Kosten der doppelten Haushaltsführung erstmalige Hausstandsgründung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch V, über die Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 der belangten Behörde Finanzamt Braunau Ried Schärding vom (Arbeitnehmerveranlagung) zu StNr. XY zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen (Einkommen 18.026,28 €) und die Höhe der festgesetzten Abgabe (1.285,00 €) sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsgeschehen
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist österreichischer Staatsbürger, hat seit seiner Geburt seinen Wohnsitz in Österreich und war bis nichtselbständig in Österreich beschäftigt. Ab April 2014 war er arbeitssuchend gemeldet. Am verzog der Bf. nach England und ab war er nichtselbständig in England tätig. Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom wurde der Bf. als in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig veranlagt. So gelangten Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug im Ausmaß von 20.000,00 € zum Ansatz (Einkommensteuer 5.195,00 €). In der Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 kündigte der Bf. an, die Unterlagen über die erfolgte Steuerzahlung in England nachzureichen. In der Beschwerdevorentscheidung vom wurden die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug mit 9.866,85 € ausgewiesen und die Einkommensteuer 2014 mit 1.285,00 € festgesetzt. Im Vorlageantrag vom wurden erstmalig Kosten der doppelten Haushaltsführung im Ausmaß von 1.830,69 € beantragt, wobei 1.404,00 € auf die Miete, 252,49 € auf die Council Tax und 174,20 € auf die Familienheimfahrt entfielen.
Zunächst sollten diese geltend gemachten Kosten Berücksichtigung finden. Seitens des BFG erging ein diesbezüglicher Beschluss den Bescheid gem. § 300 BAO aufzuheben und dem Begehren Rechnung zu tragen. Dem BFG wurde in der weiteren Folge vom Finanzamt allerdings mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer keinen eigenen Hausstand in Österreich habe, vielmehr seit seiner Geburt im Haus seiner Eltern lebe. Da von einer erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes durch den Bf. auszugehen sei, könnten nach der Rechtsprechung des VwGH (2006/15/0024) keine Werbungskosten aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung geltend gemacht werden. Der zunächst beabsichtigten Bescheidaufhebung gem. § 300 BAO könnte daher nicht mehr entsprochen werden.
I) In einer ersten Stellungnahme vom teilte die steuerliche Vertretung mit, dass man auf Grund der Aussage des Finanzamtes von einer Ansässigkeit des Bf. in England ausgehen müsse und dem österreichischen Fiskus wohl jedes Besteuerungsrecht an gegenständlichen Einkünften entzogen sei.
In der ergänzenden Stellungnahme vom teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der Bf. Doppelstaatsbürger sei (Österreich, UK) und dessen Mutter aus England stamme. Die gesamte mütterliche Verwandtschaft (einschließlich Großeltern) lebe in Nordengland, ca. eine Stunde vom Arbeitsort des Bf. entfernt. Der Bf. sei von Juni 2014 bis April 2016 in England gewesen und habe sich dort eine Wohnung gemietet. Zuvor habe dieser im Elternhaus gelebt. Der Bf. habe sich auch sein Auto mit nach England genommen, dieses nach 6 Monaten verkauft. Sein Handy habe er ebenfalls abgemeldet und ausschließlich ein englisches Handy verwendet. Ob das Zimmer im Elternhaus überhaupt den Begriff der ständigen Wohnstätte erfülle mag dahingestellt bleiben. Eine behördliche Meldung vermöge einen Wohnsitz zu indizieren, aber nicht zu begründen. Keinesfalls könne diese eine Ansässigkeit iSd Art. 4 DBA begründen. Im Rahmen der Beurteilung wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestanden haben, möge der zeitliche Faktor eine Rolle spielen. Im beschwerdegegenständlichen Fall seien die Beziehungen zu England extrem hoch und umgekehrt die Beziehungen zu Österreich so gering, dass man fast von einem Wegzug sprechen könne. Außer einem Bett in Österreich, das auch kaum genützt worden sei, habe der Bf. in Österreich nichts gehabt. Zwar sei von vornherein nicht geplant gewesen nie wieder nach Österreich zurückzukehren, aber umgekehrt auch nicht auszuschließen gewesen, in England zu bleiben. Es habe sich um einen (Beinahe-) Wegzug in ein anderes Land gehandelt, zudem es zuvor schon enge persönliche Beziehungen gegeben habe. Zusammen mit den wirtschaftlichen Beziehungen (Arbeit in England) und dem übrigen Umständen ergebe sich, dass der Lebensmittelpunkt im gesamten Zeitraum in England gelegen habe.
