Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 15.05.2017, RV/5100608/2015

Keine Einstellung der Vollstreckung bei nur teilweiser Verminderung der vollstreckbaren Abgabenforderungen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Linz vom , St.Nr. 000/0000, betreffend Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

1) Abgabenfestsetzungsverfahren

Am wurde der Beschwerdeführer um 19:00 Uhr als Lenker eines Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen von der Polizei angehalten. In einer Verständigung gemäß § 82 Abs. 9 KFG wurde dazu unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer dieses Fahrzeug nachweislich auch schon am in Österreich in Verwendung gehabt habe. Das Fahrzeug sei daher länger als einen Monat nach der Einbringung nach Österreich mit dem ausländischen Kennzeichen verwendet worden.

Da der Beschwerdeführer zu Vorhalten des Finanzamtes trotz Erinnerung und Festsetzung einer Zwangsstrafe (ZO) in Höhe von 300,00 € mit Bescheid vom (nachweislich zugestellt und vom Beschwerdeführer übernommen am ) keine Stellungnahme abgab, wurden mit Bescheiden vom folgende Abgaben (Normverbrauchsabgabe NOVA und Kraftfahrzeugsteuer KR) festgesetzt:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Zahlungsfrist
NOVA
3/2013
1.530,89
KR
10-12/2011
73,20
KR
01-12/2012
439,20
KR
01-02/2013
73,20

Die letztgenannte KR wurde am Abgabenkonto offenbar versehentlich als "KR 01-03/13" gebucht und weist als Fälligkeitstermin daher den aus.

Gegen diese Abgabenfestsetzungen brachte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom mit näherer Begründung Berufung ein. Eine Aussetzung der Einhebung der angefochtenen Abgaben wurde nicht beantragt, auch sonstige vollstreckungshemmende Anträge des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Mit Berufungsvorentscheidungen (BVE) vom wurde der Berufung betreffend NOVA vollinhaltlich stattgegeben und der Bescheid aufgehoben; der Berufung betreffend KR wurde teilweise stattgegeben: die Festsetzung für den Zeitraum 01-02/2013 wurde aufgehoben und die Festsetzung für den Zeitraum 01-12/2012 auf einen Betrag von 366,00 € vermindert; die Festsetzung für die Zeitraum 11-12/2011 blieb unverändert.

Am Abgabenkonto wurde jedoch am lediglich die stattgebende BVE betreffend NOVA verbucht, eine Buchung der teilweise stattgebenden BVE betreffend KR ist laut Auskunft des Finanzamtes versehentlich unterblieben und wird nachgeholt werden.

2) Abgabeneinbringungsverfahren

In einem Rückstandsausweis (RA) des Finanzamtes vom wurden folgende vollstreckbaren Abgabenschulden in Höhe von insgesamt 2.247,29 € ausgewiesen:


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Abgabe
Zeitraum
Betrag
Fälligkeit
Zahlungsfrist
ZO
01/2013
204,00
NOVA
3/2013
1.530,89
KR
10-12/2011
73,20
KR
01-12/2012
439,20

Die KR 01-02/2013 wird in diesem RA nicht ausgewiesen, da sie zwar bereits am fällig gewesen wäre, am Abgabenkonto aber aufgrund der Buchung als KR 01-03/2013 mit Fälligkeit erfasst war. Die ZO ist im RA nur mehr mit einem Betrag von 204,00 € enthalten, da sich aus dem am gebuchten Einkommensteuerbescheid 2012 eine Gutschrift in Höhe von 96,00 € ergeben hatte, welche die ZO entsprechend reduzierte.

Mit Zahlungsaufforderung vom wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Vermeidung der Einleitung eines Einbringungsverfahrens den vollstreckbaren Rückstand in Höhe von 2.247,29 € unverzüglich zu entrichten.

Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom wegen der vollstreckbaren Abgabenforderung in Höhe von 2.273,72 € zuzüglich Kosten in Höhe von 26,43 € (insgesamt somit 2.273,72 €) eine Lohnpfändung bei der damaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Fa. XY GmbH (Drittschuldnerin).

Berufungen des Beschwerdeführers gegen diese Lohnpfändung und die Festsetzung der Gebühren und Auslagenersätze wies das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidungen vom , zugestellt laut aktenkundigem RSa-Rückschein mit , rechtskräftig ab.

Die damalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers behielt die pfändbaren Teile der Lohnbezüge ein und überwies sie an das Finanzamt.

