Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2017, RV/1200033/2014

Zollschuldentstehung durch vorschriftswidriges Verbringen

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerde­sache Bf, Adr, Deutschland, vertreten durch Rechtsanwalt V., Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zahl 920000/xxxxxx/06/2014, betreffend Eingangsabgaben,

zu Recht erkannt: 

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom , Zahl 920000/xxxxxx/06/2014, teilte das Zollamt Feldkirch Wolfurt dem Beschwerdeführer die buchmäßige Erfassung der nach Art. 202 Abs. 1  Zoll­kodex in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz für das Kraft­fahrzeug der Marke VW Amarok 2,08 TDI, FIN **************, entstandenen Eingangs­abgaben­schuld in Höhe von insgesamt € 8.816,00 (Zoll: € 2.755,00 und Ein­fuhr­umsatz­steuer: € 6.061,00) mit, weil bei der Einreise in das Zoll­gebiet keine Zoll­an­mel­dung abgegeben und dadurch die Gestellungspflicht verletzt worden sei.

Dagegen wurde mit Eingabe vom unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Vernehmung vom und der - nach mündlichen Vorhalt - Konkretisierung der Beschwerde mit ergänzenden Schriftsatz vom der Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt.

Begründend führte der Beschwerdevertreter aus, dass der Beschwerdeführer am das Fahrzeug von Italien über die Schweiz nach Österreich transportiert habe ohne dieses in Italien in das interne Versandverfahren übergeführt zu haben. Aufgrund der Kürze des Transportes außerhalb des Gebietes der Union könne nicht vom Verlust der Eigenschaft des Fahrzeuges als Gemeinschaftsware ausgegangen werden. Die diesbezüglichen Vorschriften des Zollkodex wären entsprechend teleologisch zu reduzieren. Sinn der Regelung sei die Kontrolle der Warenbeförderung um die Entrichtung allfälliger Zölle zu sichern. Wenn aber wie hier feststehe, dass bei Einhaltung der Vorschriften des internen Versandverfahrens überhaupt kein Zoll entstanden wäre, sei Sinn und Zweck der Regelung entsprochen. Die Verletzung bloß einer Formalie begründe keine Zollpflicht. Da der Charakter als Gemeinschaftsware somit aufrecht geblieben sei, könne keine Zoll- bzw. Abgabenschuld entstanden sein.

Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl 920000/nnnnn/2014, als unbegründet ab.

Aus dem Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer den Tatbestgand des Art. 202 Abs. 1 Buchst. a) Zollkodex verwirklicht habe. Dieser Tatbestand sei mit keinem subjektiven Tatbestandsmerkmal verknüpft. Es komme daher nicht darauf an, ob jemand etwas wusste oder nicht. Zollverfahren seien Antragsverfahren. Zur Vermeidung des Entstehens einer Abgabenschuld hätte der Beschwerdeführer spätestens bei der italienischen Ausgangs­zollstelle ein Versandverfahren eröffnen müssen.

Dagegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Entscheidung durch das Bundes­finanz­gericht (Vorlageantrag) vom 1. August 1014.

Die in der Beschwerde beantragte mündliche Verhandlung wurde am durch­geführt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Die S-GmbH, Adr2, Deutschland, erwarb im Rahmen ihres Unternehmens in Italien ein Kraftfahrzeug der Marke VW Amarok 2,08 TDI, FIN **************, und beauftragte den Beschwerdeführer dieses in Italien abzuholen und nach Deutschland zu verbringen. Als Transportweg wurde die Strecke über die Schweiz und Österreich gewählt. Der Vater des Beschwerdeführers fungierte als Beifahrer.

Nachdem der Beschwerdeführer beim ersten Einreiseversuch in die Schweiz vom Grenzbeamten zurückgeschickt wurde und keine der kontaktierten Speditionen bereit die verlangten Zollpapiere zu erstellen, wurde für die Einreise in die Schweiz über Anraten der zweiten kontaktierten Spedition der Grenzübergang Chiasso zur Einreise in die Schweiz gewählt. Eine Kontrolle fand dort nicht mehr statt.

Bei der Einreise nach Österreich am über die Zollstelle Hohenems wurde für das auf einen Anhänger aufgeladene Fahrzeug spontan keine Zollanmeldung abgegeben, sondern erst über Aufforderung der anwesenden Zollbeamten angehalten und in der Folge Niederschriften (Tatbeschreibungen) mit dem Beschwerdeführer als Fahrer und seinem Vater aufgenommen.

Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der unmittelbar nach dem Verbringen aufgenommenen Niederschrift (Tatbeschreibung), der Vernehmung am durch Beamte der Finanzstrafbehörde und den Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung ein, dass er ohne Aufforderung durch die Zollbeamten, die Zollstelle ohne dort anzuhalten passiert hätte.

Rechtslage:

Auf den gegenständlichen Beschwerdefall ist noch die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom , ABlEG Nr. L 302 vom (Zollkodex - ZK) in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

Art. 40 ZK lautet:

"Waren sind beim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft von der Person zu gestellen, die sie dorthin verbracht hat oder die gegebenenfalls die Verantwortung für ihre Weiterbeförderung übernimmt; hiervon ausgenommen sind Beförderungsmittel, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich durchqueren und dort keinen Zwischenstopp einlegen. Die Person, die die Waren gestellt, hat dabei auf die summarische Anmeldung bzw. die Zollanmeldung, die zuvor für die Waren abgegeben wurde, zu verweisen."

Art. 202 ZK lautet auszugsweise:

"Artikel 202

(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder

b) ...

Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich.

(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird.

(3) Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat;

..."

Rechtliche Erwägungen:

Gemäß Artikel 202 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. "Vorschriftswidriges Verbringen" ist dabei jedes Verbringen unter Nicht­beach­tung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK.

Art. 40 ZK normiert die Pflicht eingeführte Waren zu gestellen. Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörden in der vorgeschriebenen Form, dass sich die Waren bei der Zollstelle oder an dem anderen Ort befinden (Art. 4 Nr. 19 ZK). Die zur Gestellung von Waren erforderliche Mitteilung kann bei der Zollstelle mündlich, schriftlich oder durch Vorlage von Begleitpapieren erfolgen.

Diese Pflicht wird von demjenigen verletzt, der bei der Zollstelle schlüssig zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt.

Die vom Beschwerdeführer gesetzte Handlung, nämlich ohne bei der Zollstelle von sich aus anzuhalten und den (anwesenden) Zollorganen mitzuteilen, dass eine einfuhrab­gaben­pflich­tige Ware eingetroffen ist und eine entsprechende Zollanmeldung abzugeben, erfüllt den Tat­be­stand des vorschriftswidrigen Verbringens, da der Gestellungspflicht nicht nach­ge­kom­men wurde. Dies ist zwischen den Parteien auch unstrittig.

Die Entdeckung der nicht angemeldeten Waren bei einer Kontrolle am Amtsplatz ohne voraus­ge­gan­gene ordnungsgemäße Gestellung schließt den Zoll­schuld­entstehungs­tat­bestand des Artikel 202 Absatz 1 Buchst. a ZK nicht aus (vgl. ).

Die Einfuhrzollschuld entsteht objektiv durch die Erfüllung des Tatbestandes, auf subjektive Momente kommt es nicht an. Für eine teleologische Reduktion des Art. 202 Abs. 1 ZK bleibt kein Raum. Zur Korrektur der gesetzlich entstandenen Abgaben zugunsten des Abgabenschuldners enthält der Zollkodex in den Artikeln 235 bis 239 bei Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen Erstattungs- und Erlasstatbestände. Auch Art. 212a ZK hebt die formale Strenge des Zollschuldrechts auf, soweit mit Ausnahme der ordnungsgemäßen Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sämtliche Vor­aus­setzun­gen erfüllt sind.

Soweit der Beschwerdeführer meint, dass eine Zollschuld nicht entstanden sei, weil der Charakter des Fahrzeuges als Gemeinschaftsware erhalten geblieben sei bzw. als erhalten geblieben zu betrachten sei, ist darauf zu verweisen, dass aufgrund der eindeutigen Regelung des Zollkodex Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verlieren (Art. 4 Z. 8 ZK). Es kommt dabei nicht auf die Dauer des Verweilens im Drittland, sondern ausschließlich auf die Tatsache des Verlassens des Zollgebietes an. Der Verlust des Gemeinschaftsstatus hätte daher nur durch die Überführung in das interne Versandverfahren (Art. 163 und 164 ZK) vermieden werden können.

Zur Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision war als unzulässig zu erklären, weil sich die Lösung der zu beantwortenden Rechtsfragen aus dem Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen bzw. der hierzu ergangenen und im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt. Eine sonstige zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welcher über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme, liegt nicht vor.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 40 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1200033.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at