Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.05.2017, RV/7200082/2014

Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache
Bf.,
vertreten durch
V.,
über die mit  datierte und am eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Z. vom , Zahl: ***/***/2013-10 betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex (ZK)
zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I.) Verfahrensgang

Mit Bescheid vom , Zahl: ***/***/2013-007, teilte das Zollamt Z. der Beschwerdeführerin (Bf.) gemäß Art. 221 Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit, dass für sie gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 ZK in Ver­bin­dung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) Ein­gangsabgaben in Höhe von 1.137,23 Euro an Zoll und 4.964,01 Euro an Einfuhr­um­satz­steuer buch­mäßig erfasst worden sind. Gleichzeitig setzte das Zollamt eine Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 575,51 Euro fest.
Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass nach den Ermittlungsergebnissen einer Betriebsprüfung/Zoll die Beschwerdeführerin in Ver­sand­ver­fahren über­nom­me­ne Wa­ren nicht zur Be­stim­mungs­stelle be­fördert, sondern direkt dem Wa­ren­emp­fänger zu­gestellt und damit die Waren der zoll­amt­lichen Über­wachung ent­zogen habe. Die nachfolgende Anmeldung der Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr könne die nicht ordnungsgemäße Beendigung der Versandverfahren und die Entstehung der Zollschuld nach Art. 203 ZK nicht mehr sanieren.
Anlässlich der Betriebsprüfung sei auch festgestellt worden, dass bei den in einer Anlage zum Bescheid genannten Importanmeldungen die erklärten Zollwerte und Beförderungskosten von den tatsächlichen Wertangaben der Warenversender und den tatsächlich entstandenen Transportkosten abweichen würden. In einem näher angeführten Einfuhrfall sei auch eine unzutreffend erklärte Warennummer festgestellt worden.
Für die Neuberechnung der Eingangsabgaben seien daher die nunmehr festgestellten Grundlagen herangezogen worden.

Mit Schriftsatz vom erhob die Bf. dagegen Be­scheid­be­schwer­de und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO.

Begründend brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:

„1. Verjährung
a) im gegenständlichen Fall gilt die 3-jährige Verjährungsfrist gemäß Zollkodex Artikel 221 Abs. 3. Die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigt nicht, dass die 10-jährige Verjährung gilt. Gemäß Artikel 221 Abs. 4 Zollkodex ist nur dann die 10-jährige Verjährungsfrist anzuwenden, wenn die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war. Voraussetzung für die 10-jährige Verjährungsfrist ist also nicht die bloße Einleitung eines Strafverfahrens, sondern die rechtskräftige Verurteilung. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein muss. Zumindest ist das Erkenntnisverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens zu unterbrechen.

b) Es wird bestritten, dass der Tatbestand gemäß Artikel 203 Abs. 1 ZK vorliegt. Überhaupt wurde die Ware nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen, sondern sie wurde ordnungsgemäß dem Zollamt vorgelegt, bevor sie ausgeliefert wurde. Selbst wenn es richtig gewesen wäre, dass die Versandwaren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden wären, ist keinesfalls Artikel 203 Abs. 3 erster Anstrich Zollkodex anzuwenden. Feststeht und dies wird auch im angefochtenen Bescheid eingeräumt, dass die Versandwaren auf jeden Fall zur Abfertigung zum freien Verkehr angemeldet wurden, also ein Schmuggel jedenfalls nicht vorgelegen hat, weil in der Folge ja auch tatsächlich das Zollverfahren durchgeführt wurde. Artikel 204 ZK sieht vor, dass die Einfuhrzollschuld nicht vorgeschrieben werden kann, wenn sich die angeblichen Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Dies ist jedenfalls im gegenständlichen Fall eindeutig geschehen. Die Zollbehörde hätte keine Nachteile gehabt, wenn die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert worden wären und erst in der Folge - so wie im Bescheid festgestellt - verzollt wurden.

