Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2017, RV/7200083/2014

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache
Bf.,
vertreten durch
V.,
über die mit datierte und am eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Z. vom , Zahl: ***/***/2013-12 betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK)
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zahl: ***/***/2013-004, teilte das Zollamt Z. der Beschwerdeführerin (Bf.) zu den in einer Anlage zum Bescheid näher be­zeichneten Zollanmeldungen gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) die nachträgliche buchmäßige Erfassung von Eingangsabgaben (Zoll: 597,31 Euro; Einfuhrumsatzsteuer: 2.152,89 Euro) mit und setzte gleichzeitig eine Ab­ga­ben­er­höhung nach § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durch­führungsgesetz (ZollR-DG) in Hö­he von 463,49 Euro fest.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach den Ermittlungsergebnissen einer Betriebsprüfung/Zoll bei den in der Bescheidanlage genannten Importanmeldungen die erklärten Zollwerte und Beförderungskosten von den tatsächlichen Wertangaben der Warenversender und den tatsächlich entstandenen Transportkosten abweichen würden. In einem näher angeführten Einfuhrfall (CRN 11AT********* vom Datum) sei auch eine unzutreffend erklärte Warennummer festgestellt worden. Bei der abgefertigten Ware handle es sich um eine Videokamera der Warennummer 8525 8099 00, die in der Anmeldung unzutreffend in die Warennummer 8525 8030 00 eingereiht worden sei.
Für die Neuberechnung der Eingangsabgaben seien daher die nunmehr festgestellten Grundlagen herangezogen worden.
Da im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen zu den in Rede stehenden Importen ein Finanzstrafverfahren wegen Abgabenhinterziehung bei Gericht anhängig sei, betrage die Frist zur Mitteilung der Abgabenbeträge gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK iVm § 74 Abs. 2 ZollR-DG zehn Jahre.
Die irrtümlich gelegentlich erklärte Vertreterindikation 4 habe mangels Vollmacht für die Bf. gemäß Art. 5 Abs. 4 Unterabs. 2 ZK die Rechtsstellung als Anmelder zur Folge.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. dagegen Be­scheid­be­schwer­de und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

„1. Verjährung
a) im gegenständlichen Fall gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß Zollkodex Artikel 221 Abs. 3. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigt nicht, dass die 10-jährige Verjährung gilt. Gemäß Artikel 221 Abs. 4 Zollkodex ist nur dann die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt, als sie begangen wurde strafbar war. Voraussetzung für die 10-jährige Verjährungsfrist ist also nicht die bloße Einleitung eines Strafverfahrens, sondern die rechtskräftige Verurteilung. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein muss. Zumindest ist das Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens zu unterbrechen.

Aus Artikel 221 Abs. 4 ergibt sich auch, dass die strafbare Handlung ursächlich für die Zollschuld gewesen sein muss. Selbst unter der unrichtigen Voraussetzung, dass eine strafbare Handlung vorgelegen hat, ist die Kausalität im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aus der Begründung ergibt sich, dass die strafbare Handlung darin bestehen soll, dass der tatsächliche Warenwert der Sendungen vielfach über € 150,00 gelegen sein soll und dass viele Waren bereits vor ihrer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr widerrechtlich ausgeliefert wurden. Die Abgabenerhöhung, die nun festgestellt wird, ergibt sich in erster Linie daraus, dass die Behörde die Waren unter einer anderen Tarifzollnummer einordnet. Dies hat allerdings nichts mit den angeblich strafbaren Handlungen zu tun, die im angefochtenen Bescheid vorgeworfen werden.