Am teilte das Finanzamt der Drittschuldnerin in einem formlosen Schreiben mit, dass sich "infolge einer sonstigen Gutschrift" (aus der Buchung der stattgebenden BVE betreffend NOVA vom ) und der von der Drittschuldnerin bisher geleisteten Zahlungen der Abgabenrückstand auf 352,15 € verringert habe und nur mehr dieser Betrag von der Drittschuldnerin einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen wäre.

Die letzte Zahlung der Drittschuldnerin erfolgte im Dezember 2013. Diese teilte mit Eingabe vom dem Finanzamt mit, dass sie nach Erfüllung ihrer Zahlungspflicht das ihr auferlegte Zahlungsverbot nicht weiter berücksichtigen werde, solange sie vom Finanzamt keine Aufstellung über die gegen den Verpflichteten (noch) offenen Forderungen erhalte. Insgesamt waren von der Drittschuldnerin 816,03 € an das Finanzamt überwiesen worden.

Nach Verbuchung der letzten Überweisung des Drittschuldners war das Abgabenkonto ausgeglichen (Saldo 0,00 per ).

Daraufhin erließ das Finanzamt am einen Bescheid über die Einstellung der Vollstreckung und führte im Spruch aus:

Die mit Bescheid vom durchgeführte Vollstreckung durch Pfändung einer Geldforderung wegen rückständiger Abgaben im Betrag von 2.273,72 Euro (einschließlich Nebengebühren) wird gemäß § 16 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) eingestellt.

Die auf Grund dieses Bescheides schon vollzogenen Vollstreckungsschritte werden aufgehoben.

Die aufgelaufenen Kosten (§ 26 AbgEO) bleiben unberührt, weil die Gründe für die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens erst nach Vornahme der betreffenden Vollstreckungshandlungen eingetreten sind.

Eine nähere Begründung für die Einstellung der Vollstreckung enthält der Bescheid nicht. Auf der Rückseite desselben ist vermerkt, dass er auch an den Drittschuldner "ergeht". Einem weiteren Beiblatt ist zu entnehmen, dass er dem Drittschuldner "zur Kenntnis übermittelt" wird. Die Zustellung des Bescheides erfolgte ohne Rückschein.

Erst mit Eingabe vom wurde die verfahrensgegenständliche, noch als Berufung bezeichnete Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid vom mit folgendem Inhalt eingebracht:

Gegen den Bescheid des FA Linz unter obiger Aktenzahl vom erhebe ich innerhalb der eingeräumten Frist das Rechtsmittel der

BERUFUNG

an die örtlich und sachlich zuständige Berufungsbehörde und begründe wie folgt:

Vor wenigen Tagen kam ich aus Rumänien - aus familiären Gründen war ich einige Wochen in C - zurück und ich fand unter der eingegangenen Post auch den Bescheid des FA Linz.

Obwohl sich in Bezug auf meine angebliche Abgabenschuld seit Anbeginn nicht das Geringste geändert hat, wird nunmehr das Verfahren eingestellt. Als Begründung wird der § 16 der Abgabenexekutionsordnung angeführt. Dieser umfasst den Absatz 1 mit den Ziffern 1-7 sowie den Absatz 2! Nach welchem Punkt - also die exakte Gesetzesstelle - erfolgte nun die Einstellung?

Weiters wird angeführt, dass die aufgelaufenen Kosten gem. § 26 AbgEO unberührt bleiben. Auch diese zitierte Gesetzesstelle weist die Absätze 1 - 3 sowie 5 - 7 auf. Nach welcher exakten gesetzlichen Grundlage nun bleiben die aufgelaufenen Kosten angeblich unberührt?

Da sich seit dem ersten Schreiben in Bezug auf den Tatvorwurf auch nicht das Geringste geändert hat - weswegen wird keine Steuer mehr für den verfahrensgegenständlichen Pkw eingefordert obwohl sich nicht das Geringste änderte??? - beantrage ich, den Bescheid zu beheben und die von meiner Firma eingezogenen Beträge an mich zur Gänze und im vollen Umfang anher zu überweisen, weil die Einhebungen bzw. Exekutionen rechtswidrig erfolgten!

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als verspätet zurück. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt: "Die Berufung, seit Beschwerde, wurde verspätet eingebracht." Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wurde in einem "Hinweis" noch vermerkt: "Die Einstellung der Vollstreckung (Pfändungsbescheid vom ) war insbesondere auch deshalb erforderlich, weil sich der ursprünglich einzubringende Steuerrückstand durch die Gutschrift vom um € 1.530,89 verringert hat."

