Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2017, RV/5200091/2012

Einreihung eines Magnetfeldtherapiegerätes in die Kombinierte Nomenklatur

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Linz Wels vom , CRN 000, betreffend die Festsetzung von Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Abgaben wie folgt festgesetzt: Zoll: 00A €, EUSt: 00B €.
I
m Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Am meldete die A. als indirekte Vertreterin für den Warenempfänger und nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz Bf.) mit Anmeldung CRN 000 1 Packstück "LED Lampen" unter der Taricposition 8543 7090 99 (Zollbelastung 3,7%, Einfuhrumsatzsteuer 20%) die Abfertigung zum freien Verkehr durch Verzollung an. Vom Zollamt wurde die Ware - wie angemeldet - mit überlassen, die entsprechenden Eingangsabgaben erfasst und mitgeteilt.

Dagegen erhob der Bf. mit Eingabe an das Zollamt vom Berufung. Der Bf. bringt in diesem Schriftsatz vor, dass in der Anmeldung eine falsche Warenbezeichnung aufscheine. Anstelle von LED-Lampen handle es sich um ein medizinisches Therapiegerät. Die Zolltarifnummer für dieses Gerät laute 9018 9085 000 und wäre in der EU zollfrei. Die Ware sei folglich lediglich mit 20% EUSt zu belasten. Nach der vorstehenden Zolltarifnummer seien bereits mehrere Therapiegeräte PER 2000 nach Deutschland als auch in die Schweiz geliefert und von den dortigen Zollbehörden anstandslos abgefertigt worden. Vom Bf. sei beim Hersteller ein Therapiegerät zum Händlereinkaufspreis in Höhe von USD XY bestellt worden. Unter Zugrundelegung eines Kurswertes von 1,3387 je EURO ergebe sich ein EUSt-Betrag in Höhe von XX €. Die Bemessungsgrundlage wäre jedoch vom Zollamt mit YYY € angenommen worden. Es werde daher ersucht, den Bescheid entsprechend zu korrigieren und die zu viel entrichteten Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt XO € zu erstatten.

Mit Vorhalt vom teilte das Zollamt dem Bf. mit, dass seiner Berufungseingabe vom weder eine Rechnung noch eine sonstige Unterlage beigelegt worden sei, aus der sich seine Angaben, dass sich im Paket mit der Nr. B-00 ein "medizinsiches Therapiegerät der Klasse 2a" befunden hätte, bestätigen würden. Vielmehr liege der Abfertigung die "Commercial Invoice" über ein "electrica Machines and Apparatus" vor, in dem der Versender selbst die Warennummer 8543 70 deklariert habe. In diese Warennummer seien "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen" einzureihen. Nach den vom Bf. dem Zollamt bekanntgegebenen Internetseiten, handle es sich bei der gegenständlichen Ware um ein elektrisches Gerät, welches ein Magnetfeld erzeuge. Eine Zulassung als Therapiegerät liege in der EU nicht vor. Eine Einreihung in die Warennummer 9018 als medizinisches Gerät komme folglich nicht in Betracht. Als Beilage übersandte das Zollamt dem Bf. auch eine Ablichtung einer Verbindlichen Zolltarifauskunft (VZTA-Nr. AT2011/000496), aus der zu entnehmen ist, dass Geräte für die Elektromagnetfeldtherapie in die Warennummer 8543 7090 99 einzureihen wären. Hinsichtlich der vom Bf. ebenfalls monierten Bemessungsgrundlage führte das Zollamt in diesem Schriftsatz aus, dass im ausgewiesenen Warenwert von XY USD keine Transportkosten inkludiert seien, diese jedoch in die Bemessungsgrundlage für die Zoll- und EUSt-Berechnung einzubeziehen wären.

Im Antwortschreiben vom bringt der nunmehrige Bf. zusammengefasst im Wesentlichen dazu vor, dass mit dem Hersteller vereinbart worden sei, dass das Gerät zum Fixpreis inklusive aller Transportkosten frei Haus an seine Adresse zum Preis von XY USD geliefert werde. Aus diesem Grund sei nunmehr eine korrigierte "Proforma-Rechnung" erstellt worden, welche dem Zollamt beiliegend zur Verfügung gestellt werde. Weiters habe der Hersteller dem Bf. mitgeteilt, dass der Versandarbeiter irrtümlich bei der Erstellung der Exportpapiere den Textbaustein und die Warennummer von "Ersatzteilen" eingetragen hätte. Vom Europarepräsentanten des Herstellers sei nochmals bestätigt worden, dass das gegenständliche Therapiegerät in die Zolltarifnummer 9018 9085 000 einzureihen sei und in die Kategorie Magnetfeldtherapiegerät falle. Im Übrigen sei die C. nach der ISO-Norm 13485 als Hersteller medizinischer Produkte zertifiziert worden.

