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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 16.05.2017, RV/5101646/2015

Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO in einer Beschwerde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom zu St.Nr. 000/0000, mit dem von der Umsatzsteuer 2013 ein Säumniszuschlag in Höhe von 185,85 € festgesetzt wurde, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 mit 9.292,54 € fest. Da vom Beschwerdeführer keine Vorauszahlungen geleistet worden waren, ergab sich aus diesem Bescheid eine Abgabennachforderung in Höhe von 9.292,54 €.

Von dieser Nachforderung wurde mit Bescheid vom ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 185,85 € (2 % von 9.292,54 €) festgesetzt, da die genannte Umsatzsteuernachforderung nicht bis entrichtet worden sei.

Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline am Beschwerde ein und begründete diese wie folgt: „Ich erledige meine steuerlichen Angelegenheiten abgesehen von den Steuererklärungen zur Gänze selbst, habe mir dies auch selbst beigebracht und komme, wie Sie meinem Steuerkonto entnehmen können, meinen Zahlungsverpflichtungen immer pünktlich nach. Dass ich als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ab einem bestimmten Jahreseinkommen Umsatzsteuer verrechnen und abführen muss, war mir bis zum Zeitpunkt der Erstellung meiner Einkommensteuererklärung 2013 durch meine steuerliche Vertretung, welche mich darauf aufmerksam gemacht und auch sofort die erforderlichen Schritte gesetzt hat, gänzlich unbekannt. Ich weiß, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt und der angefochtene Bescheid jedenfalls rechtens ist, ich möchte Sie aber dennoch um Berücksichtigung der oben angeführten Begründung ersuchen und bitte Sie höflichst um eine Stornierung des festgesetzten Säumniszuschlages.“

Das Finanzamt wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. In dieser wurde zwar näher dargelegt, warum die Festsetzung des Säumniszuschlages nach Ansicht des Finanzamtes rechtmäßig erfolgt sei (was vom Beschwerdeführer gar nicht bestritten wurde); auf die in der Beschwerde vorgetragene Begründung ging das Finanzamt jedoch nicht ein.

Im Vorlageantrag vom wies der Beschwerdeführer neuerlich darauf hin, dass er seine steuerlichen Angelegenheiten abgesehen von den Steuererklärungen zur Gänze selbst erledige und seinen Zahlungsverpflichtungen, wie dem Steuerkonto entnommen werden könne, immer pünktlich nachkomme. Dass er als freier Dienstnehmer ab einem bestimmten Jahreseinkommen Umsatzsteuer verrechnen und abführen müsse, sei ihm bis zum Zeitpunkt der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung 2013 durch seine steuerliche Vertretung, welche ihn darauf aufmerksam gemacht und auch sofort die erforderlichen Schritte noch vor einer entsprechenden Ermahnung durch das Finanzamt gesetzt habe, gänzlich unbekannt. Er wisse, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schütze und der angefochtene Bescheid jedenfalls rechtens sei, wozu er jedoch anmerken möchte, dass er die Abgabenzahlung nicht böswillig verspätet geleistet habe und die Beschwerde vom samt gegenständlichen Vorlageantrag keine solche im herkömmlichen Sinne darstellt, sondern vielmehr eine große Bitte zur Stornierung des festgesetzten ersten Säumniszuschlages unter Berücksichtigung der angeführten Begründung, sollte dies für die Finanzverwaltung vertretbar erscheinen.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Am erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesfinanzgericht, wie lange er noch für eine allfällige Ergänzung seines bisherigen Vorbringens Zeit habe. Dazu wurde vom erkennenden Richter darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach damaligem Stand nicht vor Oktober 2016 erledigt würde, und daher für eine Beschwerdeergänzung ausreichend Zeit wäre. Eine solche wurde in weiterer Folge aber nicht erstattet.

Beweiswürdigung

Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen, den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten sowie dem Beschwerdevorbringen.

Rechtslage und Erwägungen

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Der erste Säumniszuschlag beträgt dabei 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).

Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs. 7 BAO).

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung bzw. Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (; ) und ist diesfalls in der die Berufung bzw. Beschwerde erledigenden Entscheidung zu berücksichtigen (Ritz, BAO, 5. Auflage, § 217 Tz 65 mwN). Gleiches gilt für einen erst im Vorlageantrag gestellten Antrag.

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO, 5. Auflage, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes. Ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe, ist im Beschwerdeverfahren (und damit auch in einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung) das Vorliegen der Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (vgl. in diesem Sinne z.B. schon mwN).

Die Bestimmung des § 217 Abs. 7 BAO normiert einen Begünstigungstatbestand, wonach auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Anlastung eines Säumniszuschlages ganz oder teilweise Abstand zu nehmen ist, wenn ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ein der­artiges Verfahren, das auf die Erlangung einer abgabenrechtlichen Begünstigung gerichtet ist, wird vom Antragsprinzip beherrscht. Dies bedeutet, dass der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Dieser hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. ; ; ; ; ; vgl. auch und zu § 212 BAO).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages geltend macht, sondern aus den von ihm vorgetragenen Gründen um Abstandnahme von der Festsetzung desselben ersucht, da kein grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliege. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer dazu im Wesentlichen vor, er habe nicht gewusst, dass er als freier Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG ab einem bestimmten Jahreseinkommen Umsatzsteuer einbehalten und abführen müsse; dies sei ihm erst nach einem entsprechenden Hinweis durch seine steuerliche Vertretung im Zuge der Erstellung seiner Einkommensteuererklärung 2013 bekannt geworden. Es seien sofort die erforderlichen Schritte noch vor einer entsprechenden Ermahnung durch das Finanzamt gesetzt worden. Er habe die Abgabenzahlung nicht böswillig verspätet geleistet.

Eine Verspätung ist dann entschuldbar, wenn der Abgabepflichtige die Versäumung der Zahlungsfrist weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen. Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (vgl. neuerlich mwN).

Im vorliegenden Fall kann es daher nicht mehr als bloß minderer Grad des Versehens gewertet werden, dass der Beschwerdeführer als freier Dienstnehmer erwerbstätig war, ohne sich voweg bei seinem steuerlichen Vertreter oder der Abgabenbehörde ausreichend über die abgabenrechtlichen Konsequenzen dieser Tätigkeit zu informieren, wenn er nicht selbst über die entsprechende Rechtskenntnis verfügte.

Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Linz, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at