Im Vorlageantrag vom führte der Beschwerdeführer aus:

Meine Ausführungen vom bleiben voll inhaltlich aufrecht und es wird das FA Linz erneut aufgefordert, nachvollziehbare Rechtsgrundlagen in den bis dato gesetzten Willkürakten anzuführen.

Ich hatte und habe niemals eine Abgabeschuld beim Finanzamt und verweise auf den Akteninhalt. Es werden lediglich Behauptungen aufgestellt, aber keine Ermittlungen bzw. Beweisanträge, so wie von mir schon x-mal gefordert durchgeführt bzw. wird keinen Beweisanträgen nachgekommen. Das FA Linz begnügt sich nachweislich auf nicht zu haltende, falsche Behauptungen ohne diese zu belegen - wie denn auch???

Unter einem wiederhole ich, dass der rechtswidrig durch Exekutionen bei meinem Arbeitgeber hereingebrachte Betrag unverzüglich zu retournieren ist.

Auch die Behauptung von wegen einer Gutschrift in der Höhe von 1.530,89 Euro unter der Rubrik Hinweis im Bescheid vom geht vollkommen ins Leere. Vielmehr ist es so, dass das FA Linz selbst von diversen Behauptungen in Bezug auf eine angebliche Abgabeschuld zurücktrat weil man offensichtlich nun langsam zur Meinung kommt, dass die gesamte Steuereintreiberei, meine Person betreffend, rechtswidrig ist. Niemals lenkte ich ein Auto iS des Tatvorwurfes des FA Linz in Österreich. Warum nimmt man wohl sonst Abstand davon, weitere Exekutionen bei meinem Arbeitgeber durchzuführen?

Ach ja, da werden ein paar Paragrafen hingeworfen, welche aber mit den Fakten nicht das Geringste zu tun haben. Nun geht man aber auch so weit, dass man nach monatelanger Nachdenkpause einfach behauptet, ich hätte die Berufung (Beschwerde) vom in Bezug auf den Bescheid vom angeblich verspätet eingebracht.

Vielmehr ist es jedoch so, dass wie ich bereits anführte, im Winter aus familiären Gründen in Rumänien aufhältig war und unmittelbar nach meiner Rückkehr nach Österreich und Sichtung meiner Post die Beschwerde einbrachte. Unmittelbar nach der Rückkehr nach Österreich von meinem wochenlangen Auslandsaufenthalte brachte ich das vorgesehene Rechtsmittel ohne jeglichen Verzug ein. Aufgrund der gesetzlichen Lage gilt daher meine Beschwerde als rechtzeitig eingebracht.

Die lapidare Behauptung des FA Linz, die Beschwerde sei verspätet eingebracht, hat rechtlich keine Relevanz. Das FA Linz wird daher aufgefordert, anher einen qualifizierten Zustellnachweis iS des Zustellgesetzes zu erbringen aus welchem nachvollziehbar ist, dass mein eingebrachtes Rechtsmittel angeblich verspätet eingebracht wurde.

Unter einem beantrage ich, die Berufungsvorentscheidung vom zu beheben und endlich einmal meinen schon längst eingebrachten Beweisanträgen nachzukommen, endlich einmal entsprechende Ermittlungen durchzuführen, meinen anderen, schon lange eingebrachten Rechtsmitteln endlich nachzukommen und schlussendlich das rechtswidrig eingeforderte Geld ohne jeglichen Abzug aber dafür mit Verzinsung anher zu überweisen.

Lediglich der Ordnung halber halte ich noch fest, dass ich mich in Bezug auf Ersatzleistungen im Sinne des § 8 AHG an die Finanzprokuratur wenden werde.

Am legte das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte das Finanzamt aus, dass die Vollstreckung nach Bescheidberichtigung NOVA 3/2013 bzw. Tilgung des Rückstandes durch Drittschuldnerzahlung eingestellt worden sei. Da die in Vollstreckung gezogene Forderung beglichen worden sei, habe das Finanzamt von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens Abstand genommen und die Vollstreckung nach § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO mit Bescheid vom eingestellt. Es werde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Rechtslage und Erwägungen

1) Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom erfolgte ohne Zustellnachweis. In diesem Fall gilt zwar gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat aber die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestellt nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Die Vermutung, wonach Zustellungen am dritten Werktag nach der Übergabe an die Post als bewirkt gelten, ist widerlegbar. Gegenteilige Behauptungen des Empfängers reichen in der Regel aus, es sei denn, die Behörde kann die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung beweisen, was in der Praxis selten der Fall ist. Die Beweislast trifft somit die Behörde (vgl. Ritz, BAO, 5. Auflage, § 26 ZustellG, Tz 3 mit zahlreichen Judikaturnachweisen).