2. Artikel 72 Zollkodex sieht ausdrücklich vor, dass die Waren dem Anmelder überlassen werden, sobald die Angaben der Anmeldung entweder überprüft oder ohne Überprüfung angenommen worden sind. Es stand schon zum Zeitpunkt der Einfuhrabfertigung fest, dass die Waren nicht im Zollgebiet verbleiben, sondern wieder aus der EU ausgeführt werden. Für Waren, die einen Warenwert unter € 150,00 haben, ist kein Zollvormerk notwendig, dies um den Arbeitsaufwand - vor allem bei der Behörde - zu minimieren. Die Beschwerdeführerin hatte naturgemäß keine Rechnungen, da die Waren nicht verkauft wurden, sondern eben nur für eine geringe Zeit in Österreich waren. Unrichtig ist, dass
die Wiederausfuhr der importierten Waren nicht bewiesen wurde. Ein Beweis kann entweder durch Zeugenaussagen, aber auch durch Dokumente erbracht werden. Der Prüfer wurde bei den Besprechungen im Zuge der Betriebsprüfung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Sendungen (Filme, Bild- und Tonträger) nur vorübergehend zum *** nach Z. gesendet wurden und anschließend im unveränderten Zustand aus der EU exportiert wurden. Dieser Sachverhalt ist jedem, der auch nur am Rande von der **** gehört hat, bewusst. Die **** ist ein ***, das einmal in Jahr stattfindet. Sämtliche Filme und Requisiten sind ausgeliehen, da sie eben nur einmal im Jahr verwendet werden. Der Betriebsprüfer wurde von der **** mehrmals darauf aufmerksam gemacht, dass Urkunden, die die Wiederausfuhr bestätigen, vorhanden sind. Es wurde jedoch seitens des Betriebsprüfers abgelehnt, die Wiederausfuhren an Ort und Stelle zu überprüfen, um damit eine Klarstellung herbeizuführen.
...
Der Bf. wurden sämtliche Speditionsrechnungen beschlagnahmt, sodass es ihr derzeit nicht möglich ist, die Beweise für die Wiederausfuhr zu erbringen. Dem Betriebsprüfer liegen jedoch diese Speditionsakten vor. Es widerspricht jedem Grundsatz eines fairen Verfahrens, wenn Beweise nicht zugelassen werden und nicht Unterlagen überprüft werden, die sowohl die **** als auch die Bf. entlasten können. Einfach einen Bescheid zu erlassen, ohne die Behauptungen der Beschwerdeführerin zu überprüfen, ist gesetzwidrig und ist eine Vorgangsweise, die sonst nur in autoritären Staaten durchgeführt wird. Man kann nicht Unterlagen beschlagnahmen und dann im Bescheid feststellen, dass die Bf. den Nachweis, dass die Waren wieder ausgeführt wurden, nicht erbringen konnte.

3. Die Beförderungskosten konnten zum Zeitpunkt der Abfertigung noch nicht vorgelegt werden. Die Kosten der Transportunternehmen werden erst immer im Nachhinein bekanntgegeben, wobei es sich nicht um die marktüblichen Kosten handelt. Die Transportunternehmen übernehmen eine Art Sponsoring für die **** und verrechnen daher geringere Transportkosten. Die Bf. konnte jedenfalls zum Zeitpunkt der Verzollung nicht die tatsächlichen Kosten bekanntgeben, sondern hat sich auf Erfahrungswerte gestützt.

4. Es ist unrichtig, dass die Bf. nicht indirekt gemäß Artikel 5 Abs. 2 ZK vertritt. Behauptet wird, dass es „gelegentlich irrtümlich eine erklärte Vertretervollmacht K 4 gegeben hätte". Was die Behörde damit meint, ist nicht möglich zu eruieren. Wer hat den Irrtum begangen? Grundsätzlich sind auch zivilrechtlich Rechtsgeschäfte gültig, selbst wenn ein Irrtum stattgefunden hätte. Tatsächlich hat die Bf. eine indirekte Vollmacht gehabt, die auch immer wieder verlängert wurde. So scheinen auch in den diversen Zolldokumenten indirekte Vollmachten auf, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass überhaupt keine Vollmacht oder eine direkte Vollmacht vorliegt. Auch hier sieht man wieder die Tendenz, dass für die Bf. günstige Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt werden, wenn sie nicht wegzuleugnen sind, so hat irgendjemand einen Irrtum begangen. Jedenfalls kann die Beschwerdeführerin nicht zur Haftung herangezogen werden, weil eben eine indirekte Vollmacht vorliegt."

