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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2017, RV/7100755/2015

Festsetzung einer Zwangsstrafe, wenn Abgabenerklärung nicht in der in § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG erforderlichen Form überreicht wird.

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zahl E 2772/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom , ErfNr. XY/2013 betreffend Zwangsstrafe zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Zwangsstrafe wird von € 250,00 auf € 70,00 herabgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Kaufvertrag vom erwarb die Beschwerdeführerin (kurz: Bf) die Liegenschaft EZ1 der KG B. Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 20.000 vereinbart.

Dieser Kaufvertrag wurde gemeinsam mit der Abgabenerklärung (Gre 1) am in Papierform beim Finanzamt zur Anzeige gebracht und beantragt, die Grunderwerbsteuer bescheidmäßig festzusetzen.

Am erging vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel unter Anführung der Erfassungsnummer XY/2013 und Steuernummer 123 an die Bf einen Vorhalt mit auszugsweise folgendem Inhalt:

"Information

Verpflichtung zur elektronischen Anzeige

Rechtsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen und für die die Steuerschuld nach dem entsteht (Vertragsdatum), sind mittels elektronischer Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline anzuzeigen.

Die elektronische Anzeige durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter ist gemäß § 10 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz bis zum 15. des dem Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Monats vorzunehmen.

Die Anzeige des Rechtsvorganges durch die Abgabe des Formulars Gre1 und/oder der Urkunde (Kopie) im Infocenter sowie die Übermittlung des Formulars Gre1und/oder der Urkunde (Kopie) per Post ersetzt nicht die verbindlich vorgesehene Anzeige in Form der elektronischen Abgabenerklärung durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter über FinanzOnline.

Sie werden daher ersucht zu veranlassen, dass der Rechtsvorgang vom Kaufvertrag mit EZ1 KG B mit Verkäufer mittels elektronischer Anzeige durch eine Parteienvertreterin/einen Parteienvertreter (Notar, Rechtsanwalt) über FinanzOnline angezeigt und die Erfassungsnummer anher bekannt gegeben wird.

Ende der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG:

Da der Ablauf der Anzeigefrist gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG unmittelbar bevorsteht, ist die Anzeige über FinanzOnline ehestmöglich vorzunehmen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der oben angeführte Rechtsvorgang erst nach erfolgter elektronischer Anzeige bearbeitet wird.

Vorgemerkter Termin:

Im Antwortschreiben vom führte die Bf aus:

"Gem. § 10 (1) GrEStG sind Erwerbsvorgänge ... beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hiezu sind die in § 9 genannten Personen sowie Notare, Rechtsanwalt und sonstige Bevollmächtigte ... verpflichtet. Da im gegenständlichen Fall weder beim Erwerb des Grundstückes noch bei der Errichtung der Vertragsurkunde Parteienvertreter mitgewirkt haben, sind nur die Vertragspartner (§ 9 Z 4 GrEStG) zur Abgabenerklärung verpflichtet.

Gem. § 10 (2) GrEStG ist aber nur die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass Steuerschuldner verpflichtet wären, einen gem. § 11 GrEStG zur Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer befugten Rechtsanwalt oder Notar zu bevollmächtigen.

Ich kann einfach nicht glauben, dass mündige Abgabenschuldner die ihnen vom Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Anzeige von Erwerbsvorgängen nicht persönlich und eigenhändig erfüllen können, sondern sich zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer und als Folge der Selbstberechnungserklärung des § 12 GrEStG (Entfall der UB) überdies zur Antragstellung bei Gericht auf grundbücherliche Durchführung der Erwerbsvorgänge eines rechtskundigen Parteienvertreters (Rechtsanwalt oder Notar) bedienen und diesen klarerweise honorieren müssen. Dies stellt einen schweren Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte dar, weil ich dadurch - ohne dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters vorliegen, sohin ohne Grund - in meiner Handlungsfähigkeit massiv eingeschränkt werde.

Wenn der Gesetzgeber die Einhebung der Grunderwerbsteuer schon privatisiert und mit der Einhebung Rechtsanwälte und Notare betraut, dann kann er doch nicht die dadurch im Einzelfall entstehenden und über die Entrichtung der Steuerschuld hinausgehenden (Antragstellung beim Grundbuchsgericht) beträchtlichen Kosten (Honorarforderungen rechtskundiger Parteienvertreter) einfach dem Steuerschuldner aufbürden.

Ich ersuche daher um grundrechtskonforme Auslegung der getroffenen Regelung und Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit Abgabenbescheid (§ 201 BAO)."

Mit Erinnerungsschreiben vom setzte das Finanzamt noch einmal eine Nachfrist für die elektronische Anzeige und sprach gleichzeitig die Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 250,00 aus.

In der Stellungnahme von ersuchte die Bf noch einmal um bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer und wiederholte im Wesentlichen ihre bisher vorgebrachten Bedenken.

Eine elektronische Anzeige erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom wurde die Grunderwerbsteuer mit € 700,00 festgesetzt.

Mit angefochtenem Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe in Höhe von € 250,00 festgesetzt.

Am wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht, da die Beschwerde vom auf dem Postweg verloren gegangen sei.