Zum Vorhalt des zur Klärung der Frage, wo die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gelegen haben, teilte der Bf. mit: Er habe seine 2 Brüder und Eltern in Österreich. Vor seiner Zeit in England habe er bei seinen Eltern mit seinem Bruder gewohnt. Sein älterer Bruder, mit dem er vor und nach seiner Zeit in England Kontakt hatte, lebe in einem anderen Ort. Derzeit lebe er wieder mit seinen Eltern und seinem jüngeren Bruder zusammen. Die Volksschule und die Fachhochschule besuchte er im Heimatort. Im Juni 2011 habe er die Fachhochschule abgeschlossen. Von September 2011 bis Mai 2012 sei er als Zivildiener im Altersheim im Heimatort tätig gewesen. Im September 2012 habe er als Automatisierungstechniker zu arbeiten begonnen und sei dort bis April 2014 angestellt gewesen. Das Arbeitsverhältnis sei deswegen aufgelöst worden, da er nach England habe ziehen wollen. Etwa zwei Mal im Jahr sei er mit seinen Eltern nach England gefahren. Wenn er in England auf Urlaub gewesen sei, habe er sich die meiste Zeit bei seinen Verwandten aufgehalten, entweder bei seiner Großmutter oder anderen Verwandten. Im Februar sei er mit einem Freund aus Österreich 2 Wochen in England und Schottland gewesen. Im August habe er sich mit seiner Familie 3 Wochen in England aufgehalten. Schon lange habe er Interesse gehabt nach England zu ziehen, weil er die englische Kultur und Sprache anziehend finde und seine Mutter Engländerin sei. Als er nach England gegangen sei, habe er im Sinn gehabt dort länger oder generell zu bleiben. In England sei er als Elektrotechniker beschäftigt gewesen. Es sei nicht vorhersehbar gewesen, dass er wieder nach Österreich zurückkehren werde, zumal er einen unbefristeten Arbeitsvertrag gehabt habe. Während seines Auslandsaufenthaltes sei er zweimal in Österreich gewesen, jeweils 2 Wochen über Weihnachten und Neujahr 2014/2015 und 2015/2016. Die ersten 3 Monate habe er direkt bei seiner Großmutter gelebt. Als er eine eigene Wohnung gehabt habe, habe er diese etwa zweimal im Monat besucht. Die Zimmergröße seiner elterlichen Wohnung betrage 18 m². Derzeit sei er auf Wohnungssuche. Sein Auto sei von seinem Vater wieder nach Österreich gebracht worden. Nach der Rückkehr habe er wieder Kontakt zu seinem alten Bekanntenkreis in Österreich. Derzeit beabsichtige er nicht wieder nach England zu gehen.
In einer ergänzenden Vorhaltsbeantwortung führte der Bf. aus. Er sei am nach England gezogen. Das Zimmer in Österreich war wie folgt ausgestattet: e in Bett, ein Schreibtisch, ein Sofa, ein Bücherregal und zwei Kleiderschränke. Am habe er die Arbeit in England aufgenommen. Der Bezug des Arbeitslosengeldes bis war laut Auskunft des AMS korrekt.
Sachverhalt
Das Verwaltungsgericht geht von nachstehendem Sachverhalt aus.