Mit Bescheid vom , Zahl: ***/***/2013-10, wies das Zollamt den Aussetzungsantrag ab, da seiner Meinung nach weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, noch An­halts­punkte für einen un­er­setz­baren Schaden gegeben seien.

Dagegen richtet sich die mit  datierte und am eingelangte Beschwerde.
Bei der Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung genehmigt werde oder nicht, komme es nicht auf die subjektive Ansicht der Zollbehörde an, sondern darauf, ob in objektiver Hinsicht Gründe für die Annahme von begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung bestünden oder nicht. In der Beschwerde werde ausdrücklich begründet, warum laut Ansicht der Bf. die Beschwerde erfolgreich sein müsse. Die Einleitung eines Strafverfahrens rechtfertige nicht, dass die 10-jährige Verjährung gelte. Die Bf. habe auch vorgebracht, dass die Waren ordnungsgemäß gestellt worden seien. Es habe auch festgestanden, dass die Waren nicht im EU-Gebiet verblieben seien, sodass überhaupt kein Zoll entstehen habe können. Alle diese Gründe würden dafür sprechen, dass die Beschwerde erfolgreich sein werde. Die Bf. habe indirekt gemäß Artikel 5 Abs. 2 ZK vertreten, sodass auch aus diesem Grund keine Zollschuld entstehen könne.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: ***/***/2013-14, wurde mit Schriftsatz vom der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) gestellt.
Wiederum wurde vorgebracht, dass alleine die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
nicht dazu führen könne, dass die zehnjährige Verjährung gelte. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Verjährungsvorschriften des Zollkodex totes Recht seien und zwar immer dann, wenn gleichzeitig ein Finanzstrafverfahren eingeleitet werde. Wenn es im Finanzstrafverfahren zu einem Freispruch komme, könne dies nicht bedeuten, dass trotzdem die zehnjährige Verjährungsfrist gelte.
Auch Artikel 5 Absatz 2 ZK sei anwendbar, da die Bf. keine unerlaubten Handlungen gesetzt habe und diese auch nicht nachgewiesen worden seien.
Entgegen der Ansicht des Zollamtes seien die Waren auch ordnungsgemäß gestellt worden. Es sei unrichtig, dass die Waren zuerst an den Kunden ausgeliefert und erst dann das Zollverfahren beantragt worden sei. Die Zollbehörde wäre in der Lage gewesen, die Ware zu überprüfen, was jedoch nicht geschehen sei (dies wie bei nahezu allen Zollabfertigungen).
Sowohl die Frage, ob der Einwand der Verjährung berechtigt sei als auch die Frage, ob unerlaubte Handlungen stattgefunden hätten (Artikel 5 Abs. 2 ZK) seien durch die Zollbehörde nicht überprüft worden. Es könne daher die Zollbehörde auch über diese Fragen überhaupt keine Aussagen treffen, weil das Strafgericht darüber zu entscheiden habe. Umso mehr sei es nicht möglich, von vornherein festzustellen, ob die Beschwerde Erfolg haben werde oder nicht.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Art. 244 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom , (ZK) wird die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung durch Ein­le­gung des Rechts­behelfs nicht ausgesetzt.

Die Zollbehörden setzen die Vollziehung der Entscheidung jedoch ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn ein derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mit­glied­staa­ten erlassen.

Gemäß § 2 Abs.1 ZollR-DG gelten das in § 1 genannte Zollrecht der Union, dieses Bun­des­ge­setz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes er­gan­genen Ver­ord­nungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften [...], soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhr­ab­gaben beziehen [...], weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten unions­rechtlich und inner­staat­lich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des An­wen­dungs­gebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Aus­gangs­ab­gaben) und anderen Geldleistungen, soweit in die­sem Bundesgesetz oder in den be­treffenden Rechts­vor­schrif­ten die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht aus­drück­lich anderes bestimmt ist.