Im Anhang wurde eine Kopie des Beschwerdeschreibens übermittelt, darin wird ergänzend vorgebracht:

"..........

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der mündige Abgabenschuldner (§ 9 Z 4 GrEStG) die ihm im § 10 (1) GrEStG klar und eindeutig auferlegte Verpflichtung zur Anzeige von Erwerbsvorgängen durch Abgabenerklärung ( = das Ausfüllen und Übermitteln des Formulars Gre 1) nicht persönlich und eigenhändig erfüllen könnte, sondern für diese einfache Tätigkeit einen rechtskundigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar) bevollmächtigen - und klarerweise honorieren - müsste. Es ist geradezu auszuschließen, dass der Gesetzgeber dem gem. § 10 (1) GrEStG zur Anzeige durch Abgabenerklärung Verpflichteten im (2) verschlüsselt und getarnt als Formvorschrift mitteilt, dass er dieser Verpflichtung selbst gar nicht nachkommen kann, ja im Ergebnis diese Verpflichtung dahin abändert, dass der Steuerschuldner vielmehr einen rechtskundigen Parteienvertreter bevollmächtigen muss, der die Anzeige des Erwerbsvorganges für ihn vorzunehmen hat. Das würde dem mündigen Bürger das Recht und die Fähigkeit, selbst zu denken und eigenverantwortlich zu handeln, entgegen § 79 BAO absprechen, dieser sohin ohne Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellungen eines Sachwalters teilentmündigt und mutwillig in unserem Freiheitsbereich gravierend beschränkt.

Dazu kommt, dass ein Gesetz, das zum Abschluss eines kostenpflichtigen privatrechtlichen Vertrages zur Begleichung einer Steuerschuld verpflichtet, einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums darstellt (Art 5 StGG, Art 11 ZPEMRK; VfSlg 12.227/1989).

Die angeblich totale Privatisierung hoheitlichen Handelns verletzt letztlich schließlich auch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, weil dem Steuerschuldner mangels eines Abgabenbescheides die Möglichkeit genommen ist, die von einem Parteienvertreter festgesetzte Steuer einer rechtsstaatlichen Kontrolle zu unterziehen.

Eben dieses Prinzip wird auch aus ganz anderer Sicht verletzt, weil nämlich ein Gesetz der Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis zu bringen ist, damit sich der Normunterworfene daran halten kann (Vf Slg 3130/1956, 12420/1990). Diesem Erfordernis entspricht § 10 (2) GrEStG mit dem vom FA unterstellten Inhalt nicht. Denn es bedarf schon subtiler juristischer Spitzfindigkeit zur Auslegung dahin, der Gesetzgeber habe die in Abs 1 in klarer und eindeutiger Weise postulierte Verpflichtung des Steuerschuldners (§ 9 GrEStG), Erwerbsvorgänge mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen und allenfalls über den Erwerbsvorgang ausgefertigte Schriften dem FA in Abschrift zu übermitteln, schon im nächsten Absatz entscheidend abgeändert, dem Normadressaten die Fähigkeit zur Anzeige entgegen § 79 BAO abgesprochen und zwinge ihn, zur Vornahme dieser einfachen Tätigkeiten einen qualifizierten Berufsjuristen zu bevollmächtigen und diesen dafür zu honorieren.

Da dem Gesetzgeber ein mehrfacher Verstoß gegen Grundrechte und die wiederholte Verletzung des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit nicht zusinnbar ist, hält die vom FA vertretene Auslegung des § 10 (2) GrEStG einer kritischen Prüfung nicht stand. Ich bin daher meiner Verpflichtung nach § 10 (1) GrEStG nachgekommen. Eine weitere Verpflichtung des Steuerschuldners, allenfalls zu einer 'elektronischen Anzeige', ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

.................“

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde am bescheidmäßig stattgegeben.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag, zugestellt am , wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung verwiesen.

Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde und der entsprechende Verwaltungsakt an das Verwaltungsgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt liegt dem Beschwerdefall zu Grunde: 

Am wurde der Kaufvertrag mit einer in Papierform eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 beim Finanzamt angezeigt. Der Abgabenerklärung wurde eine Ablichtung des gerichtlich beglaubigten Vertrages beigelegt. 

Am wurde der Bf vom zuständigen Finanzamt eine Information über die Verpflichtung zur elektronischen Anzeige übersandt. In dieser wurde ausdrücklich auf die Anzeige mittels elektronischer Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter verwiesen und ersucht, zu veranlassen, dass das Rechtsgeschäft mittels Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter in elektronischer Form angezeigt wird.  

Seitens der Bf wurde nur eine Stellungnahme, aus der auch hervorgeht, dass das Finanzamt ihr eine Erfassungsnummer mitgeteilt hat, übermittelt und die Vorschreibung der Grunderwerbsteuer begehrt. Da keine elektronische Anzeige durch einen Parteienvertreter erfolgte, erging vom Finanzamt am eine Erinnerung, mit welcher neuerlich ersucht wurde, die Anzeige des Rechtsvorganges mittels elektronischer Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter bis zum zu veranlassen. Im Falle der Nichtbefolgung der verlangten Leistung innerhalb der in dieser Erinnerung gesetzten Frist wurde eine Zwangsstrafe in der Höhe von €  250,00 angedroht. 

