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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.06.2017, RV/2100083/2013

Gesellschafterhaftung gemäß § 12 BAO: Volle Haftung bei dem Gesellschafter nicht erteilter Restschuldbefreiung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2100083/2013-RS1
Im Schuldenregulierungsverfahren nicht angemeldete Abgabenforderungen "verfallen" nicht, wenn das Abschöpfungsverfahren beendet wurde und dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde.
RV/2100083/2013-RS2
Das Fehlen jeglichen Bemühens um eine - zumindest teilweise - Begleichung der Abgabenschulden der Gesellschaft rechtfertigt eine vollständige Heranziehung zur Haftung trotz des langen Zeitabstandes zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw. der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits (vgl. , wonach ein solcher Zeitabstand lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein kann, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind und es vom Einzelfall abhängt, inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die als Beschwerde zu erledigende Berufung des Beschwerdeführers, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom betreffend Haftung gemäß § 12 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer war unbeschränkt haftender Gesellschafter der mit Gesellschaftsvertrag vom gegründeten "INNENAUSBAU" X & CO KEG (Kommanditisten: A und B bzw. nach diesem C). Die Gesellschaft wurde am im Firmenbuch gelöscht (Antrag auf Löschung eingelangt am ). An diesem Tag wies das Abgabenkonto der Gesellschaft einen Rückstand von 37.613,36 Euro auf.

Am wurde das Schuldenregulierungsverfahren über den Beschwerdeführer eröffnet. Am wurde das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und in der Folge das Schuldenregulierungsverfahren aufgehoben.

Am stellte die belangte Behörde die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft fest (siehe Bericht des Teams Abgabensicherung der belangten Behörde vom ).

Am forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen (siehe Bericht des Teams Abgabensicherung der belangten Behörde vom ).

Am übermittelte der Beschwerdeführer ein Vermögensverzeichnis, worin er Vermögenslosigkeit behauptete (siehe Bericht des Teams Abgabensicherung der belangten Behörde vom ).

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom zog die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Gesellschafter gemäß § 12 BAO zur Haftung für die Abgabenschulden der Gesellschaft (ua. Umsatzsteuer und lohnabhängige Abgaben sowie Kammerumlage 1) im Betrag von insgesamt 28.175,81 Euro ua. mit der Begründung heran, dass die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien.

Dagegen wandte sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt mit Berufungsschreiben vom und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Zur Begründung ist dem Berufungsschreiben zu entnehmen:

"Der gegenständliche Bescheid wird vollinhaltlich angefochten und führt der Berufungswerber aus, dass von seiner Seite bzw. von Seiten seiner steuerlichen Vertretung die Steuererklärungen ordnungsgemäß und fristgerecht erbracht wurden und es nicht nachvollziehbar ist, dass ein derartig hoher Abgabenschuldigkeitsbetrag besteht. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Großteil der Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2004 stammt.

„Über das Vermögen des Berufungswerbers wurde vor dem Bezirksgericht Judenburg mit Beschluss vom zu GZ [Geschäftszahl] das Abschöpfungsverfahren eingeleitet und die ASB Schuldnerberatungen GmbH in 4020 Linz zur Treuhänderin bestellt. Der Schuldner hat bei Eröffnung des Privatkonkursverfahrens das Finanzamt als Gläubigerin angegeben und ist somit seiner ihm aus der Insolvenzordnung zuzurechnenden Obliegenheiten vollinhaltlich nachgekommen. Aufgrund dieses Umstandes ist fraglich, ob von Seiten des Finanzamtes die gegenständliche Abgabenschuldigkeit im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens angemeldet wurde bzw. ob es aufgrund des Umstands, dass von Seiten des Finanzamtes die Forderung nicht angemeldet wurde, zu einem Verfall der dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Anmeldung zustehenden lnsolvenzquote gekommen ist."“

Die belangte Behörde wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ua. ausgeführt, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben - mit Ausnahme des ersten, zweiten und dritten Säumniszuschlages, der Pfändungsgebühr und des Barauslagenersatzes - aufgrund von Anmeldungen bzw. Voranmeldungen der Gesellschaft gebucht worden seien. Die Abgaben hätten im Schuldenregulierungsverfahren des Beschwerdeführers nicht angenmeldet werden können, weil mangels Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers noch kein Gesamtschuldverhältnis für diese Abgaben bestanden habe.  Eine diesem Schuldenregulierungsverfahren zufolge zur Ausschüttung gelangende Insolvenzquote könne im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden.