Der Bf. wurde in Braunau geboren, wo er auch die Volks – Haupt- und Fachhochschule besuchte. Zusammen wohnte er mit seinen Brüdern (bzw. seinem Bruder) im Haus seiner Eltern. Dort stand ihm eine 18m² großes Zimmer kostenlos zur Verfügung. Das Zimmer war wie folgt ausgestattet: ein Bett, ein Schreibtisch, ein Sofa, ein Bücherregal und zwei Kleiderschränke. Von 2011 bis 2012 war er als Zivildiener im Geburtsort tätig. Im September 2012 fing er als Automatisierungstechniker an und war bis April 2014 angestellt. In der Zeit von bis 2014 bezog er Arbeitslosengeld. Am ging er nach England. Dort wohnte er zunächst bei Verwandten bis er sich eine eigene Mietwohnung im Oktober 2014 nahm. Nach seiner Rückkehr von England Anfang April 2016 bezog er in der Zeit von bis Arbeitslosengeld. Am erging der Einkommensteuerbescheid 2014. Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom Beschwerde erhoben. Im Vorlageantrag vom wurde um Berücksichtigung der Kosten der doppelten Haushaltsführung ersucht. In der Eingabe vom wurde die Frage der Ansässigkeit und der Zulässigkeit der vorgenommenen Besteuerung gestellt. In der Vorhaltsbeantwortung wurden die persönlichen Beziehungen zu England und zu den Familienangehörigen erläutert.
Beweiswürdigung
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die von der belangten Behörde vorgelegten Aktenteile, insbesondere durch Auswertung der Vorhaltsbeantwortungen.
Rechtslage
I) Ansässigkeit Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Das Einkommensteuergesetz enthält keine Definition der Begriffe Wohnsitz " und "gewöhnlicher Aufenthalt". Es ist daher § 26 BAO heranzuziehen. Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat die natürliche Person dort einen Wohnsitz, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Auch ein Untermietzimmer oder ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes und während der Woche benütztes Zimmer am Arbeitsort kann einen Wohnsitz begründen (; , 83/16/0177). Ein ständiger Inlandsaufenthalt ist für die Wohnsitzbegründung nicht notwendig, solange die Verfügungsmacht über die Räumlichkeiten besteht, die zum Wohnen geeignet sind. Bleibt eine Wohnung während des Auslandsaufenthaltes vollständig eingerichtet, wird sie unbewohnt zurückgelassen und auch nicht vermietet, ist davon auszugehen, dass der inländische Wohnsitz beibehalten worden ist. Volljährige Kinder, die keine eigene Wohnung haben und bei ihren Eltern leben, haben dort einen so genannten abgeleiteten Wohnsitz (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung Kommentar, § 26 Tz 12).
Nach Art. 4 DBA Ö-GB gilt eine Person , die in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt, in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
Eine "ständige Wohnstätte" setzt zum Wohnen geeignete Räume voraus, die der potenziell ansässigen natürlichen Person zur Verfügung stehen. Dabei kann es sich um eigene, gemietete, unentgeltlich zur Verfügung gestellte oder bloß mitbenutzte Räume handeln. Sie müssen allerdings jederzeit zu Wohnzwecken zur Verfügung stehen (vgl. Wassermeyer, in Wassermeyer/Lang/Schuch (Hrsg.), Doppelbesteuerung2, Rn 55; vgl. auch das Urteil des BFH, BStBl. 1986 II 133).
Rechtliche Erwägungen:
Der Bf. hatte nach Lage der Akten im elterlichen Wohnhaus ein Zimmer im Ausmaß von 18m², welches im jederzeit unentgeltlich zu Wohnzwecken zur Verfügung stand. Laut Schreiben vom war das Zimmer wie folgt ausgestattet: Ein Bett, ein Schreibtisch, ein Sofa, ein Bücherregal und zwei Kleiderschränke. Der gewöhnliche Aufenthalt in England schadet daher nicht der Annahme eines Wohnsitzes im Inland.
Unzweifelhaft lag eine Wohnstätte im Sinne der zitierten Definition sowohl in Ö als auch in GB vor, sodass für die Ansässigkeit der Mittelpunkt der Lebensinteressen entscheidend ist.