In der Folge gab das Zollamt der Berufung teilweise statt und berichtigte die Abgabenfestsetzung dahingehend, dass der Betrag an Zoll auf 00A € und die EUSt auf 00B € reduziert wurde. Im Übrigen wies die Abgabenbehörde die Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung vom  ist zusammengefasst zu entnehmen, dass eine Neuberechnung der Abgaben durchzuführen gewesen sei, da der Wert von XY USD bereits die Frachtkosten enthalten hätte. Eine Abänderung der Zolltarifnummer habe nicht erfolgen können, da es sich laut der vom Bf. angegebenen Internetseite um ein elektrisches Gerät, welches ein Magnetfeld erzeugt, handle.

In seiner damaligen Beschwerde vom führt der Bf. sinngemäß aus, dass die erfolgte Einreihung des Therapiegerätes in die Warennummer 8543 unzutreffend sei. Es handle sich beim Gerät PER 2000 um kein elektrisches Gerät, welches ein Magnetfeld erzeuge, sondern um eine medizinisches Therapiegerät. Das gegenständliche Gerät erzeuge in einer Plasmakammer ein breites Frequenzspektrum, das dazu diene, in Resonanz mit biologischen Zellen die in der jeweiligen Frequenz gebundene Energie in das Innere der Zellen zu übertragen. Bei Stoffwechselstörungen könne so die Zelle wieder ihr normales Niveau erreichen und die Störung kompensiert werden. Insofern handle es sich, wie überall in der Medizin, um die praktische Anwendung bekannter, physikalischer Vorgänge. Zur nichtinvasiven Übertagung dieser Resonanzfrequenzen auf das Gewebe werde ein Magnetfeld verwendet. Dieses habe jedoch keine therapeutische Wirkung. Durch die Nutzung eines Magnetfeldes werde eine höhere Effizienz der Resonanzfrequenzen erzielt als bei früheren Anlagen. Die Erzeugung eines Magnetfeldes sei somit ein reiner Nebeneffekt, der für die therapeutische Wirkung des PER 2000 keinerlei Bedeutung zukomme. Die Interpretation des Zollamt könne daher nicht nachvollzogen werden. Im Übrigen richte sich die Definition eines Therapiegerätes nach seiner Zweckbestimmung und werde nicht erst durch eine Zulassungsurkunde zu diesem. Abschließend bringt der Bf. vor, dass er darüber verwundert sei, dass der gutgeschriebene Betrag in Höhe von 00C € nicht an ihm, sondern an die A. überwiesen worden sei.

Den gegenständlichen Akt legte das Zollamt dem damaligen Unabhängigen Finanzsenat mit Vorlagebericht vom zur Entscheidung vor.

II. Sachverhalt:    

Streitgegenstand des anhängigen Verfahrens bildet im Wesentlichen die Einreihung eines elektrischen Gerätes mit der Bezeichnung PER 2000. Während das Zollamt vermeint, dass dieser Apparat - wie auch ursprünglich von der Anmelderin in der genannten Anmeldung erklärt - in die Position 8543 des Harmonisierten Systems einzureihen sei, vertritt der Bf. die Ansicht dass es sich um ein medizinisches Therapiegerät der Warennummer 9018 handle. Bei der gegenständlichen, in tarifarischer Hinsicht zu beurteilenden Ware handelt es sich lt. Beschreibung des Bf. um ein Therapiegerät, welches in einer Plasmakammer ein breites Frequenzspektrum erzeugt, das dazu dient, in Resonanz mit biologischen Zellen die in der jeweiligen Frequenz gebundene Energie in das Innere der Zellen zu übertragen. Die chemische Reaktion in einer Zelle wird durch elektrische Signale stimuliert um ihr die Energie zu geben, die sie zu einer effizienteren Arbeit benötigt. Laut Bf. soll eine Behandlung mit diesem Gerät im Wesentlichen dazu dienen, dass sich ein Körper schneller erholt und Schmerzen rasch verringert werden. Aus Internetrecherchen ist weiteres zu entnehmen, dass eine Behandlung mit diesem Gerät u.a. das Wohlbefinden steigere, das Immunsystem stärke, Muskelverspannungen verringere, den Schlaf der behandelnden Person verbessere und auch positive Wirkung bei Depressionen zeige (vgl. www.ktoychiro.com). Die Lieferung des "PER 2000" erfolgte an den Bf. um XY USD frei Haus.

III. Rechtslage:

Infolge der Novellierung des Art. 129 B-VG trat mit an die Stelle des Unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz, das Bundesfinanzgericht. Die am beim UFS noch anhängigen Verfahren sind gem. § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die hier noch nach § 85c ZollR-DG idF des BGBl 76/2011 beim Zollamt eingebrachte Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom , GZ: 520000/00360/1/2012 war daher gemäß § 264 BAO in der ab 2014 anzuwendenden Fassung als Vorlageantrag zu werten, wodurch im Sinne des § 264 Abs. 3 leg cit die nach § 85a ZollR-DG idF des BGBl. 52/2009 erhobene Berufung vom (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) gegen den Bescheid des Zollamtes vom , CRN 000 wiederum als unerledigt gegolten hat.

Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware maßgeblichen Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b) oder Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung anderer zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Art. 20 Abs. 6 lit. a und lit. b ZK).

Gemäß Art. 1 Abs. 2 Kombinierte Nomenklatur-Verordnung (KN-VO) umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a), die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt "Unterpositionen KN", wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist (lit. b) sowie die Einführenden Vorschriften, die zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen. Gemäß Art. 1 Abs. 3 KN-VO ist die Kombinierte Nomenklatur im Anhang 1 enthalten. Die autonomen und vertragsmäßigen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sowie die statistischen besonderen Maßeinheiten und weitere erforderliche Angaben sind in demselben Anhang festgelegt. Auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur erstellt die Kommission gemäß Art. 2 erster Satz KN-VO einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften, nachstehend "Taric" genannt. Gemäß Art. 3 Abs. 1 KN-VO hat jede Unterposition KN eine achtstellige Codenummer; die ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems (lit. a); die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des Harmonisierten Systems nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle "00".

Gemäß Art. 3 Abs. 2 KN-VO werden die Unterpositionen des Taric durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern, die Taric-Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle "00". Nach Art. 4 Abs. 1 KN-VO bilden die Kombinierte Nomenklatur zusammen mit den Zollsätzen, den anderen Abgaben und den im TARIC oder anderen Gemeinschaftsregelungen enthaltenen zolltariflichen Maßnahmen den in Artikel 9 des EWG-Vertrags genannten Gemeinsamen Zolltarif, der bei der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft anzuwenden ist. Gemäß Art. 45 Abs. 1 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Artikels 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebr-ZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben (§ 2) zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Art. 2 der KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

Die Einreihung einer Ware in die KN hat nach den Allgemeinen Vorschriften (AV) zu erfolgen. Diese lauten wie folgt:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2. a) Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b) Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c) Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5. Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a) Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b) Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und - sinngemäß - die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der obenstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den bislang durchgeführten Ermittlungen und dem bisherigen Vorbringen des Bf. Streitgegenstand bildet demnach, ob das Gerät PER 2000 in die Warennummer 8543 oder 9018 einzureihen ist.

In den Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur sind Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, sowie Teile und Zubehör für die Geräte einzureihen. Er beinhaltet die beiden Kapitel 84 und 85, wobei die Abschnittsanmerkung 4 wie folgt lautet: "Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so sind das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst."
Die Position 8543 umfasst "Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen". Laut Erläuterungen zur KN gehören zu dieser Position alle elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte, die in anderen Positionen dieses Kapitels weder genannt oder inbegriffen noch in irgendeiner Position eines anderen Kapitels (vor allem der Kapitel 84 oder 90) genauer erfasst sind und auch nicht durch die Anmerkungen zu Abschnitt XVI oder zu diesem Kapitel ausgenommen sind. Die zu dieser Position gehörenden elektrischen Maschinen, Apparate und Geräte müssen eine eigene Funktion besitzen. Die Bestimmungen in den Erläuterungen zu Position 8479 über Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion sind sinngemäß auf Maschinen, Apparate und Geräte dieser Position anzuwenden. Die meisten Maschinen, Apparate und Geräte dieser Position sind aus elektrischen Waren oder Teilen (z. B. Elektronenröhren, Transformatoren, Kondensatoren, Drosselspulen, Widerständen usw.) zusammengesetzt und arbeiten (funktionieren) rein elektrisch.

Zu den Erläuterungen, die zur Kombinierten Nomenklatur von der Kommission und die zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet wurden ist grundsätzlich anzumerken, dass diese keine Rechtsverbindlichkeit darstellen. Sie sind jedoch ein wichtiges rechtsunverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. insbesondere , Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 14).

Im anhängigen Verfahren wurde dem Bf. seitens des Zollamtes als Beilage zum Vorhalt vom die Verbindliche Zolltarifauskunft (VZTA-Nr. AT2011/000496) über die Einreihung eines Elektromagnetfeldtherapiegerätes übermittelt. Aus diesem ist zu entnehmen, dass dieses der Tarifnummer 8543 7090 99 zuzuordnen sei und zur Behandlung und Vorbeugung von diversen körperlichen Leiden diene. Substantiiertes Vorbringen, warum sich das gegenständliche Gerät PER 2000 in tarifarischer Hinsicht soweit von jenem Produkt unterscheiden sollte welches den Gegenstand zur Erlassung der zuvor genannten VZTA bildete und somit in weiterer Folge eine Einreihung in die Warennummer 9018 rechtfertigen würde, bringt der Bf. bislang nicht vor. Vielmehr ergibt sich bereits aus der zur Abfertigung vorliegenden Rechnung Nr. 757 271 632 5 eine Deklaration der als "electical machines and apparatus" bezeichneten Ware eine Zuordnung des Versenders zur Position 8543 70. Die sinngemäße Erklärung des Bf., dass dies vom Versandarbeiter irrtümlich erfolgt sei und dieser den Textbaustein und die Warennummer für "Ersatzteile" verwendet hätte, ist für das BFG aus jenem Grund nicht glaubhaft, da auch aus der Paketkarte als Inhalt der Sendung eindeutig das komplette gegenständliche Gerät "PER 2000 Equipe Unit" zu entnehmen ist.