In einer weiteren kurzen Stellungnahme vom betonte die Bf nochmals, dass für sie die elektronische Anzeige nicht verpflichtend sei, da sie nicht von einem Parteienvertreter vertreten wird.

Für den gegenständlichen Erwerbsvorgang wurde am die Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von € 700,00 vorgeschrieben, welche zur Einzahlung gebracht wurde.

Nachdem der Erinnerung und Aufforderung nicht entsprochen worden war, setzte das Finanzamt mit Bescheid vom eine Zwangsstrafe in Höhe von € 250,00 fest. Bis zur Festsetzung der Zwangsstrafe durch das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde das gegenständliche Rechtsgeschäft nicht mit einer Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter in elektronischer Form angezeigt. 

Das BFG hat im Erkenntnis v om , RV/6100453/2016, wie folgt ausgeführt:

"Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RS/7100024/2014, erläutert ausführlich die grunderwerbsteuerliche Abgabenerklärung in der auch auf den hier beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Gesetzeslage. Zum Verständnis wird darauf hingewiesen, dass dem oben erwähnten Erkenntnis ein Säumnisbeschwerdeverfahren betreffend Grunderwerbsteuer bezüglich eines Kauf- und Übergabsvertrages zugrunde liegt. Die folgenden Absätze beinhalten jedoch grundlegende Ausführungen über Abgabenerklärungen und die neue Bestimmung des § 10 Abs. 2 GrEStG

'Die grunderwerbsteuerliche Abgabenerklärung nach der Novellierung des § 10 GrEStG durch das Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I 22/2012) 

Gemäß § 133 Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer Abgabenerklärung verpflichtet ist. 

Sind gemäß § 133 Abs. 2 BAO amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. Soweit Abgabenerklärungen, für die die Einreichung im Wege automationsunterstützter Datenübertragungen oder in jeder anderen technisch möglichen Weise zugelassen ist, in einer solchen Weise eingereicht werden, entfällt die Verpflichtung zur Verwendung der amtlichen Vordrucke. 

Da im vorliegenden Fall ein der Grunderwerbsteuer unterliegender Kaufvertrag- und Übergabsvertrag abgeschlossen wurde, ist die hier maßgebliche Vorschrift § 10 GrEStG 1987 idF BGBl. I 22/2012 (112/2012). Mit dem Stabilitätsgesetz 2012 (BGBl. I 22/2012) wurde auch die Immobilienertragssteuer eingeführt und steht in engem Zusammenhang mit der Novellierung des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987

Gemäß § 10 Abs. 1 GrEStG 1987 sind Erwerbsvorgänge, die diesem Bundesgesetz unterliegen, bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist, zweitfolgenden Monats beim Finanzamt mit einer Abgabenerklärung anzuzeigen. Hierzu sind die in § 9 genannten Personen sowie die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten, die beim Erwerb des Grundstückes oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben, zur ungeteilten Hand verpflichtet. Sind Erwerbsvorgänge von der Besteuerung ausgenommen, ist die Abgabenerklärung bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden wäre, zweitfolgenden Monats vorzulegen; …. 

Gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 ist die Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 vorzulegen und elektronisch zu übermitteln. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Z 4 und 5 kann die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 genannten Personen vorgelegt und elektronisch übermittelt werden. Ist über den in der elektronischen Abgabenerklärung enthaltenen Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet worden, …. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Übermittlung der elektronischen Abgabenerklärung mit Verordnung näher zu regeln. 

Gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 1987 sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter)…. 

Nach den Gesetzesmaterialien zu § 10 GrEStG 1987 idF des Stabilitätsgesetzes 2012 [1680 der Beilagen XXIV. GP –Regierungsvorlage] ist die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG 1987 (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen und die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch zu erfolgen: 'Diese Verpflichtung zur Vorlage der Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG dient einerseits verwaltungsökonomischen Interessen, andererseits der Verfahrensbeschleunigung .... Da in der überwiegenden Anzahl der Fälle [betreffend Immobilienertragssteuer] Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken zugleich Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG darstellen, soll die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik um ertragssteuerliche Komponenten erweitert werden. In diesem Zusammenhang soll § 10 GrEStG dahingehend abgeändert werden, dass die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG (Notare und Rechtsanwälte) vorzulegen ist. Die Übermittlung der Abgabenerklärung hat dabei elektronisch über FinanzOnline zu erfolgen.' 

Wie der Bf. zwar richtig ausgeführt hat, bleibt die Verpflichtung zur Vorlage einer Abgabenerklärung für die Parteien des Kaufvertrages sowie für jene Bevollmächtigte, die entweder am Erwerb des Grundstücks oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde mitgewirkt haben, aufrecht. Bedeutsam ist das allerdings nur für die Fälle, in welchen der Grundstückserwerb gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987 (Flurbereinigung) oder § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG 1987 (Behördliche Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland) befreit ist, da in diesen beiden Fällen die Abgabenerklärung auch durch die in § 9 GrEStG 1987 genannten Personen, also die Parteien des Kaufvertrages, vorgelegt und elektronisch übermittelt werden kann. (vgl. Urtz, Die Grunderwerbsteuer und ihr Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, ÖStZ Spezial – Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 413). Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass eine der beiden Befreiungen vorliegt oder beantragt wurde. 