Es ist auch unrichtig, dass die Waren nicht ordnungsgemäß gestellt wurden. Nicht alle Sendungen wurden von der Beschwerdeführerin übernommen. So hat die Firma XY (Transporteuer) die Sendungen samt Zollpapieren öfter direkt der *** zugestellt und die Beschwerdeführerin hat von diesen Umständen erst einige Tage später erfahren. Daraus ergibt sich eine mögliche Diskrepanz zwischen den Sendungen bei der *** und der tatsächlichen Zollabfertigung. Aus Artikel 201 ZK-DVO ergibt sich, dass die Zollanmeldung abgegeben werden kann, bevor der Anmelder die Ware anmelden konnte, die Zollstelle setzt in diesem Fall eine angemessene Frist für die Gestellung der Ware fest. Es wäre für die Behörde jederzeit möglich gewesen, die Waren zu überprüfen, sie sind jedenfalls für den Zoll bereitgestanden. Aus einer nicht ordnungsgemäßen Stellung der Waren gegenüber dem
Zoll ist nicht abzuleiten, dass etwa eine zusätzliche Einfuhrzollschuld entsteht. In Artikel 204 ZK wird ausgeführt, dass überhaupt nur dann eine fehlerhafte Meldung zu einer zusätzlichen Zollschuld führen kann, wenn sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens ausgewirkt haben. Noch weniger kann daraus eine strafbare Handlung abgeleitet werden, die jedoch Voraussetzung für den angefochtenen Bescheid ist. 

2. Artikel 72 Zollkodex sieht ausdrücklich vor, dass die Waren dem Anmelder überlassen werden, sobald die Angaben der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Es stand schon zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung fest, dass die Waren nicht im Zollgebiet verbleiben, sondern wieder aus der EU ausgeführt werden. Für Waren, die einen Warenwert unter € 150,00 haben, ist kein Zollvormerk notwendig, dies um den Arbeitsaufwand - vor allem bei der Behörde - zu minimieren. Die Beschwerdeführerin hatte naturgemäß keine Rechnungen, da die Waren nicht verkauft wurden, sondern eben nur für eine geringe Zeit in Österreich waren. Unrichtig ist, dass
die Wiederausfuhr der importierten Waren nicht bewiesen wurde. Ein Beweis kann entweder durch Zeugenaussagen, aber auch durch Dokumente erbracht werden. Der Prüfer wurde bei den Besprechungen im Zuge der Betriebsprüfung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sendungen (Filme, Bild- und Tonträger) nur vorübergehend zum **** nach Z. gesendet wurden und anschließend im unveränderten Zustand aus der EU exportiert wurden. Dieser Sachverhalt ist jedem, der auch nur am Rande von der *** gehört hat, bewusst. Die *** ist ein ****, das einmal in Jahr stattfindet. Sämtliche Filme und Requisiten sind ausgeliehen, da sie eben nur einmal im Jahr verwendet werden. Der Betriebsprüfer wurde von der *** mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass Urkunden, die die Wiederausfuhr bestätigen, vorhanden sind. Es wurde jedoch seitens des Betriebsprüfers abgelehnt, die Wiederausfuhren an Ort und Stelle zu überprüfen, um damit eine Klarstellung herbeizuführen.
...
Der Bf. wurden sämtliche Speditionsrechnungen beschlagnahmt, sodass es ihr derzeit nicht möglich ist, die Beweise für die Wiederausfuhr zu erbringen. Dem Betriebsprüfer liegen jedoch diese Speditionsakten vor. Es widerspricht jedem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn Beweise nicht zugelassen werden und nicht Unterlagen überprüft werden, die sowohl die *** als auch die Bf. entlasten können. Einfach einen Bescheid zu erlassen, ohne die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen ist gesetzwidrig und ist eine Vorgangsweise, die sonst nur in autoritären Staaten durchgeführt wird. Man kann nicht Unterlagen beschlagnahmen und dann im Bescheid feststellen, dass die Bf. den Nachweis, dass die Waren wieder ausgeführt wurden, nicht erbringen konnte.

3. Die Beförderungskosten konnten zum Zeitpunkt der Abfertigung noch nicht vorgelegt werden. Die Kosten der Transportunternehmen werden erst immer im Nachhinein bekanntgegeben, wobei es sich nicht um die marktüblichen Kosten handelt. Die Transportunternehmen übernehmen eine Art Sponsoring für die *** und verrechnen daher geringere Transportkosten. Die Bf. konnte jedenfalls zum Zeitpunkt der Verzollung nicht die tatsächlichen Kosten bekanntgeben, sondern hat sich auf Erfahrungswerte gestützt.