Wie auch aus der bereits vorstehenden VZTA entnommen werden kann, handelt es sich bei einem Elektromagnetfeldtherapiegerät um keine Ware der Position 9018. Aus den Erläuterungen zur KN gehört zu dieser Position eine besonders große Anzahl von Instrumenten, Apparaten und Geräten aus Stoffen aller Art (einschließlich Edelmetalle), die im wesentlichen durch die Tatsache gekennzeichnet sind, dass sie in fast allen Fällen üblicherweise die Handhabung durch Ärzte, Chirurgen, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen usw. in ihrer Berufspraxis verlangen, um entweder eine Diagnose zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen, sie zu behandeln oder eine Operation durchzuführen.  Aus durchgeführten Internetrecherchen ergibt sich (vgl. wiederum www.ktoychiro.com) dass das PER 2000 sowohl von professionellen Athleten, medizinischen Rehabilitationseinrichtungen, Ärzten und Heimanwendern verwendet wird. Die für eine Einreihung nach 9018 nach den Erläuterungen geforderte Eigenschaft, die eine Handhabung des Gerätes üblicherweise durch den zuvor näher bezeichneten Personenkreis verlangt, weist demnach das PER 2000 nicht auf. Im Übrigen bringt der Bf. in seinen Eingaben selbst vor, dass das PER 2000 zolltechnisch in die gleiche Kategorie wie Magnetfeldtherapiegeräte einzureihen wären. Auch kann der Bf. mit seinem Verweis, dass der gegenständliche Gerätehersteller über eine ISO-Zertifizierung nach der EU-Richtlinie 93/42 vom verfüge nichts für sich im anhängigen Verfahren gewinnen. Dieser Umstand nimmt für die Einreihung einer Ware in das Kapitel 90 bzw. in die Tarifnummer 9018 aus jenem Grund keinen Einfluss, da dies weder etwaigen Anmerkungen des Abschnitts XVIII noch jenen des Kapitels 90 des Zolltarifs und auch nicht dem Wortlaut der Warennummer 9018 zu entnehmen ist. 

Wenn der Bf. des Weiteren vorbringt, dass es ihm unverständlich sei, warum die Zollbehörde die Gutschrift nicht an seine Person sondern an die Anmelderin getätigt habe, so ist darauf zu verweisen, dass auch die Vorschreibung der Abgaben der Einfuhrabfertigung auf das Aufschubkonto der A. (siehe Erklärung im Feld 48 der Zollanmeldung) von der Zollbehörde erfolgte. In derartigen Fällen hat eine etwaige Rückzahlung gemäß § 239 BAO an die Person zu erfolgen, welche die Abgaben entrichtet hat.

Auf Grund der vorstehenden Ausführungen ist daher abschließend festzustellen, dass in der erfolgten Einreihung des Gerätes PER 2000 in die Warennummer 8543 7090 99 unter Heranziehung der AV 1, 3b und 6 sowie der Anmerkung 4 zu Abschnitt XVI keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann. Hingegen war die Abgabenberechnung - analog der vom Zollamt bereits erlassenen Berufungsvorentscheidung vom  - zu korrigieren, da vom Bf. der Nachweis erbracht wurde, dass die Lieferung der Ware frei Haus erfolgte.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Gesamtgegenüberstellung in €:


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Zoll
EUSt
Bisher festgesetzt
00D
00E
Neu
00A
00B
Gutschrift
00F
00G

Zulässigkeit einer Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So war die Frage ob das gegenständliche Gerät "PER 2000" ein Elektromagnetfeldtherapiegerät darstellt und jenem im Wesentlichen gleicht, welches die Erlassung der VZTA AT2011/000496 zum Gegenstand hatte, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Hinsichtlich der Zuordnung eines solchen Gerätes zur Warennummer 8543 bestehen auf Grund der hier zu beachtenden Abschnitts- und Kapitelanmerkungen, sowie auf Grund des jeweiligen Wortlautes der Nummern 8543 und 9018 unter Beachtung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom BFG keine Zweifel.  

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5200091.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at