Da keinerlei Beweis dafür vorliegt, dass der Beschwerdeführer den Bescheid vom tatsächlich bereits am dritten Werktag nach Übergabe der Sendung an die Post erhalten hätte, und auch sonst keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine in der Beschwerde und im Vorlageantrag diesbezüglich vorgetragene Verantwortung offenkundig unrichtig wäre, ist davon auszugehen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom tatsächlich erst mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag und damit erst im Februar 2014 wirksam wurde. Damit erweist sich die Beschwerde vom als rechtzeitig eingebracht.

Die Begründung der BVE vom war damit unzutreffend; diese BVE scheidet mit der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses aber ex lege aus dem Rechtsbestand aus, einer gesonderten Aufhebung derselben - wie dies im Vorlageantrag beantragt worden war - bedarf es nicht: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren gemäß § 279 Abs. 2 BAO in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat (vgl. auch Ritz, a.a.O., § 264 Tz 3: die BVE bleibt nur bis zur abschließenden Erledigung - z.B. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes - im Rechtsbestand).

2) Zur Einstellung der Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO

Die Bestimmungen der §§ 16 und 17 AbgEO lauten:

§ 16 (1) Außer in den in den §§ 12 bis 14 angeführten Fällen ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen

1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;

2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;

3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3, für unzulässig erklärt wurde;

4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;

5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;

6. wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;

7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

(2) Macht der Drittschuldner beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung (§ 65 Abs. 4) geltend, gilt dies als Antrag auf Einstellung derselben.

§ 17 (1) Treten die in den §§ 12 bis 16 bezeichneten Einstellungsgründe nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches ein, so hat statt der Einstellung eine verhältnismäßige Einschränkung stattzufinden.

(2) Außerdem ist die Vollstreckung einzuschränken, wenn sie in größerem Umfange vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung notwendig ist.

§ 16 AbgEO zählt in Ergänzung der in den §§ 12 bis 15 genannten Fälle eine Reihe von Tatbeständen auf, bei deren Zutreffen ein finanzbehördliches Vollstreckungsverfahren unter Aufhebung aller bereits erfolgten Vollstreckungsakte einzustellen ist. Die Rechtswirkung einer Einstellung besteht in der Beseitigung aller im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte, so als hätten sie niemals stattgefunden. Die Einstellung der Vollstreckung bewirkt insbesondere auch eine Auflassung der erworbenen Pfandrechte (Liebeg, AbgEO, § 16 Tz 1 und 2). Mit der Einstellung der Vollstreckung ist also ex lege eine Aufhebung aller vollzogenen Vollstreckungsakte verbunden; dies wurde auch im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich zum Ausdruck gebracht.

Eine Einstellung der Vollstreckung hat beispielsweise zu erfolgen, wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde (Z 1 leg. cit.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn aufgrund eines Rechtsmittels des Abgabepflichtigen der dem Exekutionstitel zugrunde liegende Abgabenbescheid durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde (Liebeg, a.a.O., § 16 Tz 4). Wird somit eine vollstreckbare und daher dem Rückstandsausweis zugrunde liegende Abgabenforderung etwa durch eine rechtskräftige BVE aufgehoben, so ist die Vollstreckung gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 AbgEO einzustellen. Die Einstellung bewirkt ex lege eine Aufhebung der Pfändungsakte (z.B. Lohnpfändung) und die im Zuge der Pfändung eingebrachten Beträge sind zurückzuzahlen.

Der in § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO normierte "Vollstreckungsverzicht" wird in der Praxis nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Abgabepflichtige (nicht der Drittschuldner!) die in Vollstreckung gezogene Forderung gezahlt hat (Liebeg, a.a.O, § 16 Tz 11).

Liegen Einstellungsgründe im Sinne des § 16 Abs. 1 AbgEO nur hinsichtlich einzelner der in Vollstreckung gezogenen Gegenstände oder eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches vor, so hat keine Einstellung der Vollstreckung stattzufinden, sondern gemäß § 17 Abs. 1 AbgEO lediglich eine verhältnismäßige Einschränkung. Ihrem Wesen nach ist die Einschränkung nichts anderes als eine Verringerung des Umfanges der Exekutionsführung, indem entweder die Exekution auf bestimmte Gegenstände beschränkt wird, oder indem die Exekutionsführung nur für einen Teil des vollstreckbaren Anspruches aufrecht bleibt. Die Vollstreckung darf nicht in weiterem Umfang vollzogen werden, als dies zur Verwirklichung des Anspruches notwendig ist (Liebeg, a.a.O., § 17 Tz 2 und 5).