Laut Urtz (Die Grunderwerbsteuer und ihr Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, ÖStZ Spezial – Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 411) bedeutet das, dass zur Vorlage der Abgabenerklärung nur mehr Parteienvertreter iSd § 11 GrEStG 1987 berechtigt sind, also Notare und Rechtsanwälte. 'Dies stellt insoweit eine Änderung zur bisherigen Rechtslage dar, als ….sowohl die in § 9 GrEStG 1987 genannten Personen (= Parteien des Kaufvertrages) als auch die Notare, Rechtsanwälte und sonstigen Bevollmächtigten' zur Vorlage der Abgabenerklärung verpflichtet und damit auch berechtigt waren. Nach der Rechtslage nach dem StabG 2012 [1680 der Beilagen XXIV. GP –Regierungsvorlage] sind nur mehr Rechtsanwälte und Notare dazu berechtigt; damit sind sowohl die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen (= Parteien des Kaufvertrages) als auch die 'sonstigen Bevollmächtigten'von dieser Berechtigung zur Vorlage der Abgabenerklärung ausgeschlossen.' 

Nun ist zu untersuchen, ob die Vorschrift des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 so weit geht, dass der Ausschluss der am Erwerbsvorgang beteiligten Personen von der Berechtigung der Vorlage der Abgabenerklärung bedeutet, dass ohne elektronische Vorlage der Abgabenerklärung durch Notare oder Rechtsanwälte eine bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer nicht möglich ist. Dazu sind zuerst Überlegungen zur rechtlichen Qualität der Abgabenerklärung iSd Bundesabgabenordnung anzustellen. 

Erwägungen zur rechtlichen Qualität einer Abgabenerklärung 

'Steuererklären' heißt, dem Finanzamt die für eine Veranlagung erforderlichen Grundlagen bekanntzugeben (z.B. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 39 Tz 1 und § 42 Tz 1, Doralt, EStG15, § 42 Tz 1). Abgabenerklärungen sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen iSd § 85 Abs. 1 BAO (Ritz, BAO5, § 133, Tz 7). Gemäß § 85a BAO sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden. Der Abgabepflichtige hat einen Rechtsanspruch darauf, dass über seine Anbringen abgesprochen wird. (). Über Abgabenerklärungen ist ein Bescheid auch dann zu erlassen, wenn keine Abgaben festzusetzen sind. (Ritz, BAO5, § 85a, Tz 13; Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, GrEStG 1987, § 3, Rz 9). Die Bestimmungen über die Vorlage der Abgabenerklärung sind Ausfluss der Amtswegigkeit des Verfahrens, d.h. Einleitung des Verfahrens und Feststellung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 115 BAO). Die Amtswegigkeit des Verfahrens wird durch Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten des Abgabepflichtigen ergänzt. So besagt § 119 BAO, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen sind. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Eines der Instrumente ist die Abgabenerklärung. Während die Anzeigepflicht die Mitteilung an die Behörde über einen steuerlich relevanten Umstand betrifft, bedeutet die Abgabenerklärung die Bekanntgabe der für die Steuerbemessung relevanten Daten. (Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II3, 234-235; s.a. Fellner, Grunderwerbsteuer, § 10, Rz 5 und 5a, Jänner 2013). 

Materieller Abgabenerklärungsbegriff 

Stoll (BAO-Kommentar, 1496) definiert die Abgabenerklärung als 'eine durch Vordrucke formalisierte Zusammenfassung von Mitteilungen über tatsächliche Gegebenheiten, Ereignisse, Zustände, Veränderungen und Verhältnisse, die bezogen auf den Gegenstand der für einen bestimmten Zeitraum oder Zeitpunkt zu erhebenden Abgabe rechtsbedeutsam sind oder rechtsbedeutsam sein können. Abgabenerklärungen sind angesichts ihres Inhaltes, als auch im Hinblick auf ihre Formgebundenheit die erste und wesentlichste Grundlage für die jeweilige einzelne Abgabenfestsetzung, aber auch für die Gesamttätigkeit der Abgabenerhebung (als Organisationsaufgabe verstanden) bedeutsam.' und leitet aus der Judikatur (; ) einen materiellen Abgabenerklärungsbegriff in dem Sinn ab, dass die Erklärungspflicht dann erfüllt ist, wenn die zuständige Abgabenbehörde, einerlei, ob unter Verwendung von vorgesehenen Vordrucken oder ohne diese, in die Lage versetzt wird, ein vollständiges Bild vom abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhalt zu gewinnen, sodass aufgrund der Mitteilungen des Abgabepflichtigen objektiv eine sachgerechte Abgabenerhebung möglich wird. (Stoll, BAO-Kommentar, 1509). Die Anzeige- und Erklärungspflichten können aus materiell-rechtlicher Sicht nicht verletzt sein, wenn iSd § 119 BAO rechtzeitig, inhaltlich richtig und vollständig offen gelegt und angezeigt wird. Es geht darum, dass den Abgabenbehörden zusammengefasste Informationen von substantiiertem Gehalt gegeben werden, die ein erstes, aber ergebnishaft vollständiges und zutreffendes Bild über Steuersubjekt, Steuergegenstand und besteuerungsbedeutsame Umstände vermitteln, sodass die Behörde das Veranlagungsverfahren durchführen kann. (Stoll, BAO-Kommentar, 1509). Selbst wenn Formgebote wie z.B. Vordruckverwendung verletzt werden oder die Mängelbehebung (Aufforderung vordrucksgerechte Abgabenerklärungen abzugeben) unterlassen wird, sind Abgabenerklärungen materiell zu würdigen, was dem Grundsatz der Berücksichtigung der materiellen Wahrheit entspricht, der in formalen Erfordernissen keine Schranken seiner Maßgeblichkeit haben darf. (Stoll, BAO-Kommentar, 1510). Auch weiteres spricht dafür. 