Bei Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensinteressen kommt es somit auf persönliche und wirtschaftliche Beziehungen an. Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person sind nach Z 15 des OECD-Kommentars zu Art. 4 "ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer Geschäftstätigkeit, der Ort, von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet", zu berücksichtigen. Es ist somit die gesamte private Lebensführung des Abgabepflichtigen, Familie, Besitz, wirtschaftliche, gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen nach ihrer überwiegenden Bedeutung im Gesamtbild der Lebensverhältnisse von Bedeutung. Persönliche und wirtschaftliche Beziehungen müssen nicht kumulativ vorliegen. Bei gegenläufigen Beziehungen (z.B. engere persönliche Beziehungen zum einen Staat, engere wirtschaftliche Beziehungen zum anderen Staat) entscheidet das Überwiegen. Dies erfordert eine zusammenfassende Wertung; es zählt das Gesamtbild der Lebensverhältnisse, wobei wirtschaftlichen Beziehungen idR eine geringere Bedeutung als persönlichen Beziehungen zukommt (vgl. z.B. ; Beiser, ÖStZ 1989, Seite 241 ff; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 1, Tz 9; Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 10).
Bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen ist regelmäßig nicht nur auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11).
Für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in Österreich sprechen folgende Umstände:
Berücksichtigt man, dass der Bf. in Österreich geboren, aufgewachsen, zur Schule gegangen ist, Zivildienst gleistet hat, berufstätig war, kann am Vorliegen der nach Österreich weisenden persönlichen Beziehungen nicht gezweifelt werden.
Der Bf. hielt sich lediglich 20 Monate in England auf. Nach der Rechtsprechung verlagert sich bei einem Aufenthalt von weniger als 2 Jahren der Lebensmittelpunkt idR nicht in den anderen Staat.
Die stärkeren persönlichen Beziehungen bestanden zu Österreich, da sich hier seine Eltern, seine Brüder und sein Freundeskreis aufhielt, die er auch während dem Englandaufenthalt besuchte. Besonderer Bedeutung kommt der Tatsache zu, dass der Bf. zu seinen Eltern zurückkehrte und wieder sein Zimmer bezog. Auch wurden die alten Freundschaften wieder gepflogen. Dass Vermögenswerte in England geschaffen wurden, wurde nicht einmalbehauptet.
Das Gesamtbild ist von Bedeutung (Stoll BAO, 333). Der Bf. behielt während seines Aufenthaltes in GB seinen Hauptwohnsitz in Ö bei (ZMR Abfrage). Eine Abmeldung erfolgte nicht. Dieser Tatsache kommt Indizwirkung zu.
Für das Vorliegen eines Wohnsitzes kann auch die Angabe in der Steuererklärung sprechen. Der Bf. machte Kosten der doppelten Haushaltsführung geltend. Dies hat aber zur Voraussetzung, dass zumindest 2 Wohnsitze vorliegen. Der Bf. selbst tut damit kund, dass ein Wohnsitz in Ö vorgelegen hat. Diesen hat er beibehalten bzw. kann den vorliegenden Schriftsätzen nichts gegenteiliges entnommen werden.
Nach seiner Rückkehr bezog der Bf, von – Arbeitslosengeld in Österreich (und nicht in GB). Nach der Judikatur des VwGH (2011/15/0193 ) stellt der Bezug des Arbeitslosengeldes in Ö ein wichtiges Indiz für den in Österreich gelegenen Mittelpunkt der Lebensinteressen dar. Zuvor hat der Bf. im Jahr 2014 in der Zeit von bis ebenso Arbeitslosengeld bezogen.
Da im gegenständlichen Fall der Aufenthalt des Bf. in England nicht einnmal 2 Jahre gedauert hat und bei der Ermittlung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht auf die Verhältnisse eines Jahres, sondern auf einen längeren Beobachtungszeitraum abzustellen ist, sowie Zeiträume bis zu zwei Jahren aus österreichischer Sicht zu wenig sind, um daraus alleine für den Lebensmittelpunkt einer Person einen brauchbaren Rückschluss abzuleiten (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 11 f), ist davon auszugehen, dass durch den Auslandsaufenthalt keine erhebliche und dauerhafte Reduktion der wirtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu seinem Heimatland eingetreten ist und daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen weiterhin in Österreich verblieben und nicht nach England verlegt worden ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes vermögen bereits bestehende Beziehungen verwandtschaftlicher Natur bzw. Vorlieben für dieses Land alleine keine Verkürzung dieser Zeitspanne zu bewirken.