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufung gegen die NOVA-Festsetzung in Höhe von 1.530,89 € mit BVE vom vollinhaltlich stattgegeben und die Festsetzung derselben rechtskräftig aufgehoben. Damit lag ein Einstellungsgrund im Sinne des § 16 Abs. 1 Zif. 1 AbgEO vor, der aber nur zu einer Einschränkung der Vollstreckung gemäß § 17 Abs. 1 AbgEO berechtigt hätte, da die aufgrund des Rückstandsausweises vom durchgeführte Lohnpfändung nicht nur diese NOVA, sondern auch noch weitere Abgaben umfasst hat, hinsichtlich derer kein Einstellungsgrund vorlag. Die Berufung betreffend KR 11-12/2011 wurde abgewiesen, auch hinsichtlich in der gleichfalls exekutionsverfangenen ZO trat keine Änderung ein.

Die vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid verfügte gänzliche Einstellung der Vollstreckung war daher verfehlt. Diese hätte im Übrigen - wie oben aufgezeigt - zur Folge gehabt, dass alle im eingestellten Verfahren gesetzten Exekutionsakte (Lohnpfändung) beseitigt worden wären, so als hätten sie niemals stattgefunden. Im Ergebnis hätte das Finanzamt damit alle im Zuge der Lohnpfändung eingebrachten Beträge zurückzahlen müssen - ein Ergebnis, welches vom Finanzamt (aus dem Vorlagebericht erkennbar) aber nicht beabsichtigt war, und offenkundig auch dem Beschwerdeführer nicht bewusst war; anders ist es nicht zu erklären, dass er gegen diesen ihn (zu Unrecht) ausschließlich begünstigenden Bescheid ein Rechtsmittel eingebracht hat.

Eine Umdeutung des angefochtenen Einstellungsbescheides gemäß § 16 AbgEO in einen Bescheid gemäß § 17 AbgEO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Der angefochtene Bescheid nimmt in seinem Spruch ausschließlich auf die Bestimmung des § 16 AbgEO Bezug und enthält keine Begründung, die allenfalls zur Deutung bzw. Umdeutung des (im Übrigen eindeutigen) Spruches herangezogen werden könnte. Gleiches gilt für die BVE, die (unzuteffenderweise) eine Zurückweisung der Beschwerde ausgesprochen hat und sich in der Begründung daher nicht mit der Frage der Einstellung oder Einschränkung der Vollstreckung auseinandersetzt. Der "Hinweis" in dieser BVE kann im Hinblick auf die Stellungnahme des Finanzamtes im Vorlagebericht, in dem ausdrücklich und ausschließlich auf den Einstellungsgrund des § 16 Abs. 1 Z 5 AbgEO Bezug genommen wurde, auch nicht für eine Umdeutung des Bescheidspruches herangezogen werden.

Bei dieser Sachlage kam nur eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides in Betracht, die aber einer bescheidmäßigen Einschränkung der Lohnpfändung durch das Finanzamt gemäß § 17 Abs. 1 (bzw. allenfalls auch teilweise § 17 Abs. 2) AbgEO nicht entgegensteht.

Abschließend wird noch angemerkt, dass die teilweise stattgebenden BVE betreffend KR bisher nicht am Abgabenkonto gebucht wurden und daher auch bei der damals laufenden Lohnpfändung nicht berücksichtigt wurden. Ferner wäre zu beachten, dass der RA vom die KR "01-03/2013" (richtig: KR 01-02/2013) nicht umfasst hat und diese daher auch nicht Gegenstand der Lohnpfändung war; dennoch wurde diese Abgabe durch die Drittschuldnerzahlungen abgedeckt. Da am Abgabenkonto aktuell kein Rückstand besteht, wird nach derzeitigem Stand die Verbuchung der teilweise stattgebenden BVE betreffend KR zu einem rückzahlbaren Guthaben in Höhe von 146,40 € führen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen. Die aufgezeigte Wirkung der Einstellung einer Vollstreckung ergibt sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 16 AbgEO und bedarf somit keiner höchstgerichtlichen Klärung.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 17 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Zitiert/besprochen in
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100608.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at