Abgabenerklärungen liegen daher auch vor, wenn sie entgegen § 133 Abs. 2 BAO nicht unter Verwendung amtlicher Vordrucke eingereicht werden. Sie liegen weiters vor, wenn sie zB unter Verletzung des § 42 Abs. 1 EStG 1988 nicht elektronisch, sondern auf Papier eingereicht werden. (Ritz, BAO5, § 133, Tz 6 unter Verweis auf ; Kotschnigg, Beweisrecht BAO, § 139, Rz 9; Fellner, Grunderwerbsteuer, zu § 10 GrEStG, Rz 32, http://www.lexisnexis.com/at/recht; Abfrage vom ). Im Gegensatz zu § 10 GrEStG spricht zwar § 42 EStG von 'Zumutbarkeit' der elektronischen Übermittlung, das ändert aber nichts an der Qualität der Abgabenerklärung. Denn laut , ergangen zur Vorgängerbestimmung § 18 GrEStG 1955, dienen nach § 119 Abs. 2 BAO der Erfüllung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht insbesondere Abgabenerklärungen, welche die Grundlage für die Festsetzung der Abgaben bilden: 

'Dieser Anordnung kann aber nicht die Bedeutung beigelegt werden, dass dann, wenn der Abgabenschuldner nicht die vorgeschriebene Drucksorte zur Anzeige verwendet, die im § 18 GrEStG 1955 [= § 10 GrEStG 1987] vorgesehene Anzeigepflicht aus diesem Grunde bereits verletzt wäre. Die Vorlage des Vordruckes dient nur der Erleichterung der Tätigkeit der Finanzbehörde (vgl. den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zur Grunderwerbsteuergesetz-Novelle 1962, 779 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates IX. GP). Auf das formelle Erfordernis der Vorlage einer Abgabenerklärung gemäß § 18 GrEStG 1955 kommt es daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes weder für die Verhängung eines Verspätungszuschlages nach § 135 BAO [aF] noch für die Rechtsfolge des .... § 20 Abs. 6 GrEStG 1955[= § 17 GrEStG 1987], an. Auch für den Bereich des § 33 Abs. 1 FinStrG muss es daher zur Erfüllung der abgabenrechtlichen Anzeigepflicht genügen, wenn der Abgabepflichtige zwar die Erstattung einer formgerechten Abgabenerklärung nach dem § 18 Abs. 1 GrEStG 1955 unterlässt, jedoch dem Finanzamt den Erwerbsvorgang an sich bekanntgibt und dieser Mitteilung alle jene Erläuterungen hinzufügt, die notwendig sind, damit die Behörde in die Lage versetzt wird, die Abgabe in der gesetzlichen Höhe festzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom ,Zl. 2671/59,Slg.Nr. 2197/F, ausgeführt hat, muss es für die Ermittlung der zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer erforderlichen Grundlagen in der Regel ausreichen, wenn der zur Anzeige Verpflichtete den schriftlichen Vertrag dem Finanzamt in Urschrift oder in Abschrift vorlegt, soweit dieser Vertrag die zur Festsetzung der Steuer geeigneten Angaben enthält (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl.81/16/0003, Slg.Nr. 5645/F).' 

Der Gesetzgeber wollte mit § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 einen Anreiz schaffen, dass die Grunderwerbsteuer durch einen Notar oder Rechtsanwalt, und damit auch die Immobilienertragssteuer selbstberechnet wird. (Urtz, Die Grunderwerbsteuer und ihr Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, ÖStZ Spezial – Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 338). § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 sieht vor, dass die Abgabenerklärung elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden muss. Wird eine Abgabenerklärung Grunderwerbsteuer nunmehr in Papierform eingebracht, ist dies unzulässig, worauf die Finanzverwaltung die zur Vorlage einer bzw. zur Anzeige mit einer Abgabenerklärung verpflichteten Personen auch hinweist (Urtz, Die Grunderwerbsteuer und ihr Zusammenhang mit der Immobilienertragsteuer, ÖStZ Spezial – Die neue Immobiliensteuer Update 2013, 414), wie dies auch im vorliegenden Fall geschehen ist. 

In § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 ist aber nur die Art und Form der Vorlage der Abgabenerklärung geregelt. Aus § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 und der Literatur geht nicht hervor, dass eine Abgabenerklärung, die in Papierform und nicht durch einen Notar oder Rechtsanwalt eingebracht wird, ein rechtliches Nichts, also kein Anbringen ist, über welches ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden wäre. Daraus ließe sich nämlich der Umkehrschluss ableiten, dass ein Finanzstrafverfahren nur in den Fällen durchgeführt werden dürfte, in welchen eine elektronische Abgabenerklärung von den Parteienvertretern gelegt worden wäre. Käme z.B. ein Fall des § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 ('Erwerb der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis') hervor, könnte ohne Abgabenerklärung nie Grunderwerbsteuer festgesetzt werden. 

Aus den Gesetzesmaterialien [1680 der Beilagen XXIV. GP –Regierungsvorlage] lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass eine Abgabenerklärung in Papierform kein Anbringen iSd des § 85 BAO sein sollte. Diese sprechen davon, dass § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 verwaltungsökonomischen Interessen und der Verfahrensbeschleunigung dienen sollte und dadurch die grunderwerbsteuerliche Melde- und Selbstberechnungssystematik – UND NICHT DIE STEUERFESTSETZUNGSSYSTEMATIK - um ertragssteuerliche Komponenten erweitert wurde. 

Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts – wobei es hier nicht um Verletzung von Anzeige- und Erklärungspflichten iSd § 119 BAO geht – wurde im Vorlauf zur vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO rechtzeitig eine Abgabenerklärung gelegt und die Vertragsurkunde mit gesendet. Der Bf. gab dem Finanzamt Informationen, die dem Finanzamt die Durchführung eines Bemessungsverfahrens Grunderwerbsteuer ermöglichten. Das geht auch aus dem Akteninhalt hervor - das Finanzamt hatte die Bewertungsstelle wegen der Einheitswerte kontaktiert, hatte sich Gedanken zur Gegenleistungseigenschaft des Wohnrechtes gemäß Punkt VI des Kauf- und Übergabsvertrages gemacht und Berechnungen zur Höhe der Bemessungsgrundlagen angestellt. Die Abgabenerklärung ist nicht nur (irgend-)ein 'Anbringen', über das (irgend-)ein 'formaler' Bescheid ergehen muss. Im Gegenteil, wenn sie analog zu § 119 BAO mitsamt mitgereichter Vertragsurkunde den entsprechenden substantiierten Gehalt aufweist und das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in die Lage versetzt, die Grunderwerbsteuerbemessung durchzuführen, ist die Abgabenerklärung im materiellen Sinn ein Anbringen, über welches ein Steuerfestsetzungsbescheid zu ergehen hat oder das Finanzamt festzuhalten hat, dass der Vorgang grunderwerbsteuerbefreit und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung auszustellen ist. 

Formeller Abgabenerklärungsbegriff 

Der gegenständliche Kauf- und Übergabsvertrag wurde zwar mit dem amtlichen Vordruck Gre 1 in Papierform angezeigt, doch stellt insoweit § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 gegenüber § 133 BAO eine lex specialis dar. Die Formvorschrift des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 heißt, dass die Abgabenerklärung elektronisch durch einen Notar oder Rechtsanwalt vorgelegt werden muss und diese Formvorschrift hat der Bf. nicht eingehalten. Vom Bf. darf nämlich nicht übersehen werden, dass die Abgabenerklärung formell durch die Eingabemasken in FinanzOnline in ihrem Aufbau und in ihrer Gliederung des Informationsstoffes in die systematische Ordnung des Grunderwerbsteuergesetzes die übernahmefähige Grundlage der Abgabenfestsetzung bildet. (Stoll, BAO-Kommentar, 1497). Nicht nur Abgabenerklärungsvordrucke in Papierform, sondern auch Eingabemasken in FinanzOnline und im vorliegenden Fall die elektronische Vorlage nur durch Notare und Rechtsanwälte sind Ermittlungsinstrumente, sie dienen der Vereinfachung des Verfahrens. Hier insbesondere deswegen, da Notare und Rechtsanwälte schon vor dem eine Vielzahl der Grunderwerbsteuerfälle elektronisch über FinanzOnline abwickelten und weil dieses Verfahren auch der rascheren Entrichtung der Immobilienertragssteuer dient. Die einzelnen Positionen der Eingabemasken in FinanzOnline sind in ihrer Anordnung und Ausgestaltung das vorweggenommene Spiegelbild der Feststellungen, die bei Festsetzung zur Berücksichtigung gelangen, sie stellen formalisierte Schritte der Mitwirkung des Abgabepflichtigen am Besteuerungsverfahren dar, (Stoll, BAO-Kommentar, 1509), die bei der Grunderwerbsteuer gemäß § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 durch Notare oder Rechtsanwälte vorgenommen werden muss. 