4. Es ist unrichtig, dass die Bf. nicht indirekt gemäß Artikel 5 Abs. 2 ZK vertritt. Behauptet wird, dass es „gelegentlich irrtümlich eine erklärte Vertretervollmacht K 4 gegeben hätte". Was die Behörde damit meint, ist nicht möglich zu eruieren. Wer hat den Irrtum begangen? Grundsätzlich sind auch zivilrechtlich Rechtsgeschäfte gültig, selbst wenn ein Irrtum stattgefunden hätte. Tatsächlich hat die Bf. eine indirekte Vollmacht gehabt, die auch immer wieder verlängert wurde. So scheinen auch in den diversen Zolldokumenten indirekte Vollmachten auf, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass überhaupt keine Vollmacht oder eine direkte Vollmacht vorliegt. Auch hier sieht man wieder die Tendenz, dass für die Bf. günstige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht wegzuleugnen sind, so hat irgendjemand einen Irrtum begangen. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin nicht zur Haftung herangezogen werden, weil eben eine indirekte Vollmacht vorliegt."

Mit Bescheid vom , Zahl: ***/***/2013-12, wies das Zollamt den Aussetzungsantrag ab, da seiner Meinung nach weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch An­halts­punkte für einen un­er­setz­baren Schaden gegeben seien.

Dagegen richtet sich die mit datierte und am eingelangte Beschwerde.
Bei der Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung genehmigt werde oder nicht, komme es nicht auf die subjektive Ansicht der Zollbehörde an, sondern darauf, ob in objektiver Hinsicht Gründe für die Annahme von begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden oder nicht. In der Beschwerde werde ausdrücklich begründet, warum laut Ansicht der Bf. die Beschwerde erfolgreich sein müsse. Die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertige nicht, dass die 10-jährige Verjährung gelte.
Die Bf. habe auch vorgebracht, dass die Waren ordnungsgemäß gestellt worden seien. Es habe auch festgestanden, dass die Waren nicht im EU-Gebiet verblieben seien, sodass überhaupt kein Zoll entstehen habe können. Alle diese Gründe würden dafür sprechen, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: ***/***/2013-13, wurde mit Schriftsatz vom der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Wiederum wurde vorgebracht, dass alleine die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nicht dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährung gelte. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschriften des Zollkodex totes Recht seien und zwar immer dann, wenn gleichzeitig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Wenn es im Finanzstrafverfahren zu einem Freispruch komme, könne dies nicht bedeuten, dass trotzdem die zehnjährige Verjährungsfrist gelte.
Auch Artikel 5 Absatz 2 ZK sei anwendbar, da die Bf. keine unerlaubten Handlungen gesetzt habe und diese auch nicht nachgewiesen worden seien.
Entgegen der Ansicht des Zollamtes seien die Waren auch ordnungsgemäß gestellt worden. Es sei unrichtig, dass die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert und erst dann das Zollverfahren beantragt worden sei. Die Zollbehörde wäre in der Lage gewesen, die Ware zu überprüfen, was jedoch nicht geschehen sei (dies wie bei nahezu allen Zollabfertigungen).
Sowohl die Frage, ob der Einwand der Verjährung berechtigt sei als auch die Frage, ob unerlaubte Handlungen stattgefunden hätten (Artikel 5 Abs. 2 ZK) seien durch die Zollbehörde nicht überprüft worden. Es könne daher die Zollbehörde auch über diese Fragen überhaupt keine Aussagen treffen, weil das Strafgericht darüber zu entscheiden habe. Umso mehr sei es nicht möglich, von vornherein festzustellen, ob die Beschwerde Erfolg haben werde oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom , (Zollkodex - ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird.

Die Zollschuld entsteht nach Abs. 2 der bezeichneten Gesetzesstelle in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird.

Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder und im Falle der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren im Sinn des Art. 201 Abs. 1 leg. cit. Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, so können nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften auch die Personen als Zollschuldner angesehen werden, die für die Abgabe der Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert haben, obwohl sie wussten oder vernünftigerweise hätten wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Gemäß § 71 Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) entsteht die Zollschuld nach Maßgabe des Artikels 201 Abs. 3 zweiter Unterabsatz ZK auch für jeden, der dem Anmelder unrichtige oder unvollständige Angaben oder Unterlagen geliefert hat, die der Anmeldung zugrunde gelegt wurden.

Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bun­des­ge­setz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes er­gan­genen Ver­ord­nungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhr­ab­gaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unions­rechtlich und inner­staat­lich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des An­wen­dungs­gebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Aus­gangs­ab­gaben) und anderen Geldleistungen, soweit in die­sem Bundesgesetz oder in den be­treffenden Rechts­vor­schrif­ten die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht aus­drück­lich anderes bestimmt ist.

Jeder einer Zollschuld entsprechende Eingangsabgabenbetrag muss gemäß Art. 217 Abs. 1 ZK unmittelbar bei Vorliegen der erforderlichen Angaben von Zollbehörden berechnet und in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen werden (buchmäßige Erfassung).

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen, sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung).

Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Die Mitteilung an den Zollschuldner darf gemäß Art. 221 Abs. 3 ZK nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Ist die Zollschuld auf Grund einer Handlung entstanden, die zum dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Art. 221 Abs. 3 leg. cit. erfolgen.

Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.

Gemäß Art. 244 ZK wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Ein­le­gung des Rechts­behelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mit­glied­staa­ten erlassen.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe un­mit­tel­bar oder mit­telbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab­hängt, auf An­trag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit aus­zu­setzen, als eine Nach­for­de­rung unmittelbar oder mittelbar auf einen Be­scheid, der von einem An­bringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grun­de liegt, zu­rück­zu­füh­ren ist, höchstens jedoch im Aus­maß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tra­gen­den Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind somit die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung der Einhebung) anderes bestimmt (vgl. ).

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass die für diese na­tiona­le Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aus­set­zung der Voll­zie­hung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Be­schwer­de­vor­bringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte/Alexander, Zollkodex6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wie­der gut­zu­ma­chen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Zollbehörde vom , Zahl: ***/***/2013-004, vorliegen. Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

Die Feststellung der strafbaren Handlung obliegt der Zollbehörde. Insoweit ist weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung erforderlich (vgl. "ZF Zefeser", Rs. C-62/06, EU:C:2007:811, Randnr. 25f; und vom "Gilbert Snauwaert u.a." und Géry Deschaumes verb. Rs. C-124/08 und C-125/08, EU:C:2009:469, Randnr. 25f; eben­so ). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu­dem klargestellt, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die straf­recht­lich verfolgbar sind" durch die Zollbehörde nicht die Feststellung impliziert, dass tat­säch­lich eine Straftat begangen wurde. Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen und für die Zwecke eines Ver­wal­tungs­ver­fahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zoll­behörden die Korrektur einer falschen oder un­zu­reichen­den Festsetzung der Ein­gangs- oder Ausgangsabgaben zu ermöglichen.

Der Abschlussbericht des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom Datum1 an die Staatsanwaltschaft Z. enthält u.a. detaillierte Ausführungen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse - wobei die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Eingangsabgaben nur einen Teil der Einfuhrvorgänge betrifft - davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren die Verwirklichung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (in den Fällen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung) bzw. des § 35 Abs. 2 FinStrG (in den Fällen der unrichtigen Angaben zum Zollwert der eingeführten Waren) erfolgt ist. Demnach hatten u.a. die vom damaligen Geschäftsführer der Bf. bei den Importverzollungen systematisch verwendeten unrichtigen Wertangaben bzw. Falschangaben der Frachtkosten sowie unrichtigen Zolltarifnummern zahlreiche Verkürzungen der Eingangsabgaben zur Folge.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aufgrund der besonderen fachspezifischen Zoll­kennt­nisse des damaligen Geschäftsführers der Bf. als erwiesen, dass diesem die Verwirklichung eines straf­recht­lich relevanten Tatbestandes bewusst war und das Vorgehen darauf abzielte, einen wirt­schaftlichen Vorteil zu lukrieren.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zur Ahnung des Finanzvergehens ergibt sich daraus, dass insgesamt der strafbestimmende Wertbetrag von € 50.000,00 (§ 53 Abs. 2 FinStrG) über­schrit­ten wird.

Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierten Zehnjahresfrist vor. Die Verjährung des Abgabenanspruchs konnte die Beschwerdeführerin somit nicht aufzeigen.

Verfahrensgegenständlich ist die nachträgliche buchmäßige Erfassung von nach Art. 201 ZK entstandenen Eingangsabgaben. Gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK entsteht die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung. Fragen im Zusammenhang mit der Gestellung der Waren oder einer Zollschuldentstehung nach Art. 204 ZK waren im Abgabenverfahren ohne Relevanz. Auch eine nachträgliche Wiederausfuhr der Waren vermag an der mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung entstandenen Eingangsabgabenschuld nichts zu ändern.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie auf­grund der Be­schlag­nahme von Unterlagen keine Unterlagen für ihre Behauptungen vorlegen könne und damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Behörde entlastende Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, hätte sie entsprechende Akteneinsicht nehmen können. Be­gründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an­ge­fochtenen Entscheidung vermag sie damit eben­falls nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch nicht mit ihrem Vorbringen, sie habe zum Zeitpunkt der Verzollung nicht die tatsächlichen Beförderungskosten bekanntgeben können, sondern sich auf Erfahrungswerte gestützt, in Zweifel zu ziehen, wenn das Zollamt ohnehin auf die ermittelten tatsächlichen Beförderungskosten zu­rück­gegriffen hat.
Die tatsächlichen Beförderungskosten wurden anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt. Ausführungen dazu finden sich unter Punkt 4.3 der Niederschrift vom , Zahl: ***/***/2013-001. Die Bf. konnte das Ergebnis der Überprüfung - das vom Warenempfänger bestätigt wurde - nicht widerlegen.

Weiters bringt die Bf. sinngemäß vor, sie käme als Zollschuldnerin nicht in Betracht, weil sie als direkte Vertreterin des Empfängers aufgetreten sei. Damit bekämpft die Bf. die Annahme des Zollamtes, sie habe über keine Vollmacht verfügt.

Zu diesem Vorbringen hat bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Ra 2016/16/0014, ausgeführt, dass vor dem zollrechtlichen Hintergrund, dass bei Zollanmeldungen im Informatikverfahren die Vollmachtsurkunde nicht mit der elektronischen Zollanmeldung vorgelegt werden muss (Art. 61 Buchstabe b iVm Art. 77 Abs. 2 ZK) und dass die Möglichkeit der Zollschuldnerschaft nach Art. 201 Abs. 3 Zollkodex in Verbindung mit § 71 ZollR-DG nicht ausgeschlossen wurde, dies noch keine begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides des Zollamtes erweckt.

Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides der Beschwerdeführerin ein wirt­schaft­li­cher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gut­zu­ma­chen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, wird we­der be­hauptet, noch ergibt sich ein solcher Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Die Be­zah­lung der Abgabenschuld für sich allein, stellt keinen nicht wieder­gut­zu­machen­den Scha­den dar.

Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ent­schei­dung be­stehen, noch das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Voll­ziehung des Be­scheides aufgezeigt wurde, kommt eine Aussetzung der Voll­zie­hung nicht in Be­tracht.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu einem vergleichbaren und die Bf. betreffenden Sachverhalt liegt bereits ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom , Ra 2016/16/0014, über die Zurückweisung einer Revision vor.

Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der im Erkenntnis dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO sowie der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gefolgt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200083.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at