Daraus ergibt sich, dass Österreich in dem Streitjahr 2014 als Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat anzusehen ist und daher die vom Bf. in England erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für seine Tätigkeit als Elektrotechniker gemäß Art. 24 Abs. 2 DBA-GB unter Anrechnung der in England bezahlten Steuer in Österreich besteuert werden durften.
Daran vermag auch die Tatsache, dass er dort einen Teil seiner Verwandtschaft hatte, nichts zu ändern. Auch der Umstand, dass er sein Auto zunächst mitgenommen hat, führt nicht dazu, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach England verlagert wurde. Dies gilt auch für die Abmeldung des Handys.
Nicht nachvollzogen können jene Ausführen werden, wonach der Bf. vor seinem Aufenthalt in England kaum einen Bezug zu Österreich gehabt haben soll, ist er doch in diesem Land aufgewachsen, zur Schule in der weiteren Folge zur Arbeit gegangen. In Österreich hatte er auch einen entsprechenden Freundeskreis und einen Teil seiner Verwandtschaft zu der er ebenso Kontakt pflegte. Besonderer Bedeutung kommt aber auch hier der Tatsache zu, dass er sein Zimmer im elterlichen Wohnhaus beibehalten hatte und ein besonderer Bezug zur Familie bestand.
II)Kosten der doppelten Haushaltsführung
Rechtslage
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988.
Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 88/14/0081).
Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten der doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich doppelte Kosten zu tragen hat. Dies ist dann nicht der Fall, wenn von einer erstmaligen Gründung des eigenen Hausstandes auszugehen ist.
Rechtliche Erwägungen
Nach Lage der Akten stand dem Bf. vor dem Englandaufenthalt lediglich ein Wohnraum zur Benützung zur Verfügung. Er hatte keinen eigenen Hausstand.
Nach Lage der Akten hat der Bf. nach Aufnahme seiner unselbständigen Tätigkeit am Beschäftigungsort in England eine Wohnung angemietet und darin erstmalig einen eigenen Hausstand gegründet. Diesen Sachverhaltsfeststellungen tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen. Der Bf. behauptet auch nicht, dass diese Wohnung nicht seinen Wohnbedürfnissen entsprochen hätte. Vor diesem Hintergrund ist aber nicht zu erkennen, warum es im Streitjahr für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen sein sollte, seinen (weiteren) Wohnsitz im Haus der Eltern in Österreich aufzugeben. Auch hat der Bf. nach seiner Rückkehr aus England erneut im Haus seiner Eltern Wohnung genommen.
Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde zu Recht die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten verweigert (so VwGH vom 24.09.202007, 2006/15/0024 ; vgl. zu ähnlichen Sachverhaltskonstellationen auch die hg. Erkenntnisse vom , 90/13/0030, und vom , 2002/15/0119).
III) Steuerliche Auswirkungen
Der Beschwerde war aber teilweise stattzugeben, weil die Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug lediglich mit 9.866,85 € anzusetzen waren ( lt. angefochtenem Erstbescheid vom gelangten diese zunächst mit 20.000,00 € zum Ansatz).
Bezüglich der Höhe der der Einkommensteuer 2014 (1.285,00 €) und der Höhe des Einkommens (18.026,28 €) wird ausdrücklich auf die Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Frage welcher Staat als Wohnsitz bzw. Ansässigkeitsstaat anzusehen ist, ist im beschwerdegegenständlichen Fall keine Rechtsfrage, deren Lösung grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine Frage der Sachverhaltsermittlung bzw. der Beweiswürdigung.
Die Frage ob bei einer erstmaligen Hausstandsgründung Werbungskosten Berücksichtigung finden können, ist durch die zitierte Judikatur des VwGH (2006/15/0024) bereits ausreichend geklärt.
Linz, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100712.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at