Mit § 10 Abs. 2 GrEStG 1987, der anordnet, dass zwingend nur Notare oder Rechtsanwälte die Abgabenerklärung elektronisch vorlegen können, liegt eine gesetzliche Verpflichtung vor, 'dem förmlichen Erklärungsgebot auch förmlich' nachzukommen. (Stoll, BAO-Kommentar, 1510; Fellner, Kommentar zum GrEStG, § 10 Rz 22). § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 ist mit Konsequenzen versehen, wenn die Abgabenerklärung in Papierform von den Vertragsteilen und nicht elektronisch durch Notare und Rechtsanwälte eingebracht wird. Diese Verpflichtung des § 10 Abs. 2 GrEStG 1987 kann mit Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO durchgesetzt werden. (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1510; ). Je nach Fallkonstellation kann die elektronische Nichtvorlage der Abgabenerklärung durch Notare oder Rechtsanwälte allenfalls nachteilige Folgen bei der Immobilienertragssteuer haben. Es könnten auch Ordnungswidrigkeiten nach dem Finanzstrafgesetz vorliegen.'

Auch wenn im erwähnten Erkenntnis nicht eine Zwangsstrafe, sondern Grunderwerbsteuer streitgegenständlich ist, so erhellt das Judikat für den beschwerdegegenständlichen Fall dennoch Folgendes:

Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 119 E 5 und die dort zitierte Judikatur). 

Der Erfüllung dieser Offenlegungspflicht dienen nach Absatz 2 des § 119 BAO die Abgabenerklärungen. Während die Anzeigepflicht die Mitteilung an die Behörde über einen steuerlich relevanten Umstand betrifft, bedeutet die Abgabenerklärung die Bekanntgabe der für die Steuerbemessung relevanten Daten (vgl. Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts II3, 235)."

Die Bf übermittelte dem Finanzamt die Abgabenerklärung Gre1 in Papierform einschließlich Kaufvertrag. Indem die Bf iSd § 119 BAO rechtzeitig, inhaltlich richtig und vollständig offen gelegt hat, hat sie ihre Anzeige- und Erklärungspflicht erfüllt. Auch wenn dem Formgebot des § 10 Abs 2 GrEStG in Form der elektronischen Vorlage durch einen Parteienvertreter nicht entsprochen wurde, hatte das Finanzamt die Abgabenerklärung samt Beilagen als Anbringen iSd § 85 BAO materiell zu würdigen und seine Entscheidungspflicht iSd § 85a BAO wahrzunehmen. Aus diesem Grund erließ das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid und kam damit seiner Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über die Abgabenerklärung nach.

Wenn die Bf meint, dass sie durch die Vorlage der Abgabenerklärung in Papierform einschließlich der Urkunde vorschriftsmäßig und rechtzeitig gehandelt hätte, was die Vergabe einer Erfassungs- und Steuernummer und letztlich die Erlassung des Grunderwerbsteuerbescheides ihrer Ansicht nach beweise, so ist dem entgegenzuhalten, dass sie dadurch zwar die oben erwähnte Anzeige,- Erklärungs- und Offenlegungspflicht, allerdings nicht die in § 10 Abs 2 GrEStG geforderten Formvorschriften erfüllt hat. Dadurch belastete sie die Abgabenbehörde mit erhöhtem Eingabe- und Verwaltungsaufwand und behinderte die durch § 10 Abs 2 leg.cit. intendierte Verwaltungsökonomie.

Wie bereits oben ausgeführt, kann die Verpflichtung des § 10 Abs. 2 GrEStG mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO durchgesetzt werden.

§ 111 BAO lautet:

"(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. 

(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. 

(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. 

(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig." 

Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (vgl. ) und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. ). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. z.B. die Erkenntnisse , und vom , 2006/15/0366). Die Verpflichtung des § 10 Abs 2 GrEStG kann daher – wie bereits an anderer Stelle erwähnt - mit Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO durchgesetzt werden. Zwangsstrafen sind keine Geldstrafen für Gesetzesübertretungen und dienen nicht der Bestrafung einer Person, sondern sind ein reines Zwangsmittel, Vollstreckungsmittel, Beugemittel (Stoll, BAO-Komm, 1192, 1194; vgl. ). 

Das BFG hat im Erkenntnis v om , RV/7103782/2014, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit nachstehende Rechtsansicht vertreten:

"Das Bundesfinanzgericht hat bereits in seinem Erkenntnis vom , RS/7100024/2014, dem ein Fall zu Grunde lag, der nach § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a GrEStG von der Besteuerung ausgenommen war, ausgeführt, dass es die Vorschrift des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG für verfassungsrechtlich unbedenklich hält. Ein Verstoß gegen Art. 5 StGG kann nicht erblickt werden, da die Einrichtung von Selbstberechnungsabgaben durch verwaltungsökonomische Überlegungen gerechtfertigt ist und der Ausschluss von Kostenersatzansprüchen in bestimmten Verfahren keinen Eigentumseingriff darstellt. Die Mitwirkungspflicht in Form einer zwingenden Vorlage der Abgabenerklärung durch bestimmte Personen ist keine Spezialität des Grunderwerbsteuergesetzes und hatte der Verfassungsgerichtshof gegen solche Mitwirkungspflichten keine grundsätzlichen Bedenken (vgl. VfSlg. 6425/1971, VfSlg. 7158/1973, VfSlg. 7975/1977, VfSlg. 15773/2000). Der Anwaltszwang steht im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit, während § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG nur ein Mitwirkungsrecht Dritter ähnlich wie bei anderen Steuern (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Versicherungssteuer usw.) vorsieht, das nach der elektronischen Vorlage der Abgabenerklärung ans Finanzamt endet.

