Bestimmung des § 30d Abs. 4 FLAG fehlt, und der Rechtsfrage, was unter einer „möglichen“ Inanspruchnahme einer Beförderung im Linienverkehr zu verstehen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 30a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 30e FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100608.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at