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe un­mit­tel­bar oder mit­telbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde ab­hängt, auf An­trag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit aus­zu­setzen, als eine Nach­for­de­rung unmittelbar oder mittelbar auf einen Be­scheid, der von einem An­bringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grun­de liegt, zu­rück­zu­füh­ren ist, höchstens jedoch im Aus­maß der sich bei einer dem Begehren des abgabepflichtigen Rechnung tra­gen­den Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

In Vollziehung des Art. 244 ZK sind somit die nationalen Bestimmungen des § 212a BAO anzuwenden, soweit der ZK nicht (wie etwa hinsichtlich der Voraussetzungen des § 212a Abs.1 BAO für die Aussetzung der Einhebung) anderes bestimmt (vgl. ).

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass die für diese na­tiona­le Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aus­set­zung der Voll­zie­hung anzuwenden sind (vgl. ).

Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Abgabenbehörde zu verstehen, wobei die Aussichten der Beschwerde anhand des Be­schwer­de­vor­bringens zu prüfen sind (vgl. dazu ).

Art. 244 ZK verlangt von der Behörde zunächst die Prüfung, ob einer der beiden Tatbestände für die Aussetzung der Vollziehung (begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der bekämpften Entscheidung und Möglichkeit, dass dem Schuldner ein unersetzbarer Schaden entsteht) erfüllt ist, und räumt der Behörde dabei ein Ermessen nicht ein. Erst wenn die Behörde einen dieser beiden Tatbestände als erfüllt ansieht, stellt sich die Frage, ob eine Sicherheitsleistung ganz oder teilweise gefordert zu werden braucht und ob die Behörde dabei in Ausübung von Ermessen auf die Forderung einer Sicherheitsleistung verzichtet ().

Begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung sind dann anzunehmen, wenn bei der überschlägigen Prüfung der angefochtenen Entscheidung im Verfahren über die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatsachen bewirken. Bei der notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Dabei genügt keine bloße vage Erfolgsaussicht. Andererseits müssen auch nicht die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (Witte/Alexander, Zollkodex6, Art. 244, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur).

Begründete Zweifel in einer Rechtsfrage liegen vor, wenn die Rechtslage unklar ist, die Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Schrifttum Bedenken gegen die Rechtsauffassung der Zollbehörde oder der Finanzgerichte erhoben wird (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 19).

Begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, wenn im Bezug auf die im Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen Unklarheiten bestehen und wenn die von einem Beschwerdeführer behaupteten Rechtsfolgen unter den gegebenen Umständen möglich erscheinen. Die Beurteilung, ob Zweifel in tatsächlicher Hinsicht bestehen, erfolgt aufgrund der vorliegenden Unterlagen und er zur Verfügung stehenden Beweismittel (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 24).

Ein unersetzbarer Schaden ist dann gegeben, wenn einem Beschwerdeführer durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die nicht oder nur schwer wie­der gut­zu­ma­chen sind oder die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (Witte/Alexander, aaO, Art. 244, Rz 25).

Bei der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK handelt es sich, wie bei der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, um eine begünstigende Bestimmung. Der Abgabepflichtige hat daher aus eigenem überzeugend darzulegen, und glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen ().

Die Beschwerdeführerin konnte nicht aus eigenem überzeugend darlegen und/oder glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Zollbehörde vom , Zahl: ***/***/2013-007, vorliegen. Sie konnte weder begründete Zweifel in einer Rechtsfrage, noch begründete Zweifel in tatsächlicher Hinsicht darlegen und/oder glaubhaft machen und auch nicht, dass ihr durch die sofortige Vollziehung des Bescheides ein wirtschaftlicher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wäre oder sie ihn ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde.

Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs.1 bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.

Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren Nicht­gemein­schafts­waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Ge­mein­schaft gelegene Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.

Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

Gemäß Art. 92 Abs. 2 ZK erledigen die Zollbehörden das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden mit den der Bestimmungsstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine ein­fuhr­ab­ga­ben­pflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in die Ware der zollamtlichen Über­wa­chung entzogen wird.

Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlichen Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. Militzer & Münch GmbH, Rs. C-230/06, EU:C:2008:186, Rn 26).

Da die Zollunion eine doppelte Belastung ein und derselben Ware durch Entstehung einer doppelten Zollschuld entgegensteht, ist sicherzustellen, dass die Zollbehörden für Waren, für die aufgrund eines früheren Tatbestands bereits eine Zollschuld entstanden ist, keine zweite Zollschuld entstehen lassen ( Döhler Neuenkirchen GmbH, Rs. C-262/10, EU:C:2012:559, Rn 46 und 47).

Allein mit der Behauptung, dass die in Rede stehenden Waren vor ihrer Aus­lie­ferung der Bestimmungsstelle gestellt worden seien, die Fest­stel­lungen des Zoll­amtes somit unrichtig seien, vermag die Beschwerdeführerin die aufgrund von Unterlagen und Zeugen­be­fra­gungen ge­wonnenen Fest­stel­lungen, wonach die in das ex­terne Ver­sandverfahren übergeführten Wa­ren vor ihrer (Wieder-)Ge­stel­lung, An­mel­dung zu einem zulässigen Zoll­verfahren und Überlassung durch die Zollstelle  bereits dem Waren­emp­fänger zugestellt worden sind, nicht in Zweifel zu ziehen. Die Einfuhrzollschuld ist dadurch nach Art. 203 ZK wegen Ent­ziehens aus der zoll­amt­lichen Überwachung ent­standen.

Ist eine Eingangsabgabenschuld für eine Ware einmal entstanden, sind nachfolgende Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf diese Ware zollschuldrechtlich grundsätzlich unerheblich. Ein Zollschuld konnte daher nicht mehr durch ihre Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr entstehen, weil bereits zuvor hinsichtlich der nämlichen Waren eine Zollschuld durch ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung entstanden ist (vgl. BFH , VII R 61/03).

Die nachträglichen Zollanmeldungen in den hier zu beurteilenden Fällen konnte daher keine Entstehung der Eingangsabgabenschuld nach Art. 201 ZK durch Annahme dieser Zollanmeldungen mehr be­wir­ken. Die Zoll­an­mel­dun­gen sind ins Leere gegangen.

Damit gehen aber die Vorbringen, welche sich offensichtlich auf diese Zoll­an­mel­dun­gen beziehen, insbesondere auch zur Rechtsverbindlichkeit der erklärten Ver­tre­tung, ins Leere. Auch eine allfällige spä­tere Wiederausfuhr der Waren ist für das Entstehen der Ein­gangs­ab­ga­ben­schuld nach Art. 203 im Zuge des Verbringens der Waren in das Zoll­gebiet un­er­heblich.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie auf­grund der Be­schlag­nahme von Unterlagen keine Unterlagen für ihre Behauptungen vorlegen könne und damit zum Ausdruck bringen möchte, dass die Behörde entlastende Unterlagen in ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, hätte sie entsprechende Akteneinsicht nehmen können. Be­gründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der an­ge­fochtenen Entscheidung vermag sie damit eben­falls nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführerin vermag die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auch nicht mit ihrem Vorbringen, sie habe zum Zeitpunkt der Verzollung nicht die tatsächlichen Beförderungskosten bekanntgeben können, sondern sich auf Erfahrungswerte gestützt, in Zweifel zu ziehen, wenn das Zollamt ohnehin auf die ermittelten tatsächlichen Beförderungskosten zu­rück­gegriffen hat.
Die tatsächlichen Beförderungskosten wurden anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt. Ausführungen dazu finden sich unter Punkt 4.3 der Niederschrift vom , Zahl: ***/***/2013-001. Die Bf. konnte das Ergebnis der Überprüfung - das vom Warenempfänger bestätigt wurde - nicht widerlegen.