Auch im Erkenntnis vom , RV/3100826/2014, wurde die Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG vom Bundesfinanzgericht als verfassungskonform angesehen. Im 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I 2012/22, wurde im Zusammenhang mit der Einführung einer Immobilienertragssteuer für private Grundstücksveräußerungen das Grunderwerbsteuergesetz dahingehend abgeändert, dass die Abgabenerklärung und die Selbstbemessung nur mehr durch Parteienvertreter im Sinne des § 11 GrEStG vorgenommen werden kann. Augenscheinlich sollte damit ein gewisser Anreiz geschaffen werden, dass für den Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer und die Immobilienertragssteuer durch einen Parteienvertreter selbst berechnet wird. In jenen Fällen, für die keine Selbstberechnung erfolgt, ist die Abgabenerklärung zwingend durch einen Parteienvertreter im Wege von FinanzOnline vorzulegen. Sieht man diese mit der Neufassung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG letztendlich verfolgten Zielsetzungen, dann hat das Bundesfinanzgericht vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (vgl. VfSlg. 10001/1984, 15432/1999 u.a.) selbst keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung des § 10 Abs. 2 erster Satz GrEStG. Diese gesetzliche Regelung ist wegen der vom Gesetzgeber damit unzweifelhaft beabsichtigten allgemeinen Folgen/Auswirkungen weder unverhältnismäßig, unsachlich noch gleichheitswidrig und liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers."

Die Voraussetzungen des § 111 BAO für die Festsetzung einer Zwangsstrafe liegen nach der Aktenlage vor. Trotz Androhung einer Zwangsstrafe in der „Erinnerung“ des Finanzamtes vom und Setzung einer Frist zur Nachholung erfolgte keine Vorlage und elektronische Übermittlung der Abgabenerklärung durch einen Parteienvertreter. Die Verhängung der Zwangsstrafe durch den angefochtenen Bescheid erfolgte dem Grunde nach daher zu Recht.

Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt (dem Grunde und der Höhe nach) im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. ), das auch im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist (vgl. ). 

Das Finanzamt hat die Zwangsstrafe mit EUR 250,00 festgesetzt. Dies entspricht etwas mehr als 35% der für den Erwerbsvorgang festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von € 700,00.  Angesichts der Tatsache, dass die Bf den Erwerbsvorgang dem Finanzamt (wenn auch nicht in der vorgeschriebenen Form) jedoch materiell vollständig und rechtzeitig angezeigt, die Steuer auch bereits entrichtet hat und einer Fehlinterpretation der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen unterlegen ist, erscheint nach Ansicht des Bundesfinanzgericht eine Herabsetzung der Zwangsstrafe auf € 70,00 als angemessen.

Wenn die Bf sowohl in ihrer Beschwerde als auch im Vorlageantrag vorbringt, dass dem Grunderwerbsteuergesetz kein mit Kosten verbundener Anwalts- und Notariatszwang entnehmbar sei, sei abschließend nochmals auf das Erkenntnis des verwiesen ( vgl. ):

„…….Die Mitwirkungspflicht in Form einer zwingenden Vorlage der Abgabenerklärung durch bestimmte Personen ist keine Spezialität des Grunderwerbsteuergesetzes, sie ist insbesondere mit Steuervorschriften, die eine zwingende Selbstberechnung vorsehen, vergleichbar (z.B. § 7 VersStG; vgl. ) und steht zusätzlich in Verbindung mit § 30c EStG, wonach der Parteienvertreter die Mitteilung betreffend ImmoESt für den Veräußerer an das Einkommensteuerfinanzamt machen muss. Die durch elektronische Vorlage der Abgabenerklärung durch Rechtsanwälte oder Notare für den Steuerschuldner entstehenden Kosten sind analog § 313 BAO zu sehen, wonach jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat…………. Während der Anwaltszwang im Zusammenhang mit der Prozessfähigkeit steht, sieht § 10 Abs. 2 1. Satz GrEStG 1987 nur ein Mitwirkungsrecht Dritter ähnlich wie bei der Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer, Versicherungssteuer uvam. vor, das nach der elektronischen Vorlage der Abgabenerklärung ans Finanzamt endet. Der Bf. bleibt 'Partei' und im grunderwerbsteuerlichen Ermittlungsverfahren vor dem Finanzamt 'direkter Ansprechpartner', seine bundesabgabenordnungsrechtliche Prozessfähigkeit geht dadurch nicht verloren……“

Der Beschwerde kommt daher nur teilweise Berechtigung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da sich das Bundesfinanzgericht bei der Lösung der anstehenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf den eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen stützen konnte.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 111 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100755.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at