Mit Vorlageantragsschreiben vom beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Februar 2013 zur Entscheidung vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerde zu erledigende Berufung erwogen:

§ 12 BAO lautet:

"Die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes."

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass er die Steuererklärungen ordnungsgemäß und fristgerecht erbracht habe und es nicht nachvollziehbar sei, dass ein derartig hoher Abgabenschuldigkeitsbetrag bestehe.

Die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuern für 06/2002, 09/2002 und 10/2002 wurden von der Gesellschaft vorangemeldet. Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer für 05/2002 wurde von der Gesellschaft vorangemeldet (1.356,69 Euro) und am bescheidmäßig festgesetzt (Abgabennachforderung: 226,67 Euro), woraus sich der Haftungsbetrag von 1.583,36 Euro ergibt. Bei den lohnabhängigen Abgaben und der Kammerumlage handelt es sich um laufend verbuchte Selbstbemessungsabgaben. Dazu ist festzustellen, dass am Abgabenkonto des Beschwerdeführers bereits vor dem Zeitraum der ersten haftungsgegenständlichen Abgabe ein Rückstand von mehr als 30.000 Euro bestanden hat, sodass Zahlungen ohne Verrechnungsweisungen auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen waren. Einwendungen, dass Zahlungsverpflichtungen durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes durch die Gesellschaft erloschen sind, sind nicht im Beschwerdeverfahren zum Haftungsbescheid, sondern in einem durch einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß § 216 BAO ausgelösten Verfahren zu entscheiden (vgl. ).

Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, dass ein Großteil der Forderungen aus den Jahren 2000 bis 2004 stamme, womit er offenkundig die Verjährungseinrede tätigt.

Das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe (Einhebungsverjährung, § 238 Abs. 1 BAO).

Die Verjährung fälliger Abgaben wird durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (§ 238 Abs. 2 BAO).

Die im bürgerlichen Recht geltenden Grundsätze über den gesonderten Ablauf von Verjährungsfristen gegen jeden einzelnen von mehreren Gesamtschuldnern gelten für das öffentlich-rechtliche Steuerschuldverhältnis nicht. Amtshandlungen nach § 238 Abs. 2 BAO unterbrechen die Verjährung des in § 238 Abs. 1 BAO genannten Rechtes gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, ohne dass es rechtlich von Bedeutung wäre, gegen wen sich solche Amtshandlungen gerichtet hatten (VwGH vS , 91/13/0037).

Unterbrechungshandlungen müssen dem zur Haftung für Abgabenschulden Herangezogenen nicht zur Kenntnis gelangt sein ().

Die belangte Behörde hat am , am , am , am und am Amtshandlungen zur Durchsetzung des Abgabenanspruches unternommen, wodurch die Einhebungsverjährung unterbrochen und die Verjährungsfrist jeweils mit Ablauf des Jahres neu zu laufen begonnen hat. 

Der Beschwerdeführer wendet schließlich ein, dass es zu einem Verfall der Abgabenforderungen gekommen sei, weil die belangte Behörde diese nicht im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet habe.

Dem ist entgegenzuhalten, dass das Abschöpfungsverfahren beendet wurde und dem Beschwerdeführer die Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde (siehe Gerichtsbeschluss vom [Datum]).

Vermögenslosigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Haftenden steht an sich in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung, zumal es eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (). Die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung war somit zweckmäßig (§ 20 BAO). Gegen die Heranziehung zur Haftung sprechende Billigkeitsgründe konnten keine erkannt werden, zumal weder der Beschwerdeführer behauptet hat noch aus der Aktenlage erkennbar gewesen wäre, dass er sich um eine - zumindest teilweise - Begleichung der Abgabenschulden der Gesellschaft bemüht hätte. Das Fehlen jeglichen diesbezüglichen Bemühens rechtfertigt eine vollständige Heranziehung zur Haftung trotz des langen Zeitabstandes zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw. der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits (vgl. , wonach ein solcher Zeitabstand lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein kann, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind und es vom Einzelfall abhängt, inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100083.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at