Gemäß Art. 221 Abs. 3 erster Satz ZK darf die Mitteilung des Abgabenbetrages an den Zoll­schuld­ner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Ent­stehens der Zoll­schuld nicht mehr erfolgen. Ist die Zollschuld aufgrund einer Hand­lung entstanden, die zu dem Zeit­punkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann die Mitteilung nach Absatz 4 des Art. 221 ZK unter den Vor­aussetzungen, die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Ab­satz 3 erfolgen.

Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Fi­nanz­ver­gehen begangen wurde.

Die Feststellung der strafbaren Handlung obliegt der Zollbehörde. Insoweit ist weder die Einleitung eines Strafverfahrens noch eine Verurteilung erforderlich (vgl. "ZF Zefeser", Rs. C-62/06, EU:C:2007:811, Randnr. 25f; und vom "Gilbert Snauwaert u.a." und Géry Deschaumes verb. Rs. C-124/08 und C-125/08, EU:C:2009:469, Randnr. 25f; eben­so ). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu­dem klargestellt, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die straf­recht­lich verfolgbar sind" durch die Zollbehörde nicht die Feststellung impliziert, dass tat­säch­lich eine Straftat begangen wurde. Diese Qualifizierung erfolgt nur im Rahmen und für die Zwecke eines Ver­wal­tungs­ver­fahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zoll­behörden die Korrektur einer falschen oder un­zu­reichen­den Festsetzung der Ein­gangs- oder Ausgangsabgaben zu ermöglichen.

Der Abschlussbericht des Zollamtes Z. als Finanzstrafbehörde vom xx.xx.xxxx an die Staatsanwaltschaft Z. enthält u.a. detaillierte Ausführungen, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse, wobei die verfahrensgegenständliche Vorschreibung der Eingangsabgaben nur einen Teil der Einfuhrvorgänge betrifft, davon auszugehen ist, dass im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren die Verwirklichung des Tatbestandes des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (in den Fällen des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung) bzw. des § 35 Abs. 2 FinStrG (in den Fällen der unrichtigen Angaben zum Zollwert der eingeführten Waren) erfolgt ist.

Das Bundesfinanzgericht erachtet es aufgrund der besonderen fachspezifischen Zoll­kennt­nisse des damaligen Geschäftsführers der Bf. als erwiesen, dass diesem die Verwirklichung eines straf­recht­lich relevanten Tatbestandes bewusst war und das Vorgehen darauf abzielte, einen wirt­schaftlichen Vorteil zu lukrieren. Dem Geschäftsführer ist vorzuwerfen, dass er die Ver­pflichtung zur (Wieder-)Gestellung der in ein Versandverfahren über­ge­führ­ten Waren vorsätzlich missachtet hat.

Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts zur Ahnung des Finanzvergehens ergibt sich daraus, dass insgesamt der strafbestimmende Wertbetrag von € 50.000,00 (§ 53 Abs. 2 FinStrG) über­schrit­ten wird.

Es liegen daher alle Voraussetzungen für die Anwendung der in Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierten Zehnjahresfrist vor. Die Verjährung des Abgabenanspruchs konnte die Beschwerdeführerin somit nicht aufzeigen.

Dass durch die sofortige Vollziehung des Bescheides der Bf. ein wirt­schaft­li­cher Nachteil drohen könnte, der nicht oder nur schwer wieder gut­zu­ma­chen wäre oder der sie in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährden würde, wird we­der be­hauptet, noch ergibt sich ein solcher Sachverhalt aus dem Akteninhalt. Die Be­zah­lung der Abgabenschuld für sich allein, stellt keinen nicht wieder­gut­zu­machen­den Scha­den dar.

Da somit weder begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ent­schei­dung be­stehen, noch das Entstehen eines unersetzbaren Schadens durch die Voll­ziehung des Be­scheides aufgezeigt wurde, kommt eine Aussetzung der Voll­zie­hung nicht in Be­tracht.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 ZK und zur Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK iVm § 212a BAO sowie der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union gefolgt. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200082.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at