Erlassung eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes mit anderer Rechtsmeinung - kein Wiederaufnahmsgrund
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten ist der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2013.
Verfahren
Der Beschwerdeführer bezog im beschwerdegegenständlichen Jahr Pensionseinkünfte von der OÖ Rechtsanwaltskammer und eine Teilabfindung seiner Zusatzpension von der Vorsorgeeinrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer, die mit dem Normalsteuersatz besteuert wurden (Bescheid vom ).
Aufgrund eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7101743/2015, nach dem der Abfindungsbetrag mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % gemäß § 67 Abs. 4 EStG 1988 zu versteuern sei, stellte der Beschwerdeführer am den Antrag, das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2013 wiederaufzunehmen und eine dementsprechende Versteuerung durchzuführen.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab. Auf die separat zugestellte Bescheidbegründung wird verwiesen.
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Veranlagung 2013 unter Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 67 Abs. 4 EStG 1988.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt das Beschwerdebegehren als unbegründet ab. Auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Festgestellter Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhielt nach Erreichen seines 65. Lebensjahres von der Vorsorgeeinrichtung der OÖ Rechtsanwaltskammer eine Teilpensionsabfindung von 22.197,33 €. Die Besteuerung erfolgte mit dem normalen Einkommensteuertarif.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
der Bescheid von Vorfragen (§ 116 BAO) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob ein späteres Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes, das eine andere Rechtsmeinung als die belangte Behörde im Einkommensteuerbescheid 2013 vertritt, einen Wiederaufnahmegrund darstellt.
Zu prüfen ist daher, ob nach dem im gegenständlichen Beschwerdefall zur Anwendung kommenden Tatbestand des lit b Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB ; ); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB ; ; ; ). Tatsachen sind nicht nur sinnlich wahrnehmbare Umstände, sondern auch innere Vorgänge, soweit sie rational feststellbar sind (Ansichten, Absichten oder Gesinnungen wie zB die Zahlungsunwilligkeit, ) (Ritz, BAO5, § 303 Tz 21).
Hingegen sind keine Tatsachen (vgl. hiezu Ritz, BAO5, § 303 Tz 23)
neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (; ; ),
Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (; ; -0289),
höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. -0161; -0279; VwGH25.2.1998, 98/14/0015; VwGH25.9.2012, 2008/13/0175), wie etwa EuGH-Entscheidungen (; VwGH27.9.2012, 2009/16/0005; VwGH24.1.2013, 2012/16/0210) oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ()
Bei dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des , handelt es sich daher um keine Tatsache, sodass kein Wiederaufnahmegrund vorliegt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über den Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Es liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB ; , 95/14/0094; ; ; -0289). Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100645.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at